Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 B 30/03 RJ

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2001 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 erinnerten seine Prozessbevollmächtigten an die Bearbeitung und wiesen darauf hin, dass sie sich eine Frist bis zum 8. Februar 2002 notiert hätten. Durch Kurzmitteilungsformular vom 4. Februar 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit: Es werde in Kürze eine Entscheidung ergehen. Die Vielzahl der entscheidungsreifen Fälle sowie die Berücksichtigung der eingetretenen Rechtsänderungen durch die Einführung des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für den Bereich der Rehabilitation seien leider ursächlich für die Laufzeit dieses Verfahrens. Hierfür werde um Verständnis gebeten.

2

Mit Schriftsatz vom 5. März 2002 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Klägers abermals an die Bearbeitung des Widerspruchs. Sie wiesen darauf hin, dass die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits abgelaufen sei und setzten eine letzte Frist bis zum 22. März 2002. Falls der Widerspruchsbescheid bis zu diesem Tage nicht vorliege, werde dem Kläger empfohlen, Untätigkeitsklage einzureichen.

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Mit Schriftsatz vom 7. März 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sich der Widerspruchsausschuss der Sache in Kürze annehmen könne und eine Entscheidung treffen werde. Hierüber würden die Prozessbevollmächtigten des Klägers unverzüglich unterrichtet. Es werde noch um Geduld gebeten. Eine Erledigung binnen der gesetzten Frist sei mitunter wegen der angefallenen Vorlaufzeiten zwecks Überprüfung der Rechtslage und Unterrichtung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses über den Sachverhalt nicht möglich. Insoweit werde um Verständnis gebeten.

4

Am 3. April 2002 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage. Am 11. April 2002 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte,

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der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

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Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt und beantragte,

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den Kostenantrag des Klägers zurückzuweisen.

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Zur Begründung trug sie vor: Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, zumindest aber in der Sache unbegründet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei mehrfach auch unter Nennung der Gründe dargelegt worden, warum über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Selbst über die vorrangige Einteilung des Falles in eine Widerspruchsausschusssitzung sei er informiert worden. Widersprüche würden in der Reihenfolge ihrer Entscheidungsreife von den Ausschüssen abgearbeitet. Ort und Zeit der Sitzung würden dabei durch die Abteilung Selbstverwaltung nach Abstimmung mit den Ausschussmitgliedern festgelegt. Aufgrund der hohen Anzahl der Widersprüche sei eine Wartezeit von mehreren Wochen vor Entscheidung des Widerspruchsausschusses selbst bei vorrangig eingeteilten Widersprüchen nicht ungewöhnlich.

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Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Sozialgericht der Beklagten die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen notwendigen Kosten auferlegt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Gericht entscheide nach billigem Ermessen. Hierbei habe es zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klagerhebung gegeben habe. Der Kläger habe unter Berücksichtigung des § 88 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Untätigkeitsklage zulässig erhoben. Die 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG sei eingehalten worden. Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der 3-Monats-Frist müsse in der Regel die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten. Eine Ausnahme komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beklagte zureichende Gründe für die nicht zeitnahe Entscheidung gehabt habe und diese Gründe dem Kläger auch mitgeteilt habe oder sie ihm bekannt gewesen seien. Hier habe die Beklagte auf eine Vielzahl von Verfahren und eine Arbeitsüberlastung infolge der Rechtsänderungen im Rehabilitationsrecht hingewiesen. Jedoch müsse sich die Beklagte organisatorisch so einrichten, dass sie mit Arbeitsüberlastung fertig werde. Individuelle Gründe, die eine zeitnahe Entscheidung verhindert hätten, habe die Beklagte nicht angeführt.

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Gegen diesen am 13. Februar 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. März 2003 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangene Beschwerde der Beklagten, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

