Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 SF 252/15 B E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Kostenerstattung für von ihm erstellte Ausdrucke von einer DVD beanspruchen kann.
- 2
In dem Klageverfahren S 31 AL 144/11, das sich derzeit in der Berufung befindet (L 3 AL 20/14), war der Beschwerdeführer dem dortigen Kläger im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Streitgegenstand ist die Klage gegen die Aufhebung und Rückerstattung eines von der beklagten Agentur für Arbeit bewilligten Gründungszuschusses in Höhe von 13.443,30 EUR, der dem Kläger für die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Betreiber einer Indoor-Fischfarm bewilligt wurde. Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Beschwerdeführer dem Gericht am 21. Mai 2013 eine „Auflistung der Aktivitäten ab 24. August 2010“ des Klägers vor und wies in einem weiteren Schriftsatz darauf hin, dass der Kläger eine DVD mit umfangreichem Datenmaterial in diesem Zusammenhang zusammengestellt habe. Auf die Anfrage, ob dem Gericht und der Gegenseite die entsprechende DVD zur Verfügung gestellt werden könne, erhielt der Beschwerdeführer seitens des Gerichts und der Bundesagentur für Arbeit die Auskunft, dass keine Möglichkeit der Auslesung elektronischer Datenträger bestehe. Auf die Anregung des Beschwerdeführers, die DVD einschließlich eines Laptops zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, erhielt er die gerichtliche Auskunft: „In pp. möge der Kläger Unterlagen, die er in das Verfahren einbringen will, ausdrucken und in zweifacher Ausfertigung zusammen mit ggf. notwendigen Erläuterungen hierzu bis Monatsende hergeben. Die Verwertung elektronischer Dokumente ist nicht möglich.“ Der Beschwerdeführer bat um Verlängerung der gesetzten Frist aufgrund der sehr umfangreichen Unterlagen und überreichte am 14. November 2013 „die angeforderten Unterlagen des Klägers“ in 14 Bänden zur weiteren Verwendung. Hiervon übersandte das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2013 offensichtlich die für die Beklagte bestimmten Exemplare.
- 3
Mit Vorschussrechnung vom 13. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine Kostenvorschussrechnung über 13.064 Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 2.352,75 EUR vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 29,75 EUR mit der Begründung festgesetzt, dass nach Vorlage bei dem Vorsitzenden 50 Seiten Fotokopien als erforderlich erachtet worden seien.
- 4
Dagegen haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung ausgeführt: Das Gericht habe die Bemühungen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dokumentiert wissen wollen und das Angebot der Vorlage der Dokumente in elektronischer Form zurückgewiesen. Dem Kläger habe damit keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Die umfassende Vorlage der Dokumente sei auch aufgrund anwaltlicher Sorgfalt erfolgt und der Tatsache geschuldet, dass nicht abschließend habe beurteilt werden können, was das Gericht an Informationen benötige. Das insoweit dem Anwalt ausgeübte Ermessen sei nicht verletzt worden.
- 5
Der Beschwerdegegner hat zur Begründung seiner Erinnerung, die auf die Ablehnung jeglicher Erstattung gerichtet ist, damit begründet, dass in der gerichtlichen Verfügung vom 17. Oktober 2013 kein Auftrag im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG zu sehen sei. Vielmehr sei dem Kläger anheimgestellt worden, Ausdrucke zu fertigen, soweit er die Unterlagen zum Verfahren einzureichen gedenke. Die Einreichung von Beweisunterlagen seien keine Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat erwidert, dass das Gericht explizit um die Vorlage der Unterlagen in „zweifacher Ausfertigung“ gebeten habe. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1c (gemeint: 1b) VV-RVG seien Kopien und Ausdrucke von mehr als 100 Seiten erstattungsfähig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei die Aufforderung des Gerichts klar verfasst worden. Außerdem sei das Gericht auf die Vielzahl der zu fertigen Kopien hingewiesen worden.
- 6
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2015 die Erinnerungsverfahren verbunden und mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag entschieden:
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1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsgegners wird die mit Kostenvorschussantrag vom 13. November 2013 beantragte Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung des Erinnerungsführers in Höhe von 2.352,75 EUR abgelehnt.
