Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - L 2 RI 246/00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.9.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 im heutigen Polen zurückgelegte Versicherungszeit des Klägers nachgewiesen oder lediglich glaubhaft gemacht ist.

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Der im Oktober 1935 in G   /S   (G   , heutiges Polen) geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seit 09.08.1977 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte 1978 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( BfA) eine Kontenklärung. Er gab an, er sei in G   in der Zeit vom 22.02.1955 bis 30.04.1977 in der Hütte „   “ als Kontrolleur beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang legte er verschiedene Unterlagen, u.a. sein am 01.12.1959 ausgestelltes polnisches „Legitimationsbuch“, vor.

3

Durch Bescheid vom 04.01.1979 erkannte die BfA die Zeit vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 als ungekürzte Pflichtbeitragszeit  nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der damals geltenden Fassung vom 25.02.1960 an.

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Im Dezember 1993 bat der Kläger die BfA um eine Rentenauskunft. Diese leitete im Hinblick auf die Regelung des seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) im Januar 1994 eine Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers im ehemaligen Reichsgebiet ein.

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Im Mai 1996 gab die BfA die Unterlagen des Klägers zur weiteren Bearbeitung an die jetzt beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz ab.

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Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger erneut Unterlagen vor.

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Durch Bescheid vom 31.10.1996 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) den Versicherungsverlauf des Klägers bis 31.12.1989 verbindlich fest. Dabei brachte sie die Pflichtbeitragszeiten des Klägers vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 lediglich zu 5/6 zur Anrechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Beitragszeiten seien nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht, denn sie lägen vor dem Ausstellungsmonat des polnischen Legitimationsbuches vom 1. Dezember 1959.

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Unter dem 05.11.1996 erteilte die Beklagte dem Kläger die gewünschte Rentenauskunft.

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Im September 1998 machte der Kläger geltend, die Pflichtbeitragszeiten vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 müssten zu 6/6 Berücksichtigung finden. Bei der Ausgabe des neuen Legitimationsbuches im Dezember 1959 sei das vorhergehende Legitimationsbuch vom polnischen Rentenversicherungsträger eingezogen worden. Dieser könne der Beklagten im Übrigen bestätigen, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums in der polnischen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei.

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Durch Bescheid vom 12.11.1998 lehnte die Beklagte die Teilrücknahme des Bescheides vom „05.11.1996“ ab. Gemäß § 22 Abs 3 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung seien die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- und Beschäftigungszeiten um 1/6 zu kürzen, wenn sie nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht seien. Beitragszeiten seien nur dann nachgewiesen, wenn die Versicherungsunterlagen Aufschluss über den Umfang der entrichteten Beiträge im Herkunftsland gäben. Enthielten Arbeitsbücher, Legitimationsbücher, Dienstzeugnisse, Arbeitsbescheinigungen von Arbeitgebern oder Mitgliedsbescheinigungen osteuropäischer Versicherungsträger (u.a. solche aus Polen) lediglich Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass und in welchem Umfang die Versicherungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Fehlzeiten unterbrochen gewesen sei, könne die betreffende Beitragszeit nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Da das den Kläger betreffende Legitimationsbuch erst am 01.12.1959 ausgestellt worden sei, seien die davor liegenden Beitragszeiten nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht und deshalb nur zu 5/6 zu berücksichtigen.

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Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger nochmals sein Legitimationsbuch vor und verwies auf die Seiten 82 und 83. Demgegenüber verdeutlichte die Beklagte in einem Schreiben an den Kläger, maßgebend für die Annahme einer nachgewiesenen Beitragszeit sei das Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches. Sonstige Bescheinigungen des ausländischen Versicherungsträgers könnten lediglich der Glaubhaftmachung dienen, weshalb von einer Anfrage an den polnischen Versicherungsträger abgesehen werde.

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Durch Bescheid vom 28.07.1999 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch zurück. Weil das polnische Legitimationsbuch erst am 01.12.1959 ausgestellt worden sei, seien die Zeiten vor diesem Datum lediglich glaubhaft gemacht. Mithin seien die Voraussetzungen des § 44 des Zehnten  Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht erfüllt.

13

Vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hat der Kläger sein Begehren mit der am 12.8.1999 erhobenen Klage weiterverfolgt.

14

Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ein Schreiben des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 25.05.2000 vorgelegt. Darin heißt es, es werde bestätigt, dass der Kläger in der Hütte „   “ vom 22.02.1955 bis 30.04.1977 als Konstrukteur beschäftigt gewesen sei. Während dieses Zeitraums sei der Kläger zwangsversichert gewesen. Im Übrigen sei das Unternehmen nicht mehr im Besitz irgendwelcher Unterlagen (z.B. Versicherungsbuch) über den Zeitraum vom 22.05.1955 bis 30.11.1959.

