Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 R 318/14


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladenen seit dem 01.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird endgültig auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 01.01.2013 im Rahmen der Übernahme hausärztlichen Notdienstes für die Gemeinschaftspraxis Dr. L und Dr. W , die Beigeladenen zu 1) und zu 2).

2

Der im Oktober 1964 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. In Vollzeit ist er als Berufssoldat im Rang eines Oberstarztes bei der Bundeswehr beschäftigt. Im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit schloss er am 19.11.2012 mit der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen einen so bezeichneten „Freien-Mitarbeiter-Vertrag“. Im formularmäßig formulierten Vertragstext ist handschriftlich als Tätigkeit vermerkt: „Nachtdienst 20.00 - 07.00 Uhr“ (§ 1). Zu Zeit und Ort der Tätigkeit enthält der Vertragsvordruck in § 2 folgende Regelung:

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1. „1. Der Vertragspartner ist in der Gestaltung von Arbeitszeiten frei.

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2. Der Vertragspartner führt die Tätigkeit grundsätzlich außerhalb der Geschäftsräume der Firma aus. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, können die Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten durch den Vertragspartner betreten werden. Die für die Arbeit notwendigen Einrichtungen und Unterlagen können nur nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung vom Vertragspartner benutzt werden.

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3. Personen und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners haben Benutzungs- und Betretungsrechte aus § 2 Nr. 2 nur nach vorheriger Absprache.“

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§ 3 Vergütung

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Die Vergütung erfolgt pauschal für o.g. Projekt. Vereinbart wird eine Nettovergütung von 540,-- Euro (nichtzutreffendes streichen) zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet.“

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Weiter ist in § 6 geregelt, dass der Vertrag mit Wirkung ab 01.01.2013 geschlossen wird und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden könne.

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Am 07.02.2013 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Seine Tätigkeit gab der Kläger als „Vertretung in der kassenärztlichen Notfallversorgung, 2x/Monat“ an. Der Beigeladene zu 1) gab zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses an, der Kläger übernehme die hausärztliche Versorgung der Patienten, die sich im Rahmen des Notdienstes in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr in der Praxis melden würden. Die Vergütung erfolge auf Honorarbasis. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten würden nicht bestehen, es erfolge lediglich die Übernahme des nächtlichen Notdienstes nach Vereinbarung. Der Bereitschaftsdienst werde für den Raum M mit Tätigkeit in der Praxis oder Hausbesuche im Bezirk M und Umgebung durchgeführt. Es erfolge keinerlei Einbindung in die Arbeitsorganisation. Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger ergänzend an, seine Tätigkeit für die Gemeinschaftspraxis erstrecke sich ausschließlich auf die Wahrnehmung eines Teils der im Rahmen des Herstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung zu gewährleistenden ärztlichen Ansprechbarkeit in medizinischen Notfällen außerhalb der Sprechzeiten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr am Folgetag. Da sich im Raum M mehrere Praxen zu einem Verbund zusammengeschlossen hätten, um die Erreichbarkeit gebündelt wahrnehmen zu können und somit nicht selbst jede Nacht erreichbar sein zu müssen, erstrecke sich die Tätigkeit auf wenige Nächte im Monat. Die durch die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen abzudeckenden Erreichbarkeiten würde er sich mit einer Kollegin teilen. Für ihn würden im Monat ein bis maximal drei Dienste anfallen. In diesem Fall werde das Telefon von der Praxis auf sein Mobiltelefon umgeleitet, und im Bedarfsfall erfolge dann telefonische Beratung oder ggf. ein Hausbesuch. Am Regelbetrieb der Praxis sei er nicht beteiligt, da er als Berufssoldat einer Vollzeittätigkeit nachgehe. Einziger Berührungspunkt mit Mitarbeitern der Praxis erfolge, wenn er dort die Arzttasche abhole und diese am Folgetag zurückbringe. Im Dienst entscheide er als Facharzt für Allgemeinmedizin autark und sei an Praxisentscheidungen nicht beteiligt. Nach Dienstende übergebe er seine Falldokumentationen und Patientendaten an die Praxis. Eine darüber hinausgehende Kontrolle erfolge nicht. Es werde lediglich geprüft, ob die Rufumleitung auf sein Mobiltelefon funktioniere. Telefonisch melde er sich mit „Dr. H für Praxis Dr. L “; ein weiterer Verweis auf die Praxis erfolge nur auf Nachfrage der Patienten. Feste Arbeitszeiten müssten nicht eingehalten werden, die Dienstzuweisung erfolge kurzfristig. Die Dienste würden durch das Praxispersonal in Absprache mit seiner Kollegin und ihm verteilt. Er haben sich als Obergrenze drei Dienste pro Monat erbeten. Im Verhinderungsfall unterrichte er die Praxis, die die Kompensation seines Ausfalls regele. Dies habe er explizit so gefordert, da er gelegentlich aufgrund von Dienstreisen kurzfristig nicht in der Lage sei, ihm zugewiesene Dienste zu bestreiten. Eine Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen durch ihn erfolge nicht. Als Betriebsmittel setze er lediglich sein Privat-Kfz ein. Er erhalte nach jedem Dienst gesondert eine Pauschale von 450,-- Euro, die er selbst versteuere. Er selbst rechne mit Privatpatienten nicht ab, dies erfolge durch die Praxis. Er habe eine ärztliche Berufshaftpflichtversicherung und hafte persönlich für Behandlungsfehler.

