Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 Kr 95/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Kiel vom 9. Juli 1996 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, die ihm für eine Behandlung im Ausland sowie die Reise dorthin entstanden sind.

2

Der Kläger ist … 1985 geboren. Seit seiner Geburt leidet er an einer Tetraspastik, die die Koordination der Bewegungsabläufe einschränkt. Er ist Rollstuhlfahrer und auf Gehhilfen angewiesen. In Deutschland wurde er bisher krankengymnastisch behandelt.

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Am 15. Februar 1994 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den ersten Abschnitt der manualtherapeutischen Behandlung nach der Methode von Dr. K. in der U… vom 12. bis 26. März 1994. Zur Begründung des Antrages trug er vor, die Behandlung sei für die Verbesserung seiner Gehfähigkeit notwendig. Die Therapiemethode werde in Deutschland nicht angeboten. In anderen Behandlungsfällen sei sie bereits erfolgreich angewandt worden. Die Behandlungskosten würden sich auf 4.800,00 DM zuzüglich Unterkunft und Flugkosten, insgesamt 7.300,00 DM, belaufen. Dabei spare die Behandlung möglicherweise andere Kosten für einen neuen Rollstuhl und weitere Gehhilfen ein. Der Beklagten lag ein Gutachten von Dr. E. vom MDK Bayern vom 23. September 1993 vor. Mit Bescheid vom 15. Februar 1994 lehnte sie die Kostenübernahme ab. Zur Begründung der Entscheidung führte sie aus, nach diesem Gutachten stelle die Methode nach Dr. K. einen Verbund von Manualtherapie, Massage, Krankengymnastik und diversen Außenseiterverfahren dar. Die Methode bedürfe einer weiteren wissenschaftlichen Abklärung. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch vom 5. August 1994 geltend, die Behandlung nach Dr. K. entspreche dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Sie könne nur in der U… durchgeführt werden. Zahlreiche Krankenkassen hätten die Kosten bereits übernommen. Anläßlich des ersten Behandlungsabschnitts seien ihm 7.235,00 DM an Kosten entstanden. Der Kläger beantragte ferner die Übernahme der Kosten für den zweiten Behandlungsabschnitt, der für die Zeit vom 3. bis 15. Oktober 1994 geplant war. Er fügte eine Stellungnahme des Kinderarztes Dr. G. und der Krankengymnastin Frau T: bei. Mit Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte auch die Übernahme dieser Kosten ab. Hiergegen legte der Kläger am 2. September 1994 Widerspruch ein.

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Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. P. (MDK) vom 28 . September 1994 ein. Dieser führte aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich objektiv gebessert. Die Behandlungsmethode nach Dr. K. beinhalte schulmedizinisch anerkannte und nicht anerkannte Verfahrensweisen. Die anerkannten Verfahrensweisen könnten auch in Deutschland praktiziert werden, z. B. im Kinder Zentrum P., in der Medizinischen Universitätsklinik in L. und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in S.. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und übernahm die Kosten beider Behandlungsabschnitte für die Behandlungen in der U … und für die Verpflegung.

5

Die Beklagte führte aus, die Flugkosten könnten nicht übernommen werden, da eine Behandlung des Klägers auch in Sa. möglich sei. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizielle Wirkung, die allein im Hinblick auf den guten Behandlungserfolg getroffen worden sei.

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Am 7. November 1994 hat der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten Klage erhoben - S 7 Kr 90/94. Die Beklagte führte daraufhin das Widerspruchsverfahren durch und wies den Widerspruch bezüglich der Reisekosten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1995 zurück. Die Entscheidung begründete sie im wesentlichen damit, daß die Kosten für eine Auslandsbehandlung und deren Nebenkosten nur dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens übernommen werden könnten, wenn eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur dort möglich sei. Hier seien die Behandlungskosten nur wegen des guten Behandlungserfolges in der Ukraine erstattet worden. Die Fahrkosten könnten demgegenüber nicht übernommen werden, weil die Behandlung auch im Inland möglich gewesen sei.

