Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 U 42/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Der 1964 geborene Kläger erlitt am 29. September 1999 im Rahmen der Mitwirkung bei Eigenbauarbeiten an dem Einfamilienhaus seiner Ehefrau einen Unfall, bei er sich schwere Verletzungen der linken Hand zuzog.

3

Die Eheleute sind seit 1997 verheiratet. Sie haben mit notariellem Ehevertrag vom 15. Mai 1997 Gütertrennung vereinbart. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.

4

Der Kläger war zur Zeit des Unfalls bei einem amerikanischen Unternehmens als Ausbilderpilot für Verkehrsflugzeuge in Dallas/Texas, USA, angestellt. Nach seinen Angaben beabsichtigte er zur Zeit des Unfalls, dieser Beschäftigung noch mehrere Jahre lang nachzugehen, weil ihm eine Berufsausübung als Pilot in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund unterschiedlicher Lizenzen nicht möglich war. Etwa drei Monate im Kalenderjahr verbrachte er Urlaubs- und Freizeiten in Deutschland und lebte dann bei seiner Ehefrau. Auch dies sollte weiterhin geschehen.

5

Die Ehefrau des Klägers, Bundesbeamtin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wurde 1998 nach Oldenburg/ Holstein versetzt und bezog zunächst eine Mietwohnung in L., deren Alleinmieterin sie war. Der Kläger war unter dieser Anschrift polizeilich gemeldet und wohnte dort während seiner Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland. Miete zahlte er nicht.

6

Im Jahre 1999 errichtete die Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin ein Eigenheim in L. Die Finanzierung erfolgte über ein nach den Familienheimrichtlinien gewährtes Hypothekendarlehen der BfA sowie über Bauspardarlehen der BHW Allgemeine Bausparkasse AG. Der Kläger war weder Eigentümer, noch Darlehensnehmer.

7

Im Zeitraum vom 5. Juli bis zum 1. Oktober 1999 führte die Ehefrau des Klägers unter Einsatz von Helfern Eigenarbeiten an dem Bauvorhaben aus. Der Kläger verrichtete Fliesen- und Malerarbeiten und baute den Dachboden aus. Dabei kam es am 29. September 1999 zu dem streitgegenständlichen Unfall.

8

Nach diesem Ereignis nahm der Kläger seine Beschäftigung als Fluglehrer nicht wieder auf. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Jahre 2001 beendet. Seit Sommer 2001 ist er als freier Journalist tätig. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau in deren Eigenheim. Miete zahlt er nicht.

9

Mit Unfallanzeige vom 15. Dezember 1999 (eingegangen am 23. Dezember 1999) meldete die Ehefrau des Klägers der Beklagten den Unfall vom 29. September 1999.

10

Am 18. Januar 2000 übersandte sie auf Anforderung der Beklagten den am 16. Januar 2000 ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen "Ausführung von Bauarbeiten", in welchem sie angab, dass der Kläger unentgeltlich 900 Arbeitsstunden geleistet habe. Ferner fügte sie die Kopie eines von ihr unterschriebenen und an die Beklagte adressierten Schreibens vom 7. Juni 1999 bei, in welchem es heißt:

11

"Nach einem Telefonat mit Ihnen und einiger Recherche möchte ich nun bei Ihnen eine formlose Namensliste der Personen, die auf der Baustelle unentgeltlich helfen wollen, einreichen.

12

Des Weiteren, so konnte ich aus der Broschüre "Bau- und Wohnfibel" des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung entnehmen, muss ich meinen mithelfenden Ehemann gesondert formlos anmelden. Ich hoffe, dass diese Information richtig ist, denn ich möchte dieses hiermit tun.

13

Mein Ehemann ist beruflich im Ausland tätig und wird in der Zeit vom 09.06.1999 bis zum 30.09.1999 auf meiner Baustelle mithelfen."

14

Mit Bescheid vom 30. März 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 29. September 1999 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört.