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Mit inhaltlich identischen Anhörungsschreiben vom 03.06.2013 teilte die Beklagte den Beigeladenen und dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und in der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.

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Daraufhin trug der Kläger vor, er sei für die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen nicht als Beschäftigter, sondern als beauftragter Honorararzt tätig, vergleichbar mit einer Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung an Wochenend- und Feiertagen. Er sei in keiner Weise in den Praxisbetrieb eingegliedert. Als Facharzt für Allgemeinmedizin arbeite er außerhalb der regulären Sprechzeiten alleinverantwortlich auf der Basis seines ärztlichen Wissens ohne jegliche Vorgabe der Praxisinhaber hinsichtlich des Behandlungsschemas oder Verordnungsverhaltens. Er entscheide alleinverantwortlich anhand der telefonischen Symptomschilderung, ob er einen Hausbesuch durchführe, den Rettungsdienst alarmiere oder einen Praxisbesuch während der Sprechstunde des jeweiligen Hausarztes am Folgetag empfehle. Handlungsanweisungen seitens der Praxisinhaber im Sinne des Agierens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebe es hierzu nicht. Somit trage er auch allein das Risiko, wegen ärztlicher Behandlungsfehler haftbar gemacht zu werden. Eine Rücksprache mit den Praxisinhabern zu Untersuchungen und Therapie in Form einer Therapiebesprechung finde nicht statt. Er unterliege also nicht dem Weisungsrecht der Auftraggeber und habe sich lediglich dazu verpflichtet, in einem Zeitraum außerhalb der regulären Sprechstunden seine ärztliche Leistung bereitzuhalten oder ggf. in Einzelabsprache hiervon abzuweichen. Die Dienstzeit werde in Abhängigkeit von seiner Verfügbarkeit im Bedarfsfall sehr kurzfristig festgelegt. Er sei hierbei an keinen festen Ort gebunden und nutze nie die Infrastruktur der Auftraggeber. Telefonisch melde er sich mit seinem Namen für die Praxis der Beigeladenen und zeige damit an, dass er zwar im Auftrag des Kollegen, aber eigenverantwortlich tätig sei. Dies bringe er im Fall eines Hausbesuchs auch gegenüber den Patienten deutlich zum Ausdruck. Er habe sich zudem vorbehalten, abgestimmte Dienste ggf. auch kurzfristig absagen zu können, falls seine hauptberufliche Tätigkeit dies erfordere. Für eine Ersatzgestellung sei er nicht verantwortlich. Eine erfolgsunabhängige monatliche Pauschalvergütung und fixe Einbindung in die Dienstpläne erfolge nicht. Aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Soldat habe er sich nicht zur Ableistung aller oder einer bestimmten Zahl an Bereitschaften für die Praxis verpflichtet, sondern lediglich erklärt, maximal drei Dienstverpflichtungen im Monat zu übernehmen, die jeweils gegen Ende des Vormonats neu verhandelt würden. Er verfüge somit frei über seine Arbeitskraft, da er selbst festlege, welche Bereitschaft er übernehme oder ob er bei beruflicher Bindung auch ganz auf Erbringung seiner Dienstleistung verzichte. Auch seine dienstliche abzustimmende längerfristige Urlaubsplanung erfolge unabhängig von den Planungen der Praxis, sodass er während seiner Urlaubszeit nicht für Dienstleistungen für die Gemeinschaftspraxis zur Verfügung stehe. Für Bereitschaftszeiten erhalte er ein Stundenhonorar von 49,-- Euro in Anlehnung an die Sätze des Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung. Gezahlt werde dieses Honorar nur, wenn er tatsächlich Dienst geleistet habe. Die unternehmerische Chance liege darin, durch Ableistung von mehr Diensten ein höheres Einkommen zu erzielen. Das unternehmerische Risiko bestehe in der Verantwortung für Behandlungsfehler; eine Mithaftung der Kollegen finde nicht statt. Die Tätigkeit auf Honorarbasis versehe er von seiner Wohnung aus, da er innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30 Minuten alle Patienten der am Versorgungsverbund beteiligten Praxen von dort aus erreichen könne. Eine Fahrtkostenvergütung erfolge nicht. Zur Annahme von Patientenanrufen setze er im Bedarfsfall Familienangehörige ein, die in seinem Namen die Daten aufnehmen würden. Die Praxis stelle ihm keine Schutz- oder Arbeitskleidung zur Verfügung. Hierfür, sowie für deren Reinigung, komme er selber auf. Er komme eigenverantwortlich seinen Fortbildungsverpflichtungen nach, die seine primär administrative Berufstätigkeit nicht erfordern würde.