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Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, eine entsprechende Behandlung, wie Dr. K. sie in der U… durchführe, werde im Inland nicht angeboten. Demgemäß hätten bereits mehrere Krankenkassen ihren Versicherten gegenüber die Zusage für die Übernahme der sämtlichen Kosten erteilt. Unerheblich sei es, ob eine Cerebralparese in Deutschland überhaupt behandelt werden könne, sondern maßgeblich sei, daß die von Dr. K. verfolgte Methode, die nach Aussage der Beklagten selbst bei ihm gute Behandlungserfolge erzielt habe, in Deutschland nicht angeboten werde. Es sei widersprüchlich, daß die Beklagte zwar die Behandlungs- und Verpflegungskosten, nicht aber die Flugkosten übernommen habe. Das Gutachten von Dr. E., auf welches die Beklagte sich maßgeblich stütze, sei nicht verwertbar, denn es sei unsachlich.

8

Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 1994 und vom 8. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, das Gutachten von Dr. L. vom 23. September 1993 und das Gutachten von Dr. E. vom 28. September 1994 bezogen. Ferner hat sie weitere gutachterliche Stellungnahmen von Dr. E vom 28. März 1995 und 22. Februar 1996 vorgelegt. Außerdem hat sie diverse Stellungnahmen von Prof. Dr. S. vom Frühdiagnose-Zentrum der Universitäts-Kinderklinik W, von Prof . Dr. V vom Kinderzentrum M., eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. H. von der Neuropädiatrischen Abteilung der G...-Universität in G. und einen Bericht von Dr. K.: und Prof . Dr. S., F. Z., vorgelegt, schließlich eine Liste von manualtherapeutischen Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland, die auch Kinder behandeln.

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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Kinderarztes Dr. G. vom M…-Krankenhaus in S…. Mit Urteil vom 9. Juli 1996 hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Der grundsätzlich dem Kläger zustehende Krankenversicherungsanspruch ruhe zwar, solange der Kläger sich im Ausland aufhalte. Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen, die hier eingriffen. Es bestehe keine Möglichkeit, den Kläger rechtzeitig und ausreichend im Inland medizinisch zu behandeln. Die Behandlungsmethode von Dr. K., die unstreitig bei ihm Erfolg gebracht habe, werde zwar in M.und in S: angeboten, jedoch seien diese Behandlungsplätze ausgebucht. In S. werde die Methode nicht angeboten, weder in P . noch in Sa. oder L. Somit sei es nicht möglich gewesen, die Erfolge der Behandlung in der U auch im Inland herbeizuführen. Es handele sich hierbei um eine Behandlung, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Der Erfolg der Behandlung sei in einer statistisch relevanten Zahl von Fällen nachgewiesen, und es gebe hinreichende allgemeine Erkenntnisse über die Erkrankung, die die Behandlung erforderlich machten. Die Methode beinhalte manualtherapeutische Elemente, verbunden mit Akupressur, Akupunktur, Apis-Therapie, Phytotherapie und Reflexzonentherapie , die zu einer Auflösung von Blockaden und einer Normalisierung des Muskeltonus führten. Daß dies nicht nur im Falle des Klägers, sondern auch in einer weiteren hinreichenden Zahl von Fällen eine erforderliche Behandlung gewesen sei, gehe aus der Stellungnahme des Sachverständigen und aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen hervor. Dabei seien auch die von Dr. E benannten Nebenwirkungen unbeachtlich, weil ihnen gegenüber entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden könnten. Dem Gutachten von Dr. E sei im übrigen nicht zu folgen, da es wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genüge.

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Gegen die ihr am 13. November 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 11. Dezember 1996 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.

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Am 21. Juni 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten auch die Übernahme der Kosten für den dritten Behandlungsabschnitt (9. bis 23. Juli 1995). Der Beklagten lag eine Stellungnahme vom Prüfdienst des Bundesversicherungsamtes vor. Ferner holte sie eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. Peters (MDK) vom 22. August 1995 ein. Mit Bescheid vom 8. September 1995 wies sie den Antrag des Klägers auf weitere Übernahme der Behandlungskosten sowie der Nebenkosten zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Therapieerfolg der Behandlung in der U… sei zwar erkennbar. Jedoch seien auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genügend Einrichtungen vorhanden, die vergleichbare Behandlungen durchführten. Die Beklagte benannte hierzu das Kinder Zentrum P., das F. sowie die Fachkliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie in L. und Sa.. Mit einer im Inland intensiver betriebenen Krankengymnastik könnten gleiche Ergebnisse erzielt werden. Auch eine ambulante manualtherapeutische Behandlung sei möglich. Da es sich um eine Außenseitertherapie handele, könnten die Kosten nicht übernommen werden. Die Behandlung durch Dr. K. entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 19. September 1995 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1995 zurückwies. Sie bezog sich auf die vorgenannten Begründungen.