15

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Er sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) versicherungspflichtig gewesen, weil er seiner Frau im Rahmen der Selbsthilfe beim Bau eines öffentlich geförderten Hauses geholfen habe. Jedenfalls bestehe Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, weil er wie ein Handwerker beim Hausbau tätig geworden sei. Schließlich sei er per Telefax vom 7. Juni 1999 bei der Beklagten angemeldet worden.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus: Sie sei gemäß § 52 Abs. 1 ihrer Satzung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet werde. Angesichts der durch die Helfer geleisteten Arbeitsstunden und des Umstandes, dass das Bauvorhaben nicht im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes (WOBauG) gefördert worden sei, sei die sachliche Zuständigkeit des kommunalen Unfallversicherungsträgers ausgeschlossen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. September 1999 nicht zum Kreis der bei der Beklagten gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versicherten Personen gehört. Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 41 Abs. 1, 52 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und deren Ehegatten kraft Satzung nicht versichert. Ein Antrag auf freiwillige Versicherung sei bei der Beklagten am Tage vor dem Unfall oder in der Zeit davor nicht eingegangen. Der Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 1999 vor dem 18. Januar 2000 werde bestritten. Der Sendebericht beweise nicht den Zugang des Schriftstücks. Abgesehen von den Manipulationsmöglichkeiten, die jedem halbwegs geschickten PC-Anwender offen stünden, könne er allenfalls die Herstellung der Verbindung, nicht aber die Übermittlung eines bestimmten Schriftstücks belegen. Unabhängig davon stelle das Schreiben vom 7. Juni 1999 keinen Antrag auf freiwillige Versicherung dar. Der Wille, eine freiwillige Versicherung zu den satzungsmäßigen Bedingungen abschließen zu wollen, komme nicht unmissverständlich und ohne Vorbehalt zum Ausdruck. Außerdem sei das Schreiben nicht vom Kläger unterzeichnet worden.

17

Mit seiner deswegen am 30. Juni 2000 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Nach dem vorliegenden Sendebericht sei die Übermittlung des Schreibens vom 7. Juni 1999 korrekt verlaufen. Es sei also davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Schreiben erhalten habe. Warum es nicht zur Akte gelangt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. In dem Schreiben habe seine Ehefrau der Beklagten mitgeteilt, dass sie ihren mithelfenden Ehemann gesondert formlos anmelde. Wenn dies als Antrag zur Begründung einer freiwilligen Versicherung im Sinne des § 6 Abs. 2 SGB VII nicht ausreiche, so sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn hinsichtlich der ergänzend zu unternehmenden Schritte zu belehren. Neben der freiwilligen Versicherung bestehe jedoch auch eine Pflichtversicherung mit der Zuständigkeit der Unfallkasse Schleswig-Holstein gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Ferner bestehe eine Versicherung kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII, weil er im Rahmen der Selbsthilfe für ein durch ein Förderdarlehen der BfA aus öffentlichen Mitteln gefördertes Bauvorhaben tätig geworden sei. Ursprünglich habe sich seine Ehefrau ein schlüsselfertiges Haus errichten lassen wollen. Hinsichtlich des Ausbaus einiger Gewerke sei jedoch mit dem Bauträger keine Einigkeit erzielt worden. Da die finanzielle Planung nicht mehr gestimmt habe, habe sie ihn gebeten, ihr bei dem Ausbau zu helfen.

18

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 29. September 1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

20

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie hat im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt. Ergänzend hat sie ein Schreiben der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom 18. April 2000 zu den Akten gereicht und vorgetragen: Ob das Telefax vom 7. Juni 1999 überhaupt jemals versandt worden sei, sei unbewiesen und unerheblich. Sie bestreite, dass vor dem 29. September 1999 ein wirksamer Antrag auf Eintragung einer freiwilligen Versicherung bei ihr eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Ausführungen des Klägers zu einem angeblichen Beratungsverschulden nicht an. Die Zuständigkeit des gemeindlichen Unfallversicherungsträgers scheide aus. Dieser sei nur für so genannte kurze Bauarbeiten zuständig. Sofern die Bauarbeiten den zeitlichen Rahmen von 39 Stunden überschreite, liege die Zuständigkeit hingegen bei der Beklagten. Im Verwaltungsverfahren sei angegeben worden, dass bereits der Kläger 900 Stunden an Arbeitsleistungen erbracht habe. Eine kurze Bauarbeit scheide damit aus. Ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 16 SGB VII komme ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls im Jahre 1999 sei in Schleswig-Holstein keine öffentliche Förderung im Sinne des II. WoBauG gewährt worden.

