Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 U 323/02
Tenor
1. Die Berufung der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 8.7.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Beigeladene zu 2. hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem Kläger vorliegende Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen ist und er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
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Der ... 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt. Einschließlich seiner Ausbildungszeit war er von 1961 bis 1996 in 20 verschiedenen Betrieben als Schlosser, Betriebsschlosser, Rohrschlosser, Schweißer, Anlagenfahrer und Ausbilder tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeiten hatte er teilweise Umgang mit Asbest. Die Beschäftigungszeiten des Klägers stellen sich wie folgt dar:
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1) 04/61 – 05/64
Fa. A, L
Lehre zum Schlosser
2) 06/64
Fa. S, S
Schlosser
3) 07/64 – 04/65
Fa. D, W
Betriebsschlosser
4) 04/65 – 06/65
Fa. S, M
Schweißer
5) 07/65 – 02/66
Fa. L, L
Rohrschlosser
6) 02/66 – 03/67
Fa. K, H
Schlosser
7) 03/67 – 06/68
Fa. B
Schlosser
8) 07/68 – 11/68
Fa. G, H
Rohrschlosser
9) 03/69 – 04/69
Fa. F
Schlosser
10) 04/69 – 07/70
Fa. K, D
Schlosser
11) 07/70 – 10/70
Fa. H, N
Schlosser
12) 12/70
Fa. J, R
Schlosser
13) 02/71 – 08/71
Fa. W, S
Schlosser
14) 09/71 – 03/72
Fa. O, R
Schweißer
15) 04/72 – 03/73
Fa. S, G
Schweißer
16) 03/73 – 08/73
Fa. K
Schweißer
17) 09/73 – 12/74
Fa. I, N
Schlosser
18) 09/75 – 10/83
E, S
Anlagenfahrer
19) 05/84 – 12/86
K, L
Schweißer/Schlosser
20) 10/88 – 10/96
Fa. I, H
Ausbilder
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Seit dem 1.11.1996 ist der Kläger arbeitslos. Seit dem 1.5.1997 bezieht er seitens der BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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Unter dem 22.4.1997 erstatteten die St. V-Krankenhäuser Karlsruhe (Dr. Z) eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Darin wird ausgeführt, dass beim Kläger ein großzelliges Bronchialkarzinom im linken Lungenoberlappen TNM: pT2, pN2, M0 festgestellt wurde. Am 8.4.1997 habe eine erweiterte Pneumonektomie links stattgefunden. Es wird angegeben, dass die jahrelange Inhalation toxischer Substanzen (1975 bis 1996) als ursächlich für die Entstehung der Erkrankung angesehen werde. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Kläger bis vor wenigen Monaten auch Raucher gewesen sei. Mit Datum vom 10.7.1997 zeigte der letzte Arbeitgeber des Klägers gegenüber der Beklagten das Vorliegen einer Berufskrankheit an.
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Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten von Dr. O, Chefarzt der Abteilung für Thoraxchirurgie der St. V-Krankenhäuser Karlsruhe, vom 20.10.1997 ein. Dieser diagnostizierte u. a. ein Bronchialkarzinom des linken Oberlappens TNM: pT2, pN2, cMO, Z. n. erweiterter Pneumonektomie links 4/1997, postop. Radiatio. Er führte aus, histologisch fänden sich im Resektat der linken Lungen ein solides großzelliges Karzinom zentral im Oberlappen, offenbar ein schlecht differenziertes Plattenepithelkarzinom, kontinuierliche und metastatische Karzinominfiltrate in bronchopulmonalen und lungenhilären Lymphknoten sowie in Lymphknoten des vorderen Mediastinums. Die übrigen Lymphknotenstationen seien tumorfrei. Darüber hinaus finde sich in der histologischen Untersuchung kein Hinweis für eine Schweißerlunge. Zur Beurteilung durch Asbestexposition verursachter Veränderungen der Lunge seien weitere Untersuchungen des Gewebes mit Veraschung notwendig. Der Befund des Bronchialkarzinoms könne auf die als Schlosser und Schweißer im Heizungs- und Rohrleitungsbau von 1961-1975 bestehende Asbestexposition zurückzuführen sein. Ein weiterer Risikofaktor, der nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe, sei der Nikotinabusus von 20 Zigaretten pro Tag von 1969 – 1997. Da der Versicherte 14 Jahre einer beruflichen Asbestexposition ausgesetzt gewesen sei, gehöre er durch seine berufliche Tätigkeit einer Personengruppe an, die in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der zu der Krankheit führenden Gefährdung ausgesetzt sei. Auch liege hier der typische zeitliche Abstand von 20-30 Jahren von der Exposition bis zur Entstehung des Bronchialkarzinoms vor.
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Im Rahmen eines pathologisch-anatomischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. M, Berufsgenossenschaftliche Kliniken B, B, vom 07.11.1997 wurde die Diagnose eines bösartigen Tumorleidens in den Lungen bestätigt. Die durchgeführten Lungenstaubanalysen hätten jeweils 10/10/20 Asbestkörper pro cm3 untersuchten Lungengewebes ergeben. Aus diesem Untersuchungsergebnis ließe sich eine vermehrte Asbestbelastung der Lungen nicht ableiten. Eine Asbestose, auch lediglich vom Schweregrad einer Minimalasbestose, habe nicht eruiert werden können, ebenso fänden sich keine Hinweise einer hyalinen Pleuraplaque. Eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV sei nicht wahrscheinlich.
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Im Rahmen der nachfolgenden Ermittlungen zu einer möglichen Faserjahrbelastung des Klägers ergab sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Firmen 3), 7), 9) und 20). Hinsichtlich der Firmen 1), 5), 6), 11) und 17) war die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (SMBG), für die Firmen 2) und 13) die Süddeutsche Bau-Berufsgenossenschaft, für die Firmen 4) und 10) die Beigeladene zu 3., für die Firma 18) die Beigeladene zu 1. und für die Firma 19) die Beigeladene zu 2. zuständig.