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Durch separate Bescheide vom 02.07.2013, gerichtet an den Kläger und die Beigeladenen, stellte die Beklagte fest, die Tätigkeit des Klägers als Arzt bei der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen werde seit 01.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Versicherungspflicht bestehe in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 01.01.2013. In der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien der geschlossene schriftliche, zeitlich unbefristete Vertrag, die vorab festgelegten Arbeitszeiten von 20.00 bis 07.00 Uhr, die Meldung des Klägers unter dem Namen des Auftraggebers. Es sei auch eine Einbindung in die Dienstpläne erfolgt, es werde eine erfolgsunabhängige monatliche Pauschalvergütung von 540,-- Euro bezahlt, ein unternehmerisches Risiko oder Chance bestehe in der Ausübung der Tätigkeit nicht, und hierfür werde kein eigenes Kapital im nennenswerten Umfang eingesetzt. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sei die Nutzung eines eigenen PKW zur Auftragsausführung. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die im Anhörungsverfahren vom Kläger angefügten Gründe seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden, hätten jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. Weisungen des Auftraggebers würden ihm aufgrund seiner Qualifikation nicht erteilt und seien auch nur eingeschränkt möglich. Eine eigenständige Durchführung der Bereitschaftsdienste werde vom Kläger erwartet. Hinsichtlich der Arbeitszeit seien dem Kläger nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die freie Entscheidung über den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit erfahre durch die Gebundenheit an die vorgegebenen Arbeitszeiten von 20.00 bis 07.00 Uhr eine zeitliche Begrenzung. Dass er seinen Dienst außerhalb der regulären Sprechzeiten leiste, sei hierbei unerheblich. In der vorgegebenen Arbeitszeit müsse er jederzeit verfügbar sein. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der Kläger setzte jedoch ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein erheblicher Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit des Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Der Kläger erhalte durch die Zahlung einer erfolgsunabhängigen Stundenvergütung eine Vergütung, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Das Ausbleiben der Vergütung bei Nichtausführung der zu erbringenden Leistung stelle kein unternehmerisches Risiko dar, sondern entspreche vielmehr dem Entgeltrisiko, das ein leistungsabhängig bezahlter Beschäftigter zu tragen habe.