23

Mit Urteil vom 16. Dezember 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII komme nicht in Betracht, da das Bauvorhaben seiner Ehefrau nicht im Sinne des II. WoBauG gefördert worden sei. Bei dem von der BfA gewährten Mitarbeiterdarlehen handele es sich nicht um entsprechende staatliche Fördermittel. Der Kläger sei auch nicht wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass ein Ehegatte wie ein Beschäftigter bei dem anderen Ehegatten tätig werde. Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII bestehe jedoch nicht, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um einen Gefälligkeitsdienst handele, welcher sein gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalte. Je enger eine Gemeinschaft sei, um so größer sei regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhielten. Dass es sich bei dem Kläger um den Ehemann der Bauherrin handele, spreche für das Vorliegen einer sehr engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistung weit spanne. Dem stehe weder entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Alleineigentümerin des Grundstücks sei, auf dem das Haus errichtet worden sei, noch dass die Eheleute Gütertrennung vereinbart hätten und der Kläger in den USA gearbeitet und gelebt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Kläger und seine Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft verpflichtet seien. Daraus folge, dass die Ehegemeinschaft grundsätzlich nur in häuslicher Gemeinschaft verwirklicht werden könne. Dieser Verpflichtung seien der Kläger und seine Ehefrau dadurch nachgekommen, dass sie ihren Wohnsitz zum Unfallzeitpunkt in der Mietwohnung begründet hätten. Unerheblich sei dabei, dass die Ehefrau des Klägers Alleinmieterin gewesen sei, denn das Recht auf Mitbenutzung von Ehewohnung und Hausrat sei als Teil des Unterhaltsanspruchs klag- und vollstreckbar. Unabhängig von der Eigentumslage hätten beide Ehegatten daran Mitbesitz gehabt. Aus diesen Gründen stehe für die Kammer fest, dass die Hilfeleistung des Klägers an dem Bauvorhaben ihr Gepräge aus der engen ehelichen Beziehung erhalten und der Kläger in erster Linie ein eigenes Interesse an der Fertigstellung des Hauses gehabt habe. Auch daran habe er trotz der Eigentumsverhältnisse ein Recht auf Mitbesitz. Auf Grund der engen familiären Bindung und dem Interesse des Klägers an der Fertigstellung der von § 1353 BGB geforderten Ehewohnung handele es sich um einen nicht gesetzlich unfallversicherten Gefälligkeitsdienst. Der Kläger sei nicht in fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden, sondern er habe wesentlich seine eigenen Angelegenheiten verfolgt. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Recht festgestellt, dass ein Versicherungsschutz aus freiwilliger Versicherung gemäß § 6 SGB VII nicht begründet worden sei. Es fehle an einem rechtzeitigen Antrag. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er vor dem Ereignis vom 29. September 1999 einen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt habe. Der Sendebericht eines Telefaxgerätes mit einem "o.K."-Vermerk über die Übermittlung des Telefaxes weise lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang des Schreibens. Ein Anscheinsbeweis bestehe nicht. Zwar spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das abgesandte Schreiben auch tatsächlich zugegangen sei. Allein diese Wahrscheinlichkeit führe jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Außerdem habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000 mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass kein wirksamer Antrag auf freiwillige Versicherung vorliege. Dies mache sich die Kammer zu eigen.