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Unter dem 12.5.1998 teilte die SMBG mit, dass für die Betriebe 1), 5) und 6) zusammen eine Faserjahrbelastung von 0,38 vorgelegen habe. Am 22.9.1998 teilte der TAD der SMBG eine geänderte Faserjahrbelastung in Höhe von 1,9 für den Betrieb 1), in Höhe von 0,3 für den Betrieb 5) und in Höhe von 1,0 für den Betrieb 6) mit. Am 16.11.1998 wurde außerdem mitgeteilt, dass für die Betriebe 11) und 17) eine Faserjahrbelastung von 0,27 bzw. 1,07 anzunehmen sei. Aufgrund der Angaben der E O GmbH teilte die Beigeladene zu 1. mit, dass sich für den Kläger in dem Betrieb 18) eine Faserjahrbelastung von 11,45 ergebe. Entsprechend den Angaben des Klägers, dass die Tätigkeit im Betrieb 8) derjenigen im Betrieb 5) entsprochen habe, wurden hierfür ebenfalls 0,3 Faserjahre angesetzt. Die Beigeladene zu 2. übersandte am 23.10.1998 einen TAD-Bericht vom 20.10.1998, aus dem hervorgeht, dass der Kläger in dem Betrieb 19) einer Faserjahrbelastung von 0,58 ausgesetzt gewesen sei. Die Beigeladene zu 3. teilte am 8.12.1998 für die Firma 10) eine Belastung von 0,4 Faserjahren mit. Für den Betrieb 13) ermittelte die Beklagte eine Faserjahrbelastung von 0,109. Hinsichtlich der Tätigkeit 20) stellte die Beklagte am 31.8.1998 fest, dass eine erhöhte Faserkonzentration auszuschließen sei. Für die Firmen 2), 3), 4), 7), 9), 12), 14), 15) und 16) war dem Kläger ein Asbestkontakt nicht erinnerlich bzw. war anhand der am 29.7.1998 durchgeführten Befragung ein solcher nicht eruierbar.
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Danach ergab sich für die Beklagte eine Gesamt-Faserjahrkonzentration von 17,3827 mit im Einzelnen folgenden Belastungen:
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1) 04/61 – 05/64
Fa. A, L
1,9
2) 06/64
Fa. S, S
–
3) 07/64 – 04/65
Fa. B, W
–
4) 04/65 – 06/65
Fa. S, M
–
5) 07/65 – 02/66
Fa. L, L
0,3
6) 02/66 – 03/67
Fa. K, H
1,0
7) 03/67 – 06/68
Fa. B
–
8) 07/68 – 11/68
Fa. G, H
0,3
9) 03/69 – 04/69
Fa. F
–
10) 04/69 – 07/70
Fa. K, D
0,4
11) 07/70 – 10/70
Fa. H, N
0,27
12) 12/70
Fa. J, R
–
13) 02/71 – 08/71
Fa. W, S
0,109
14) 09/71 – 03/72
Fa. O, R
–
15) 04/72 – 03/73
Fa. S, G
–
16) 03/73 – 08/73
Fa. K
–
17) 09/73 – 12/74
Fa. I, N
1,07
18) 09/75 – 10/83
E, S
11,45
19) 05/84 – 12/86
K, L
0,5837
20) 10/88 – 10/96
Fa. I, H
–
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Nach Anhörung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht und der dortigen Stellungnahme vom 25.01.1999, wonach das Vorliegen einer BK 4104 zwar möglich, jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 die Anerkennung der Lungenerkrankung als BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV und die Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle weder die zur Anerkennung der Berufskrankheit erforderliche Asbeststaubgefährdung am Arbeitsplatz von 25 Faserjahren, noch seien nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen die medizinischen Voraussetzungen der Anerkennung der BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV erfüllt. Neben der Asbeststaubexposition läge als weiterer Risikofaktor für die Entstehung der Erkrankung ein Nikotinabusus von 20 Zigaretten täglich über einen Zeitraum von 28 Jahren vor und die Lungenstaubanalysen hätten auch keine vermehrte Asbestbelastung der Lungen ergeben.
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Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht (SG) die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, und die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik beigeladen sowie einen Ortstermin in den Unterrichtsräumen der Fa. I durchgeführt, wo der Kläger zuletzt von 1988 bis 1996 als Ausbilder tätig war, und dabei den Zeugen L vernommen.
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Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Dr. Dr. R, Leiter des Gefahrstofflabors Physik am Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität G, vom 4.10.2000 eingeholt.
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Dieser führte aus, eine Risikoschätzung im Sinne der Fragestellung könne angesichts des Fehlens von spezifisch zuordenbaren Messergebnissen nur als Konvention auf der Grundlage des bestverfügbaren Wissens, d. h. des BK-Reports Faserjahre 1/97 erfolgen. Hierbei sei zunächst zu prüfen, ob die Auswahl und die Interpretation der dort entnommenen Messergebnisse, z. B. als Schicht- oder als Tätigkeitswert, korrekt erfolgt sei. Nur im Einzelfall – beim Fehlen zuordenbarer Werte oder bei gravierenden Inkonsistenzen – seien eigenständige Festlegungen aufgrund eigener Messerfahrung oder anhand von internationalen Veröffentlichungen einzubringen.
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Die im Einzelnen abgegebenen Stellungnahmen zur Faserjahrberechnung beruhten fast ausnahmslos auf dem BK-Report Faserjahre 1/97 und der Rechengang sowie die aus dem BK-Report verwendeten Konzentrationsangaben seien nachvollziehbar offen gelegt. Nicht nachvollziehbar und untereinander unausgewogen seien dabei jedoch zum Teil die Angaben zum Zeitanteil der Asbestexposition.
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Zur Beschäftigung Nr. 20) führte er aus, eine Gefährdung durch Asbest könne lediglich durch eine Feuerschutzdecke in einem Blechkasten an der Wand bestanden haben. Dieser Beitrag zur Gefährdung im Rahmen der Faserjahrschätzung werde daher zu Recht ignoriert. Hinsichtlich der Beschäftigungen Nr. 1), 13) und 19) sei allerdings das stets angegebene Auslegen von Matten nur einmal (Beschäftigung 13) mit 1,5 F/m3 (Millionen Fasern pro Kubikmeter) über 1/8 der Arbeitszeit berücksichtigt. Hier sei zu fragen, ob für das Hantieren mit Asbesttüchern zum Schutz vor der Hitze des Schweißens von einem normalen Gebrauchszustand der Tücher (1,5 F/m3) oder von thermisch belastetem Material (4 F/m3) oder von Material in jedwedem Gebrauchszustand (3 F/m3) auszugehen sei. Zumindest die letztere Kategorie dürfte für die bei den Schweißarbeiten immer wieder verwendeten Matten zutreffen, was in Einklang zum Abschnitt 7.4.32 des BK-Reports Faserjahre stehe. Für die Beschäftigung Nr. 1) sei die Auslassung der Exposition durch Matten nicht begründet, hinsichtlich der Tätigkeiten Nr. 19) lägen jedoch widersprüchliche Angaben vor. Eine Berücksichtigung des Arbeitens mit Matten in der Beschäftigung 1) würde die Faserjahrschätzung um 0,58 Faserjahre erhöhen, für die Beschäftigung Nr. 19) wären es entsprechend 0,48 Faserjahre. Werde dagegen die Konzentration von 3 F/m3 "für jeden Gebrauchszustand" verwendet, ergäben sich für die Beschäftigung Nr. 13) insgesamt 0,21 Faserjahre, für die Beschäftigung Nr. 1) zusätzlich 1,16 Faserjahre und für die Beschäftigung Nr. 19) zusätzlich 0,97 Faserjahre.
