Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - L 1 AL 84/03

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.04.2003 - S 1 AL 101/02 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung bezogener Arbeitslosenhilfe (Alhi) und der insoweit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

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Der 1961 geborene Kläger verfügte am 30.09.1997 bei der Bank über drei auf seinen Namen laufende Sparkonten: S-Spar, S-Cash und S-Fest. Insgesamt betrug das Guthaben 83.991,55 DM (S-Spar 70,96 DM, S-Cash 15.320,59 DM und S-Fest 68.600,00 DM). Seiner 1914 geborenen Großmutter I S, die 2002 verstorben ist und seit dem 10.10.2001 im Pflegeheim S in S lebte, hatte er Kontovollmacht erteilt. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.1997 Alhi ab dem 30.09.1997 für ein Jahr nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM. Leistungen zahlte sie ihm bis zum 21.04.1998 in einer Gesamthöhe von 7.841,50 DM aus. Ab dem 22.04.1998 bezog der Kläger Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld. Bei Leistungsbewilligung war der Beklagten nicht bekannt, dass der Kläger über die entsprechenden Sparkonten verfügte. In seinem Leistungsantrag vom 14.08.1997 hatte er die Frage 9.2 nach „Vermögen", in der unter 9.2.1 nach Freistellungsaufträgen, unter 9.2.2 nach „Bargeld, Bankguthaben", gefragt war, verneint.

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Am 29.06.2000 betrug das Vermögen des Klägers insgesamt 103.997,29 DM (Spar-Konto S-Cash, Guthaben i.H.v. 100.84,01 DM; Girokonto bei der Vbank, Guthaben i.H.v. 3.150,28 DM). In seinem am 15.06.2000 gestellten Antrag auf Gewährung von Alhi hatte er wiederum die Frage 9.2 verneint. Mit Bescheid vom 29.06.2000 bewilligte ihm die Beklagte daher Alhi ab dem 29.06.2000 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 850,00 DM und zahlte ihm Leistungen bis einschließlich 01.05.2001 in einer Gesamthöhe von 12.467,62 DM aus. Am 02.05.2001 nahm der Kläger eine Arbeit auf.

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Am 08.05.2001 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger seit 1999 über einen Freistellungsauftrag bei der Bank verfüge und der freigestellte Betrag 2.546,00 DM betrage. Auf Anfrage teilte der Kläger daraufhin unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung seiner Großmutter mit, dass er die Konten nicht angegeben habe, weil er das Geld für seine Großmutter nur treuhänderisch verwalte und es daher nicht zu seinem Vermögen gezählt habe. Seine Großmutter bestätigte dies in ihrem Schreiben vom 08.06.2001 und führte ergänzend aus, sie habe das Vermögen für den Fall vorgesehen, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste. In diesem Fall würde ihre Altersrente zur Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Der Kläger dürfe über das Vermögen nur mit ihrer Zustimmung verfügen. Hierbei handele es sich um ihre gesamten Ersparnisse, auf die sie angewiesen sei. Es sei zwar richtig, dass er das Geld auf seinen Namen angelegt habe, aber sie habe die gesamte Zeit Kontovollmacht gehabt, um im Zweifelsfall selbst auf ihr Geld zurückgreifen zu können.

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Mit Bescheid vom 19.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.01.2002 nahm die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30.09.1997 bis 21.04.1998 und 29.06.2000 bis 01.05.2001 zurück. Gleichzeitig machte sie die Erstattung der Leistungen i.H.v. 20.309,12 DM sowie der insoweit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 7.167,89 DM gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. den §§ 330 Abs. 2, 335 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geltend. Wegen des nach Abzug des Freibetrages von jeweils 8.000,00 DM verbleibenden Vermögens von 95.997,29 DM sei der Kläger für insgesamt 114,28 Wochen nicht bedürftig gewesen.

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Das Sozialgericht Speyer (SG) hat mit Urteil vom 08.04.2003 die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Dem Kläger habe Alhi im streitigen Zeitraum nicht zugestanden, weil er nicht bedürftig gewesen sei.

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Gegen das ihm am 18.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2003 Berufung eingelegt.