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2. Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen.
- 9
Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Nr. 7000 VV-RVG für die gefertigten Ablichtungen nicht vorlägen und im Einzelnen dazu ausgeführt:
- 10
„Unstreitig ist ein Fall der Ziffer 1a) nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers liegt auch kein Fall der Ziffer 1 b) vor. Denn zur Fertigung der Ablichtungen in diesem hohen Umfang war vom Gericht nicht aufgefordert worden. In der gerichtlichen Verfügung vom 22. Oktober 2013 ist keine Aufforderung im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG zu sehen. Diese Verfügung resultierte aus der Anfrage des Erinnerungsführers, ob das Gericht mit einer Zurverfügungstellung einer DVD mit umfangreichem Datenmaterial einverstanden wäre, der gerichtlichen Mitteilung, dass keine Möglichkeit der Auslesung elektronischer Datenträger bestehe und schließlich der klägerischen Bitte um die Möglichkeit des Mitbringens der DVD zusammen mit einem Laptop zur mündlichen Verhandlung. Das hätte dazu dienen sollen, dem Gericht und dem Beklagten die Prüfung des Wahrheitsgehalts der klägerischen Angaben ggf. im Wege der Stichprobe zu ermöglichen.
- 11
Aus diesem Geschehen wird deutlich, dass das Gericht den Erinnerungsführer nicht aufgefordert hat, gerade diese Anzahl von Ablichtungen zu fertigen zum Zwecke der Mitteilung an das Gericht und die Beklagte. Vielmehr sollten diejenigen Unterlagen vom Kläger ausgedruckt werden, die er in das Verfahren einbringen wollte. Damit hatte der Erinnerungsführer in der Hand, was er in welchem Umfang einreichen wollte.
- 12
Auch wenn § 93 S. 1 SGG eine Rechtsvorschrift darstellt, die die Beifügung von Abschriften für die Beteiligten vorschreibt, ist generell, in besonderem Maße aber bei den Anlagen zu prüfen, ob es erforderlich war, die einzelnen Kopien vorzulegen, auch wenn das in Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG nicht ausdrücklich angesprochen ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 7000 VV, Rn. 94). Eine Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn durch die Anlagen ein Sachvortrag ersetzt wird. Wenn sich der Rechtsanwalt durch Bezugnahme auf eine Anlage eigenen Sachvortrag erspart, sich also die Arbeit erleichtert, steht ihm dafür nicht auch noch eine Dokumentenpauschale zu (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 96).
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Bei den sehr umfangreichen Unterlagen wäre es offensichtlich nach der eigenen Darstellung des Erinnerungsführers und der Ansicht des Gerichts möglich gewesen, die tatsächlichen Bemühungen des Klägers im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit zusammengefasst darzustellen und darauf zu verweisen, dass konkrete Unterlagen nachgereicht werden können, falls dies aufgrund des Sachvortrages für erforderlich gehalten wurde. Solch ein Vorgehen schwebte dem Erinnerungsführer offensichtlich selbst vor, was aus seinem Hinweis auf die DVD, den Laptop und insbesondere die Stichprobenprüfung in einer mündlichen Verhandlung deutlich wird. Das Gericht sah in den Unterlagen größtenteils Ausdrucke von Fremdunterlagen und nur in geringem Umfang Belege über eigene Aktivitäten des Klägers in Gestalt von mehrfachen inhaltsgleichen Anfragen per E-Mail. Demnach waren die Aktivitäten des Klägers lediglich im geringsten Anteil in den Unterlagen belegt. Natürlich ist dem Erinnerungsführer ein gewisses Ermessen einzuräumen bei der Fertigung der Ablichtungen. Hier jedoch gebot die Unmenge an Dokumenten die Notwendigkeit der Reduktion auf das Wesentliche. Nicht umsonst war es ja zunächst das Ansinnen des Erinnerungsführers, einen Ausdruck zu ersetzen durch die stichprobenartige Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe des Erinnerungsführers gewesen, eine solche stichprobenartige Zusammenfassung zu erstellen. Auf Grundlage der eingereichten anderthalbseitigen Auflistung spricht nichts dafür, dass eine solche Zusammenfassung mehr als einhundert Seiten umfasst hätte.
