Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 VS 2/01

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.02.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höherem  Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im Rahmen  des Zugunstenverfahrens. Der 1944 geborene Kläger war von April 1962 bis März 1974 Soldat der  Bundeswehr. Zunächst mit Bescheid vom 22.04.1975 gewährte das  Versorgungsamt Koblenz dem Kläger Versorgung als Kann-Leistung gemäß § 81  Abs. 4 Satz 2 SVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH  für die Gesundheitsstörung "Bechterewsche Erkrankung". Mit  Teilabhilfebescheid vom 17.07.1995 wurden die MdE nach § 30 Abs. 1 BVG auf  100 vH erhöht und die Schädigungsfolgen neu bezeichnet. Zusätzlich wurden  mit Abhilfebescheid vom 30.11.1995 weitere Schädigungsfolgen anerkannt. Im  März 1973 teilte der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von  Versorgung dem Beklagten mit, die Übernahme in das Dienstverhältnis eines  Berufssoldaten sei ihm wegen der Gesundheitsstörungen versagt worden,  weshalb eine spätere Besoldung nach A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht  möglich sei. In einem neuen Beruf könne er allenfalls nach A 5 besoldet  werden, und auch die Aufstiegsmöglichkeit zum Stabsfeldwebel bzw.  Fachoffizier sei ihm nicht möglich. Zur Begründung legte er eine  Bescheinigung der Stammdienststelle der Marine, W., vor, worin ausgeführt  ist, für den Kläger sei aufgrund der während dessen Dienstzeit  aufgetretenen schweren Gesundheitsstörung eine Übernahme in das  Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht möglich. Ergänzend führte der  Kläger aus, wegen der Wehrdienstbeschädigung sei ihm der angestrebte  Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes  versagt geblieben, da zu diesem Aufstieg nur Berufssoldaten zugelassen  seien. Das Versorgungsamt Koblenz holte eine Auskunft des  Bundesministeriums der Verteidigung ein, das mitteilte, der Kläger habe  einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten  nicht gestellt. Ohne die vorliegende Gesundheitsstörung (Bechterewsche  Erkrankung) wäre einem solchen Antrag wahrscheinlich entsprochen worden.  Als Berufssoldat hätte der Kläger mit dem Dienstgrad Hauptbootsmann  (Besoldungsgruppe A 8 mA) ab dem 40. Lebensjahr in die Besoldungsgruppe A 9  eingewiesen werden können. Es könne wegen vieler Unwägbarkeiten nicht  beurteilt werden, ob der Kläger als Berufssoldat in die Laufbahn der  Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen wäre, weil dafür  besondere Auswahlkriterien gegolten hätten und verschiedene Prüfungen  hätten bestanden werden müssen. Die Mehrzahl der Berufsunteroffiziere  würden mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand  versetzt. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom  08.09.1975 den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines besonderen  beruflichen Betroffenseins und Gewährung von Berufsschadensausgleich ab.  Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der gesetzlich  geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger als  Berufssoldat in die Laufbahn des Offiziers des militärfachlichen Dienstes  aufgestiegen wäre. Der Kläger sei nunmehr als Regierungsassistent beim  Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Besoldungsgruppe A 5) tätig.  Beide Tätigkeiten, die des Hauptbootsmanns und die eines  Regierungsassistenten, seien der Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes  zugeordnet und in ihrer sozialen Wertung zumindest annähernd gleichwertig.  Ein Minderverdienst von mindestens 20 vH bestehe beim Kläger derzeit nicht.  Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 2 Buchst a  BVG liege nicht vor. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich stehe dem  Kläger nicht zu, da nicht festgestellt werden könne, dass im Vergleich zu  dem derzeitigen Bruttoeinkommen eines Regierungsassistenten (Bezüge nach  Besoldungsgruppe A 5 einschließlich Übergangsgebührnisse nach dem  Soldatengesetz) gegenüber dem Einkommen eines Hauptbootsmanns  (Besoldungsgruppe A 8) ein Einkommensverlust bestehe. Dieser Bescheid wurde  bindend. Im Februar 1977 beantragte der Kläger erneut  Berufsschadensausgleich, da er mit Ablauf des Monats März 1977 keine  Übergangsgebührnisse mehr erhalte. Den Antrag auf Höherbewertung der MdE  nach § 30 Abs. 2 BVG lehnte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom  04.10.1977 ab und verwies auf die Bindung des Bescheids vom 08.09.1975.  Berufsschadensausgleich stehe dem Kläger dem Grunde nach dagegen zu, da der  Kläger ohne die Wehrdienstbeschädigung mit Wahrscheinlichkeit den Status  eines Berufssoldaten erreicht hätte und als Hauptbootsmann nach der  Besoldungsgruppe A 8 besoldet würde. Auch dieser Bescheid wurde bindend. Im  Juni 1992 beantragte der Kläger u.a. die Erhöhung des  Berufsschadensausgleichs, da er, wäre er Berufssoldat geblieben, jetzt nach  über 20 Jahren den Dienstgrad eines Stabsbootsmanns oder eines  Oberstabsbootsmanns erreicht hätte. Kameraden, die wie er den Dienstgrad  Oberbootsmann gehabt hätten, seien Berufssoldat geworden, hätten den  Fachlehrgang 3 bestanden, seien in die Laufbahn der Fachoffiziere  übernommen und zum Leutnant zur See befördert worden. Sein Ziel sei es  gewesen, Berufssoldat zu werden und ebenfalls in die Laufbahn der  Fachoffiziere zu kommen. Mit Bescheid vom 19.9.1996 lehnte das  Versorgungsamt Koblenz den Zugunstenantrag des Klägers ab und stellte fest,  dass die Voraussetzungen zur Einstufung als Berufsoffizier beim  Vergleichseinkommen für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht  gegeben seien. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für  Verteidigung vom 26.08.1975 ergebe, hätten seinerzeit verschiedene  Prüfungen abgelegt werden müssen. Außerdem sei bekannt, dass die Zahl der  Berufsunteroffiziere, die zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen  Dienstes zugelassen würden, begrenzt sei, während die Mehrzahl der  Berufsunteroffiziere auch als Berufsunteroffiziere im Dienstrang eines  Hauptfeldwebels bzw. Stabs- oder Oberstabsfeldwebels in den Ruhestand  versetzt würden. Deshalb müsse festgestellt werden, dass die mit Bescheid  vom 04.10.1977 getroffene Entscheidung zur Einstufung als  Berufsunteroffizier beim Vergleichseinkommen für die Berechnung des  Berufsschadensausgleichs nicht unrichtig sei. Im Widerspruchsverfahren  teilte der Kläger mit, aus den vorliegenden auszugsweisen Personalakten  ergäben sich seine guten Beurteilungen als Portepee-Unteroffizier;  durchschnittlich sei er mit gut bewertet worden. Um diese Dienstgrade und  Beurteilungen zu erreichen, bedürfe es einer besonderen Befähigung, Eignung  und Strebsamkeit. Er sei innerhalb von 12 Dienstjahren und nicht erst bei  Entlassung aus Altersgründen mit 29 Jahren zum Hauptbootsmann ernannt  worden, weshalb mit Sicherheit anzunehmen sei, dass er, wäre er  Berufssoldat geworden, in den bis zur Pensionierung verbleibenden 23  Dienstjahren den Aufstieg in die angestrebte Laufbahn des Offiziers des  militärfachlichen Dienstes erreicht hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom  26.11.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde  ausgeführt, es sei nicht allein ausschlaggebend, dass der Kläger während  der Dienstzeit bei der Bundeswehr gute Leistungen gezeigt und bereits im  Alter von 29 Jahren den Dienstgrad eines Hauptbootsmanns erreicht habe.  