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Zu Beschäftigungen mit Gefährdung durch Asbestisolationen legte der Sachverständige dar, erfahrungsgemäß sei das Aufbringen, insbesondere aber das Entfernen alter Asbestisolationen eine besonders staubgefährdende Tätigkeit. Die Konzentrationen lägen um den Faktor 2,4 bzw. 4,8 über der Grenze von 2 F/m3, die nach den Kriterien der Konsensuskonferenz von Helsinki einer Verdopplung des Lungenkrebsrisikos entsprächen. Solche erhöhten Konzentrationen könnten, müssten aber nicht, im Lungengewebe der gefährdeten Arbeitnehmer vorhanden sein.
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Da es im BK-Report heiße, dass nicht alle Isolierer Kontakt mit asbesthaltigen Isolierstoffen gehabt hätten, müsse der Umfang der Asbestverarbeitung im Einzelfall ermittelt werden.
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In den Beschäftigungen Nr. 5) und 8) habe der Kläger in chemischen Anlagen der BASF identische Tätigkeiten als Rohrschlosser verrichtet. Täglich, oft mehrfach, seien demnach mit Blechmänteln verkleidete Rohrisolationen entfernt worden. Der Kläger habe hierzu angegeben, die Bleche mit dem Brenner aufgeschweißt und auch die darunter befindliche weiße Isolation abgebrannt zu haben. Die heruntergefallene Isolation sei zusammengekehrt und in Containern entsorgt worden. Außerdem seien täglich Asbestdichtungen von 50 cm Durchmesser (Klingerit) mit Meißel und Drahtbürste entfernt worden. Diese Arbeit habe ca. 3 Stunden gedauert. Neue Dichtungen seien eingebaut und z. T. mit dem Locheisen gestanzt worden.
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Im Rahmen der Beschäftigung Nr. 6) habe der Kläger Heizkesselanlagen von Koks auf Öl umgerüstet. Sowohl die alten als auch die neuen Kessel- und Rohranlagen seien asbestisoliert gewesen. Wiederum seien Bleche mit dem Schweißbrenner abgebrannt und die Isolationen lediglich grob beiseite geschoben worden. Außerdem seien zum Hitzeschutz unter Laufstegen angebrachte Asbestplatten zerschlagen worden.
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Auch die Rohre der neuen Anlagen seien mit Asbest isoliert worden, an Biegungen sei hierbei Asbestschnur verwendet und beim Schweißen seien Wand und Boden z. T. mit Asbestmatten abgeschirmt worden.
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Bei der Beschäftigung Nr. 10) habe es sich um Reparaturen an Rohren und Turbinen in einem Kohlekraftwerk mit dem Schweißbrenner gehandelt. Nähere Ausführungen fehlten offenbar im Hinblick auf die Entsprechung zu den zuvor geschilderten Beschäftigungen.
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Die Beschäftigungen Nr. 11) und 17) hätten die Umstellung von Wärmetauschern von Öl auf Dampf als Wärmeträger beinhaltet. Auch hier seien Asbestisolationen mit dem Schweißbrenner entfernt und auf die Seite gekehrt worden. Auch die neu installierten Anlagen hätten mit Asbest isoliert werden müssen.
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Während der Beschäftigung Nr. 18) des Klägers als Anlagenfahrer in einer Erdölraffinerie hätten Packungen von Pumpen und Turbinen aus Asbest, Asbestdichtungen und Abdeckplatten von Reformern Verwendung gefunden. Dampflanzen seien mit Asbest umwickelt gewesen. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um ca. 50% Wartungsarbeiten und ca. 50% Kontroll- und Bedienungstätigkeiten gehandelt. Auch bei den Kontrollgängen sei durch den aufgewirbelten Staub aus den heißen Isolierungen immer eine Exposition gegen Asbeststaub gegeben gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger als Mitglied der freiwilligen Werksfeuerwehr regelmäßig asbesthaltige Schutzkleidung getragen und mindestens einmal täglich habe ein asbestisolierter Brennerkopf gewechselt werden müssen, wobei die Isolation entfernt und wieder montiert worden sei. Gleichfalls seien Asbestdichtungen gewechselt oder Isolierungen an Turbinen und Öfen bearbeitet worden. Es könne daher von ca. 50% direktem Umgang mit asbesthaltigem Material ausgegangen werden.
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Insgesamt sei festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände eine Asbestexposition von wenigstens 25 Faserjahren vorgelegen habe.
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Hinzu komme, dass der Kläger bei Beschäftigungen nicht nur durch Asbest, sondern auch durch andere krebserzeugende Substanzen gefährdet gewesen sei. Eine umfassende Recherche sei hierzu zwar nicht durchgeführt worden. Zumindest aber für Beschäftigung Nr. 14) könne festgestellt werden, dass polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe freigesetzt werden konnten. Zwischen Asbest und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen werde ähnlich wie zwischen Asbest und dem Zigarettenrauchen ein multiplikativer Zusammenhang für die Verursachung von Bronchialkrebs angenommen.
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Den Ausführungen des Sachverständigen entgegnete die Beklagte, nachdem sie dem Ergebnis zunächst zugestimmt hatte, vom Sachverständigen sei bei der Beurteilung der Asbestprodukte an den verschiedenen Arbeitsplätzen zu Unrecht von einem Hantieren mit asbesthaltigen Materialien "in jedem Gebrauchszustand" (auch thermisch belastet) ausgegangen worden. Die eingesetzten Asbestmatten/Decken seien jedoch nicht als Wärmeisolierung/Hitzeschutz verwendet, sondern beim Schweißen und bei Brennarbeiten als Schutz gegenüber Funkenflug als Brandschutz in Anlagen und Gebäuden ausgelegt worden. Eine thermische Belastung wie beim Einsatz als Wärmeisolierung/Hitzeschutz habe daher nicht vorgelegen. Es sei daher von einem Hantieren "im normalen Gebrauchszustand" (1,5 F/m3) auszugehen. Die von ihr durchgeführte Asbestfaserjahr-Berechnung ergebe eine Faserdosis von 21,2 Asbestfaserjahren.
