Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 KR 125/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2.877,43 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.877,43 EUR nachzuentrichten sind.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber eines Handwerksbetriebes. Im streitbefangenen Zeitraum war er zugleich Kreishandwerksmeister der Klägerin. Seine Aufgaben ergaben sich zunächst aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft des Landkreises Segeberg vom 1. Juni 1999 und später aus der Satzung der Klägerin vom 2. Januar 2007, nachdem sich die Handwerksinnungen des Landkreises Segeberg und des Stadtkreises Neumünster zur Kreishandwerkerschaft Mittelholstein zusammengeschlossen hatten.

3

In der Zeit vom 17. Juni 2010 bis 20. Januar 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch. Die Beklagte ermittelte, dass dem Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit als Kreishandwerksmeister folgende Aufwandsentschädigungen gewährt worden waren:

4

2006   

        

3.690,00 EUR,

2007   

        

4.500,00 EUR,

2008   

        

7.200,00 EUR,

2009   

        

7.200,00 EUR.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.877,43 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der satzungsmäßigen Verwaltungsaufgaben, die von ihm durchgeführt worden seien, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bei der gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich und beitragsrechtlich um Arbeitsentgelt. Für die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags (2006 = 1.848,00 EUR, 2007 = 1.848,00 EUR, 2008 = 2.100,00 EUR, 2009 = 2.100,00 EUR) verbleibenden Entgelte seien bei vorliegender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 pauschale Rentenversicherungsbeiträge für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nachberechnet worden. Für geringfügig Dauerbeschäftigte müsse der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. April 2003 pauschale Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abführen, und zwar 12 %, ab 1. Juli 2006 15 %. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 überschreite der um den Freibetrag geminderte Entgeltbetrag in Höhe von 425,00 EUR im Monat die monatliche Entgeltgrenze von 400,00 EUR für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es trete Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften in der Sozialversicherung ein. Aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit des Kreishandwerksmeisters als Inhaber eines Handwerksbetriebes bestehe in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht. Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung seien Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, soweit sie nicht nach §§ 27 Abs. 1 bis 4 sowie 28 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei seien. Die Nachberechnung der fehlenden Beiträge erfolge unter Berücksichtigung der Gleitzonenregelung. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sei die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben worden. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 werde die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Insolvenzgeldumlage sei für das Jahr 2009 bisher nicht entrichtet worden und werde deshalb ebenfalls nacherhoben.

6

Die Klägerin hat am 10. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Ehrenamt des Beigeladenen zu 1) sei durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Neben den aus seiner Organstellung als Vorstandsvorsitzender der Klägerin resultierenden Verwaltungsaufgaben übe er keine weiteren Verwaltungsfunktionen aus. Sie würden von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäftsstellen in Bad Segeberg und Neumünster wahrgenommen werden. Allein auf diese tatsächlichen Verhältnisse sei hier abzustellen. Der Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Es handele sich auch nicht um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen worden seien. Die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden obliege der Geschäftsführung. Satzungsgemäß seien laufende Geschäfte der Verwaltung alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehrten. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der angefochtenen Bescheide auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – stütze, sei die dort maßgebliche Sachverhaltskonstellation nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die zitierte Entscheidung des BSG stelle auf die Verbindung der hauptamtlichen Tätigkeit als Kämmerer eines Verwaltungsverbandes und der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied des Verwaltungsverbandes sei, ab. Eine derartige Verbindung sei bei Ehrenamtsträgern des Handwerks nicht gegeben, da der handwerkliche Ehrenamtsträger seine Haupttätigkeit in der selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes habe. Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung seien die der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Vorstandsmitglieder (auch Kreishandwerksmeister und Obermeister) müssten Innungsmitglied sein. Daher könne nur ein bestimmter, festgelegter Personenkreis in ein Ehrenamt gewählt werden. Dieses Ehrenamt sei nicht vergleichbar mit dem eines Bürgermeisters.