13

Im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug er vor, dass als Assistenten angestellte Ärzte sehr wohl dem Weisungsrecht ihrer Arbeitgeber unterlägen, wenn im Rahmen des Qualitätsmanagements krankheitsspezifische Diagnose- und Behandlungsalgorithmen festgelegt würden, die von allen Angehörigen der jeweiligen Praxen oder medizinischen Versorgungszentren einzuhalten seien. Dies treffe für ihn als freiberuflich tätigen Arzt auch deshalb nicht zu, weil er eben nicht in die Arbeitsorganisation der Praxis eingebunden sei. Es bestehe kein Direktionsrecht des Auftraggebers, da weder Ort noch Art und Weise der Tätigkeit durch die Beigeladenen festgelegt würden. Die Berufung auf festgelegte Arbeitszeiten als Kennzeiten einer abhängigen Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, da freiberuflich in eigener Praxis niedergelassene Ärzte auch im Rahmen fester Sprechzeitstunden arbeiten würden. Dienstleister aller Art würden ihre Tätigkeit für den jeweiligen Auftraggeber erbringen, wenn dies erforderlich bzw. gewünscht werde. Nicht schlüssig sei die Feststellung des Beklagten, dass der ausschließliche Einsatz seiner Arbeitskraft nicht ausreiche, um eine Freiberuflichkeit zu definieren. Wie der Handwerker, der Hausmeisterdienste als selbständiger Unternehmer anbiete und hierfür nur sein Fahrzeug, seine Werkzeugkiste und seine Expertise einbringe, setze er für seine selbständige Nebentätigkeit sein Kfz und seine Arzttasche ein. Sein Kapital sei sein Fachwissen und seine ärztliche Qualifikation. Der Vertragsschluss mit dem Beigeladenen zu 1) diene lediglich als Nachweis dafür, dass dieser seiner Sicherstellungsverpflichtung gegenüber den Patientinnen und Patienten nachgekommen sei. Sollte der Vertrag ursächlich für die Einschätzung der Beklagten sein, werde er diesen umgehend kündigen und für jede Vertretung Einzelverträge abschließen. Der Vertrag binde ihn auch nicht ausschließlich an die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen und es bleibe ihm weiterhin die Möglichkeit, andere Kollegen nach Belieben zu vertreten. Dass seine Dienstleistung nach einem festen Stundensatz analog zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst vergütet werde, könne kein Hinweis auf ein Abhängigkeitsverhältnis sein, da generell zwischen Auftraggeber und Dienstleister aufwandsentsprechende Sätze vereinbart würden. Dies gelte nicht nur für den Arzt, sondern zum Beispiel auch für selbständige Kfz-Meister oder Elektriker, die ebenfalls selbständig nach festen Stundensätzen arbeiten würden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Bescheid genannten Gründe.

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Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2013 Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben und zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag Bezug nehmen lassen. Dabei hat er betont, eine Weisungsabhängigkeit zur Durchführung der Tätigkeit selbst sei nicht gegeben. Auch die Ausgestaltung der Dienste hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Dienstleistung obliege allein ihm. Ob er im Rahmen der Notdienstgestaltung die Tätigkeit telefonisch, per Hausbesuch oder durch Einbestellung in die Praxisräumlichkeiten regele, entscheide er im eigenen Verantwortungsbereich. Eine irgendwie geartete Eingliederung in den Praxisbetrieb der Beigeladenen sei nicht vorhanden, und er habe auch die Praxisinfrastruktur der Beigeladenen nie genutzt.

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In der mündlichen Verhandlung des SG am 13.06.2014 hat der Kläger erklärt, die Praxis der Beigeladenen teile sich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung den durchzuführenden Notdienst mit andern Praxen auf. Die auf die Praxis der Beigeladenen entfallenen Notdienste würden dann nach der vertraglichen Vereinbarung maximal zweimal pro Monat von ihm durchgeführt. Ob und wie andere Notdienste organisiert würden, wisse er nicht. Ca. zwei Monate vorher erfolge eine Terminabsprache. Er könne die Übernahme bestimmter Dienste aus beruflichen oder privaten Gründen ablehnen und habe dies auch schon getan. Im Falle seiner Verhinderung kläre die Praxis den Ersatz. Im Rahmen der Tätigkeit werde das Telefon der Praxis auf sein Telefon umgestellt, sodass die Notfallanrufe direkt bei ihm eingehen würden. Es erfolge dann je nach Schilderung der Patienten eine Beratung oder auch ein Hausbesuch, den er mit seinem Privat-PKW durchführe. Eine Fahrtkostenerstattung erfolge nicht. Am Anfang der Tätigkeit habe er einen Arztkoffer aus der Praxis erhalten; inzwischen verfüge er über eine eigene Ausstattung. Am nächsten Tag würden die gestellten Diagnosen und durchgeführten Maßnahmen an die Praxis weitergeleitet und über die Praxis abgerechnet. Er selbst rechne mit Privatpatienten nicht ab. Er sei bei der Art der Tätigkeit vollkommen frei, und auch bei der Verordnung von Medikamenten an keine Weisungen oder Richtlinien der Praxis gebunden.