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Auch die Beigeladene zu 1. wandte sich gegen die Faserjahr-Berechnung durch Dr. Dr. R. Sie führte aus, ihre Faserjahrberechnungen basierten auf angenommenen Gegebenheiten, denen der Versicherte zugestimmt habe. Seine persönlichen Angaben seien entsprechend berücksichtigt worden. Die Tätigkeiten, bei denen der Kläger mit thermisch belasteten Arbeitsmaterialien Umgang gehabt habe, seien definitiv benannt worden und ergäben ca. 10 % der Arbeitszeit. Alle anderen Tätigkeiten seien nicht unter dem Aspekt der thermischen Belastung von Asbestmaterialien zu betrachten. Das Hantieren und Auswechseln von IT-Dichtungen sei ein allgemein übliches Verfahren und würde als solches im Asbestfaser-Report mit 1,5 F/m3 angesetzt. In diesem Zusammenhang sei die Annahme, dass es sich hierbei um thermisch belastetes Material handele, missverständlich. Selbstverständlich könnten Dichtungsmaterialien heiß werden. Unter thermisch belastetem Asbestmaterial sei jedoch ein Isolationsmaterial zu verstehen, bei dem die Fasern ursprünglich durch einen Binder zusammengehalten würden und dieser sich im Laufe der Zeit zersetze, so dass die Fasern wie Staub rieseln könnten. Das Auswechseln solcher Isolationsmaterialien berge eine erheblich höhere Gefährdung und sei entsprechend mit 4 F/m3 in den Tabellen aufgenommen worden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass im BK-Report bei der Ermittlung der Berechnungswerte bereits "worst-case-Betrachtungen" berücksichtigt worden seien.
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Durch die Beigeladene zu 3. wurde eingewandt, die Beurteilung des "Zeitanteils" obliege der dafür verantwortlichen Präventionsabteilung und könne auch nicht durch den Umfang etwaiger Belastungen beeinflusst werden. Der Berechnung ihrer Präventionsabteilung habe eine schriftliche Aussage des Versicherten zu seiner Tätigkeit als Rohrschlosser zugrunde gelegen. Eine Einschätzung der zeitlichen Komponente sei dem Versicherten allerdings nicht möglich gewesen, weswegen zur Berechnung der Faserjahre auf umfangreiche Erfahrungswerte von Kraftwerkspersonal zurückgegriffen worden sei. Gegen eine pauschalierte Anwendung der Daten des BK-Reportes spräche, dass Rohrleitungen im Kraftwerk im Regelfall nur in den Hochtemperaturbereichen (Turbinen, Hochdruckrohrleitungen) mit Asbestmaterialien isoliert seien und andere Isolierungen aus Mineralwolle bestanden hätten. Auch habe das Schlosserpersonal nicht regelmäßig alle Isolierarbeiten selbst ausgeführt. Besonders bei Großreparaturen und Revisionen seien genügend Hilfskräfte des Kraftwerkes, wie Kesselwärter, Maschinisten, Leitstandfahrer, bedingt durch den teilweisen Stillstand der Anlage, verfügbar gewesen. Diese hätten dann meist neben Fachfirmen die Isolierarbeiten durchgeführt. Daneben seien allerdings auch die Schlosser mit Isolierungen betraut gewesen. Bei der Montage von neuen Anlagen seien Rohrschlosser dagegen nicht mit Isolierarbeiten beschäftigt gewesen, da nach der Montage erst Riss- und Druckprüfungen hätten stattfinden müssen, bevor Isolierungen hätten aufgebracht werden können. Ferner seien neben der Arbeit direkt an den Anlagen unterschiedliche Zeitanteile mit Werkstattarbeiten festzustellen, wo Arbeitsvorbereitung und Vormontage durchgeführt worden sei. Dort habe ein Asbestkontakt nicht dauerhaft stattgefunden. Die Ausgangsdaten der Präventionsabteilung für die Berechnung seien daher bezüglich der Expositionsanteile mit durchschnittlich etwa 0,5 Stunden/Tag geschätzt worden. Bereits ein Anteil von einer Stunde täglich erscheine zu hoch, da der Kläger selbst angegeben habe, in allen Bereichen des Kraftwerkes gearbeitet zu haben. Die Höhe der Faserkonzentration sei als mittlerer Wert aus verschiedenen asbestbelasteten Einzeltätigkeiten abgeleitet worden. Dazu zählten auch Arbeiten mit Dichtungen (1,5 F/m3) und das Entfernen/Montieren von Isolierungen (4 bzw. 10 F/m3). Eine Verdopplung der errechneten Faserdosis könne sich nur ergeben, wenn die doppelte Expositionszeit unterstellt würde.
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In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.4.2001 hat Dr. Dr. R dargelegt, die Zeitanteile der Arbeiten mit Asbest in dem Kohlekraftwerk seien rein qualitativer Natur und bereits insofern nicht geeignet, den restriktiven-quantitativen Schätzwert zu begründen. Nicht berücksichtigt sei insbesondere die Möglichkeit einer Bystander-Exposition, die gegeben sei, wenn andere Beschäftigte in Gegenwart des Klägers Abisolierungen oder andere Arbeiten an asbesthaltigem Material vorgenommen hätten. Es müsse daher wegen des Fehlens einer ausreichend präzisen Zeitermittlung ein Zeitanteil von 60 % eingesetzt werden, was auch durch die Stellungnahme der Clearingstelle vom 27.02.2001 gestützt werde. Es müsse erneut nachdrücklich darauf verwiesen werden, dass Rohrisolierer in Kraftwerken und chemischen Anlagen offenbar generell einer sehr starken Asbeststaubgefährdung ausgesetzt gewesen seien. Hieran könne nach den im Konsensusbericht von Helsinki 1997 getroffenen Feststellungen für die "Scientific Community" kaum noch ein Zweifel bestehen. Demnach sollte bereits 1 Jahr einer starken Exposition beim Asbestisolieren ausreichen, um das Lungenkrebsrisiko zu verdoppeln. Sowohl nach den Erfahrungen seiner Arbeitsgruppe, als auch nach der Deklaration von Helsinki seien Dosisschätzwerte von 2,75 bzw. 4 Faserjahren je Beschäftigungsjahr anzunehmen. Ferner sei im BK-Report Faserjahre zwar eine eindeutige Definition für den Begriff "thermisch belastetes Asbestmaterial" nicht enthalten, die Eingrenzung lediglich auf thermisch belastetes Isoliermaterial, dessen Binder durch die thermische Einwirkung zerstört werde, sei jedoch nicht haltbar. So sei in Tabelle 7.3 des BK-Reportes sowohl für das Verwenden von Asbesttüchern, Platten und Schnüren (erstere und letztere in der Regel ohne Binder) zwischen allgemeinem und thermisch belastetem Zustand unterschieden worden. Diese Differenzierung fehle allerdings in der Tat für IT-Platten. Mit einem gemeinsamen