Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - L 6 RA 132/02
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.8.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Rentennachzahlung für an den Kläger geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Von August 1976 bis August 1978 absolvierte der 1958 geborene Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Notariatsgehilfen. Zuletzt war er seit 1980 versicherungspflichtig als Verwaltungsangestellter bei der S. R.-P. in der Abteilung G. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder, die 1984, 1987 und 1990 geboren wurden.
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Im Februar 1994 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 16.5.1994 und Widerspruchsbescheid vom 5.12.1994 ablehnte. Der Sachverständige Dr. H, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie stellte in seinem vom Sozialgericht Koblenz (SG) eingeholten Gutachten vom 27.3.1995 als Diagnose eine chronifizierte phobische Störung auf dem Boden einer zwanghaft-narzisstischen Neurose. Der Kläger leide auch an einer Migräne. Aufgrund dieses Gutachtens erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an. Mit Ausführungsbescheid vom 20.6.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.8.1995 in einer monatlichen Höhe von 1.635,77 DM und für die Zeit vom 1.3.1994 bis 31.7.1995 stellte sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 27.522,77 DM fest. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 den Hinweis, die Nachzahlung werde einbehalten, weil zunächst die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (zB Krankenkasse, Arbeitsamt, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber), die im Nachzahlungszeitraum bereits Zahlungen geleistet hätten, abschließend zu klären seien. Sobald die genaue Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Rentennachzahlung abgerechnet.
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Mit Schreiben vom 4.8.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Erstattungsansprüche in Höhe von 12.347,41 DM und des Arbeitgebers in Höhe von 3.467,93 DM also insgesamt 15.815,34 DM von der Rentennachzahlung abgezogen würden und ein Betrag in Höhe von 11.707,43 DM auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Die Beklagte hatte hierbei den Erstattungsanspruch, den die Verbandsgemeinde St. G, mit Schreiben vom 30.1.1995 angemeldet hatte, nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 30.1.1995 hatte die Verbandsgemeinde St. G mitgeteilt, dass dem Kläger seit dem 25.12.1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werde. Am 29.6.1995 war der Kläger in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung St. G darüber informiert worden, dass ein Teil der Nachzahlung in Höhe von 27.522,77 DM an die Verbandsgemeinde St. G erstattet werde, da er ab dem 25.12.1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Mit Schreiben vom 31.10.1995 erinnerte die Verbandsgemeinde St. G die Beklagte an ihren Erstattungsanspruch, den sie mit Schreiben vom 15.11.1995 auf 17.061,70 DM bezifferte. Die Beklagte teilte der Verbandsgemeinde St. G mit Schreiben vom 14.3.1996 mit, dass lediglich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 11.707,43 DM verblieben sei, dieser Betrag sei jedoch an den Kläger ausgezahlt worden.
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Mit Schreiben vom 6.5.1996 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Rückforderung des Nachzahlungsbetrages wegen des Erstattungsanspruches der Verbandsgemeinde St. G an. Der Kläger teilte mit, dass er den gesamten Betrag verbraucht habe. Unter anderem habe er an seine Mutter und seine Schwiegereltern Beträge von insgesamt 8.000,-- DM ausgezahlt, da diese ihm zuvor zur Verbesserung der monatlichen Lebenshaltungskosten Beträge in vergleichbarer Höhe gewährt hätten. Mit Bescheid vom 9.12.1996 und Widerspruchsbescheid vom 8.12.2000 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.853,71 DM zurück. Die Beklagte führte aus, dem Kläger sei von dem Nachzahlungsbetrag fälschlicherweise der Erstattungsbetrag wegen der von der Verbandsgemeinde St. G geleisteten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht einbehalten worden. Der Kläger habe erkennen können, dass der ihm überwiesene Nachzahlungsbetrag nicht den Erstattungsanspruch der Verbandsgemeinde St. G berücksichtige. Die Beklagte verzichte im Wege des Ermessens auf die Hälfte des Erstattungsbetrages, weil ihr ein erhebliches Verschulden anzurechnen sei. Sie habe es verabsäumt, den Erstattungsbetrag der Verbandsgemeinde St. G von der Nachzahlung abzuziehen.
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Durch Urteil vom 20.8.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs 2 SGB X. Anzuwenden sei die Vorschrift des § 45 SGB X. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe, dass ihm der ausgezahlte Nachzahlungsbetrag nicht zugestanden hätte.
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Gegen das am 27.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.9.2002 Berufung eingelegt.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass allein aufgrund seiner Erkrankung es ihm an der notwendigen Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Zudem habe ihm Herr M, der Sachbearbeiter beim Sozialamt der Verbandsgemeinde St. G erklärt, dass er sich um nichts kümmern müsse.