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Mit Urteil vom 13.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Beklagte zu Recht das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung festgestellt habe. Der Kläger sei im Rahmen seiner Beschäftigung für die Beigeladenen ab dem 01.01.2013 als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig. Die Rechtstellung des Klägers gegenüber Dritten entspreche typologisch eher einer unselbständigen als einer selbständigen Tätigkeit. Der Kontakt zu den Patienten erfolge über die Weiterleitung der Anrufe in der Praxis der Beigeladenen, für die sich der Kläger, wenn auch mit eigenem Namen, melde. Ein Auswahlspielraum des Klägers bestehe nicht und er könne seine Rechtsbeziehungen gegenüber den Patienten nicht frei gestalten. Auch die Abrechnung mit den Patienten erfolge vollständig durch die Praxis der Beigeladenen. Der Gestaltungsspielraum des Klägers sei nicht größer als der eines abhängig beschäftigten Arztes. Auch die Rechtsstellung des Klägers zu den Beigeladenen lasse einen Gestaltungsspielraum nicht zu. Mit der Übernahme des konkreten Notdienstes sei der Kläger zur Durchführung an diesen Terminen verpflichtet und könne eine andere Tätigkeit nicht oder nur mit dem Risiko antreten, die vertraglichen Beziehungen zu den Beigeladenen insgesamt zu gefährden. Mit der Übernahme des konkreten Dienstes sei auch eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen erfolgt, denen nach Ablauf des Dienstes die zur Abrechnung und Weiterbehandlung erforderlichen Angaben gemacht werden müssten. Auch sei die Arbeitszeit, eben der konkrete Dienst, und der Arbeitsort, der Bereich der Zuständigkeit der Praxis der Beigeladenen, vorgegeben. Der Kläger habe die Zeit seiner Tätigkeit nicht vollkommen eigenständig, sondern stets nur in Rücksprache mit den Beigeladenen festlegen können. Dass der Kläger in der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit und bei der Erfüllung seiner ärztlichen Aufgaben weitgehend eigenverantwortlich und unabhängig von Einzelweisungen zu arbeiten habe, entspreche dem Inbegriff jeder ärztlichen Tätigkeit und sei in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Ärzte wie auch selbständige Ärzte zu leisten. Dem Kläger mangele es auch an eigenen Betriebsmitteln, welche für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend seien. Eingesetzt werde der private PKW bei Hausbesuchen und eine ärztliche Notfallausstattung, die allerdings zunächst noch aus der Praxis der Beigeladenen mitgenommen worden sei. Insgesamt würden daher nur im geringen Umfang Mittel eingesetzt, es würde aber nicht ein erheblicher Kapitalaufwand betrieben. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko habe damit ebenfalls nicht bestanden und werde auch nicht durch ein persönliches Haftungsrisiko begründet, da dies von der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers abgedeckt werde. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars je Dienst sei eher für Arbeitnehmer typisch, da hiermit kein Gewinn- und Verlustrisiko verbunden sei, anders als etwa bei einer Umsatzbeteiligung. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger das Risiko des Erhalts seiner Arbeitskraft trage, indem er nur nach tatsächlich geleisteten Diensten bezahlt werde und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden sei.