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Ein Fall der Nr. 7000 Ziffer 1 c) VV RVG lag nicht vor, da mit den Ablichtungen nicht der Kläger unterrichtet werden sollte, sondern das Gericht und die Beklagte.
- 15
Eine zusätzliche Anfertigung im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG liegt ebenfalls nicht vor.“
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Gegen den ihm am 16. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 10. August 2015. Zur Begründung trägt er vor, es fehle bereits an einer Begründung des Sozialgerichts dafür, warum, wovon wohl bei dem Beschluss auszugehen sei, nicht einmal die festgesetzten Kopierkosten für 50 Seiten erstattungsfähig seien. Hier sei auch der in der Hauptsache zuständige Richter der Auffassung gewesen, dass diese Seiten zumindest erforderlich gewesen seien. Die Vorlage der Dokumente sei vor dem Hintergrund des Rechtsstreits in der Hauptsache notwendig gewesen. Es habe sich nicht um eine Arbeitserleichterung des Rechtsanwalts gehandelt. Vielmehr sei durch diese sein Sachvortrag ergänzt worden. Es sei auch nochmals auf die Aufforderung des Richters in der Hauptsache zur Vorlage der Unterlagen hingewiesen. Insoweit habe der Beschwerdeführer sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf seine erstinstanzliche Stellungnahme.
- 17
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. November 2015 gemäß §§ 56 Abs. 2 und 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
II.
- 18
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.
- 19
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. Juli 2015 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- 20
In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht auch der Senat davon aus, dass mit dem Beschluss bestimmt wird, dass keinerlei Kostenerstattung hinsichtlich der Kopierkosten zu erfolgen hat, mithin der Erinnerung des Beschwerdegegners in vollem Umfange stattgegeben wurde. Allerdings ist dies dem Tenor des Beschlusses nicht eindeutig zu entnehmen, da im Rubrum sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdegegner jeweils als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner aufgeführt werden und im Tenor auf die Erinnerung des offensichtlich gemeinten Beschwerdegegners lediglich die Vergütung des Beschwerdeführers in Höhe von 2.352,75 EUR abgelehnt wurde. Dem Inhalt des Beschlusses ist jedoch bei sachgerechter Zusammenschau allerdings – zumindest konkludent - zu entnehmen, dass insoweit keinerlei Kostenerstattung zu erfolgen hat. Denn zum einen wird darin ausdrücklich auch die Erinnerung des Beschwerdegegners erwähnt und zum anderen in der Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen sämtlicher Ziffern der Nr. 7000 VV-RVG nicht vorliegen. Damit hat eine vollständige Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren zu erfolgen.
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Die Auffassung des Sozialgerichts, einen Kostenanspruch für die angefertigten Ausdrucke insgesamt abzulehnen, ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf den angefochtenen Beschluss und führt hierzu, auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ergänzend aus:
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Unstreitig gehen die Beteiligten davon aus, dass allein als Anspruchsgrundlage Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG in Betracht kommt. Diese Ziffer beschreibt den Gebührentatbestand wie folgt:
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Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
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1. für Kopien und Ausdrucke
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b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.
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Mit dem Hinweis auf Kopien und Ausdrucke erfasst der Gebührentatbestand der Nr. 1 insgesamt nicht nur Ablichtungen von Schreibwerk, sondern auch Ausdrucke eines Inhalts, der sich auf einem elektronischen Datenträger, wie hier der DVD, befindet.
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Nach dem Wortlaut der Nr. 7000 Ziffer 1b) setzt der Gebührentatbestand die Erstellung der Kopien und Ausdrucke aufgrund einer Rechtsvorschrift (dazu a) oder - alternativ - die Aufforderung durch u. a. das Gericht (dazu b)) voraus. Ein Erstattungsanspruch für Ablichtungen und Ausdrucke, die für das Gericht bestimmt sind, besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht (Müller-Rabe a.a.O. Rz. 86, 140, Hartmann, Kostengesetze, 7000 VV Rz. 25).