Pauschalwert für das Montieren und Zuschneiden werde diese Angabe allerdings der Breite der Anwendungsfälle nur sehr unvollkommen gerecht. So könnten derartige Dichtungen z. B. an Zylinderköpfen von Motoren festbacken und müssten dann unter starker Staubentwicklung heruntergeschliffen werden. Entsprechend habe der Kläger für die Beschäftigungen Nr. 5) und 8) die Entfernung von Dichtungen mit der Drahtbürste beschrieben. Auch müsse nachdrücklich festgestellt werden, dass nicht nur der Binder, sondern auch Asbest selbst abhängig von der thermischen Belastung verändert werde. Die Bewertung auch von binderfreiem Asbestmaterial als thermisch belastet sei daher sachlich gerechtfertigt. Der Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. auf der Grundlage der Faserjahrberechnung der Clearingstelle für Asbest vom 27.02.2001 sei entgegenzuhalten, dass im Wohnbau oftmals Rohrleitungen wenige Zentimeter von der Wand entfernt geschweißt werden müssten. Die Wand werde dabei durch eine Asbestmatte geschützt, auf die die 2000 Grad Celsius heiße Flamme fast unmittelbar einwirken könne. Ähnliches dürfte auch für die Arbeiten an Rohrleitungssystemen und Armaturen in chemischen Anlagen und Kraftwerken gelten, so dass die hierfür verwendeten Asbestmatten nicht nur dem Funkenflug, sondern auch unmittelbar der Wärme des Schweißbrenners ausgesetzt sein könnten. Dies sei ohne Zweifel geeignet, eine thermische Belastung zu verursachen. In diesem Zusammenhang verwies der Sachverständige auch besonders auf das vom Kläger beschriebene Abbrennen von Asbestisolationen. Werde damit anstelle der von der Clearingstelle für die Mattenverwendung für die Asbestkonzentrationen der Beschäftigungen Nr. 5), 6), 8), 10), 11) und 17) einheitlich die zunächst nur für die Beschäftigung 17) angenommene Konzentration von 3 F/m3 für das Hantieren mit Asbestmaterialien in jedwedem Gebrauchszustand verwendet und außerdem die unbegründete Veränderung der Zeitanteile bei der Firma ITM (Nr. 17) rückgängig gemacht, so resultiere eine Dosis von insgesamt 25,8 Faserjahren. Hierbei verzichte der Sachverständige auf die alternativ mögliche Verwendung einer Konzentration von 4 F/m3 bei thermischer Beanspruchung und auch die thermische Belastung von IT-Dichtungen in der Erdölraffinerie müsse nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl ergebe sich bereits ohne Veränderung der Schätzungen für die Erdölraffinerie und bei Übernahme des Wertes lediglich von 3 F/m3 für "jeden Gebrauchszustand" und nicht von 4 F/m3 für thermisch belastetes Material eine Dosis von mehr als 25 Faserjahren.
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Demgegenüber führte die Beigeladene zu 2. unter Vorlage einer Stellungnahme der Abteilung Prävention vom 28.06.2001 (Dr. R R) aus, die unterstellte Expositionszeit von 1 Stunde/pro Tag für das Verwenden von Asbestdecken bzw. -platten beim Schweißen sei viel zu hoch. Die von der Clearingstelle angegebene Faserdosis von 0,5 Faserjahren für das Benutzen von Matten beim Schweißen sei als "worst case-Betrachtung" zu sehen. Die tatsächliche Belastung habe deutlich niedriger gelegen. Die Annahme, es seien Matten in jedem Gebrauchszustand beim Schweißen benutzt worden, ändere an der Faserdosis nichts, da der Kläger i. d. R. Asbestdecken bzw. -platten beim Schweißen nicht verwandt habe. Für die Tätigkeit bei der Fa. ITM sei nach Tabelle 7.23 des BK-Reportes Faserjahre eine Faserkonzentration von 2 F/m3 bei einer Asbestexpositionszeit von 60 % der Arbeitsschicht anzusetzen. Bei der Firma ITM ändere sich die Asbestfaserdosis von 1,48 Faserjahren (inklusive Bystander-Belastung) auf 1,71 Faserjahre. Die Gesamtdosis ändere sich hierdurch von 21,2 Faserjahren auf 21,43 Faserjahre.
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Mit Urteil vom 8.7.2002 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4.2.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.1999 aufgehoben und die Beigeladene zu 2. verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Es führt aus, die letzte gefährdende Tätigkeit sei die Beschäftigung beim Kompostwerk in L gewesen, für das eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. bestanden habe, weswegen diese die Leistungspflicht treffe. Unstreitig sei, dass der Kläger an einer Lungenkrebserkrankung, wie sie in Nr. 4104 der Anlage zur BKV beschrieben sei, leide und dass er während seines über 30-jährigen Berufslebens gegenüber Asbest exponiert gewesen sei. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Asbestexposition und der vorliegenden Krebserkrankung bestehe kraft Erfüllung der in der Anlage zur BKV Nr. 4104 normierten Voraussetzung einer Exposition von 25 Faserjahren. Dabei handele es sich um ein arbeitsmedizinisches Schätzmaß für die Höhe bzw. die Intensität einer Asbestbelastung am Arbeitsplatz. Es sei ausreichend nachgewiesen, dass der Kläger während seines Arbeitslebens zwischen 1961 und 1996 einer Asbestbelastung von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Beschäftigungen 1), 5), 6), 8), 10), 11), 13), 17), 18) und 19) stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass hier eine ausreichende Gesamtasbestbelastung des Klägers mit einer Dosis von mindestens 25 Faserjahren vorgelegen habe. Für die Beschäftigungen 5), 6), 8), 10), 11), 17) und 18), bei denen der Kläger Umgang mit asbesthaltigem Isolationsmaterial gehabt habe, sei unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. R von einer Gesamtbelastungsdosis von 23,03 Faserjahren auszugehen. Dabei habe der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die von der Beklagten zunächst ermittelte Gesamt-Faserjahrschätzung von 13,72 zu niedrig gewesen sei. Das SG hielt es für überzeugend, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben des Klägers zunächst hinsichtlich der einzelnen Zeiträume eine möglichst genaue Berechnung durchgeführt und er insbesondere anhand der Angaben des Klägers unter Berücksichtigung der allgemeinen Werte im BK-Report Faserjahre den Zeitanteil für den Umgang mit Asbest in Bezug auf die einzelnen Beschäftigungen heraufgesetzt hatte.
