Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 B 56/99 P

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (SGB XI).

2

Die Klägerin betreibt das Senioren- und Pflegeheim L… GmbH. Mit Schreiben vom 26.10.1998 legte sie dem Beklagten eine Berechnung über gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Höhe von 26,96 DM pro Tag pro Platz vor. Dabei legte sie einen Pachtzins von monatlich 100.000,00 DM zugrunde. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung pro Tag und Platz nur in Höhe von 23,26 DM zu und ging dabei von der ortsüblichen Miete für vergleichbaren Wohnraum in Itzehoe in Höhe von 18,00 DM pro Quadratmeter aus (Bescheid vom 30.11.1998). Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es sei nicht auf den Pachtzins vergleichbaren Wohnraums, sondern vergleichbarer Hotelunterkünfte abzustellen. Mit Bescheid vom 21.01.1999, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.01.1999, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dagegen hat die Klägerin am 24.02.1999 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben.

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Nach Hinweis an die Beteiligten, daß nicht das Sozialgericht, sondern das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten dieser Art zuständig sei, hat das Sozialgericht mit Beschluß vom 19.05.1999 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zur Entscheidung stehende Streitigkeit sei öffentlich - rechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar seien bei gesonderter Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI die zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur. Die hierzu gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bzw. deren Ablehnung habe jedoch gegenüber der Pflegeeinrichtung im Subordinationsverhältnis durch Verwaltungsakt zu ergehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weise die Streitigkeit auch nicht der Sozialgerichtsbarkeit zu. Streitigkeiten um die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI beträfen keine Angelegenheiten nach dem SGB XI in dem von § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG gemeinten Sinne. Das folge sowohl aus der wörtlichen, als auch der historischen, als auch der gesetzessystematischen Auslegung der Vorschrift. Zwar schließe der Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend aus, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen als Angelegenheit nach dem SGB XI zu betrachten, weil § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI hierzu eine gesetzliche Bestimmung enthalte. Ein solches Verständnis der Vorschrift sei jedoch nicht zutreffend. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, könne eine Angelegenheit nach dem SGB XI nur dann gegeben sein, wenn der Streitfall zum Regelungsbereich des SGB XI gehöre, das Rechtsverhältnis, aus dem der Klaganspruch hergeleitet werde, also diesem Gesetz unterfalle (BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 B 22/98 -). Das treffe auf die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI nicht zu. Das SGB XI regele die Pflegeversicherung. Nach seiner Überschrift beziehe es sich auf die soziale Pflegeversicherung. Nach §§ 23 ff. SGB XI sei darüber hinaus auch die private Pflegeversicherung einbezogen worden. Unter Angelegenheiten nach dem SGB XI im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG seien die Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung zu verstehen. Die Einführung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG habe der Zuweisung dieser Materie an die Sozialgerichtsbarkeit dienen sollen (BVerwG, aaO; BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 19). Die Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf den Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Aus der Begründung des Entwurfes zum 1. SGB XI-Änderungsgesetz, welcher vorgesehen habe, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nur noch über Streitigkeiten nach § 44 SGB XI entscheiden sollten, gehe hervor, daß nach der beabsichtigten Novellierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG sich die Vorschrift lediglich auf eine Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung erstrecke. Diese Ausführungen seien als authentische Interpretation der Vorschrift aufzufassen. Zu demselben Ergebnis führe schließlich die gesetzessystematische Betrachtung. Nicht nur in § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern auch in § 73 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 3 Satz 2 und 85 Abs. 5 Satz 3 SGB XI seien Rechtswegzuweisungen an die Sozialgerichtsbarkeit vorgenommen worden. Dies wäre überflüssig gewesen, wenn sich § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht nur auf Angelegenheiten der Pflegeversicherung, sondern auch auf alle sonstigen Angelegenheiten nach dem SGB XI erstrecke. Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufgaben sei aber keine Aufgabe der Pflegeversicherung. Sie obliege nicht den Pflegeversicherungsträgern, sondern den durch Landesrecht bestimmten Behörden. Das SGB XI enthalte auch keine verbindlichen Regelungen zu Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen. § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG könne insoweit auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Der Gesichtspunkt der Sachkunde, der Sachnähe und des Sachzusammenhanges, welcher für die Auslegung der Vorschriften über die Rechtswegzuweisung im Zweifel besondere Bedeutung habe, lege eine solche Entscheidung nicht nahe. Eine besondere Kompetenz der Sozialgerichtsbarkeit sei insoweit nicht gegeben. Im Gegenteil spreche die Abhängigkeit von Entscheidungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGG von denjenigen über die öffentliche Investitionsförderung nach § 9 SGB XI dafür, es nicht nur hinsichtlich des letztgenannten Bereiches, sondern auch hinsichtlich des erstgenannten Bereiches bei der allgemeinen Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO zu belassen.

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Gegen diesen dem Beklagten am 2. Juni 1999 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 4. Juni 1999 bei dem Sozialgericht eingegangene Beschwerde. Damit macht er geltend, es könne nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß auch die Streitigkeiten um die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz SGB XI Streitigkeiten seien, die in Angelegenheiten nach dem SGB XI im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG entstünden.

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Die Klägerin teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.

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Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

7

Die Beschwerde ist nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 172, 173 SGG zulässig. Die Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts, die in § 17 a Abs. 4 GVG nicht vorgesehen ist, hindert eine Entscheidung des Senats nicht (vgl. BSG SozR 3 1500 § 51 Nr. 19).

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht für zulässig erachtet und den Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Der Senat schließt sich voll inhaltlich der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung an und verweist deshalb in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 142 Rz. 5 b) die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

9

Lediglich ergänzend ist auszuführen, daß zwar die vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Investitionsförderung des Landes nach § 82 Abs. 2 i.V.m. § 9 SGB XI betraf. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der nach § 82 Abs. 2 SGB XI nicht gedeckten Investitionsaufwendungen. Diese kann die Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Deshalb ist der vorliegende Rechtsstreit aber nicht als ein solcher in Angelegenheiten nach dem SGB XI im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG zu qualifizieren. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegebedürftigen ist - worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - privatrechtlicher Natur. Da die Zustimmung zur gesonderten Investitionskostenberechnung in engem Zusammenhang mit der Investitionsförderung nach § 9 SGB XI steht, hat das Sozialgericht zutreffend auch für diesen Rechtsstreit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen.

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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage hat der Senat die weitere Beschwerde zugelassen.


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