7

Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen und betont, dass der Kreishandwerksmeister als gewähltes Mitglied des Vorstands und damit Teil der organschaftlichen Vertretung der Körperschaft satzungsgemäß mit Verwaltungsaufgaben betraut sei, die nicht durch hauptberufliche Mitarbeiter oder die Geschäftsführung erledigt würden. Eine Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses liege immer dann vor, wenn neben reinen Repräsentativaufgaben Aufgaben wahrgenommen würden, die entweder durch die öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden könnten oder wenn es sich um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeiten handele. Das Vorbringen der Klägerin könne daher zu keiner Änderung der Rechtsauffassung führen.

12

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 der Anfechtungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister und Vorstandsvorsitzender sei bei Gesamtwürdigung der Umstände nicht durch Verwaltungs-, sondern durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Anders als ein ehrenamtlicher Bürgermeister sei er nicht in Geschäftsabläufe der Verwaltung, d. h. im operativen Geschäft, eingebunden. Zwar oblägen ihm nach der Satzung einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung. Diese Veranstaltungen fänden jedoch höchstens halbjährlich, mindestens einmal jährlich statt (§ 13 der Satzung). Die Einladung sei auch nicht durch den Beigeladenen zu 1), sondern über die Geschäftsstelle der Klägerin erfolgt. Die Tagesordnung sei von dem Beigeladenen zu 1) nicht allein aufzustellen gewesen, sondern hierzu habe es einer Abstimmung mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands bedurft. Diese im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben einschließlich der Leitung der Versammlungen träten in ihrer qualitativen und quantitativen Bedeutung gegenüber den Repräsentationsaufgaben deutlich in den Hintergrund. Prägend für die Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters und Vorstandsvorsitzenden einer Kreishandwerkerschaft seien die Repräsentation und die Pflege der Kontakte zur Politik und anderen Verbänden. Dabei sei hervorzuheben, dass entgegen der Regelungen in den Satzungen die dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben tatsächlich teilweise durch den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft bzw. den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt bzw. zumindest vorbereitet worden seien. Insoweit sei unter der Maßgabe, dass allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, wenn es um die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gehe, die Regelung in der Satzung von nur zweitrangiger Bedeutung. Auch die Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Verwaltungsaufgaben des Beigeladenen zu 1) nur schwach ausgeprägt gewesen seien. Damit könne allerdings die Ausübung dieser Verwaltungstätigkeiten nicht mehr prägend für die Tätigkeit des Beigeladenen gewesen sein. Eine ausdrückliche Feststellung darüber finde sich in den angefochtenen Bescheiden nicht, auch wenn die Beklagte hierzu Ausführungen gemacht habe. Ihre Begründung, die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten präge die Ehrenamtstätigkeit dann, wenn die Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtend sei, lasse sich der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Denn die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls finde stets vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben einerseits und anderen Aufgabenbereichen andererseits statt.

13

Gegen das ihr am 13. November 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 13. Dezember 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil widerspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG. Danach stünden Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Nach der grundsätzlichen Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger seien auch ehrenamtlich tätige Kreishandwerksmeister regelmäßig abhängig beschäftigt. Der Tätigkeitsbereich des Kreishandwerksmeisters beschränke sich nicht allein auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben, sondern beinhalte auch Verwaltungsaufgaben. Der Beigeladene zu 1) sei als Kreishandwerksmeister hinsichtlich der Weisungs- und Überwachungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer und hinsichtlich der Kassenprüfungskompetenz ebenso in Verwaltungsaufgaben eingebunden, wie durch die ihm obliegende Aufstellung des Haushalts und der Jahresrechnung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts komme es auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG lediglich darauf an, ob und nicht in welchem Umfang Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen würden. Das BSG habe in dem vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festgestellt, dass es für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses schon ausreichend sei, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiere. Eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben sei nicht erforderlich.