Denn selbst bei Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten  gelinge es nur einer geringen Anzahl von Berufsunteroffizieren, in die  Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufzusteigen. Die  Mehrzahl der Berufsunteroffiziere würden mit dem Dienstgrad  Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand versetzt. Zwar sei möglich,  dass der Kläger ohne die Schädigung als Berufssoldat die  Fachoffizierslaufbahn eingeschlagen hätte, eine Wahrscheinlichkeit könne  allerdings nicht angenommen werden. Die vor dem Sozialgericht Koblenz  erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.02.2001 abgewiesen.  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom  04.10.1977 sei nicht rechtswidrig, so dass dem Kläger kein Anspruch auf  Erteilung eines Zugunstenbescheids zustehe. Der Beklagte habe den Kläger zu  Recht bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach dem  Vergleichseinkommen der Unteroffiziere eingestuft. Es könne nicht mit der  erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger ohne  die Schädigungsfolgen Offizier des militärfachlichen Dienstes geworden  wäre. Ob er den von ihm angestrebten Aufstieg erreicht hätte, sei nicht nur  von seinem Wollen abhängig gewesen, sondern auch von seinem Können und vor  allem von objektiven "vom Kläger nicht beeinflussbaren" Faktoren. Zwar sei  davon auszugehen, dass es das Bestreben des Klägers gewesen sei,  Berufssoldat zu werden. Davon sei auch der Beklagte im Bescheid vom  04.10.1977 ausgegangen. Es könne jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit  festgestellt werden, dass der Kläger die erforderlichen Prüfungen alle  bestanden hätte. Auch könne nicht beurteilt werden, ob alle Soldaten, die  die Prüfung bestanden hätten, dann auch übernommen worden wären. Hierbei  spiele insbesondere die Stellensituation eine entscheidende Rolle, wobei es  nicht auf den heutigen Zustand, sondern auf den Zeitraum Anfang der 70er  Jahre ankomme. Dass verschiedene Kameraden des Klägers den Aufstieg  erreicht hätten, könne nicht zu der Annahme führen, dass auch der Kläger  diesen Aufstieg erreicht hätte. Insoweit sei auf die Aussage des  Verteidigungsministeriums zu verweisen, wonach die meisten Unteroffiziere  mit dem Dienstgrad Hauptbootsmann in den Ruhestand versetzt worden seien.  Am 12.04.2001 hat der Kläger gegen das ihm am 12.03.2001 zugestellte Urteil  Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe im Bescheid vom 04.10.1977 zu Unrecht den  Berufsschadensausgleich nur nach dem Vergleichseinkommen der Unteroffiziere  berechnet. Ohne die Schädigungsfolgen wäre er mit Wahrscheinlichkeit in die  Laufbahn des Offiziers des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen. Wie  sich aus seinem beruflichen Werdegang bei der Bundesmarine ergebe, habe er  zu den befähigten Soldaten gehört, bei denen ein Laufbahnaufstieg zum  Fachoffizier mit Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre. Nachdem er sehr viele  Lehrgänge und viele Prüfungen erfolgreich abgelegt hätte, sei es  wahrscheinlich, dass er auch den erforderlichen psychologischen Test zum  Ausbildungsziel Fachoffizier bestanden hätte. Entgegen der Ansicht des  Sozialgerichts habe die Bundeswehr Ende der 60er Jahre die Laufbahn der  Unteroffiziere durch die Neuschaffung der Laufbahn der Offiziere des  militärfachlichen Dienstes lukrativer gestaltet, wobei ein  Planstellenengpass oder die vom Sozialgericht angezweifelte  Stellensituation kein Hindernis gewesen seien. Im Hinblick auf die  Umwandlung der Stellenplansituation hätte er auch mit Wahrscheinlichkeit  das Berufsziel des Fachoffiziers erreicht.