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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 2. November 1995 Klage erhoben (S 7 Kr 96/96) .

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Er hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 8. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

19

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Das Gericht hat auch in diesem Verfahren Dr. G. als Sachverständigen gehört. Mit Urteil vom 9. Juli 1996 hat es mit gleicher Begründung wie in dem Verfahren bezüglich der ersten beiden Behandlungsabschnitte der Klage stattgegeben.

22

Die Entscheidung ist der Beklagten am 13. November 1996 zugestellt worden, sie hat dagegen am 12. Dezember 1996 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt .

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Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluß vom 1. September 1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zusammengefaßt .

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Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf eine Behandlung oder auf Übernahme der Kosten im Ausland bestehe dann, wenn die Erprobung der Methode abgeschlossen sei. Es müßten wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken über die Zahl der Fälle und über die Wirksamkeit der Methode vorliegen. Diese Anspruchsvoraussetzungen seien hinsichtlich der Behandlung durch Dr. K. nicht erfüllt. Dr. E. stehe mit seiner Kritik an der Methode - anders als das Sozialgericht Kiel dies angenommen habe - nicht allein. Prof. Dr. H. habe die Erfolgsrate der Behandlung von Dr. K. als schwer objektivierbar angesehen. Es gebe seiner Auffassung nach keinen Hinweis dafür, daß die Methode Vorteile gegenüber anderen, im Inland angebotenen Behandlungsmethoden aufweise. Prof. Dr. V aus M. halte die Therapieform nicht für eine wissenschaftlich anerkannte Methode. Dr. R. vom Sb. rüge das Fehlen einer vergleichenden Effektivitätsstudie. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Kiel sei eine Behandlung des Klägers auch in M. und S. möglich gewesen. Es sei unerheblich, daß die dortigen Behandlungsplätze belegt seien, weil der Kläger auch auf die Behandlung in der U… ein Jahr gewartet habe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Urteile des Sozialgerichts Kiel vom 9. Juli 1996 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

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Der Kläger beantragt ,

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1. die mündliche Verhandlung zu vertagen unter Hinweis auf den ihm erst heute ausgehändigten Ablichtungsteil des Gutachtens von Prof. Dr. M. sowie die übergebene Ablichtung des Presseberichts Nr. 61/97 des Bundessozialgerichts,

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2. die Berufung zurückzuweisen,

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3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

31

Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag.

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Der Senat hat den Auszug aus einem Gutachten von Prof. Dr. M. von der O. beigezogen, der den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 1997 haben dem Senat die beiden Verfahrensakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hinsichtlich der Anträge des Klägers Vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; der Beschwerdewert beträgt über 1.000,00 DM.

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Es stellt keine Klagerweiterung dar, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung auch den Bescheid vom 5. Oktober 1994 angefochten hat, mit dem dem Widerspruch teilweise stattgegeben worden ist, denn hierdurch ist der Streitgegenstand nicht geändert worden. Die Einbeziehung dieses Bescheides in den Klagantrag diente nur der Klarstellung, weil bereits im Antrag vor dem Sozialgericht die Bescheide vom 15. Februar und 8. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, welcher den Bescheid vom 5. Oktober 1994 impliziert, angefochten worden sind.

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Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung durch Dr. K. in der U… (hinsichtlich des dritten Behandlungsabschnitts) und auch keinen Anspruch hinsichtlich der Reisekosten. Es fehlt daher an einer Anspruchsgrundlage auf Betätigung des Ermessens durch die Beklagte . Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zu einer Neubescheidung verpflichtet.