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Am 05.08.2014 hat der Kläger gegen das am 07.07.2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die Ansicht des SG, die Tätigkeit von Angestellten und selbständigen Ärzten sei davon geprägt, dass ärztliche Aufgaben unabhängig von Einzelweisungen erfolgen würden und dies typischer Ausfluss der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der obliegenden Verantwortung sei, sei falsch. Im ambulanten Bereich, wie in Kliniken, gebe jeweils der ärztliche Leiter Handlungsanweisungen vor, die auch durch das angestellte ärztliche Fachpersonal umzusetzen seien. Insoweit beziehe sich auch die Zertifizierung einer Arztpraxis im Rahmen des sog. Qualitätsmanagements auf den gesamten angestellten Personalkörper, der vorgegebenen Handlungsalgorithmen, insbesondere bei der Hygiene, zu folgen habe. Eine irgendwie dahingehende Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber den Beigeladenen bestehe aber gerade nicht. Der Kläger stelle gegen ein Honorar eine ärztliche Leistung und somit seine Expertise bereit. Dafür trete er die Ansprüche, die durch seine ärztliche Tätigkeit entstehen würden, an die Praxis ab. Das Praxispersonal rechne somit nicht für den Kläger, sondern für die Beigeladenen ab, woraus sich ebenfalls ergebe, dass seine Einbindung in die Praxisabläufe nicht gegeben sei. Der Hinweis auf das fehlende nennenswerte Unternehmensrisiko des Klägers verfange nicht, sondern ergebe sich kraft Natur der Sache alleine durch den Umstand, dass die Bereitschafts-/Notfalldienste allenfalls ein- bis zweimal monatlich durchgeführt würden. Die weitergehende Begründung, wonach der Gestaltungsspielraum des Klägers im Rahmen der Tätigkeit für die Beigeladenen nicht größer sei, als der eines abhängigen beschäftigten Arztes, sei falsch. Hier werde verkannt, dass Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit im Rahmen des Notfall-/Bereitschaftsdienstes bereits durch die Kassenärztliche Vereinigung in seiner zeitlichen Gestaltung zwingend vorgegeben sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.06.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) selbständig tätig werde und hierfür keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie ist Ansicht, das SG habe die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen.

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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 53 251064 H 052) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig sowie in der Sache begründet. Das SG hat mit angefochtenem Urteil vom 13.06.2014 zu Unrecht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 rechtswidrig ist. Der Kläger steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Beigeladenen zu 1) und zu 2) und unterliegt daher nicht der vorliegend allein streitigen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

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Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung über den Beschäftigungsstatus beantragen, solange die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen war ein solches Verfahren noch nicht anhängig. Zuständig ist gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV die Beklagte, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, ob eine Beschäftigung vorliegt.

27

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei angesichts veränderter gesellschaftlicher und technischer Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Erwerbstätigkeit derzeit ausgeübt wird, das Kriterium der „Weisungsabhängigkeit“ deutlich an Konturen verliert. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale, lassen sich insoweit nicht aufstellen (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht – BAG -, Urteil vom 20.01.2010 – 5 AZR 99/09, juris Rn. 13). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt (BAG, Urteil vom 19.11.1997 – 5 AZR 653/96, juris). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets, das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevante Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R, juris m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 24.02.2009 – L 1 KR 249/08, juris Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 23.05.2013 – L 8 KR 162/11, juris; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Urteil vom 09.12.2015 – L 4 R 448/13).

28

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch Übernahme des hausärztlichen Notdienstes für die Beigeladenen für bis zu drei Nächten pro Monat werktags nicht abhängig Beschäftigter der Beigeladenen, sondern für diese selbständig und damit sozialversicherungsfrei seit dem 01.01.2013 tätig ist.

29

Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten ist der Kläger bei der Gestaltung des Notdienstes gegenüber den Beigeladenen nicht weisungsabhängig. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, selbständig in eigener ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, wie er auf einen telefonisch eingehenden Notfall reagiert, etwa durch telefonische Beratung, einen Hausbesuch oder Verweis auf die regulären Sprechzeiten der am Notdienst beteiligten ärztlichen Praxen.

30

Die Auffassung des SG, der Gestaltungsspielraum des Klägers sei nicht größer als der eines abhängig beschäftigten Arztes, ist durch die Angaben des Klägers widerlegt, wonach er - im Gegensatz zu angestellten Ärzten - keine Vorgaben der Praxisleitung, etwa in Bezug auf Hygienevorschriften oder Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten hat.

31

Die vom Sozialgericht und der Beklagten angenommene Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ist nach Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Eine solche folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger im Falle der Übernahme eines konkreten nächtlichen Notdienstes diesen auch entsprechend der vertraglichen Bindung durchzuführen hat. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass die bloße vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Leistung während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen, nicht Kennzeichen einer abhängigen Beschäftigung ist. Auch typische selbständige Tätigkeiten können aufgrund vertraglicher Vorgaben fristgebunden sein, etwa wenn z.B. ein Steuerberater von seinem Mandanten vertraglich verpflichtet wird, bestimmte Angaben bei Finanzbehörden termingerecht vorzulegen oder ein Subunternehmer Handwerksarbeiten bzw. bestimmte Gewerke in einem größeren Bauvorhaben fristgerecht auszuführen hat. Allein durch zeitliche Vorgaben des Auftraggebers, womöglich gar, wenn diese anderweitig zwingend vorgegeben sind, wie hier durch das kassenärztlich vorgegebenen Erfordernis eines nächtlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienstes, wird keine Eingliederung in die Betriebsabläufe des Auftraggebers bewirkt.

