Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - L 5 P 28/18 B

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Höhe des durch das Sozialgericht (SG) festgesetzten Streitwertes.

2

Nach einer Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) am 30.05.2017 mit festgestellten Qualitätsmängeln im ambulanten Pflegedienst der Klägerin beanstandeten die Beklagten mit Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017 unter Bezugnahme auf den Prüfbericht des MDK vom 19.06.2017 insgesamt 10 Mängel. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl 372 ff der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Gegen den Maßnahmenbescheid hat die Klägerin am 04.12.2017 Klage vor dem SG Koblenz erhoben. Über die Aufhebung des Maßnahmenbescheides vom 06.11.2017 hinaus begehrte sie eine Veröffentlichungsuntersagung bezüglich des Pflegetransparenzberichtes (Klageschrift vom 04.12.2017).

3

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schreiben vom 14.05.2018 und vom 24.05.2018 übereinstimmend für erledigt und sich bereit erklärt hatten, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 12.07.2018 auf 55.000,- € festgesetzt. Dabei ist es für jede der in dem Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017 genannten Maßnahmen von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- € (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2014 – L 27 P 46/14 B) ausgegangen. Es liege jeweils ein eigenständiger Regelungscharakter vor. Unerheblich sei, dass die Maßnahmen in einem Bescheid zusammengefasst worden seien. Damit ergebe sich mit Blick auf die Maßnahmen ein Streitwert von 50.000,- € (10 x 5.000,- €). Für die begehrte Veröffentlichungsuntersagung des Transparenzberichtes sei ebenfalls ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen und damit der Streitwert insgesamt auf 55.000,- € festzusetzen.

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Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.07.2018 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 09.08.2018 Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Ansicht, dass bezüglich der Maßnahmen insgesamt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 5.000,- € festzusetzen sei. Eine Multiplikation dieses Auffangstreitwertes mit den in dem Bescheid festgesetzten Maßnahmen sei mit dem Sinn und Zweck des § 52 Abs 2 GKG nicht vereinbar (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2007 – L 5 ER 162/07 P; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2010 – L 15 P 69/09 B). Es sei vorliegend nicht erkennbar, welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin aufgrund des Maßnahmenbescheides und der Veröffentlichung des Transparenzberichtes gedroht hätten. Eine Ermittlung und Berücksichtigung von einzelnen „Maßnahmen mit Regelungscharakter“ sei nicht nachzuvollziehen. Daher sei eine Bezifferung des Wertes nicht möglich. Das von dem SG zur Begründung zitierte LSG Berlin-Brandenburg habe seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und nehme keine Multiplikation des Auffangstreitwertes mehr vor (Hinweis auf Beschluss vom 02.05.2016 – L 30 P 75/15 B). Diese Auffassung teile auch das Bayerische LSG (Hinweis auf Urteil vom 08.07.2014 – L 2 P 80/13) und das LSG Sachsen-Anhalt (Hinweis auf Beschluss vom 10.05.2012 – L 4 P 18/11 B ER). Soweit in dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz (5. Auflage 2017) von einer Multiplikation des Auffangstreitwertes mit der Anzahl der Maßnahmen ausgegangen werde, entspreche dies folglich nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung.

5

Die Klägerin erachtet die Streitwertfestsetzung als zutreffend und betont insbesondere, dass sämtliche von den Beklagten zitierten Entscheidungen vor dem Jahr 2017 ergangen seien. Das Argument, der Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz entspreche bezüglich der vorliegend streitigen Konstellation nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung, sei daher nicht tragfähig.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der Beratung.

II.

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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 68 Abs 1 GKG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das SG hat den Streitwert mit zutreffender Begründung auf 55.000,- € festgesetzt.

8

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, der Streitwert sei für das Klageverfahren betreffend den Maßnahmenbescheid insgesamt und nicht für jede Einzelmaßnahme mit 5.000,- € anzusetzen. Die Frage, ob der Auffangstreitwert bei Anfechtungsklagen gegen Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs 2 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch Addition der Anzahl der Einzelmaßnahmen (so unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung des 10. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, der eine Addition der Anzahl der Maßnahmenkomplexe nach § 39 Abs 1 GKG vornehmen wollte 10 P 133/11 B – juris Rn 5>, der 5. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – juris Rn 18), zu bemessen ist oder nur einmalig der Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist (so unter ausdrücklicher Aufgabe der Rechtsprechung des 27. Senats ausführlich der 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2016 - L 30 P 75/15 B – juris Rn 9 ff; wohl auch Bayerisches LSG, Urteil vom 08.07.2014 - L 2 P 80/13) ist umstritten (siehe auch die Angaben zu dem Meinungsstand im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Auflage 2017).

9

Wie der Senat bereits in einem Beschluss vom 08.01.2015 (L 5 P 61/14 P - unveröffentlicht) dargelegt hat, bilden die in einem Maßnahmenbescheid angeführten unterschiedlichen Handlungsaufforderungen zur Beseitigung unterschiedlicher Mängel selbständige Streitgegenstände. Diese können grundsätzlich einzeln angegriffen und in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt sowie unterschiedlich beurteilt werden (LSG Rheinland-Pfalz, aaO; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Der Umstand, dass diese in rechtlicher Hinsicht selbständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid, hier dem Maßnahmenbescheid vom 06.11.2017, zusammengefasst werden, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Dementsprechend ist für jede einzelne Maßnahme der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG anzusetzen und diese sind gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen. Soweit nach dem Wortlaut des § 52 Abs 2 GKG „ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen“ ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies bedeutet nur, dass der Betrag, der als Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist, nach der Wertung des Gesetzgebers 5.000,- € beträgt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Soweit die Beklagten anführen, es sei nicht ersichtlich, welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Maßnahmenbescheides gedroht hätten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dass damit – insbesondere in einem Fall, in dem die Addition des Auffangstreitwerts aufgrund einer großen Anzahl von Beanstandungen zu einem hohen Streitwert führt – die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger im Einzelfall überschritten werden mag, ist der seitens des Gesetzgebers vorgenommenen Pauschalierung gerade immanent (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 – L 5 P 46/17 B – aaO). Hieraus lässt sich aber weder ableiten, dass eine Addition des Auffangstreitwertes vorzunehmen ist, noch dass eine solche gerade nicht zutreffend wäre.

10

Soweit das SG für die begehrte Veröffentlichungsuntersagung bezüglich des Pflegetransparenzberichtes einen Streitwert von 5.000,- € angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird auch von den Beteiligten nicht gerügt.

11

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).

12

Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht gegeben, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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