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Entsprechend der Tabelle 7.23 des BK-Reports Faserjahre 1/1997 richte sich die Faserkonzentration für Glüher/Schweißer nach dem Schichtmittelwert, für Schlosser/Monteure nach dem Tätigkeitsfeld. Der Report weise ausdrücklich darauf hin, dass pauschal 60% der Schicht als Asbestexpositionszeit anzusetzen seien, sofern eine genaue Exposition nicht mehr zu ermitteln sei. Der Sachverständige habe überzeugend auf klare Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und den von der Beklagten zu Grunde gelegten Werten hingewiesen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ging das Sozialgericht davon aus, dass eine genaue Zeitermittlung nicht mehr möglich sei und stellte deshalb auf den pauschalierten Wert von 60 Prozent ab. Auch sei dem Sachverständigen hinsichtlich der zu Grunde gelegten Faserkonzentration und einer Belastung von 4 F/m3 zuzustimmen. Von der Beklagten sei dagegen nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger auch mit dem Schweißbrenner tätig gewesen sei und zumindest für einige Beschäftigungen den Gebrauch von Asbestmatten geschildert habe. Diese Arbeitsweise rechtfertige es, den Kläger dem Bereich Glüher/Schweißer mit der erhöhten Faserkonzentration von 4 F/m3 zuzurechnen. Wegen der zusätzlichen Tätigkeiten des Klägers als Schweißer und der damit verbundenen thermischen Belastungen und Aufwirbelungen des Asbestes habe der Sachverständige überzeugend eine geringere Belastung als bei Glühern und Schweißern und einen Zeitanteil des Asbestumganges von 40 % angenommen. Ebenso sei die Annahme eines pauschalierten Zeitanteils von 60 % für eine sog. Bystander-Exposition in Höhe von 10% angenommen worden, der entsprechend mit einer Faserkonzentration von 0,4 F/m3 Berücksichtigung gefunden habe. Gleichfalls könne, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, hinsichtlich der Beschäftigung 18) von einer zusätzlichen Asbestbelastung durch das Tragen von Vollschutzkleidung ausgegangen werden. Auch die Annahme einer höheren Konzentration durch thermische Belastung des bearbeiteten Asbests könne zu Grunde gelegt werden, da eine derartige thermische Belastung von zu entfernendem Asbest nicht nur dann angenommen werden könne, wenn dessen Binder durch thermische Einwirkungen zerstört würden. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen könnten asbesthaltige Materialien auch ohne Binder festbacken und müssten unter starker Staubentwicklung entfernt werden. Von einer derartigen Tätigkeit des Klägers könne auch ausgegangen werden, da dieser nach seinen eigenen Angaben Dichtungen mit der Drahtbürste habe entfernen müssen. Hinsichtlich der Beschäftigungen 5), 6), 8), 10), 11), 17) und 18) ergebe sich damit eine Gesamt-Dosis von 23,03 Faserjahren. Zähle man dazu die von der Beklagten zu Grunde gelegte Belastung für die Beschäftigungen 1), 13) und 19) in Höhe von 2,59 Faserjahren, ergebe sich bereits hieraus eine Summe von 25,62 Faserjahren. Jedoch seien auch für die Beschäftigungen 1), 13) und 19) höhere Belastungen zu Grunde zu legen. Von Seiten der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger während dieser Tätigkeiten im Wohnbau, an Warmwasserheizungen und im Kompostwerk einer zusätzlichen Belastung durch die Verwendung von Asbestmatten ausgesetzt gewesen sei. Dabei sei auch nicht durchgehend von einem normalen Gebrauchszustand der Matten mit einer Faserkonzentration von 1,5 F/m3 auszugehen, vielmehr sei im Hinblick auf die vom Sachverständigen erfolgten Darlegungen von einem Material "in jedwedem Gebrauchszustand" mit einer Faserkonzentration von 3 F/m3 auszugehen. Dadurch ergebe sich eine Erhöhung der Belastung um weitere 2,238 Faserjahre.
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Die entgegenstehenden Ausführungen der Beigeladenen begründeten zur Überzeugung des Sozialgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen festgestellten Faserjahr-Dosis. Auch hätten zunächst die Beklagte wie auch die Beigeladene zu 1. den Feststellungen des Sachverständigen zugestimmt.
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Auch führe der Nikotinkonsum des Klägers von täglich etwa 20 Zigaretten über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren zu keiner anderen Beurteilung. Zwar komme ein lang andauernder Nikotinabusus grundsätzlich als Mitursache der Erkrankung in Betracht. Im Falle des Klägers sei eine solche zusätzliche Gefährdung jedoch aufgewogen durch die beruflichen Belastungen, denen der Kläger während seines Berufslebens ausgesetzt gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Kläger zumindest in der Beschäftigung 14) zusätzlich auch polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt gewesen, denen im Zusammenwirken mit Asbest eine multiplikative Wirkung zugeschrieben werde. Insgesamt sei daher der Nachweis einer Asbestbelastung von über 25 Faserjahren und des Ursachenzusammenhangs zwischen der Lungenkrebserkrankung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers erbracht. Medizinische Ermittlungen zum Nachweis einer möglichen Asbestose bzw. einer Pleura-Asbestose seien daher nicht mehr erforderlich.
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Gegen das ihr am 31.10.2002 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2. am 7.11.2002 Berufung eingelegt.
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Sie trägt vor, die Berechnung der zu Grunde gelegten Faserjahre sei fehlerhaft. Es sei vom Sachverständigen nicht durchgängig zu prüfen gewesen, ob die Auswahl und Interpretation der Messergebnisse durch die TAD's korrekt sind. Dies sei lediglich hinsichtlich der Tätigkeit 20) gefragt gewesen.
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Hinsichtlich der Tätigkeit 19) hätten sowohl der Sachverständige als auch das Sozialgericht die Stellungnahme des Betriebsleiters des Kompostwerkes, nach der Asbestmatten dort keine Verwendung gefunden hätten, ignoriert und gleichwohl eine Exposition durch derartige Matten angenommen. Die Verwendung von Asbestmatten im Rahmen der Tätigkeit 13) könne nur berücksichtigt werden, sofern von einer thermischen Belastung derselben oder deren Verwendung bis zum Verfall ausgegangen werden könne, wofür jedoch jedweder objektiver Anhaltspunkt fehle. Bezüglich der Tätigkeit 1) habe überdies die Clearingstelle in ihrer Stellungnahme vom 23.7.2002 nachvollziehbar angegeben, dass die Tätigkeit eines Schweißers bei Neubauten durchaus verschieden von der bei Umbauarbeiten sei. Da der Kläger aber bei der Herstellung von Neuteilen tätig geworden sei, mithin ohne erkennbares Brandpotential, sei eine Verwendung von Asbestmatten und eine dadurch bedingte Exposition durchaus unwahrscheinlich.