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Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert und gehört daher dem Grunde nach zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 27 SGB V. Nach den Feststellungen des Senats leidet er seit seiner Geburt unter einer Cerebralparese mit einer spastisch betonten Quadriplegie. Diese äußert sich in statomotorischen Entwicklungsrückständen. Der Kläger ist damit krank im Sinne des Gesetzes und hat gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch .

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Zwar ruht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Dies schließt einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten jedoch nicht aus. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Erkrankung nur im Ausland möglich ist, die erforderlichen Behandlungskosten ganz oder teilweise übernehmen. Dies setzt einerseits voraus, daß eine ausreichende und rechtzeitige Behandlung im Inland nicht möglich ist und andererseits, daß die Auslandsbehandlung hinsichtlich ihrer Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt (BSG, Urteil vom 23.11.1995, Az.: 1 RK 5/95, SozR 3-2500 § 18 Nr. 1). Die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt nämlich auch für den Leistungsanspruch im Rahmen des § 18 Abs. 1 SGB V. Zwar bezieht sich der Leistungsanspruch im Rahmen des § 2 SGB V stets auf die Belange und die Besonderheiten des jeweiligen einzelnen Behandlungsfalles. Das bedeutet, daß die ausreichende Möglichkeit einer Inlandsbehandlung nicht schon dann bejaht werden kann, wenn die Behandlung generell für Erkrankungen dieser Art geeignet ist. Entsprechend kann die Wirksamkeit einer Auslandsbehandlung nicht bereits dann verneint werden, wenn sie generell für die in Frage stehende Erkrankung nicht heranzuziehen ist (BSG a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, daß die Behandlungsmethode, für die eine Kostenerstattung begehrt wird, gleichwohl eine anerkannte Methode sein muß. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V hat der Gesetzgeber eine das gesamte Leistungsrecht bestimmende Regelung getroffen, mit welcher er ausdrücklich Leistungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, die mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden erbracht werden. Neue Verfahren, die nicht ausreichend erprobt sind oder Außenseitermethoden, die zwar bekannt sind, sich aber (noch) nicht bewährt haben, lösen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Leistungspflicht der Krankenkassen aus. Das gilt selbst dann, wenn neue Methoden im Einzelfall zu einer Heilung der Krankheit oder Linderung der Krankheitsbeschwerden geführt haben (BT-Drucksache 11/2237, S. 157; BSG, Urteil vom 5.7.1995, Az.: 1 RK 6/95, SozR 3-2500 § 27 Nr. 5). Neue, bislang nicht zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnende Therapieverfahren können in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Anforderungen des § 135 Abs. 1 SGB V einbezogen werden. Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Diese Empfehlungen sind sowohl im positiven wie auch im negativen Falle bindend für die Versicherungsträger und prägen damit den Leistungsanspruch der Versicherten. Dies gilt nicht nur für die Abrechnung der Leistungen im engeren Sinne durch die Ärzte, sondern auch im Verhältnis zwischen den Versicherten und den Krankenkassen (BSG, Urteile vom 16. September 1997 , Az.: 1 RK 17/95, 28/95, 30/95, 32/95 und 14/96). Hinsichtlich der Behandlungsmethode nach Dr. K. ist bislang weder eine positive noch eine negative Empfehlung in den Richtlinien über die neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Dies kann auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruhen, der darin gesehen werden kann, daß das Empfehlungsverfahren (noch) nicht durchgeführt worden ist, eine solche Behandlungsmethode jedoch therapeutisch zweckmäßig ist. Auch in derartigen Fällen kann daher ein Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Leistung in Betracht kommen. Dabei ist die Zweckmäßigkeit der Methode in diesem Sinne dann anzunehmen, wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, daß die Behandlungsweise sich in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat. Davon ist auszugehen, wenn sie in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und von einer erheblichen Zahl von Ärzten angewandt wird. Die Verbreitung einer Methode kann als Beleg für ihre Zweckmäßigkeit gewertet werden, weil sich erfolgreiche oder erfolgversprechende Untersuchungs- und Behandlungsverfahren erfahrungsgemäß über kurz oder lang durchsetzen, während ungeeigneten Therapieeinsätzen eine breite Akzeptanz versagt bleibt (BSG, Urteil vom 16. September 1997, Pressebericht 61/97).