14

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufzuheben

16

und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wendet ein, die Beklagte stelle die Rechtsprechung des BSG verkürzt dar. In der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – werde ausgeführt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Betracht zu ziehen sei, wenn er einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten. Hinzu käme, dass dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblägen. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei geprägt von den Repräsentationsaufgaben und gerade nicht von Verwaltungsaufgaben. Selbst die dem Beigeladenen zu 1) verbliebenen Verwaltungsaufgaben würden von dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Geschäftsstelle erledigt werden. Die Auffassung der Beklagten, dass eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich sei, gehe fehl. Wenn das BSG darauf abstelle, ob die Verwaltungstätigkeiten prägend für die Tätigkeit des Ehrenamtlers seien, impliziere das eine gewisse Gewichtung der Art und des Umfangs dieser Tätigkeit. In dem zitierten Urteil des BSG sei es um einen ehrenamtlichen Bürgermeister gegangen. Das BSG sei aufgrund der Konzentration der durch den ehrenamtlichen Bürgermeister zu erledigenden Verwaltungsaufgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem nicht unerheblichen Umfang der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeiten auszugehen und diese deshalb als prägend für die Tätigkeit anzusehen seien. In einem solchen Fall sei eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich. Hier läge der Sachverhalt jedoch dergestalt, dass die Repräsentation der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) prägend für dessen Tätigkeit sei.

20

Der Beigeladene zu 1) hat sich anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Er sei seiner Erinnerung nach von 2002 bis 2011 Kreishandwerksmeister bei der Klägerin gewesen sei. Die Erhöhung der Aufwandspauschale sei im Rahmen der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster erfolgt. Infolge der Fusion seien dann auch noch weitere Aufgaben auf ihn zugekommen. Seine Tätigkeit habe u. a. Kontakte zur Politik, Freisprechungsfeiern, Beteiligung an Innungsversammlungen und Sitzungen bei diversen Wirtschaftsverbänden sowie den Kontakt zur IHK umfasst. Dabei habe es sich seines Erachtens um repräsentative Aufgaben gehandelt. So sei z. B. von dem damaligen Präsidenten der IHK eine Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden, an der die Industrie, Sozialträger und der Kreis beteiligt gewesen seien. Ziel dieser Gemeinschaft sei die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe gewesen. An deren Sitzung habe er als Interessenvertreter der Klägerin teilgenommen. In welcher Rechtsform diese Gemeinschaft bestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Ein eigenes Büro habe er damals nicht gehabt. Er habe alles von seinem Büro aus in seinem Betrieb erledigt. Reisekosten habe er nach Aufwand über die Pauschale hinaus erstattet erhalten. Reden für Veranstaltungen, die er habe halten müssen, habe er mit Unterstützung der Geschäftsführung der Klägerin selbst geschrieben. Bedeutende Veranstaltungen seien der Neujahrsempfang im Februar in Bad Segeberg und die Amtsköste im November in Neumünster gewesen. Veranstalter sei die Klägerin gewesen. Mitgliederversammlungen hätten grundsätzlich zweimal im Jahr stattgefunden, während der Fusionsphase nach seiner Erinnerung jedoch auch häufiger. Seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sei das Aufstellen der Tagesordnung gewesen. Er habe die politischen Themen eingebracht, teilweise nach Rücksprache mit den Obermeistern. Die Geschäftsführung habe im Wesentlichen Haushaltsfragen eingebracht. Allerdings habe er sich auch mit dem Inhalt dieser Vorschläge näher befassen müssen, da die einzelnen Tagesordnungspunkte ja von ihm in die Mitgliederversammlung eingebracht worden seien. Ihm habe die Leitung der Mitgliederversammlung oblegen. Darunter fielen u. a. Abstimmung, Genehmigung des Protokolls und die Ehrungen. Eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Klägerin sei in der gesamten Zeit nicht vorgekommen. Eine Kassenprüfung habe er nie durchgeführt. Seine Tätigkeit habe sich insoweit auf die Überprüfung der Barbestände beschränkt. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung seien von der Geschäftsführung erstellt und ihm zur Abzeichnung vorgelegt worden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen habe es nur im Rahmen der Fusion gegeben. Die Einladungsliste für die Veranstaltungen sei von der Geschäftsführung aufgestellt und ihm zur eventuellen Ergänzung vorgelegt worden. Die Reden habe die Sekretärin seines Handwerksbetriebes nach Diktat geschrieben. Dafür habe er allerdings keine Aufwandsentschädigung erhalten. Vorstandssitzungen hätten ca. viermal im Jahr stattgefunden, je nach Bedarf. Er habe die Vorstandssitzungen geleitet. Die Einladungen seien aber über die Geschäftsführung erfolgt, die auch an den Sitzungen teilgenommen habe. Neben ihm habe es ca. fünf bis sechs weitere Vorstandsmitglieder gegeben. Eine Aufwandspauschale habe nach seiner Erinnerung nur sein Stellvertreter erhalten, er meine in Höhe der Hälfte seiner eigenen Aufwandspauschale. Die Geschäftsführung habe einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter umfasst. Letzterer habe in Neumünster gesessen, Ersterer in Bad Segeberg. Insgesamt habe die Geschäftsstelle einschließlich Reinigungskräfte ca. elf Arbeitnehmer umfasst. Die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung habe zu seinem Aufgabenkreis gehört. Hier habe ca. wöchentlich eine Abstimmung stattgefunden, teilweise auch telefonisch.