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Die Beklagte trägt vor: Das Sozialgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zureichende Gründe für eine nicht zeitnahe Entscheidung nicht vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 3. April 2002 habe ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG dafür bestanden, dass über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2001 noch nicht entschieden worden sei. Es sei zunächst erforderlich gewesen, die ab 1. Juli 2001 geltende aktuelle Rechtslage näher zu beleuchten. Es sei die Weiterentwicklung des Rechts durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz und das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX sowie die zum 1. Januar 2002 erfolgte Umstellung von DM auf Euro zu beachten gewesen. Auf seinen Schriftsatz vom 30. Januar 2001 sei der Kläger darüber informiert worden, dass eine Entscheidung in der gesetzlichen Frist nicht möglich sein werde. Auf die nochmalige Fristsetzung bis zum 22. März 2002 sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Widerspruchsausschuss zunächst über den Sachverhalt informieren müsse und insofern eine Entscheidung bis zum diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Spätestens mit dieser Mitteilung sei davon auszugehen gewesen, dass keine Situation einer Untätigkeit gegenüber dem Kläger mehr vorgelegen habe. Vielmehr sei der Kläger über die Auffassung der Beklagten zu seinem Widerspruchsbegehren informiert und auch darüber in Kenntnis gesetzt gewesen, wie der nächste Verfahrensschritt aussehen werde. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, den Zeitpunkt einer sachlichen Entscheidung des Widerspruchsausschusses über den Widerspruch vor Erhebung der Untätigkeitsklage zu erfragen. Da er über die Gründe der Verzögerung informiert gewesen sei, habe die Beklagte keinen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben. Es sei deshalb gerechtfertigt, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten seiner Untätigkeitsklage selbst trage. Die Verzögerung zwischen der ersten Zwischennachricht und der tatsächlichen Entscheidung des Widerspruchsausschusses beruhe darauf, dass der entscheidungsreife Widerspruch natürlich erst dann von einem Ausschuss entschieden werden könne, wenn auch dieser Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Eine Vorabinformation der Widerspruchsausschussmitglieder müsse per Post erfolgen, bevor letztendlich am Sitzungstermin bis zu 20 Fälle pro Ausschuss entschieden würden. Diese schriftliche Vorabinformation erfordere eine Vorlaufzeit. Sie diene letztlich auch einer sachgerechten Entscheidungsfindung durch den dann über den Sachverhalt genau informierten Ausschuss. Ferner müssten die Sitzungstermine mit den Ausschussmitgliedern koordiniert werden.

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Die Beklagte beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. Januar

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2003 aufzuheben und den Kostenantrag des Klägers

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zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Die Beklagte habe auch im Beschwerdeverfahren keine zureichenden Gründe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgetragen. Die eingetretenen Rechtsänderungen seien bereits seit mehreren Monaten in Kraft gewesen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, inwieweit sich eine nicht geklärte Rechtsfrage auf den Fall des Klägers ausgewirkt habe. Das Schreiben vom 7. März 2002 sei ein Standardschreiben ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Das Wort "mitunter" im zweiten Absatz belege eindeutig, dass kein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgelegen habe. Es möge sein, dass die Beklagte Schwierigkeiten habe, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Das ändere jedoch nichts daran, dass sie diese grundsätzlich einzuhalten habe. Ausnahmen seien zwar denkbar, im konkreten Falle jedoch nicht vorgetragen worden.

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Laut Mitteilung der Beklagten ist der Kläger am 3. Mai 2003 verstorben.

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Die Verfahrensakten sowie die Gerichtsakte S 9 RJ 89/02 des Sozialgerichts Kiel haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

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II. Der Senat ist durch den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Tod des Klägers an der Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten nicht gehindert. Denn gemäß § 246 Abs. 1 1. Teilsatz Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 SGG tritt im Falle des Todes eines Beteiligten keine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfindet. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist aufgrund der in den Gerichtsakten befindlichen Vollmacht vom 25. März 2002 durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten. Diese Vollmacht ist gemäß § 86 ZPO i. V. m. § 73 Abs. 4 SGG durch den Tod des Klägers nicht erloschen. Einer Verfahrensunterbrechung bedarf es deshalb nicht. Eine Verfahrensaussetzung gemäß § 246 Abs. 1 2. Teilsatz ZPO i. V. m. § 202 SGG ist weder von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, noch von der Beklagten beantragt worden.

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Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i. S. d. § 173 SGG erhoben worden.

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Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte die dem Kläger durch die Untätigkeitsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

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Gemäß § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG entscheidet, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, das Gericht auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Das Verfahren S 9 RJ 89/02 ist anders als durch Urteil, nämlich durch übereinstimmende Erledigterklärungen der Hauptsache beendet worden. Der Kläger hat auch eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt.

25

Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist zum einen der vermutliche Verfahrensausgang zu beachten, wobei von dem im Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen ist. Darüber hinaus sind auch andere, sich aus der Prozessgeschichte ergebende Umstände zu berücksichtigen, die für eine gerechte Verteilung der Kosten von Bedeutung sein können. Die Ermessensentscheidung des Sozialgerichts ist im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 m. w. N.).