24

Gegen dieses am 11. Februar 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, welche am 11. März 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Unfall vom 29. September 1999 sei ein Arbeitsunfall gewesen. Entgegen der Ansicht des SG habe er nicht nur einen Gefälligkeitsdienst erbracht, sondern sei wie ein Beschäftigter tätig geworden. Es habe eine fremdbezogene Handlungstendenz vorgelegen. Der Umstand, dass es sich bei der Bauherrin um seine Ehefrau gehandelt habe, führe allein nicht dazu, dass die Tätigkeit unversichert gewesen sei. Soweit das SG davon ausgehe, dass er und seine Ehefrau gemäß § 1353 Abs. 1 BGB zur eheähnlichen Gemeinschaft verpflichtet seien und die Hilfeleistung deshalb ihr Gepräge aus der engen ehelichen Beziehung erhalte, gehe dies fehl. Das Bürgerliche Recht schreibe nicht vor, wie Eheleute ihre Ehe zu gestalten hätten. Zwar könne auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geklagt werden. Dies gelte aber nicht, wenn ein solches Verlangen missbräuchlich wäre. Das sei hier der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau hätten die Gestaltung ihrer Ehe mit getrennten Lebensmittelpunkten in Deutschland und den USA und einer in vermögensrechtlicher Hinsicht vollständigen Trennung geregelt. Abgesehen davon ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 BGB jedenfalls keine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Mithilfe beim Hausbau. Dies sei eine schlicht abwegige Vorstellung. Die Fremdbezogenheit seiner Handlungstendenz werde folglich durch die Ehe nicht berührt. Es hätten daher weitere Umstände vorliegen müssen, um in der Durchführung der Arbeiten an dem im Alleineigentum seiner Ehefrau stehenden und hauptsächlich von ihr bewohnten Haus eine Verfolgung eigener Angelegenheiten sehen zu können. Solche Umstände lägen jedoch nicht vor. Auch der Umstand, dass er auf Grund des eingetretenen Unglücksfalles jetzt bei seiner Ehefrau lebe, könne hieran nichts ändern. Maßgeblich seien nicht die jetzt gegebenen, sondern die Umstände, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Tätigkeit vorgelegen hätten. Welche Arbeiten am Haus hätten ausgeführt und wie die Gestaltung des Hauses habe aussehen sollen, habe seine Frau entschieden. Auf Grund dieser Vorgaben habe er dann die Fliesen-, Maler- und Dachbodenarbeiten ausgeführt. Die Auswahl der Materialien und die technische Durchführung habe er in eigener Verantwortung vorgenommen, wobei er sich vorher fachkundig gemacht habe. Er habe sich etwa drei Monate im Jahr in Deutschland bei seiner Frau aufgehalten. Diese Aufenthalte seien nicht in einem Block, sondern über das Jahr verteilt erfolgt. Es habe sich um Urlaubszeiten sowie um angesparte Freizeiten gehandelt. Im Übrigen habe nicht nur er seine Ehefrau in Deutschland besucht, sondern diese habe auch zahlreiche Urlaube bei ihm in den USA verbracht.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des SG Kiel vom 16. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2000 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung des Ereignisses vom 29. September 1999 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor: Eine fremdbestimmte Tätigkeit unter Eheleuten scheide in jedem Fall aus, wenn es um die Errichtung eines Wohngebäudes gehe, das nicht zur Nutzung Dritter verwendet werden solle. Hierbei spiele es keine Rolle, ob nur einer der Eheleute im Grundbuch eingetragen sei, ob Gütertrennung vereinbart worden sei oder ob die Eheleute aus beruflichen Gründen langfristig getrennt lebten. Auch wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt möglicherweise nicht geplant habe, in absehbarer Zeit mit seiner Ehefrau das in Rede stehende Gebäude zu bewohnen, so habe er auch während der unfallbringenden Tätigkeit die Gewissheit gehabt, dass er das von ihm miterrichtete Haus zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau habe nutzen können. Gerade infolge des eingetretenen Unglücksfalles, welcher dem Kläger die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich gemacht habe, habe er von eben diesem Recht auf häusliche Gemeinschaft Gebrauch gemacht und nutze seither das Haus für eigene Zwecke.

30

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG).

32

II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. § 143 SGG) und bedarf keiner Zulassung, weil sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), deren Wert 500,00 € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Frist und Form (vgl. § 151 Abs. 1 und 3 SGG) sind gewahrt.

33

III. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 16. Dezember 2002 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2000 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger wegen des Ereignisses vom 29. September 1999 keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.

34

Das Klagbegehren ist nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilen, denn der geltend gemachte Unfall hat sich nach dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1997 ereignet (vgl. Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes; § 212 SGB VII).