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Im Hinblick auf die Beschäftigungen 5), 6), 8), 10), 11) 17) und 18) werde durch Dr. Dr. R eine "worst-case"- Belastung bis zur äußersten Grenze des Möglichen angenommen, ohne dass die Berechtigung hierfür erkennbar sei. Die Umwandlung dieser Möglichkeit in eine Wahrscheinlichkeit – wie vom Sozialgericht vollzogen – sei unzulässig. Insbesondere die Erhöhung des Schichtmittelwertes für die Tätigkeiten 5) und 8) sei völlig aus der Luft gegriffen. Bezogen auf die Tätigkeit 6) habe bereits die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft im Schreiben vom 22.9.1998 eine "worst-case"- Betrachtung angestellt und die Clearingstelle habe einen Wert von 2 F/m3 bei einem Schichtmittelwert von 60 % zugrunde gelegt. Die Ersetzung der so, unter Berücksichtigung der Bystanderexpositionen, ermittelten äußersten Belastung von 1,39 Faserjahren bei einer Beschäftigungszeit von 1.085 Jahren sei nicht gerechtfertigt.
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Im Rahmen der Tätigkeit 10) habe keine Exposition mit thermischer Belastung stattgefunden, sondern es seien laut Berufskrankheit-Bericht vom 27.11.1998 Isolierungen manuell und mit mechanischem Werkzeug entfernt worden. Es könne hier allenfalls von 1,6 Faserjahren ausgegangen werden.
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Auch bezüglich der Tätigkeit Nr. 18) in der Erdölraffinerie sei durch die Beigeladene zu 1. bereits eine "worst-case"- Betrachtung vorgenommen worden, die mit 11,45 Faserjahren nicht zu beanstanden sei. Der Sachverständige werte hier ohne nachvollziehbaren Grund das Entfernen von Isolierungen als Umgang mit thermisch belastetem Material. Hitzebelastetes Asbest sei aber nur mit einer anderen Faserkonzentration zu bewerten, wenn es einer ungeeigneten (Schweißflammen-) Temperatur ausgesetzt werde. Ebenso bewerte Dr. Dr. R die Expositionsdauer nicht nachvollziehbar mit 22,5 % statt mit 10 %.
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Insbesondere für die Tätigkeiten 2), 3), 4), 7), 12), 14), 15) und 16) sei auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass Schlosser/Schweißer in der Regel nicht einer Asbestexposition ausgesetzt seien. Insgesamt stellten die von den TAD's ermittelten Expositionswerte bereits die äußerste Grenze des Denkbaren dar und müssten nicht durch die Einschätzung eines anderen Gutachters ersetzt werden.
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Die Beigeladene zu 2. und Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 8.7.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 8.7.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. und Berufungsklägerin festzustellen.
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Die Beklagte und die Beigeladene zu 3. schließen sich dem Antrag der Beigeladenen zu 2. und Berufungsklägerin an.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2004 zu der Frage der Verwendung von Asbestmatten bei den Tätigkeiten des Klägers im Kompostwerk (Beschäftigung Nr. 19) den Kläger angehört und die Zeugen H und S vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere der Sitzungsniederschrift vom 13.07.2004 und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beigeladene zu 2. bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen hat.
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Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
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Das SG ist zur Überzeugung des Senats, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Dr. R zu Recht von einer Exposition des Klägers von wenigstens 25 Faserjahren und damit der Erfüllung der in der Anlage zur BKV Nr. 4104 normierten Voraussetzung ausgegangen. Zwar wurden bisher die Beschäftigungszeiten des Klägers teilweise unzutreffend zu Grunde gelegt, insbesondere ergibt sich für die Beschäftigung 18) vom 8.7.1975 bis zum 31.10.1983 keine Beschäftigungsdauer von 9,0 Jahren, sondern eine solche von lediglich 8,17 Jahren. Der Senat hat auch die weiteren Beschäftigungszeiten des Klägers in den einzelnen Unternehmen überprüft und der Berechnung einheitlich auf volle Monate aufgerundete Zeiten zugrunde gelegt. Für die relevanten Beschäftigungen 1), 5), 6), 8), 10), 11), 13), 17), 18) und 19) sind daher teilweise geringfügig abweichende Beschäftigungsdauern anzunehmen (3,17, 0,67, 1,08, 0,42, 1,25, 0,25, 0,58, 1,25, 8,17 und 2,67 Jahre). Gleichwohl ergibt auch eine mit diesen Beschäftigungszeiten angestellte Berechnung eine Exposition von mehr als 25 Faserjahren. Entsprechend der tabellarischen Darstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4.10.2000 (Seite 13 des Gutachtens, 4. Abschnitt, Bl. 108 der Gerichtsakte) kann unter Berücksichtigung der korrigierten Beschäftigungszeiten von einer Exposition von 21,71 Faserjahren im Rahmen der Tätigkeiten 5), 6), 8), 10), 11), 17) und 18) ausgegangen werden.
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Hinzuzurechnen sind noch die für die Tätigkeiten 1), 13) und 19) ermittelten Expositionen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats eine Verwendung von Asbestmatten während der Tätigkeiten des Klägers im Kompostwerk nicht nachweisbar. Weder der ehemalige Betriebsleiter, der Zeuge H, noch der ehemalige Arbeitskollege des Klägers, der Zeuge S, konnten im Rahmen ihrer Vernehmung die Verwendung von Asbestmatten sicher bestätigen. Der Zeuge H erklärte hierzu, er habe keine Abdeckungen gegen den Funkenflug verwendet. Der Zeuge S gab an, sie hätten gegen den Funkenflug Lederschürzen gehabt. Zusätzlich sei mit grauen Abdeckmatten gearbeitet worden, die feuerfest gewesen seien. Ob diese Matten Asbest enthielten, vermochte er nicht zu sagen. Keiner der Zeugen konnte Angaben darüber machen, ob und gegebenenfalls wie sich der Kläger geschützt hatte.
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Gleichwohl wird im vorliegenden Fall eine Gesamtbelastung von 25 Faserjahren erreicht. Im Rahmen der Tätigkeiten 1), 13) und 19) ist von weiteren 3,86 Faserjahren auszugehen, woraus sich eine Gesamtbelastung von 25,57 Faserjahren ergibt.