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Durch Urteil vom 13.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und sich den Darlegungen der Beklagten angeschlossen; die streitbefangene Beitragszeit sei nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.

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Gegen dieses ihm am 25.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und betont, er sei während des streitigen Zeitraums in der polnischen Rentenversicherung zwangsversichert gewesen. Es seien deshalb Beiträge für ihn entrichtet worden, auch wenn er krank gewesen sei. Dies habe sich rechtlich erst in den neunziger Jahren geändert. Im Übrigen habe die BfA 1979 die streitige Beitragszeit ohne Kürzung anerkannt. Auf die Kürzungsproblematik sei er erst 1996 hingewiesen worden. Hätte er früher davon Kenntnis gehabt, hätte er sich mit Aussicht auf Erfolg in Polen um Klärung der betreffenden Details bemühen können.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des SG Koblenz vom 13.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Teilrücknahme des Bescheides vom 31.10.1996 die Beitragszeit vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 zu 6/6 zu berücksichtigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen

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Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung fest, verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, die streitbefangenen Zeiten seien im polnischen Legitimationsbuch des Klägers nicht enthalten.

22

Der Senat hat das Legitimationsbuch des Klägers auszugsweise übersetzen lassen. Aus der Übersetzung der Seiten 82 - 83 geht hervor, dass der Kläger vom 22.02.1955 bis 30.04.1977 im Hüttenwerk "   " gearbeitet hat. Angaben über krankheitsbedingte Fehlzeiten für den vorgenannten Zeitraum enthält das Legitimationsbuch nicht.

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Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass er vom 22.2.1954 bis 30.4.1977 im selben Betrieb gearbeitet habe; detaillierte Nachweise über Krankheitszeiten könne er für den streitbefangenen Zeitraum jedoch nicht vorlegen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da diesem der geltend gemachte, auf § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X - gestützte Anspruch, die FRG - Zeiten vom 22.02.1955 bis 30.11.1959 ungekürzt zu 6/6 zu berücksichtigen, nicht zusteht.

26

Zutreffend ist die Beklagte in ihrem nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erlassenen Vormerkungsbescheid vom 31.10.1996 davon ausgegangen, dass sich die Bewertung des hier umstrittenen Zeitraumes nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.F. des seit dem 1.01.1992 Geltung beanspruchenden RÜG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. 06.1991 (BGBL 1991 II S 741) zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit richtet (DPSVA). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 18.06.1991 zum DPSVA 1990 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.10.1990 wohnt. Unter Beachtung des hiernach maßgeblichen § 22 Abs. 3 FRG ist die Beklagte für den streitbefangenen Beitragszeitraum frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass dieser nicht nachgewiesen ist. Hierzu im Einzelnen:

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Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Beitragszeiten sind nur dann nachgewiesen und zu 6/6 anrechenbar, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind (BSG, Urteil vom 20. 08.1974 - 4 RI 241/73 - SozR 5050 § 19 FRG Nr. 1 = BSGE 38, 80). Der diesbezügliche Nachweis kann mit allen Beweismitteln erbracht werden. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in diese Zeiten auch solche einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags - oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG, a.a.O.; sowie Urteil vom 9.11.1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23).

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Den für den Nachweis der streitbefangenen Beitragszeit erforderlichen Vollbeweis hat der Kläger nicht erbracht, da zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er diese im behaupteten Umfang zurückgelegt hat. Der Kläger hat vielmehr lediglich glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt hat.

29

Das vom Kläger vorgelegte polnische Legitimationsbuch, das am 1. Dezember 1959 ausgestellt worden ist, kann keinen Nachweis für die von ihm in Polen zurückgelegte, vor diesem Zeitpunkt liegende Beschäftigungszeit vom 22.05.1955 bis 30.11.1959 erbringen. Zwar enthält das Legitimationsbuch auf Seite 82 die Eintragung, dass der Kläger vom 22.02.1955 bis 30.04.1997 beim Hüttenwerk "   " in G   beschäftigt war. Das Legitimationsbuch kann jedoch nur als Nachweis für solche Beitragszeiten herangezogen werden, die nach seiner Ausstellung liegen.

30

Zu keiner dem Kläger günstigeren rechtlichen Bewertung vermögen die von ihm vorgelegten Bescheinigungen des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 20.05.2000 sowie die Arbeitsbescheinigung des Hüttenwerks "1. Mai" vom 20.07.1977 zu führen. Aus beiden Bescheinigungen geht lediglich hervor, das der Kläger im streitbefangenen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt war. Angaben zu Arbeitsunterbrechungen enthalten beide Bescheinigungen jedoch nicht.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

33

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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