38

Im Rahmen dieser Voraussetzungen kann ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 SGB V auch bei einer Behandlung im Ausland bestehen, wenn eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Inland im Rahmen der Vertragsärztlichen Versorgung nicht möglich ist.

39

Nach den Feststellungen des Senats sind diese Voraussetzungen für die Behandlungsmethode von Dr. K. in L./U… nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine adäquate und wirksame Behandlungsmöglichkeit für den Kläger im Inland nicht besteht oder ob die bisher durchgeführten krankengymnastischen Möglichkeiten bislang erfolgreich und ausreichend gewesen sind. Unter rechtlichen Gesichtspunkten kommt es auf diese Frage nicht an, denn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch sind deshalb nicht erfüllt , weil die Behandlungsmethode von Dr. K. nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im oben genannten Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht .

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Aufgrund der sämtlichen vorliegenden ärztlichen Aussagen kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die gesamte ärztliche Zuwendung für den Kläger Erfolge bewirkt hat. Der Therapieerfolg ist durch den Bericht der behandelnden Krankengymnastin T.; vom 23. September 1994 attestiert worden. Ferner hat ihn Dr. P. vom MdK im Gutachten vom 28. September 1994 gleichfalls bejaht. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß die Wirkungen der "konventionellen" Behandlungen im Inland und der Behandlung von Dr. K. ineinandergreifen. Aus dem Grunde kann noch nicht einmal der überwiegende Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlungsmethode von Dr. K und dem Behandlungserfolg mit Sicherheit positiv festgestellt werden. Nach der oben dargelegten Rechtslage ist darauf jedoch auch nicht maßgeblich abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Behandlungsmethode nach Dr. K. über das Experimentierstadium bislang nicht hinausgelangt ist und insbesondere keine hinreichenden Kenntnisse über ihre Eignung zur erfolgreichen Behandlung von Diplegien bestehen. Dies ergibt sich aus den dem Senat vor1iegenden ärztlichen Stellungnahmen. Nach ihnen sind die vom BSG in der Entscheidung vom 16. September 1997 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.

41

Dr. K. stellt selber in seiner Bescheinigung vom 18. Dezember 1994 dar, daß er seine neuro-physiologische Behandlung ausschließlich selbst sowie die an seinem Zentrum angestellten Ärzte durchführten. Ausländische Ärzte seien in die Behandlungsmethode nicht eingewiesen worden. Damit stellt er selbst in Abrede, daß sich die Methode in der Weise durchgesetzt habe, daß sie in der Ärzteschaft auf eine breite Resonanz gestoßen ist und von ihr angewandt wird. Die Methode von Dr. K. stellt eine besondere Form der Manualtherapie dar, die mit einem Konglomerat von einzelnen Behandlungsformen, wie Bienenstichtherapie, Akupressur, Akupunktur, Phytotherapie und Reflexzonentherapie verbunden und lediglich geeignet ist, die Symptome der Grunderkrankung zumindest vorübergehend zu verbessern. Darauf haben Prof Dr. Sb. vom Frühdiagnosezentrum W. in seiner Stellungnahme vom 3. August 1994 (Bl. 45 der GA) und Prof. Dr. H. vom Zentrum Kinderheilkunde der G...-Universität G. in der Stellungnahme vom 13. Juli 1993 (Bl. 56 der Gerichtsakte) hingewiesen. Manualtherapie wird auch in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedener Form durchgeführt. Die Beklagte hat eine Liste von Manualtherapeuten, die ausdrücklich auch Kinder behandeln und die vertraglich tätig sind, vorgelegt. Prof . Dr. V. vom Kinderzentrum M. hat am 14. April 1994 (Bl. 55 der Gerichtsakte) ausgeführt, daß die Manualtherapie seit November 1993 an seinem Institut in differenzierter Form durchgeführt wird, allerdings nicht nach der Methode von Dr. K.. Er hatte auch vornehmlich erhebliche Behandlungserfolge durch dessen Methode attestiert (Stellungnahme vom 1. April 1993, Bl. 58 der Gerichtsakte), hat allerdings in der Stellungnahme vom 14. Juni 1993 (Bl. 60 der Gerichtsakte) ausgeführt, die Methode müsse noch weiter analysiert werden, er beschränkte sich auf "erste Beobachtungen". In der Stellungnahme vom 6. Dezember 1993 (Bl. 62 der Gerichtsakte) führte er aus, daß er die Manualtherapie in die neuro-physiologische Behandlung integriere, daß er aber keine unkonventionelle Behandlung, wie die nach Dr. K., vornehme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 1994 (Bl. 66 ff. der Gerichtsakte) sah er in einer anders gearteten Manualtherapie eine Behandlungsalternative zu der Methode von Dr. K., dessen Behandlungsmethode er als unspezifisch und als ein Konglomerat von Einzelmethoden ansah. Hiermit stimmte er überein mit dem Inhalt des Aufsatzes von Kreck/Sailer in Pädiatrische Praxis 1994/95 (Bl. 71 ff der Gerichtsakte), in dem die Autoren sich wegen methodischer Mängel der Behandlungsweise zu einer Bewertung der Methode nicht in der Lage sahen. Diese gesamten Stellungnahmen zusammenfassend kam der Sachverständige Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis, daß derzeit die Hintergründe der Methode von Dr. K. nicht erforscht seien. Unbestreitbar habe die Methode zwar in einer Reihe von Fällen Erfolge bewirkt. Ein Wirkmechanismus sei aber noch völlig unbekannt. Damit hat Prof. Dr. M. gerade das Experimentierstadium geschildert, welches nach dem Sinne des Gesetzgebers einen Leistungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen sollte. Außerdem ist aus diesem Gutachten wie auch aus den vorstehenden ärztlichen Stellungnahmen erkennbar, daß sich die Behandlungsmethode von Dr. K. in der Fachärzteschaft nicht durchgesetzt hat, sondern daß vielmehr nach Behandlungsansätzen gesucht wird, die eine Integration einer manualtherapeutischen Behandlung in die neuro-physiologische Behandlung ermöglicht, dabei aber auf eine wissenschaftlich gradlinige Grundlage gestellt werden kann, um zielgerichtete Behandlungserfolge zu bewirken und um die Ungewißheiten der Wirkungsanteile der verschiedenen methodischen Ansätze auszuräumen.