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Im Betrieb 1) war der Kläger über 3,17 Jahre zu 15 % mit Flexarbeiten beschäftigt, für die eine Belastung von 4 F/m3 anzusetzen ist. Hieraus errechnet sich eine Belastung von 1,9 Faserjahren. Ferner bestand während der Tätigkeit eine Exposition durch die Verwendung von Asbestmatten in einem Umfang von 12,5 % der Tätigkeit. Der Senat geht hier, in Übereinstimmung mit dem SG und den Ausführungen von Dr. Dr. R, von einer Belastung durch die Matten in Höhe von 3 F/m3 aus. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Matten wenigstens um Material "in jedwedem Gebrauchszustand" entsprechend dem Report Faserjahre 1/1997 handelt, da die Matten zum Schutz vor Funkenflug und Überhitzung der unmittelbaren Umgebung der Schweißstelle einer beachtlichen thermischen Belastung ausgesetzt sein können. Ob es sich deswegen sogar um thermisch belastetes Material mit einer Faserkonzentration von 4 F/m3 handelt, kann dahinstehen. Wegen der wiederkehrenden thermischen Belastung durch die Schweißflamme ist in jedem Fall eine Einstufung als Material in normalem Gebrauchszustand mit einer Faserkonzentration von 1,5 F/m3 nicht angemessen und zumindest eine Belastung von 3 F/m3 für Material in jedwedem Gebrauchszustand anzunehmen. Wegen der Tätigkeit im Betrieb 1) von 3,17 Jahren und einer Verwendung von Asbestmatten in 12,5 % der Arbeitszeit ist daher eine zusätzliche Exposition von 1,19 Faserjahren anzunehmen.
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Im Betrieb 13) arbeitete der Kläger ebenfalls mit Asbestmatten. Aus der Beschäftigungsdauer von 0,58 Jahren und einer Verwendung der Matten in 12,5 % der Arbeitszeit errechnet sich hierfür eine weitere Exposition von 0,22 Faserjahren.
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Da eine Verwendung von Asbestmatten im Betrieb 19) nicht nachweisbar ist, können hier als Exposition nur die Tätigkeiten im Rahmen der Wartung der Bremsanlagen der innerbetrieblich eingesetzten Radlader und LKW angerechnet werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von 2,67 Jahren, einer gefährdenden Tätigkeit im Umfang von 4,6 % der Arbeitszeit und der nach den Angaben des Sachverständigen anzusetzenden Exposition von 4,5 F/m3 errechnet sich hierfür eine Belastung von 0,55 Faserjahren.
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Der Vortrag der Berufungsklägerin, bei den Tätigkeiten 1) und 13) seien keine Asbestmatten eingesetzt worden bzw. die Verwendung sei zumindest im Wohnungsneubau unwahrscheinlich, überzeugt nicht. Der Kläger hat anlässlich seiner Befragung im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass z. B. beim Einbau der Treppengeländer die bereits mit dem Treppenbelag versehenen Flächen zum Schutz vor dem Funkenflug beim Schweißen mit Asbestplatten abgedeckt worden seien. Auch für den Einbau von Warmwasserheizungen in Privatbauten im Rahmen der Tätigkeit 13) hat der Kläger die Auslegung von Asbestplatten als Hitzeschutz auf Böden und Wänden beschrieben, was von der Berufungsklägerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen deren Auffassung ist eine derartige Exposition jedoch nicht nur beachtlich sofern es sich um thermisch belastetes Material handelt. Dies ergibt sich bereits aus der Tabelle 7.3 des BK-Reports Faserjahre 1/97. Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, die vom Sachverständigen vorgenommene Erhöhung des Schichtmittelwertes bei den Tätigkeiten 5) und 8) sei aus der Luft gegriffen, wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in Übereinstimmung mit Tabelle 7.23 des BK-Reports mangels genauer Zeitangaben hinsichtlich der Tätigkeiten den Schichtmittelwert für Glüher/Schweißer zugrunde gelegt und gleichzeitig, wegen der geringeren Exposition des Klägers im Vergleich zu dieser Berufsgruppe, einen Zeitanteil des Asbestumganges von 40 % angenommen hat. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Annahme eines Expositionswertes von 4 F/m3 bei der Tätigkeit 6) durch den Sachverständigen und das SG ist nicht zu monieren. Dass es sich bei der Entfernung von Dichtungen mittels des Brenners um eine Exposition gegenüber thermisch belastetem Material handelt, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats fest. Für derartige Expositionen ist ein Wert von 4 F/m3 zu Grunde zu legen. Es trifft ebenfalls nicht zu, dass im Rahmen der Beschäftigung 10) kein thermisch belastetes Material vorgelegen habe. Auch hier musste der Kläger asbesthaltige Dichtungen mit dem Schweißbrenner entfernen. Hinsichtlich der Expositionshöhe im Rahmen der Beschäftigung 18) ist auch, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, von einer Expositionsdauer von 22,5 % auszugehen. Entsprechend der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 16.7.1998 ist bei der Tätigkeit in der Raffinerie von einem direkten Umgang mit Asbest in einem zeitlichen Umfang von 50 % der Arbeitszeit auszugehen. In einer dort vorgenommenen groben Belastungsverteilung wird von einem Hantieren mit Material in normalem Gebrauchszustand, auch Arbeiten an IT-Dichtungen, ein Anteil der Arbeitszeit von 35 %, für ein Hantieren mit thermisch belastetem Material ein solcher von 10 %, für das Tragen von Asbestvollschutzkleidung ein Anteil von 5 % und als Bystander-Exposition 50 % angenommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben im Verwaltungsverfahren, war auch bei den Kontrollgängen durch den aufgewirbelten Staub aus den heißen Isolierungen immer eine Exposition gegenüber Asbeststaub gegeben. Auch hatte der Kläger täglich mindestens einen Brennerkopf zu wechseln gehabt. Dr. Dr. R führt hierzu aus, auch das vom Kläger angegebene Arbeiten an IT-Dichtungen an thermisch isolierten Teilen sei als thermisch belastete Exposition zu werten und da Dichtungen, entsprechend den Angaben des Klägers zur Tätigkeit 5), häufig mit der Stahlbürste entfernt werden müssten, sei insgesamt die Hälfte der direkten Asbestexposition als thermisch belastet einzustufen. Der Senat schließt sich der nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Sachverständigen an. Soweit die Berufungsklägerin letztlich ausführt, hinsichtlich der Tätigkeiten 2), 3), 4), 7), 12) 14) 15) und 16) sei unberücksichtigt geblieben, dass Schlosser in der Regel nicht asbestexponiert seien, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, da die genannten Tätigkeiten in die vorliegende Berechnung der Faserjahre nicht eingeflossen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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