Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 SF 30/09 KO
Tenor
Der Sachverständige ist mit 2.382,25 EUR zu vergüten.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
In dem Berufungsverfahren L 8 U 13/06 geht es um die Frage, ob eine Polyneuropathie und eine Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheiten anzuerkennen sind, weil der Kläger als Maler schädigenden Stoffen ausgesetzt war.
- 2
Der Senat beauftragte den Antragsteller am 11. Dezember 2008, unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und nach Untersuchung des Klägers ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 109 SGG zu den geltend gemachten Erkrankungen, zur Kausalität zwischen diesen und den schädigenden Einwirkungen und schließlich zur Höhe der MdE zu erstellen. Der Antragsteller erhielt hierzu von der Serviceeinheit 183 Seiten Verwaltungsakten und 286 Seiten Gerichtsakten übersandt. Darin waren drei medizinische Gutachten und eine Krankenakte (zusammen gut 100 Seiten) und außerdem sehr viele ärztliche Berichte, Arztbriefe und Stellungnahmen enthalten. Der Antragsteller untersuchte den Kläger und recherchierte in der einschlägigen medizinischen Literatur. Er erstattete ein Gutachten von 22 Seiten. Das Gutachten verzichtet auf die Wiedergabe des Akteninhalts. Die Ergebnisse der persönlichen Befragung und der Untersuchung umfassen sechs Seiten, die Beurteilung und Zusammenfassung mit Diskussion der zum Teil fremdsprachigen medizinischen Literatur erstreckt sich über 12 Seiten. Das Gutachten beruht nach den Angaben des Antragstellers auf insgesamt 33.427 Schreibmaschinenanschlägen.
- 3
Mit der Kostenrechnung vom 23. April 2009 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 2.409,54 EUR geltend. Der Kostenbeamte kürzte diese Rechnung im Wesentlichen wegen überhöhter Stundenansätze auf 2.028,22 EUR (Feststellung vom 29. April 2009).
- 4
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung. Er machte geltend: Für das Aktenstudium würden üblicherweise 100 Seiten in einer Stunde abgegolten. Bei 469 Seiten Akten insgesamt seien 4,5 Stunden ein angemessener Ansatz. Die gutachtlichen Ausführungen würden sich über 12 Seiten erstrecken. Einleitend seien schon wertende Ausführungen zu Fakten betreffend die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gemacht. Sie hingen mit den nachfolgenden Darlegungen innerlich zusammen. Die Beurteilung habe einen Umfang von 21.738 Anschlägen, was bei einer Norm von 1.800 Anschlägen eine Stundenzahl von 12 ergebe.
- 5
Der Kostenprüfungsbeamte hat an seiner Festsetzung festgehalten.
- 6
Auf den Inhalt der Streitakte und die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.
II.
- 7
Der Antragsteller ist mit 2.382,24 EUR zu vergüten.
- 8
Nach § 8 Abs. 2 JVEG richtet sich die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit. Nach diesem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf die individuell tatsächlich aufgewandte Zeit an. Entscheidend ist, wie viel Zeit durchschnittlich und objektiv für die Gutachtenerstattung erforderlich ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 8 JVEG Rz. 35, 36). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Dementsprechend beschränkt sich der Kostenbeamte regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung, indem er die angegebene Zeit mit den allgemeinen Erfahrungswerten vergleicht. Fallen die Angaben aus dem Rahmen, prüft er, ob Besonderheiten des Falles den Ansatz rechtfertigen.
- 9
Nach diesen Grundsätzen ist Folgendes festzustellen:
- 10
1. Für das Aktenstudium sind 4,5 Stunden anzusetzen. Insgesamt hatte der Antragsteller ca. 470 Blatt Akten auszuwerten. Bei der Frage, wie viele Stunden normalerweise erforderlich sind, um 470 Blatt Akten auszuwerten, ist entscheidend, wie viele Blatt aus medizinischer Sicht für ihn interessant sind. Denn erfahrungsgemäß enthalten die Verwaltungs- und Gerichtsakten auch eine große Zahl von Seiten, die für die medizinische Fragestellung uninteressant sind und nach kurzem Anlesen überblättert werden können. Jede Akte ist anders zusammengesetzt und eine allgemeingültige Zahl über die erforderlichen Stunden des Aktenstudiums kann nicht festgelegt werden. Dennoch hat sich im Lauf der Jahre herausgestellt, dass ein Sachverständiger zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Je mehr handschriftliche Notizen, schwer lesbare Kopien, eng oder klein beschriebene Seiten, fremdsprachliche Texte, medizinische Befunde, Arztbriefe oder ärztliche Gutachten und Stellungnahme die Akte enthält und je mehr Seiten beidseitig beschrieben sind, desto mehr verringert sich die Blattzahl, die der Sachverständige in einer Stunde auswerten kann. Andererseits wird aber auch ein Facharzt, der auf einem eng begrenzten medizinischen Gebiet ein Gutachten mit enger Fragestellung oder nur einen kleinen Zeitraum betreffend erstatten soll, medizinische Unterlagen aus anderen, nicht berührten Fachgebieten schnell überschlagen und daher eine größere Blattzahl auswerten können. Gleiches gilt von berufskundigen Sachverständigen, die bei einiger Erfahrung wissen, wo die für sie interessanten Fakten in den Akten zu finden sind. Bei einem punktuell ausgerichteten Aktenstudium wird eher eine Blattzahl von 150 je Stunde zu bewältigen sein. Starre Grenzen kann es daher nicht geben, wohl aber Anhaltspunkte, von denen Kostenbeamte und Gerichte nur in gutbegründbaren Fällen abweichen sollten. Vorliegend machen es drei medizinische Gutachten und die Kopie einer Krankenakte (zusammen ca. 100 Blatt) und ungewöhnlich viele weitere ärztliche Berichte, Arztbriefe und Laborwerte plausibel, dass das Aktenstudium 4,5 Stunden dauerte.