32

Die fehlende Eingebundenheit des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen kommt nach Auffassung des Senats auch dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger gerade nicht verpflichtet ist, die bei den Beigeladenen anfallenden Notfall- und Bereitschaftsdienste zu übernehmen, sondern jeweils im Einzelfall vereinbart wird, welche der anfallenden Dienste konkret vom Kläger oder von anderen Ärzten durchgeführt wurden. Auch nach außen erscheint der Kläger nicht als angestellter Arzt der Gemeinschaftspraxis. Dies folgt bereits daraus, dass er sich am Telefon mit eigenem Namen meldet. Der Zusatz „für Praxis Dr. L “ dient dabei nach überzeugender Erklärung des Klägers nur dem Zweck, zu dokumentieren, dass der im Rahmen des Praxenverbundes für die Beigeladenen anfallende nächtliche Notdienst für diese geleistet wird und diese damit ihrer Bereitstellungspflicht nachkommen.

33

Für eine Eingebundenheit des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen spricht auch nicht, dass die Patienten den Kläger während der Bereitschaftszeiten über die Telefonnummer der Praxis kontaktieren. Der Kreis der kontaktierenden Notfallpatienten beschränkt sich nicht auf die Patienten der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen, sodass diese womöglich annehmen könnten, einen (angestellten) Arzt „ihrer“ behandelnden Praxis und damit einen mit ihrer Behandlungsgeschichte womöglich vertrauten Arzt vor sich zu haben. An dem Bereitschaftsdienst sind mehrere Praxen eines Zweckverbundes in einem bestimmten Kreis beteiligt, von denen jeweils eine die Dienstbereitschaft für die anderen übernimmt und damit auch Anlaufstelle für Notfallpatienten anderer Praxen ist. Daraus folgt, dass der Kläger während der von ihm übernommenen Bereitschaftszeiten Notfalldienste für alle Patienten aller Praxen des Zweckverbundes leistet, sodass der Eindruck, Arzt der behandelnden Praxis zu sein, nicht regelmäßig entsteht.

34

Dass der Kläger im Anschluss an den Bereitschaftsdienst die Angaben zur Weiterbehandlung der Notfallmaßnahmen zuleitet, spricht ebenfalls nicht für eine Einbindung des Klägers in die Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen und für seine Beschäftigung. Dies folgt bereits daraus, dass solche Angaben auch dann anfallen, wenn ein niedergelassener selbständiger Arzt eine Notfallversorgung für einen Patienten einer anderen Praxis vorgenommen hat. Auch die Beigeladenen müssten, wenn sie den Notfalldienst persönlich übernehmen und einen Patienten einer anderen Praxis versorgen würden, diese zur Weiterbehandlung entsprechend informieren. Auch in einem solchen Fall wird der handelnde Notfallarzt nicht in die ansonsten den Patienten behandelnden Praxis eingegliedert.

35

Daraus, dass der Kläger als eigene Betriebsmittel seinen privaten PKW und eine ärztliche Notfallausstattung einsetzt, kann eine abhängige Beschäftigung schließlich ebenfalls nicht abgeleitet werden. Es ist gerade typisch für geistige Tätigkeiten, dass die Vorhaltung von Betriebsmitteln in größerem Umfang nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des SG besteht für den Kläger auch ein Unternehmerrisiko in Form eines persönlichen Haftungsrisikos für Behandlungsfehler. Dass er dieses Risiko durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verringert, spielt für die Betrachtung keine Rolle, da hierdurch die grundsätzliche Verpflichtung zur Haftung nicht entfällt und er zudem die Haftungsübernahme aufgrund eigener wirtschaftlicher Entscheidung durch Prämienzahlung erkauft.

36

Nach alledem ist in einer Gesamtschau nach Auffassung des Senats das Erscheinungsbild einer Selbständigkeit des Klägers gegeben. Eine Versicherungspflicht der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist somit nicht gegeben.

37

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

38

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

39

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

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