21

Die Beigeladene zu 2) äußert sich nicht.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Recht hat die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) als Beschäftigten der Klägerin angesehen und in der Folge die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemacht.

25

Die auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin Beiträge wegen einer Beschäftigung des betroffenen Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister nachzufordern, weil dieser versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden sei, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuches. Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs. 1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV steht. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

26

Eine abhängige Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R – m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, stehen auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder deren – kommunalrechtliche – Rechtstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige außerdem in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser – beamtenrechtliche – Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs-)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95 –, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris).

27

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Die dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig dem Unternehmer eine Unternehmenschance eröffnet, gekennzeichnet ist.

28

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung (HwO) hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, die Behörden bei denen das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen und die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern.

29

Der Beigeladene zu 1) war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitglieder nach § 19 Abs. 5 der hier maßgeblichen Satzungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet waren. Der Vorstand hatte gemäß § 19 Abs. 1 der Satzungsregelungen die Richtlinien für die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft festzulegen und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er konnte sich die Führung einzelner Geschäfte der Kreishandwerkerschaft durch Beschluss vorbehalten und dann die Verteilung dieser Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln. Er bestimmte den/die hauptamtliche(n) Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft, der/die auf Ansuchen eines Mitgliedes diesem als Geschäftsführer/in vorgeschlagen wurde. Stimmte die Innung zu, beauftragte ihn/sie der Vorstand mit der Geschäftsführung der Mitgliedsinnung.

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Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ selbst der Aufsicht durch die Handwerkskammer hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unterlag, andererseits unter Umständen auch als Weisungsgeber des Geschäftsführers fungieren konnte. Dass der Beigeladene zu 1) die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen hat, hat er auf Befragung des erkennenden Senats eingeräumt und hierzu ausgeführt, es habe wöchentliche Abstimmungen zwischen ihm und der Geschäftsführung gegeben, die teilweise auch telefonisch stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass für die laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden grundsätzlich ein Geschäftsführer zuständig war, der insoweit auch die Kreishandwerkerschaft vertrat (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzungen), für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Denn rechtlich waren der Vorstand und damit auch der Vorstandsvorsitzende nach der Satzung berufen, die Richtlinien für die Geschäftsführung vorzugeben und deren Einhaltung zu überprüfen. Die Kontrollfunktion ist vom Beigeladenen zu 1) auch regelmäßig einmal wöchentlich ausgeübt worden. Hätte sich der Beigeladene zu 1) geweigert, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, hätte die Mitgliederversammlung die Möglichkeit gehabt, seine Bestellung zu widerrufen. Nach § 19 Abs. 4 der Satzungsbestimmungen konnte die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; ein solcher Grund war insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Im Konfliktfall hätte der Beigeladene zu 1) daher unter Umständen den Verlust seines Ehrenamts nicht verhindern können.

