Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - L 7 KA 12/14 B ER

Tenor

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren – insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.03.2014 – und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren hat der Antragsteller im Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Umsetzung des durch Schiedsspruch vom 18.01.2013 festgesetzten „Vertrages zur Hausärztlichen Versorgung gemäß § 73b Abs 4 Satz 1 SGB V“ und im Hilfsantrag die Anordnung des Sofortvollzugs des durch den Schiedsspruch festgelegten Vertrages geltend gemacht. Die Höhe des Streitwerts ist nach den Regelungen des § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren ua vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). § 52 Abs 4 Nr 2 GKG begrenzt den Streitwert vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf 2.500.000 €.

2

Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers lag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darin, die Antragsgegnerin zur Durchführung des festgesetzten Vertrages zu verpflichten bzw den Vertrag für sofort vollziehbar zu erklären. Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angenommenen durchschnittlichen Fallwerts der im Vertrag vorgesehenen Vergütung für die hausarztzentrierte Versorgung von 75,00 € betrüge das Vergütungsvolumen selbst bei einer Einschreibung von nur 10 % der nach den Angaben der Antragsgegnerin rd einer Million Versicherten bereits nach einem Quartal 7.500.000 € und damit mehr als den gesetzlichen Höchststreitwert nach § 12 Abs 4 Nr 2 GKG. Ein Abschlag vom Höchststreitwert ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz nicht vorzunehmen, da ein Sofortvollzug der Vertragsdurchführung die Hauptsache vorweggenommen hätte.

3

Der Senat hat auch für das Verfahren in der I. Instanz den Streitwert von Amts wegen korrigiert; der Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius gilt insoweit nicht.

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