- 11
2. Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich die Schwierigkeit, die gelieferten Seiten in eine Standardseite umzurechnen. Erfahrungsgemäß werden nämlich die Seiten eines Gutachtens sehr individuell und oftmals mit sehr großzügigen Schriftbildern und Rändern gestaltet. Es ist daher erforderlich, eine Standardseite festzusetzen. Hierfür geht der Senat von der heute leicht zu ermittelnden Anschlagszahl einschließlich der Leerzeichen aus. Die Standardseite ist linksbündig geschrieben. Sie hat in Anlehnung an die DIN 5008 rechts und links sowie oben und unten einen Abstand von 2,5 cm zum Blattrand. Der Zeilenabstand beträgt 1,5 (vgl. hierzu das Doktoranden-Merkblatt der Medizinischen Fakultät Kiel vom April 2008). Die Schriftgröße soll wegen der besseren Lesbarkeit 12 betragen. Hiernach gehen 34 Zeilen auf eine Seite. Die Zeile umfasst nach den Auszählungen des Senats ca. 60 Anschläge. Demgemäß enthält eine Standardseite gerundet 2.000 Anschläge. Wenn der Antragsteller für seine gutachtlichen Ausführungen 21.738 Anschläge angegeben hat, so errechnen sich daraus 10,86 - aufgerundet - elf Standardseiten.
- 12
Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, elf Standardseiten gutachterliche Ausführungen zu verfassen. Das kann von der Schwierigkeit der Beweisfrage, von der Komplexität des medizinischen Sachverhalts, vom Erfordernis und Umfang der Literaturauswertung und von anderen Faktoren abhängen. Bei schwierigen Gutachten im Sinne der Honorargruppe M3 (§ 9 JVEG) ist der Vergleich mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz angebracht. Der Senat geht nach seinen Erfahrungen davon aus, dass das Verfassen einer Standardseite einschließlich einer Literatur- oder Rechtsprechungsrecherche und deren Auswertung etwa eine Stunde dauert (so auch schon die Beschlüsse des Senats vom 31. März 2006 - L 1 B 381/05 SF SK - und vom 2. Juni 2006 - L 1 SF 13/06 SG -). Der Senat lässt es offen, ob für die Ausarbeitung eines Gutachtens nach der Honorargruppe M2 1,5 Seiten pro Stunde als durchschnittlich anzusetzen sind. Dazu bedarf es vorliegend keiner Entscheidung.
- 13
Da der Antragsteller elf Standardseiten geliefert hat, erscheint unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades M3 der Ansatz von elf Stunden plausibel. Zu seinen Gunsten fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass er sich auf 3,5 Gutachtenseiten mit fremdsprachiger medizinisch-wissenschaftlicher Literatur ausführlich auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung dessen hält der Senat die geltend gemachten 12 Stunden für die Ausarbeitung der gutachtlichen Ausführungen für nachvollziehbar.
- 14
3. Auch bei den Posten Diktat und Korrektur des Gutachtens ist nicht die Zahl der gelieferten Gutachtenseiten, sondern die Zahl der Standardseiten zugrunde zu legen. Bei insgesamt 33.427 Anschlägen beträgt vorliegend die Zahl der Standardseiten 16,7.
- 15
Bei Diktat und Korrektur ist es ebenfalls schwierig, den erforderlichen Zeitaufwand zu objektivieren. Denn dieser Aufwand hängt von der individuellen Diktierweise des Gutachters und den Fähigkeiten der eingesetzten Schreibkraft ab. Wenn man bedenkt, dass das Ausformulieren des Textes zur Ausarbeitung des Gutachtens gehört, liegt beim Diktieren in aller Regel ein fertiger Text vor. Das Diktieren einer Standardseite nimmt dann nach den Erfahrungen des Senats etwa fünf Minuten bei langsamer Sprechweise und Mitdiktieren der Satzzeichen in Anspruch.
- 16
Beim Zeitaufwand für das Korrigieren ist zu berücksichtigen, dass ein häufig eingesetzter medizinischer Sachverständiger üblicherweise eine eingearbeitete Schreibkraft beschäftigt, die sich mit medizinischen Fachbegriffen auskennt. Außerdem gibt es heute in jedem PC Korrekturprogramme, die schreibtechnische Fehler anzeigen. Demgemäß erhält der Sachverständige in aller Regel schon einen Text, der von schreibtechnischen und Zeichensetzungsfehlern weitgehend frei ist. Selbst wenn beim Korrigieren noch kleinere Umformulierungen und Ergänzungen oder sprachliche Verbesserungen anfallen, werden in der Regel nicht mehr als weitere fünf Minuten pro Seite benötigt. Daher ist die Annahme des Kostenbeamten, dass ein Gutachter üblicherweise sechs Seiten in einer Stunde diktiert und korrigiert, begründet. Hat der Antragsteller demnach 16,7 Standardseiten diktiert und korrigiert, erscheint ein Ansatz von 3,5 Stunden hierfür überhöht und der vom Kostenbeamte angesetzte Wert von 3 Stunden als angemessen.
- 17
Nach alldem sind dem Antragsteller insgesamt 21,5 Stunden nach der Honorargruppe M3 zu vergüten. Zusammen mit den nicht beanstandeten Kürzungen und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich daher insgesamt der Anspruch auf eine Vergütung von 2.382,24 EUR.
- 18
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
- 19
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.