31

Neben der Überwachung der Geschäftsführung waren dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß weitere Verwaltungsaufgaben zugewiesen, deren Verantwortlichkeit er sich gegebenenfalls nicht hätte entziehen können. So trug der Bedeutung des Kreishandwerksmeisters bei vermögensrechtlichen Verpflichtungen außerhalb der laufenden Geschäfte der Verwaltung § 22 Abs. 2 der jeweiligen Satzung Rechnung. Danach bedurften Willenserklärungen, welche die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichteten, der Schriftform und mussten vom Kreishandwerksmeister und einem/r Geschäftsführer/in unterzeichnet sein. Gleiches galt für sonstige Erklärungen von besonderer Bedeutung.

32

Gemäß § 22 Abs. 1 der Satzungen hatte der Kreishandwerksmeister und ein/e Geschäftsführer/in gemeinsam die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

33

Intern hatte der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ nach § 30 Abs. 2 der Satzungsregelungen zudem alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. § 31 der Satzungen bestimmte, dass der Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen hatte. Ferner war die Kasse der Kreishandwerkerschaft alljährlich mindestens einmal durch den Kreishandwerksmeister oder durch ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hatte sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt war.

34

Im Rahmen der Mitgliederversammlungen oblagen dem Beigeladenen zu 1) weitere Funktionen, die als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen hatte er über die Geschäftsstelle zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung sollte von ihm in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand festgelegt werden. Über Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung hatte er gemäß § 14 Abs. 3 der Satzungen in Abstimmung mit dem Vorstand zu entscheiden, wobei Anträge nur dann abgelehnt werden konnten, wenn die Einladung mit der Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bereits abgeschickt war oder wenn mit dem Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt wurden. Die Ablehnung eines Antrags zur Tagesordnung war dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hatte der Beigeladene zu 1) grundsätzlich die Mitgliederversammlung zu leiten, außer die Einberufung erfolgte auf Verlangen der Handwerkskammer, dann konnte sie durch einen Beauftragten der Handwerkskammer geleitet werden. Die Niederschrift über Verhandlungen der Mitgliederversammlung war nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung u. a. vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Ordentliche Mitgliederversammlungen fanden nach § 13 Satz 1 der Satzung in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen konnten abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschloss. Der Beigeladene zu 1) hat selbst eingeräumt, dass gerade im Zusammenhang mit der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster zur jetzigen Klägerin sich sein Aufgabengebiet erheblich erweitert hatte und deshalb auch die Aufwandspauschale erhöht worden war. In diesem Zusammenhang hat er ebenfalls bestätigt, dass es gerade im Rahmen der Fusion auch außerordentliche Mitgliederversammlungen gab. Vorstandssitzungen haben nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) ca. viermal jährlich stattgefunden. Zu diesen hatte er nach § 21 Abs. 2 der Satzungsregelungen ebenfalls grundsätzlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, er hatte die Sitzungen zu leiten und das Protokoll zu unterzeichnen.

35

Der Umstand, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, steht in Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Ihm ist bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Insoweit ist vielmehr ausschlaggebend, dass die dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung bzw. deren effektiver Kontrolle dienten und daher selbst vor dem Hintergrund umfangreicher Repräsentationsaufgaben, die von ihm daneben ebenfalls wahrgenommen wurden, durchaus als prägend für seine Tätigkeit anzusehen sind.

36

Demgegenüber ist der Umstand, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offen steht und er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden kann, die aus Vertretern der Handwerksinnungen besteht, nicht entscheidungserheblich. Die Formulierung des BSG, dass „dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben“ wahrgenommen werden müssen, ist dahingehend zu verstehen, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist, sondern die Bezeichnung des BSG dazu dienen soll, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen (vgl. ebenso LSG Bayern, Urteil vom 25. November 2008 – L 5 KR 32/07 – juris -; dessen Auslegung vom BSG im sich anschließenden Revisionsverfahren B 12 KR 1/09 R nicht beanstandet worden ist). Für den erkennenden Senat besteht daher kein Grund für die Annahme, bereits wegen der eingeschränkten Zugangsmöglichkeit zum Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) sei Versicherungspflicht zu verneinen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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