42

Damit ist nach den oben dargelegten Voraussetzungen der Anspruch für eine Kostenübernahme jedoch nicht erfüllt.

43

Das Gutachten von Dr. G. vom 29. April 1996 steht dem nicht entgegen und bewirkt keinen Leistungsanspruch des Klägers . Zwar hat Dr. G. ausgeführt, daß die Methode nach Dr. K. eine statistisch relevante Zahl von nachweisbaren Behandlungserfolgen bewirkt habe, daß durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Nebenwirkungen der Behandlungsmethode nicht beständen und daß eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht vorhanden sei. Jedoch hat er die statistisch relevante Zahl nachweisbarer Behandlungserfolge lediglich vor dem Hintergrund der hier bekannt gewordenen Einzelerfolge angenommen, unabhängig von den Fragen, daß die Relation zwischen den Erfolgen und Mißerfolgen unbekannt ist, die Begleitumstände der Behandlungserfolge (übriges Behandlungsumfeld) nicht bekannt sind und der Ursachenzusammenhang zwischen der in Rede stehenden Behandlungsmethode und der tatsächlichen Behandlungserfolge gänzlich ungeklärt ist. Im übrigen würde es nach den Erfordernissen, die im Urteil des BSG vom 5. Juli 1995 (a.a.0.) aufgestellt worden sind, nicht ausreichen, wenn eine statistisch hinreichende Zahl von Behandlungserfolgen nachzuweisen wäre, solange das experimentelle Stadium der Ursachenforschung noch nicht abgeschlossen ist. Nach diesen rechtlichen Vorgaben würden die Annahmen von Dr. G. den Leistungsanspruch des Klägers daher nicht begründen können.

