Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 4 KN 23/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2003 aufgehoben, soweit darin die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 696,25 EURO festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenleistungen zusteht.

Die 1999 verstorbene M. W. (Rentenberechtigte) befand sich in den letzten Jahren vor ihrem Tode in Heimpflege in dem Altenheim der Beklagten A. Sch. in S.. Sie bezog von der Klägerin Witwenrente. Der monatliche Zahlbetrag der Rente betrug zuletzt 1.761,74 DM. Dieser Rentenbetrag wurde auch noch für den Monat Juni 1999 überwiesen und nach dem Tode der Rentenberechtigten ihrem Konto bei der Beigeladenen (Konto-Nr. ...) gutgeschrieben.

Auf Rückforderungsschreiben vom 17.06.1999, mit dem die Klägerin die Rückzahlung eines um die zu erstattenden Eigenanteile für Kranken- und Pflegeversicherung gekürzten Rentenbetrages von 1.751,71 DM verlangte, überwies ihr die Beigeladene einen Betrag von 400,00 DM zurück und teilte unter dem 01.07.1999 mit, dass das Konto der Rentenberechtigten für die Rückerstattung eine unzureichende Deckung ausweise. Eine Anfrage der Klägerin vom 21.07.1999 zu den einzelnen Kontobewegungen beantwortete die Beigeladene mit Schreiben vom 06.08.1999. Darin ist ausgeführt, der Kontostand am 29.05.1999 (Todestag) habe 2.321,09 DM betragen, am 31.05.1999 seien 191,90 DM Postrente und am 01.06.1999 1.761,74 DM Knappschaftsrente gutgeschrieben worden, zum 08.06.1999 habe das Altenheim der Beklagten 3.877,28 DM vom Konto per Lastschriftabbuchung eingezogen und die danach verbliebenen 400,00 DM seien am 30.06.1999 an die Klägerin überwiesen worden.

Nach entsprechender Anhörung machte die Klägerin mit Bescheid vom 11.06.2001 gegen die Beklagte einen auf § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gestützten Erstattungsanspruch in Höhe eines überzahlten Rentenbetrages von 1.361,74 DM geltend. Nachdem die Klägerin den dagegen erhobenen Widerspruch der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 05.02.2002 zurückgewiesen hatte, erhob die Beklagte beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage (Geschäfts-Nr. S 7 KN 33/02) mit dem Antrag, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung des geforderten Erstattungsbetrages verpflichtet ist. Auf Hinweis des SG mit Schreiben vom 27.06.2002, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden könne, stimmte die Klägerin dieser Ansicht mit Schriftsatz vom 23.08.2002 zu und führte anschließend Folgendes aus:

“Die angegriffenen Bescheide werden daher unter Anerkennung des Klageanspruches aufgehoben.”

Daraufhin erklärte die Beklagte mit am 05.09.2002 eingegangenem Schriftsatz den Rechtsstreit mit der Geschäfts-Nr. S 7 KN 33/02 “für erledigt”.

Am 05.11.2002 hat die Klägerin beim SG Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.361,74 DM (696,25 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei als Verfügende gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung der Rentenleistungen in Höhe des vorgenannten Betrages verpflichtet, die nach dem Tode der verstorbenen Rentenberechtigten zu Unrecht erbracht worden seien.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit mit der Geschäfts-Nr. S 7 KN 33/02 mit ihrer Erklärung in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2002 das Nichtbestehen der nunmehr geltend gemachten Forderung antragsgemäß anerkannt habe, so dass das Zahlungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig bzw. zumindest unbegründet sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 21.03.2003 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 696,25 EUR nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, und dazu ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe der Klägerin den streitigen Betrag zu erstatten. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der für den Monat Juni 1999 ausgezahlten Witwenrente beruhe auf § 118 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VI. Laut § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würden Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen worden seien, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Das Geldinstitut habe sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückforderten. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, seien die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut überwiesen werden könne, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1). Es sei unstreitig, dass nach dem Ableben der Rentenberechtigten mit Ablauf des Monats Mai 1999 der Rentenanspruch erloschen sei, da gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet würden, in dem die Berechtigte gestorben sei.