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Zu a)
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Maßgebliche Rechtsvorschrift im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG ist im Sozialgerichtsprozess § 93 SGG. Diese Vorschrift führt, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, allerdings nicht zu einem uneingeschränkten Anspruch auf Entschädigung für Kopien. Vielmehr gilt, auch wenn dies in der Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen wird, dass generell und in besonderem Maße bei den Anlagen erst geprüft werden muss, ob es erforderlich war, die einzelnen Kopien vorzulegen (Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 94). In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht sieht der beschließende Senat ebenfalls nicht die Notwendigkeit der vorgelegten Ausdrucke. Neben der Begründung durch das Sozialgericht folgt dies auch aus dem Umstand, dass ein nicht geringfügiger Teil der Ausdrucke offensichtlich ohne jede Bedeutung für den Rechtsstreit ist. So befinden sich etwa in dem mit „Teil 7“ bezeichneten Band in großem Umfang Ablichtungen der Angebotspalette eines Lebensmitteldiscounters. Sind die Anlagen jedoch ohne jede Bedeutung für das Verfahren, so führt die Notwendigkeitsprüfung zu einer Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 96 m. w. N.).
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Darüber hinaus lässt sich zwischen den mehr als 13.000 vorgelegten DINA4-Seiten und dem Klagevortrag keinerlei Verbindung etwa durch eine Bezugnahme dort auf bestimmte, dann aber auch näher bezeichnete Ausdrucke herstellen. Eine bestimmte Ordnung mit Register, Seitenzahlen usw. ist, mit Ausnahme einer Unterteilung in insgesamt 14 Ordner, den Ausdrucken nicht zu entnehmen. Schon aufgrund der hohen Anzahl der Ausdrucke kann vor diesem Hintergrund von einem prozessfördernden Einbringen in das Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch ein Bezug zu den mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 vorgelegten Aktivitäten wird nicht erkennbar hergestellt.
- 31
Zudem ist eine Notwendigkeit auch dann zu verneinen, wenn es sich um Anlagen von bedeutendem Umfang handelt, bei denen die genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren, ausreicht, sofern nicht im Einzelfall von der Kopie eine wesentliche Beschleunigung oder Vereinfachung des Prozesses zu erwarten war und ein Auszug dafür nicht ausreicht, dass ebenfalls eine Notwendigkeit im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Nr. 7000 VV-RVG abzulehnen ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 97 a.E.). Davon ist hier bei Anlagen von mehr als 13.000 Seiten auszugehen. Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach für das Verfahren notwendigen Ausdrucke dem Gericht, ohne Kostenanspruch s. o., übersandt und es so in die Lage versetzt hätte, der Beklagten auf deren Wunsch Einsicht durch Übersendung ermöglicht hätte.
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Überdies gehört es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht und dem Gebot prozessualer Fairness, bei kostenverursachten Handlungen in einem Umfang, der, wie hier, weit über den der allgemeinen Gebührentatbestände hinausgeht, vorab eine Klärung herbeizuführen, ob und wenn ja, wer die Kosten und in welcher Höhe zu tragen hat. Das gilt insbesondere, wenn, wie hier, wegen der PKH-Bewilligung die Kosten durch einen Dritten zu erstatten sind und der Kostenerstattungsanspruch nicht eindeutig dem Gesetz zu entnehmen ist.
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Zu b)
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht liegt auch keine Aufforderung im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG durch das Sozialgericht vor. Das folgt neben den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss schon daraus, dass der Kläger Unterlagen hergeben „möge“. Darin liegt keine Aufforderung, sondern die Vorlage wurde ausdrücklich in die Entscheidung des Klägers gelegt. Im Übrigen gilt auch hier das bereits oben Gesagte zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht und prozessualen Fairness, vor kostenverursachenden Handlungen in erheblichen Umfang und bei unsicherer Rechtslage eine Vorabklärung der Kostentragung vorzunehmen.
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Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls die Erstattung von 50 Ausdrucken verlangt, da insoweit die Notwendigkeit vom zuständigen Richter in der Hauptsache bestätigt worden sei, verkennt er die in Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG enthaltene Begrenzung, dass ein Anspruch nur für mehr als 100 gefertigte Seiten besteht.
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Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
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Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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