35

Nach § 26 SGB VII haben nur Versicherte Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Entsprechend definiert § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII den Versicherungsfall (Arbeitsunfall) als „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Der Kläger war indes bei der zum Unfall führenden Tätigkeit weder kraft Gesetzes (vgl. nachfolgend 1. und 2.), noch kraft Satzung der Beklagten (vgl. nachfolgend 3.), noch kraft freiwilliger Unternehmerversicherung (vgl. nachfolgend 4.) Versicherter und einem Versicherten auch nicht gleichgestellt (vgl. nachfolgend 5.). Er stand daher zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

36

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung geltende § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. z. B. BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R m. w. N.). Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen. Für eine Eingliederung des Klägers in das Unternehmen (Eigenheimbau) seiner Ehefrau, deren damit verbundenes umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht, insbesondere Anordnungsrechte bezüglich der Arbeit, der Zeit und des Ortes der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich der Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub ist nichts ersichtlich. Davon geht offenbar auch der Kläger aus.

37

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII sind ferner Personen kraft Gesetzes versichert, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind. Auch diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Das Bauvorhaben der Ehefrau des Klägers wurde nicht nach dem II. WoBauG öffentlich gefördert. Nach der von der Beklagten eingereichten Auskunft der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom 18. April 2000 fand eine solche Förderung von 1997 bis 1999 im Land Schleswig-Holstein überhaupt nicht statt. Der Kläger hat Gegenteiliges auch weder behauptet, noch belegt. Seine erstinstanzlich geäußerte Auffassung, § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII komme zur Anwendung, beruhte vielmehr auf der Annahme, das seiner Ehefrau gewährte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln der BfA stehe einer öffentlichen Förderung nach dem II. WoBAuG gleich. Dies trifft jedoch – wie bereits vom SG richtig erkannt – nicht zu.

38

3. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann der Satzungsgeber in der Satzung u. a. bestimmen, dass sich die Versicherung auf kraft Gesetzes nicht versicherte Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten erstreckt. Eine derartige in die Entscheidungsbefugnis der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger gestellte Bestimmung ist jedoch in der Satzung der Beklagten in Bezug auf Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und deren Ehegatten nicht getroffen worden. Gemäß §§ 41 Abs. 1, 52 Abs. 2 der Satzung sind diese Personen nicht versichert.

39

4. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII können sich u. a. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatte auf schriftlichen Antrag freiwillig versichern. Die Versicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Der Antrag muss mithin beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder einer Stelle i. S. d. § 16 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches eingegangen sein. Er muss ferner eine eindeutig auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses gerichtete Willenserklärung enthalten. Der Unternehmer muss in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, von seinem Antragsrecht Gebrauch machen zu wollen. Hierzu muss der Wille zum Abschluss der freiwilligen Versicherung unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BSGE 64, 89 m. w. N.). Fehlt es am Eingang oder einer hinreichend eindeutigen Willenserklärung, so kommt die freiwillige Versicherung nicht zustande. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, dass die Beklagte das Schreiben seiner Ehefrau vom 7. Juni 1999 überhaupt erhalten hat. Er hat zwar einen Sendebericht vorgelegt, wonach am 7. Juni 1999 ein Telefax an die Telefax-Nummer der Beklagten übermittelt worden ist. Dieser ist jedoch nicht geeignet, die den von der Beklagten bestrittenen Zugang des Schreibens vom 7. Juni 1999 zu belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sie sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. Selbst wenn von einer Übermittlung des Schreibens vom 7. Juni 1999 an die Beklagte ausgegangen würde, so ergäbe sich daraus nicht die für den Versicherungsschutz des Klägers erforderliche unmissverständliche Erklärung des Willens, der freiwilligen Unternehmerversicherung beizutreten. Dieser ist den Ausführungen der Ehefrau des Klägers, sie wolle ihren „Ehemann gesondert formlos anmelden„, nicht zu entnehmen.

40

5. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Diese Vorschrift erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 20 m. w. N.; BSG vom 27. Juni 2000 - B 2 U 44/00 B). Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten Personen erhalten, besteht kein Versicherungsschutz. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55).

41

Dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Eigenheims das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, deren Ergebnis ihr zugute kam, trug und daher insoweit Unternehmerin (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) war, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

42

Weitere Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft des Klägers ist jedoch, dass dieser wie ein Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Hieran fehlt es. Der Kläger verfolgte mit der Verrichtung der Bauarbeiten wesentlich seine eigenen Angelegenheiten. Er wurde daher nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig.