44

Unter Auswertung des gesamten Akteninhalts kommt der Senat folglich zu dem Ergebnis, daß die Behandlung des Klägers im Zusammenhang mit den auch weiterhin angewandten hiesigen krankengymnastischen Behandlungen in der Vergangenheit Erfolge gebracht hat. Ob und in welcher Weise die Behandlung nach Dr. K. geeignet ist, generell im Sinne einer besonderen Therapieform unabhängig von der Anerkennung durch die medizinische Wissenschaft allgemeine Behandlungserfolge zu erbringen, ist bislang noch völlig offen. Derzeit kann diese Frage auch nicht geklärt werden, weil sich die Behandlungsmethode bislang im experimentellen Stadium befindet. Sie ist eng an die Person von Dr. K. geknüpft und verschließt sich damit einer raschen weitergehenden medizinischen Erkenntnis . Sie hat sich nicht durchgesetzt. Die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind damit nicht erfüllt, so daß der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Leistungsanspruch im Rahmen des § 18 Abs. 1 SGB V auf Erstattung der Behandlungskosten hat.

45

Auch der Anspruch auf Erstattung der Flugkosten ist unbegründet . Dies gilt einerseits für die geltend gemachten Kosten des dritten Behandlungsabschnitts, da bereits der Anspruch auf die Hauptleistung nicht bestand. Weiter gilt dies aber auch für die Flugkosten anläßlich des ersten und zweiten Behandlungsabschnittes. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht widersprüchlich, daß die Beklagte diese Behandlungskosten zwar übernommen hat, nicht aber die Flugkosten. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, daß selbst ein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten ebenfalls nicht bestand. Nach § 18 Abs. 2 SGB V kann die Krankenkasse in den Fällen, in denen sie die Kosten für eine Auslandsbehandlung bezahlt, auch die weiteren Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen. Auch dieser Anspruch steht - wie der Hauptanspruch - im Ermessen des Krankenversicherungsträgers. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwingend wäre selbst bei einem Anspruch des Klägers auf Erstattung der ausländischen Behandlungskosten die Übernahme auch der Transportkosten nicht. Unabhängig von der Frage des Hauptanspruchs ist es daher nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte auch hinsichtlich der ersten beiden Behandlungsabschnitte die Erstattung der Flugkosten abgelehnt hat.

46

Der Senat sah keine Veranlassung, gemäß dem Hauptantrag des Klägers den Rechtsstreit zu vertagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Zwar stützt sich der Senat bei seiner Entscheidung u.a. auch auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. M.. Dieses Gutachten ist in seinem Bewertungsteil, in dem die Methode von Dr. K. diskutiert wird, dem Klägervertreter am 12. September 1997 übersandt worden. Das Gutachten ist aus einem anderen gleichgelagerten Verfahren, das ebenfalls vor dem Senat anhängig war, in dieses Verfahren übernommen worden. Zutreffend ist zwar, daß aus den Gründen des sozialrechtlichen Datenschutzes die individualisierenden Merkmale, wie die medizinische Aktenvorgeschichte und die Untersuchungsbefunde, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September dem Kläger übergeben worden ist, nachdem der Kläger des anderen Verfahrens diesem zugestimmt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch aber nicht verletzt, denn die Anwendbarkeit und die Verbreitung sowie der wissenschaftliche Hintergrund für die Methode von Dr. K. beurteilt sich unabhängig von den individualisierenden Merkmalen des parallel gelagerten Falles. Aus dem Grunde stellt der Senat auf diese individualisierenden Merkmale des Gutachtens auch nicht ab. Der Teil des Gutachtens ist nicht entscheidungserheblich. - Der Senat sah sich ferner nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 16. September 1997 (aaO) veranlaßt, den Rechtsstreit zu vertagen, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Urteil lediglich in der Form des Presseberichts bekannt war, nicht aber in der vollständigen abgesetzten Fassung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert lediglich, daß den Beteiligten Möglichkeit gegeben werden muß, sich zu den maßgeblichen Tatsachen des Verfahrens rechtlich zu äußern. Dies umfaßt jedoch grundsätz1ich nicht die Notwendigkeit, eine Stellungnahme auch zu einer rechtlichen Bewertung durch ein anderes Gericht, auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, abgeben zu können. Aus dem Grunde war hierdurch auch keine Vertagung des Rechtsstreits geboten.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGG.

48

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Anerkennung der Behandlungsmethode von Dr. K. als neue Therapie maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt ist und die Entscheidung vom 17. September 1997 bislang lediglich als Presseveröffentlichung bekannt war.


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