2

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.02.2001 sowie den Bescheid des  Beklagten vom 19.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  26.11.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm im Rahmen des  Zugunstenverfahrens Berufsschadensausgleich nach dem Vergleichseinkommen  eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes zu gewähren.

3

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil. Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der  beigezogenen und den Kläger betreffenden Archivakte des Sozialgerichts  Koblenz (S 4 V 51/96) sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (Az:  420413), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

4

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von  Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens  eines Berufsoffiziers im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu, wie das  Sozialgericht und der Beklagte zu Recht entschieden haben. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die  Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei  seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt  ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb  Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dabei gelten die  gleichen allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln wie für die  Erstfeststellung. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht eine  Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor Eintritt der nach § 77 SGG von  allen Beteiligten zu beachtenden Bindungswirkung des nicht begünstigenden  Verwaltungsakts, sondern die Auflösung einer Konfliktsituation zwischen der  Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts und der materiellen  Gerechtigkeit zugunsten der letzteren. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit  einer anspruchsbegründenden Tatsache trägt derjenige die objektive  Beweislast, der sich auf diese Tatsache beruft (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44).  Bei der Prüfung, ob die Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts, dessen  Rücknahme nunmehr Streitgegenstand ist, von einem Sachverhalt ausgegangen  ist, der sich als unrichtig erweist, ist von dem damals gegebenen  Sachverhalt auszugehen. Allein darauf stellt § 44 SGB X ab. Daher kommt es  auf einen in der Folgezeit und derzeit möglicherweise geänderten  Sachverhalt, der nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte,  nicht an (Urteil des Senats vom 14.10.1986, Az: L 4 Vs 88/85). Nach § 30  Abs. 3 BVG (in der Fassung des 3. NOG vom 28.12.1966, BGBl. I S. 750)  erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer  Tätigkeit durch Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des  Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe 42,5 vH des auf volle  Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlustes. Einkommensverlust ist der  Unterschiedsbetrag zwischen dem gegenwärtigen Bruttoeinkommen aus  gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente  (= derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4  Satz 1 BVG). Wie sich das Vergleichseinkommen berechnet, ist in Abs. 5 des  § 30 BVG geregelt. Demgemäss errechnet sich das Vergleichseinkommen (aus  Satz 1) nach (Einzelheiten regelnden) Abs. 5 Sätze 2 bis 6 aus dem  monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der  der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,  Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und  Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Ob der Kläger einen  Einkommensverlust iSd § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG infolge der Schädigungsleiden  erlitten hat, ist nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätstheorie  der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Danach ist wesentliche Ursache  nur diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg  nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich  mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen in der gleichen Weise, d.h.  gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist  jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts. Wahrscheinlichkeit  bedeutet, dass so viel mehr für als gegen die behauptete berufliche  Entwicklung spricht, dass sich hierauf die Überzeugung des Senats gründen  kann. Unter Berücksichtigung aller den Beschädigten betreffenden  Lebensumstände ist somit zu beurteilen, ob mehr für als gegen den  hypothetischen, geltend gemachten Berufserfolg spricht. Die bloße  Möglichkeit eines geltend gemachten beruflichen Aufstiegs reicht indes  nicht aus (Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.1990, Az: L 4 V 55/90  mwN). Im Falle eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X kann eine  antragsgemäße Einstufung dann erfolgen, wenn ein entsprechender  hypothetischer Berufsverlauf entgegen einer früheren bestandskräftigen  Ablehnung doch wahrscheinlich ist. Er braucht nicht gewiss zu sein. Der  hypothetische Berufsweg wird danach aufgrund festgestellter Tatsachen durch  Wahrscheinlichkeitsüberlegungen als hypothetischer, d.h. gedachter,  Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte,  prognostiziert (vgl. BSG, SozR 1300 § 45 Nr. 49; Urteil des Senats vom  25.12.1996, Az: L 4 V 16/96). Die Wahrscheinlichkeit ist dann zu bejahen,  wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen die behauptete berufliche  Entwicklung sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung  oder des entscheidenden Gerichts gründen kann. In Übereinstimmung mit den Ermittlungen des Sozialgerichts kann der Senat  nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass der Kläger in eine andere  Vergleichsgruppe, insbesondere diejenige eines Fachoffiziers einzustufen  wäre, weil er ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich einen  entsprechenden beruflichen Aufstieg erreicht hätte, so dass sich der  Bescheid vom 08.09.1975 nicht als rechtswidrig erweist. Nicht entscheidend  kann hierbei sein, dass der Kläger nach einen Angaben den Beruf eines  Fachoffiziers angestrebt hat, was der Senat zu seinen Gunsten unterstellt.  Erforderlich ist vielmehr, dass mehr für als gegen den hypothetischen,  geltend gemachten Berufserfolg spricht, da die bloße Möglichkeit eines  bestimmten beruflichen Aufstieges nicht ausreicht. Entscheidend ist damit,  ob die Prognose gestellt werden kann, der Kläger hätte ohne die Schädigung  nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher  betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich den Beruf eines  Fachoffiziers erreicht (vgl. BSG, SozR 3100 § 30 Nr. 62; Hansen,  Berufsschadensausgleich, Seite 54 ff). Diese Prognose kann hier nicht  gestellt werden, da "wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat" verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen gewesen wären, bevor der Kläger  zum Fachoffizier ernannt worden wäre. Nach dem im Berufungsverfahren  vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Marine waren Voraussetzung  für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn des militärfachlichen  Dienstes vom 18.02.1974 in Übereinstimmung mit der Auskunft des  Bundesministeriums vom 25.02.2002: - ein Realschulabschluss oder ein vergleichbarer Bildungsstand, - mindestens der Dienstgrad Bootsmann, - das Erfüllen der körperlichen und geistigen Mindestanforderungen, die  hinsichtlich der vorgesehenen Ausbildung und Verwendung in der jeweiligen  Fachgruppe erforderlich waren, - die Zulassung durch den jeweiligen Amtschef des Personalstammamtes der  Bundeswehr im Rahmen eines Eignungs- und Leistungsvergleichs sowie nach  Bedarf. Zwar erfüllte der Kläger die ersten beiden Voraussetzungen. Für die Prüfung  des Berufsschadensausgleichs ist darüber hinaus zu unterstellen, dass auch  die körperlichen Voraussetzungen vorlagen. Allerdings kann heute wie auch  schon zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids im Jahr 1975 nicht  festgestellt werden, dass der Kläger zur Auswahl zugelassen worden wäre.  Denn diese Auswahl richtete sich neben der Eignung der Bewerber nach dem  Bedarf der Marine. Nach den Auskünften des Bundesministeriums der  Verteidigung ist aber keine Aussage mehr dazu möglich, wie der Bedarf  seinerzeit war und ob der Kläger nach dem Prinzip der Bestenauslese  zugelassen worden wäre. Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass in den  Jahren 1972 und 1974 zwischen 125 bis 152 Portepee-Unteroffiziere in die  Laufbahn des militärfachlichen Dienstes übernommen worden waren. Nach den  erteilten Auskünften des Bundesministeriums der Verteidigung kann aufgrund  des verstrichenen Zeitraums und fehlender zeitnaher Unterlagen nicht mehr  beurteilt werden, ob ein Bedarf bestand und der Kläger zugelassen worden  wäre. Aus den fraglichen Jahren von etwa 1970 bis 1974 existieren bei der  Bundeswehr nicht einmal mehr vollständige Personalakten über den Kläger  oder mögliche Mitbewerber, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung des  Senats bestätigt hat. Der Senat kann somit nicht feststellen, dass der  Bescheid vom 08.09.1975 rechtswidrig ist. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160  Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.

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