43

Allerdings trifft die Auffassung des Klägers zu, dass sich dieses Ergebnis nicht aus den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 1356, 1353 BGB) herleiten lässt, indem diesen die unmittelbare Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung beim Bau eines Familieneigenheims entnommen wird. Eine solche Verpflichtung besteht – wie das LSG bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - L 8 U 5/00) - nicht.

44

Die Gleichstellung des Klägers mit einem Beschäftigten scheitert jedoch aus anderen Gründen:

45

Zum Einen verfügte er im Verhältnis zu seiner Ehefrau, der Bauherrin, allein über die zur Ausführung der übernommenen Arbeiten spezifischen Fachkenntnisse. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 26. Februar 2004 hat seine Ehefrau nur entschieden, welche Arbeiten ausgeführt werden sollten und wie die Gestaltung des Hauses aussehen sollte. Die Auswahl der Materialien, die Errechnung der Aufmaße und des danach erforderlichen Materialbedarfs, die Beschaffung des Baumaterials und die technische Durchführung hat der Kläger hingegen in eigener Verantwortung vorgenommen, nachdem er sich hierzu fachkundig gemacht hatte. Er ist deshalb nicht arbeitnehmer-, sondern unternehmerähnlich tätig geworden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 9. Mai 2001 - L 2 U 941/00).

46

Zum zweiten wird auch nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmer objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich eigene Angelegenheiten, so ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 25. November 1992 -2 RU 48/91). So verhält es sich hier. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden ist. Hilft ein Ehegatte seinem von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten beim Bau eines Hauses mit, in das er mit diesem zusammen später selbst einziehen will, so dient diese Mithilfe grds. wesentlich eigenen Interessen, nämlich der Errichtung bzw. Sicherstellung des eigenen Wohnraumes sowie der Herstellung bzw. Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grundlagen der eigenen Lebensführung. Von einem wesentlich fremdwirtschaftlichen Zweck kann bei einem solchen Sachverhalt nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach seinen Angaben beabsichtigte der Kläger zwar, seine berufliche Tätigkeit in den USA noch für mehrere Jahre fortzusetzen, während seine Ehefrau in Deutschland leben und arbeiten sollte. Ein Getrenntleben der Eheleute im Rechtssinne lag jedoch nicht vor und war auch nicht geplant. Im Gegenteil wollte der Kläger am Ort des Eigenheims – wie zuvor am Ort der Mietwohnung - seinen deutschen Wohnsitz begründen und sich dort während seiner in Deutschland verbrachten Urlaubs- und Freizeiten auch aufhalten. Seine Mitwirkung an der Fertigstellung des Hauses diente mithin elementaren eigenen Bedürfnissen, nämlich der Vorhaltung einer - überdies entgeltfreien -Wohnung und der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dass solche Aufenthalte vorerst nur für eine über das Jahr verteilte Dauer von insgesamt etwa drei Monaten im Jahr geplant waren und die Ehefrau des Klägers das Haus im übrigen allein nutzen wollte, verleiht seiner Mithilfe keine wesentlich fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung. Denn dies ändert nichts daran, dass der Kläger aus den genannten Gründen bereits ein aktuelles eigenes Interesse an einer ganzjährig zur Verfügung stehenden Wohnunterkunft in Deutschland hatte, zu welcher er sich jederzeit begeben konnte. Darüber hinaus bot diese ihm einen Zuwachs an Sicherheit für - gerade in seinem Beruf einzukalkulierende – Wechselfälle des Lebens und wird dieser Funktion seit dem Unfall bzw. seit dem Verlust seines amerikanischen Arbeitsplatzes im Jahre 2001 auch gerecht.

47

Da der Kläger seiner Ehefrau nach alledem nicht lediglich eine Gefälligkeit erwiesen , sondern im eigenen Interesse an der Errichtung des gemeinsam zu bewohnenden Wohnhauses mitgewirkt hat, kommt es auf die zu Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten entwickelten Grundsätze nicht an.

48

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

49

V. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.


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