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Als er den Nachzahlungsbetrag auf seinem Konto gehabt habe, habe er bei seinem Prozeßbevollmächtigten nachgefragt, ob mit diesem Betrag alles in Ordnung sei und er ihn ausgeben könne. Dies sei ihm bestätigt worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.8.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.8.2003 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen S 10 A 217/94, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Sozialhilfeakte der Verbandsgemeinde St. G. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Die Beklagte hat zu Recht einen Betrag in Höhe von 5.853,71 DM, den sie an die Verbandsgemeinde St. G für dem Kläger gezahlte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erstattet hatte, zurückgefordert. Der Kläger wird durch die Entscheidungen der Beklagten, die rechtmäßig sind, nicht in seinen Rechten verletzt.
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Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 50 Abs 2 SGB X. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Dem Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 20.6.1995 eine Rente bewilligt und ein Nachzahlungsbetrag festgesetzt. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Rentenleistungen bestand jedoch nicht mehr in Höhe der von der Verbandsgemeinde St. G geleisteten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger musste gegen sich die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X gelten lassen. Hatte der Kläger aber keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte auf die in der Vergangenheit zu erbringenden Rentenleistungen so ergibt sich, dass die von der Beklagten ihm erbrachten Leistungen über die im Rentenbescheid vom 20.6.2003 bewilligte Rentenleistung hinausging und damit nicht von dem Bescheid umfasst war.
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Es kann dahinstehen, ob - wie das SG ausführt- als Rechtsgrundlage ein öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in analoger Anwendung zu § 50 Abs 2 SGB X in Betracht kommen kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist schon seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. § 50 SGB X regelt Teilbereiche des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs abschließend. Ob eine Anwendung des ursprünglichen Rechtsinstituts über die in § 50 SGB X normierten Tatbestände mit der Begründung, die Rückabwicklung von Leistungen, die ein Sozialleistungsträger zu Unrecht erbracht habe, müsse möglich bleiben, zulässig ist, kann offen bleiben (für eine umfassende und abschließende Regelung, soweit nicht Sonderregelungen bestehen von Wulffen, SGB X, Komm., 4. Aufl., § 50, Rn 1). Vorliegend ist § 50 Abs 2 SGB X unmittelbar anwendbar.
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Zutreffend hat das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Urteil vom 29.3.1996, Az.: L 6 A 20/95 - ausgeführt, dass vorliegend der Rentenbescheid der Beklagten vom 20.6.1995 nicht aufzuheben ist. Dies würde zu einer nicht gewollten Rückabwicklung führen und wäre auch rechtswidrig. Damit sind die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 SGB X nicht gegeben, da es an einem aufgehobenen Verwaltungsakt fehlt.
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Allerdings trifft § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X seinem Wortlaut nach zu, da die an den Kläger geleistete Nachzahlung auf einer Überzahlung beruht und damit ohne Verwaltungsakt erbracht wurde. Nach § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X gelten §§ 45 und 48 SGB X entsprechend.
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Die Annahme der Beklagten und des SG, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB X nicht erkannt, dass ihm die Rentennachzahlung in der ihm überwiesenen Höhe nicht zugestanden habe, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen und auch nicht darauf, dass er den Rentennachzahlungsbetrag verbraucht habe. Dies ergibt sich für den Senat auch auf Grund des Vorbringens des Klägers und dem Eindruck den der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat.
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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X liegt dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, dh in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben. Dass die Nachzahlung zu Unrecht auf das Konto des Klägers überwiesen wurde, muss sich ohne weitere Nachforschungen aus den Gesamtumständen der Zahlung erschließen.
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Der Kläger konnte aus dem Rentenbescheid vom 20.6.1995 und aus der Vorsprache bei dem Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung St. G am 29.6.1995 sehen, dass ein Erstattungsanspruch der Verbandsgemeinde St. G wegen der ihm gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt worden war und dieser Betrag von der Nachzahlung einbehalten werde. Dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 4.8.1995 ist unschwer zu entnehmen, dass ein Erstattungsanspruch der Verbandsgemeinde St. G nicht berücksichtigt wurde. Es wird der Zeitraum aufgeführt, in dem der Kläger Krankengeld bezog, der dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt vorausging und der Zeitraum, in dem der Kläger während seiner Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber Leistungen erhielt. Dem übersichtlichen Schreiben der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Beträge, die dem Kläger ab dem 25.12.1994 an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden, keine Berücksichtigung gefunden hatten.