26

Maßstab der Prüfung im vorliegenden Falle ist § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG. Nach diesen Bestimmungen kann ein Widerspruchsführer, über dessen Widerspruch nicht sachlich entschieden worden ist, nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung des Widerspruchs Untätigkeitsklage erheben. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Beklagte hatte über den Widerspruch des Klägers vom 2. November 2001 bei Klagerhebung am 3. April 2002, also seit etwa 5 Monaten sachlich nicht entschieden. Die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage war deshalb zulässig (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, § 88 Rz 3 ff.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97).

27

Nach herrschender Auffassung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rz 13c m. w. N.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 1999 - L 3 B 44/99 m. w. N.; Landessozialgericht Niedersachsen vom 5. August 1998 - L 3 B 96/98 KG m. w. N.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 m. w. N.), welcher sich auch der Senat anschließt, hat die Verwaltung dem Kläger bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in der Regel die Kosten zu erstatten. Diese Auffassung trägt dem Veranlassungsprinzip Rechnung, wonach trotz fehlender Erfolgsaussicht eine Kostenerstattung gerechtfertigt sein kann. Entscheidet die Verwaltung nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 SGG, so gibt sie grundsätzlich Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage.

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Etwas anderes gilt nur, wenn der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen konnte, dass die Klage unbegründet sein werde, weil ein i. S. d. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung bestand. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Behörde die sachlichen Gründe, die die Entscheidung verzögern, dem Kläger mitgeteilt hat oder sie diesem bekannt gewesen sind. Sofern ein Bevollmächtigter bestellt wurde, muss sich die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) an diesen wenden (vgl. Meyer-Ladewig, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz a. a. O. m. w. N.).

29

Der Senat erkennt die von der Beklagten im Kosten- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe für die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs nicht als zureichend i. S. d. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG an. Dass die Beklagte auf den Zeitbedarf für die Anberaumung einer Widerspruchsausschusssitzung und die Unterrichtung der Ausschussmitglieder verweist, ist unbeachtlich. Dieser Zeitbedarf fällt regelmäßig an. Er ist dem Gesetzgeber bekannt gewesen und in die Bemessung der einzuhaltenden Warte- bzw. Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG eingeflossen. Soweit die Beklagte die Vielzahl entscheidungsreifer Fälle und ihre auf Gesetzesänderungen zurückzuführende besondere Arbeitsbelastung anführt, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände in Literatur (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O.) und Rechtsprechung (vgl. z. B. Landessozialgericht Niedersachsen vom 5. August 1998 - L 3 B 96/98 KG) mit beachtlichen Argumenten nicht als zureichender Grund angesehen werden.

30

Abgesehen davon hat es die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers in gebührender Form von den Gründen für die Nichteinhaltung der 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu unterrichten. Ihre Erläuterungen in den Schriftsätzen vom 4. Februar und 7. März 2002 waren hierzu nicht ausreichend. Die Kurzmitteilung vom 4. Februar 2002 war ersichtlich kein einzelfallbezogenes, sondern ein formularmäßiges Schreiben, aus welchen nicht klar hervorging, warum konkret sich die Erteilung eines Widerspruchsbescheides an den Kläger verzögerte. Auch dem Schriftsatz vom 7. März 2002 ließ sich ein zureichender Grund für die Verzögerung nicht entnehmen. Der Hinweis auf die "angefallenen Vorlaufzeiten zwecks Überprüfung der Rechtslage und Unterrichtung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses über den Sachverhalt" konnte vielmehr, sofern er überhaupt zu verstehen war, den Eindruck erwecken, als solle der Kläger noch auf längere Zeit ohne fallbezogene Begründung hingehalten werden. Hierzu trug auch bei, dass die Beklagte einerseits sowohl im Schreiben vom 7. März 2002, als auch im Schreiben vom 4. Februar 2002 eine Entscheidung "in Kürze" angekündigt, andererseits aber im Schreiben vom 4. Februar 2002 angemerkt hatte, eine "Erledigung binnen der gesetzten Frist" sei "mitunter nicht möglich" und aus Sicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zur Klagerhebung am 3. April 2002 auch nichts geschehen war. Unter diesen Umständen war der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gehalten, nach fruchtlosem Ablauf der von ihm gesetzten zweiten Frist abermals bei der Beklagten nachzufragen, wann mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides zu rechnen sei. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, unter Angabe des Datums auf die bevorstehende Sitzung des Widerspruchsausschusses hinzuweisen.

31

Nach alledem entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.

32

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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