Die Monatsrente für Juni 1999 sei folglich zu Unrecht erbracht worden. Durch Inanspruchnahme der Junirente per Einzugsermächtigung zur Begleichung von Forderungen, die noch zu Lebzeiten der Rentenberechtigten entstanden seien, habe die Beklagte eindeutig über die zu Unrecht erbrachten Leistungen verfügt. Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen sei sie zur Erstattung des Geldbetrages verpflichtet, soweit dieser von der Beigeladenen wegen des unzureichenden Kontostandes habe nicht zurückgezahlt werden können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe im Verfahren S 7 KN 33/02 die Erklärung abgegeben, es bestehe für die Beklagte keine Verpflichtung, den hier streitigen Betrag zurückzuzahlen. Im Vorprozess habe die Beklagte zwar begehrt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass für sie keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Die mit Schreiben vom 23.08.2002 erfolgte “Anerkennung des Klageanspruches” durch die Klägerin beinhalte jedoch keine Erklärung dergestalt, dass sie das Rückzahlungsbegehren als unrechtmäßig ansehe und von einer Weiterverfolgung dieses Ziels absehen werde. Zu diesem Ergebnis gelange man unter Beachtung der das gesamte Rechtswesen beherrschenden Vorschrift des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach sei bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Von maßgeblicher Bedeutung sei das Gesamtverhalten des Erklärenden, wobei die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärung zustande gekommen sei, zu beachten seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Schreiben des Gerichts vom 27.06.2002 an die Klägerin heranzuziehen, mit welchem die Kammer darauf hingewiesen habe, dass das Rückforderungsbegehren nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden könne und durch die Klägerin zu prüfen sei, ob Leistungsklage erhoben werde. In der Rückäußerung vom 23.08.2002 habe die Klägerin die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt, wonach der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Die anschließende Formulierung, dass die angegriffenen Bescheide unter Anerkennung des Klageanspruchs aufgehoben werden, beziehe sich daher eindeutig auf die angefochtenen Verwaltungsakte. Eine Anerkennung des Klageanspruchs habe die Beklagte einzig und allein in einer Aufhebung der belastenden Bescheide gesehen. Zu der von der Kammer in den Raum gestellten eventuellen zukünftigen Leistungsklage habe sich die Klägerin nicht geäußert. Dass sie auf die Rückforderung nicht verzichten wollte, gehe aus der am 05.11.2002 erhobenen Klage hervor.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 28.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 28.04.2003 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Klägerin habe in dem Rechtsstreit S 7 KN 33/02 den Klageanspruch in vollem Umfange anerkannt, der neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch die Feststellung beinhaltet habe, dass sie nicht zur Zahlung des geforderten Erstattungsbetrages von 1.361,74 DM verpflichtet sei. Die anerkennende Erklärung der Klägerin sei eindeutig und lasse sich nicht, wie im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, auslegen. Zudem habe sie nicht im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen unmittelbar in Empfang genommen bzw. über diese verfügt. Die bloße Weiterleitung vom Konto der Rentenberechtigten aufgrund einer Einzugsermächtigung der Rentenberechtigten erfülle nicht den Tatbestand des § 118 Abs. 4 SGB VI.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.03.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. S 7 KN 33/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet und hat nur bezüglich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen Erfolg.

Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 696,25 EUR (1.361,74 DM) zu zahlen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem SG ist darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 696,25 EUR seine rechtliche Grundlage in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI findet. Dabei ist § 118 Abs. 4 SGB VI noch in der zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs in Juni 1999 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. Das hat zur Folge, dass, da diese Vorschrift noch keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthielt, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die vorliegende allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig ist. Zwar hat Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl I, S. 2167, 2180) mit Inkrafttreten am 29.06.2002 (Art. 25 Abs. 8) § 118 Abs. 4 SGB VI neu gefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Diese Neufassung findet hier indes keine Anwendung, da es ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung und der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI auf die bis zum 28.06.2002 geltende Rechtslage ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 = Juris, m.w.N.).

Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI a.F. von dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Leistung erfolgte, zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Diese Vorschrift stellt in Fällen vorliegender Art, in denen zu Unrecht Rente über den Todesmonat hinaus auf das Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem vorgenannten Personenkreis dar. Dieser Anspruch kommt aber nur in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI besteht. Ausgehend von der gesetzlichen Fiktion des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, nach der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten, regeln die Bestimmungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung. Diese besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3) und das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat (Satz 4).