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Er trägt vor: Er habe sich an die mit seiner Großmutter getroffene Treuhandvereinbarung gehalten und das Vermögen seiner Großmutter zugerechnet. Seine Großmutter habe im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mit staatlicher Hilfe gerechnet. Sie habe damals lediglich Rentenleistungen i.H.v. ca. 2.500,00 DM bezogen. Erst in der Vorweihnachtszeit des Jahres 2001 habe sie ihm erklärt, dass sie in der Lage sei, mit ihren eigenen Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung die anfallenden Heimkosten zu decken. Sie habe ihm ferner erklärt, dass er über die Geldanlage bei der S-Bank nunmehr frei verfügen könne. Von einer treuhänderischen Verwaltung habe seine Großmutter zu diesem Zeitpunkt nichts mehr wissen wollen. Aus seiner Sicht habe er das Geld, das seiner Großmutter gehörte, der Beklagten auch nicht angeben müssen. Allenfalls könne ihm leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.04.2003 - S 1 AL 101/02 - und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger das Vermögen sehr wohl als sein Eigentum betrachtet und die entsprechenden Sparerfreibeträge gegenüber der Finanzverwaltung für sich in Anspruch genommen habe.

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Die Bank hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 15.11.2004 mitgeteilt, dass sie eine Vorschusszinsberechnung per 30.09.1997 wegen des variablen Zinssatzes nicht vornehmen könne.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist verpflichtet, die vom 30.09.1997 bis 21.04.1998 und 29.06.2000 bis 01.05.2001 bezogene Alhi und die insoweit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einer Gesamthöhe von 20.309,12 DM und 7.167,89 DM zu erstatten.

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Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Alhi-Bewilligungsbescheide sind erfüllt.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 SGB X i.V.m. § 300 Abs. 2 SGB III.

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Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Begünstigte kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes allerdings nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

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Die Bewilligungsbescheide vom 19.08.1997, 15.01.1998, 29.06.2000 und 12.01.2001 waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig. Dem Kläger stand vom 30.09.1997 bis 21.04.1998 keine Alhi zu. Anspruch auf Alhi haben nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung nur diejenigen Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig sind (Nr. 3). Bedürftig ist ein Arbeitsloser im Sinne des § 137 Abs. 2 AFG nicht, solange u.a. mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Dies war beim Kläger der Fall. Am 30.09.1997 verfügte er über ein Vermögen von 83.991,55 DM; nach Abzug des in § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) i.d.F. des Gesetzes vom 24.06.1996 vorgesehenen Freibetrages von 8.000,00 DM waren im Rahmen der Alhi noch 75.991,55 DM zu berücksichtigen.

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Dieses Vermögen schließt Bedürftigkeit und damit einen Leistungsanspruch des Klägers jedenfalls während der Dauer des tatsächlichen Leistungsbezugs (75.991,55 DM : 840,00 DM = 90,46 Wochen) aus, § 9 AlhiV.

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Aber auch vom 29.06.2000 bis zum 01.05.2001 stand dem Kläger Alhi nicht zu. Auch während dieses Zeitraums war er nicht bedürftig (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Am 29.06.2000 hatte der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren ein Guthaben auf dem Girokonto bei der Vbank und ein Sparguthaben bei der S-Bank in einer Gesamthöhe von 103.997,29 DM. Bei Berechnung des nach § 9 AlhiV i.d.F. vom 18.06.1999 festzustellenden Zeitraums war auch hier zunächst der sich aus § 6 Abs. 1 AlhiV ergebende Freibetrag von 8.000,00 DM abzuziehen. Zudem ist auch nach der Entscheidung des BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 49/01 R - zur sog. „Doppelberücksichtigung" vorliegend nur ein weiterer Betrag von 24.479,25 DM in Abzug zu bringen. Die doppelte Berücksichtigung von Vermögen ist nur insoweit ausgeschlossen, als bereits berücksichtigtes Vermögen auch zum Ausschluss des Anspruchs auf Alhi geführt hat. Das ist hier nur für die Zeit vom 30.09.1997 bis 21.04.1998 der Fall. Dies entspricht einem Vermögen von 24.479,25 DM (30.09.1997 bis 21.04.1998 = 29,14 Wochen). Nach Abzug des Freibetrages und des den vorherigen Zeitraum betreffenden zu berücksichtigenden Vermögens von 24.479,25 DM blieb daher noch ein zu berücksichtigendes Vermögen von 71.518,04 DM übrig. Dieses führte (71.518,04 DM : 850,00 DM) zu einer fehlenden Bedürftigkeit für 84 Wochen, umfasste also den von der Beklagten festgestellten Zeitraum bis zum 01.05.2001.