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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, er habe den Rentenbescheid und das Abrechnungsschreiben erst nach Zahlungseingang erhalten. Den Rentenbescheid hat der Kläger, wie sich aus der Verwaltungsakte der Verbandsgemeinde St-. G ergibt, bereits am 29.6.1995 in Händen gehabt. Denn ausweislich eines Vermerks des zuständigen Sachbearbeiters vom 29.6.1995 sprach der Kläger an diesem Tag vor und reichte den Rentenbescheid zu den Akten. Der Kläger erhielt mit Datum vom 29.6.1995 einen Bescheid der Verbandsgemeinde St. G über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei die Rente des Klägers als Einkommen angerechnet wurde. Auch hieraus hätte der Kläger leicht erkennen können, dass ein erheblicher Teil der im Bescheid vom 20.6.1995 festgesetzten Nachzahlung der Verbandsgemeinde St. G zusteht. Der Kläger erhielt auch nicht erst im November/Dezember 1995 Kenntnis von dem Abrechnungsschreiben sondern, wie sein Prozessbevollmächtigter für den Senat glaubhaft darlegte, Ende September 1995 also im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung der Beklagten an ihn.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war es ihm auch krankheitsbedingt möglich, die Fehlerhaftigkeit der Überweisung festzustellen. Zwar leidet der Kläger an einer chronifizierten phobischen Störung auf dem Boden einer zwanghaft-narzisstischen Neurose, er war jedoch gleichwohl in der Lage gewesen, die Fehlerhaftigkeit der Nachzahlung zu erkennen. Geistige Defizite bestehen bei dem Kläger, der ausgebildeter Notariatsgehilfe ist und über einen sehr langen Zeitraum bei der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz als Verwaltungsangestellter gearbeitet hat, nicht. Der Sachverständige Dr. H stellte bei seiner ambulanten Untersuchung am 23.3.1995 fest, dass bei dem Kläger keine Störungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses feststellbar waren. Der Kläger war örtlich, zeitlich und zur Person voll orientiert. Es bestanden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sehr wohl die Fehlerhaftigkeit der Überweisung des Nachzahlungsbetrages erkennen konnte, ergeben sich auch aus der Verwaltungsakte des Sozialamtes der Verbandsgemeinde St. G. Wie der Akte zu entnehmen ist, hat der Kläger in eigenen Schriftsätzen sich in diesem Verfahren eingeschaltet. Er war durchaus in der Lage, am 8.5.1995 einen entsprechenden Antrag auf Kleiderbeihilfen zu stellen und hat mit Schreiben vom 14.4.1996 einen Verfahrensfehler bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Gewährung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Allein hieraus folgt, dass der Kläger sehr aufmerksam entsprechende Mitteilungen gelesen und auch rechtlich nachvollzogen hat.
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Der Kläger hat auch in seinem Schreiben vom 5.7.1996, in dem Beträge, die er von der Nachzahlung verauslagt hat, aufgezählt werden, ausgeführt, dass er das Geld ausgegeben habe, als er hinsichtlich der Rentennachzahlung grünes Licht" von seinem Anwalt bekommen habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger darlegt, dass er bei seinem Anwalt nachgefragt habe, ob er das Geld ausgeben könne. Ganz offensichtlich hatte sich der Kläger mit der Rechtmäßigkeit der Rentennachzahlung auseinandergesetzt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers fehlerhafte Auskünfte erteilt hat und sich der Kläger auf dessen Prüfung verlassen hat, ist ihm dieses zuzurechnen und geht nicht zu Lasten der Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis vom Sozialhilfebezug des Klägers gehabt habe. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren der Hinweis auf eine mögliche Erstattung im Bescheid vom 20.6.1995 und das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 4.8.1995 bekannt. Er hätte sich vor Abgabe einer Erklärung über den möglichen Bezug weiterer Sozialleistungen des Klägers in der Vergangenheit erkundigen müssen.
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Die Beklagte hat auch im Rahmen der Rückforderung Ermessen ausgeübt und auf die Hälfte des Erstattungsbetrages, den sie an die Verbandsgemeinde St. G gezahlt hat, verzichtet.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Verjährung § 50 Abs 4 SGB X anzuwenden. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Eine Verjährung ist vorliegend nicht eingetreten. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger bei einer Anwendung des § 45 Abs 4 SGB X, dass die Rücknahmefrist erst beginnt, wenn die Beklagte Kenntnis der Tatsachen hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Dies ist regelmäßig erst nach Anhörung des Betroffenen der Fall. Der Kläger hatte sich am 5.7.1996 auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 6.5.1996 geäußert. Die Beklagte hatte sodann am 9.12.1996 den Rückforderungsbescheid erlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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