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Der Vortrag des Klägers, der gesamte Betrag sei nicht ihm, sondern seiner Großmutter zuzurechnen, ist unerheblich. Die Einlassung, er habe die Konten treuhänderisch bis zumindest Dezember 2001 für seine Großmutter verwahrt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Kläger war in der Verfügung über die Sparkonten (nach außen) nicht beschränkt. Die von ihm behauptete (offene) Treuhand zugunsten seiner Großmutter bestand im Übrigen schon deshalb nicht, weil keines der Konten als Treuhandkonto nach außen gekennzeichnet war. Der Kläger hat weder bei der Einrichtung der Konten noch bei der Einzahlung der Geldbeträge, die er von seiner Großmutter erhalten hat, darauf hingewiesen, dass es sich um fremdes Vermögen handele. Vielmehr hat er das Geld ausschließlich auf seinen Namen angelegt und seiner Großmutter lediglich Kontovollmacht eingeräumt.

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Selbst wenn es sich bei den Konten um eine sog. verdeckte Treuhand gehandelt haben sollte, sind dieses als reine Privatkonten zu behandeln (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2002 - L 12 AL 247/01 -; Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -). Der Kläger konnte ohne Einschränkung über diese Konten verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Nicht genügend ist es daher, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an. Deshalb ist ein solches „verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs (vgl. BGH NJW 1971, 559 ff.). Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich demnach hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Beklagte festhalten lassen. Zwar wird der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung gestellte Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandkonto ermöglicht und auch Vorteile hieraus zieht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

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Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Konten zwar gegenüber der Bank als Treuhandkonten gekennzeichnet gewesen wären, dies aber der Beklagten oder Gläubigern des Klägers nicht angezeigt worden wäre, bedarf keiner abschließenden Erörterung.

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Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind gegeben. Der Kläger hat in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. In seinen Anträgen vom 14.08.1997 und 15.06.2000 hat der Kläger die jeweils unter Punkt 9.2 zum Antrag auf Alhi gestellte Frage, ob er Vermögen habe, verneint, obwohl er unter Punkt 9.2.1 und 9.2.2 ausdrücklich nach Freistellungsaufträgen und Sparkonten gefragt worden ist. Die wahrheitsgemäße Beantwortung dieser Fragen war auch wesentlich, weil dies bei ihm zu einem Leistungsausschluss führte. Ihm ist insoweit auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es als grob fahrlässig anzusehen, dass der Kläger die Fragen wahrheitswidrig beantwortet hat. Er kann sich nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass er diese Frage nicht beantworten müsse, weil zwischen ihm und seiner Großmutter ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung, der zufolge das auf seinen Namen lautende Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeit nicht ihm zugerechnet werden würde, durfte er sich nicht verlassen. Weil in dem Antragsformular nach bestimmten Angaben gefragt wurde, musste er davon ausgehen, dass diese Bedeutung haben. Er wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des wahrheitsgemäßen Sachverhaltes der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Frage zu ermöglichen. Keinesfalls durfte er ohne Rückfrage bei der Beklagten einfache und klar verständliche Fragen wahrheitswidrig beantworten. Angaben im Antragsformular müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen.

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Der Kläger ist verpflichtet, die rechtswidrig gezahlten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrages für die von der Rücknahme betroffenen Zeiträume ist mit 20.309,12 DM zutreffend berechnet worden. Zudem ist er gemäß § 335 Abs. 1 SGB III verpflichtet, die von der Beklagten für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 7.167,89 DM zu erstatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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