Im vorliegenden Fall ist die Beigeladene als das das Konto der verstorbenen Rentenberechtigten führende Geldinstitut von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) in Höhe des hier in Streit stehenden Betrages von 1.361,74 DM (696,25 EUR) frei geworden. Das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten, das am Todestag (29.05.1999) 2.321,09 DM betrug und nach Eingang der Postrente von 191,90 DM am 31.05.1999 sowie der Knappschaftsrente für Juni 1999 von 1.761,74 DM auf 4.274,73 DM angewachsen war, wurde durch den am 08.06.1999 – aufgrund einer Einzugsermächtigung der Rentenberechtigten – erfolgten Lastschrifteinzug zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.877,28 DM auf 397,45 DM reduziert. Hinsichtlich des verbleibenden Guthabens kam die Beigeladene ihrer Rücküberweisungsverpflichtung nach, indem sie am 30.06.1999 einen Betrag von 400,00 DM an die Klägerin überwies. Bezüglich des danach verbliebenen Rentenbetrages von 1.361,74 DM (696,25 EUR), dessen Erstattung die Klägerin nunmehr verlangt, ist die Beigeladene von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI frei geworden, da bereits vor Eingang des Rückforderungsschreibens der Klägerin vom 17.06.1999 das Kontoguthaben durch den am 08.06.1999 erfolgten Lastschrifteinzug zugunsten der Beklagten, also durch eine anderweitig – nicht durch die Beigeladene – veranlasste Verfügung auf den an die Klägerin ausgekehrten Betrag reduziert wurde.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die übrigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. erfüllt. Als Begünstigte des am 08.06.1999 erfolgten Einzugs im Lastschriftverfahren hat sie zwar nicht über das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verfügt. Dem Lastschrifteinzug liegt eine Verfügung der Rentenberechtigten in Form der zugunsten der Beklagten erteilten Einzugsermächtigung zugrunde. Die Beklagte gehört aber als Begünstigte des Lastschrifteinzugs zu dem in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. gleichrangig herangezogenen Personenkreis der Empfänger von Geldleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI a.F., dass der Kreis der Empfänger in 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. auch denjenigen erfasst, der aufgrund einer Verfügung bzw. Ermächtigung des verstorbenen Rentenberechtigten, wie sie hier zum Einzug des Entgelts für die Heimunterbringung im Lastschriftverfahren vom Konto der Rentenberechtigten vorlag und über ihren Tod hinaus rechtswirksam war, die gesamte auf dem Konto gutgeschriebene Rentenleistung oder Teile davon erhält und dadurch das Guthaben unter den Rückforderungsbetrag gesenkt wird (BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, durch den aufgrund der fortwirkenden Einzugsermächtigung der Rentenberechtigten am 08.06.1999 erfolgten Lastschrifteinzug Geldmittel vom Konto der Rentenberechtigten in einem Umfang erhalten, dass mit dem verbleibenden Guthaben der Rücküberweisungsanspruch der Klägerin von der Beigeladenen in Höhe des nunmehr geltenden gemachten Erstattungsbetrages nicht mehr befriedigt werden konnte.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG begegnet dieses Ergebnis auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Danach rechtfertigt sich die aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. folgende verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Geldleistungsempfängers aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers (als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben) fehlgeschlagene - unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete - Zahlungen rückabzuwickeln. Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. Sie kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln. Erfasst werden also nicht alle Geldleistungsempfänger, sondern nur diejenigen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind (BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.).

Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht auch nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Es gilt insoweit entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I eine Verjährungsfrist von 4 Jahren (so Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand: März 2005, § 118 SGB VI, Rdnr. 20), die hier nach Hemmung durch die am 05.11.2002 erfolgte Klageerhebung (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen ist.

Auch ist dem SG darin zuzustimmen, dass die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten durch ihre auf richterlichen Hinweis in dem Vorprozess S 7 KN 33/02 mit Schriftsatz vom 23.08.2002 abgegebene Erklärung erkennbar nur ihren Erstattungsbescheid vom 11.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2002 aufheben und somit dieses gerichtliche Verfahren beenden wollte, weil der Bescheid ohne ausreichende rechtliche Grundlage erlassen worden war. Nur dieser Grund war Inhalt des richterlichen Hinweises vom 27.06.2002, auf den allein die Klägerin mit ihrer Erklärung Bezug genommen hat. Die in dem Schreiben der Klägerin vom 23.08.2002 gebrauchte Wendung “unter Anerkennung des Klageanspruches” bezog sich mithin ersichtlich nur auf die Beendigung des Klageverfahrens, soweit es sich gegen die vorgenannten Bescheide richtete. Bei verständiger Würdigung der Erklärung der Klägerin und aller Begleitumstände gelangt der Senat nicht zu Ergebnis, dass die Klägerin das Nichtbestehen des Erstattungsanspruchs anerkannt bzw. auf dessen Geltendmachung verzichtet habe, wie die Beklagte meint.

Demnach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie verurteilt wurde, an die Klägerin 696,25 EUR zu zahlen.

Dagegen hat der Gerichtsbescheid hinsichtlich der der Klägerin zugesprochenen Verzinsung dieses Betrages mit 4 % seit Klageerhebung rechtlich keinen Bestand. Für einen derartigen Zinsanspruch fehlt es an einer für Fälle vorliegender Art im Gesetz vorgesehenen rechtlichen Grundlage. Die §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die die Zahlung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen vorsehen, sind im Sozialrecht nicht entsprechend anwendbar (so BSG, Urteile vom 10.08.1995 – 11 RAr 91/94 –, BSGE 76, 233 = SozR 3-1750 § 945 Nr. 1 = Juris und vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wobei es billig erscheint, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladene zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), das hier noch in der bis zum 30.06.2004 Fassung anzuwenden ist, da Klage und Berufung vor dem 01.07.2004 erhoben bzw. eingelegt worden sind (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet und hat nur bezüglich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen Erfolg.

Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 696,25 EUR (1.361,74 DM) zu zahlen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem SG ist darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 696,25 EUR seine rechtliche Grundlage in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI findet. Dabei ist § 118 Abs. 4 SGB VI noch in der zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs in Juni 1999 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden. Das hat zur Folge, dass, da diese Vorschrift noch keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthielt, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die vorliegende allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig ist. Zwar hat Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl I, S. 2167, 2180) mit Inkrafttreten am 29.06.2002 (Art. 25 Abs. 8) § 118 Abs. 4 SGB VI neu gefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Diese Neufassung findet hier indes keine Anwendung, da es ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung und der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI auf die bis zum 28.06.2002 geltende Rechtslage ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 = Juris, m.w.N.).

Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI a.F. von dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Leistung erfolgte, zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Diese Vorschrift stellt in Fällen vorliegender Art, in denen zu Unrecht Rente über den Todesmonat hinaus auf das Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem vorgenannten Personenkreis dar. Dieser Anspruch kommt aber nur in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI besteht. Ausgehend von der gesetzlichen Fiktion des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, nach der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten, regeln die Bestimmungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung. Diese besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3) und das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat (Satz 4).

Im vorliegenden Fall ist die Beigeladene als das das Konto der verstorbenen Rentenberechtigten führende Geldinstitut von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) in Höhe des hier in Streit stehenden Betrages von 1.361,74 DM (696,25 EUR) frei geworden. Das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten, das am Todestag (29.05.1999) 2.321,09 DM betrug und nach Eingang der Postrente von 191,90 DM am 31.05.1999 sowie der Knappschaftsrente für Juni 1999 von 1.761,74 DM auf 4.274,73 DM angewachsen war, wurde durch den am 08.06.1999 – aufgrund einer Einzugsermächtigung der Rentenberechtigten – erfolgten Lastschrifteinzug zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.877,28 DM auf 397,45 DM reduziert. Hinsichtlich des verbleibenden Guthabens kam die Beigeladene ihrer Rücküberweisungsverpflichtung nach, indem sie am 30.06.1999 einen Betrag von 400,00 DM an die Klägerin überwies. Bezüglich des danach verbliebenen Rentenbetrages von 1.361,74 DM (696,25 EUR), dessen Erstattung die Klägerin nunmehr verlangt, ist die Beigeladene von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI frei geworden, da bereits vor Eingang des Rückforderungsschreibens der Klägerin vom 17.06.1999 das Kontoguthaben durch den am 08.06.1999 erfolgten Lastschrifteinzug zugunsten der Beklagten, also durch eine anderweitig – nicht durch die Beigeladene – veranlasste Verfügung auf den an die Klägerin ausgekehrten Betrag reduziert wurde.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die übrigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. erfüllt. Als Begünstigte des am 08.06.1999 erfolgten Einzugs im Lastschriftverfahren hat sie zwar nicht über das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verfügt. Dem Lastschrifteinzug liegt eine Verfügung der Rentenberechtigten in Form der zugunsten der Beklagten erteilten Einzugsermächtigung zugrunde. Die Beklagte gehört aber als Begünstigte des Lastschrifteinzugs zu dem in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. gleichrangig herangezogenen Personenkreis der Empfänger von Geldleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI a.F., dass der Kreis der Empfänger in 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. auch denjenigen erfasst, der aufgrund einer Verfügung bzw. Ermächtigung des verstorbenen Rentenberechtigten, wie sie hier zum Einzug des Entgelts für die Heimunterbringung im Lastschriftverfahren vom Konto der Rentenberechtigten vorlag und über ihren Tod hinaus rechtswirksam war, die gesamte auf dem Konto gutgeschriebene Rentenleistung oder Teile davon erhält und dadurch das Guthaben unter den Rückforderungsbetrag gesenkt wird (BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, durch den aufgrund der fortwirkenden Einzugsermächtigung der Rentenberechtigten am 08.06.1999 erfolgten Lastschrifteinzug Geldmittel vom Konto der Rentenberechtigten in einem Umfang erhalten, dass mit dem verbleibenden Guthaben der Rücküberweisungsanspruch der Klägerin von der Beigeladenen in Höhe des nunmehr geltenden gemachten Erstattungsbetrages nicht mehr befriedigt werden konnte.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG begegnet dieses Ergebnis auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Danach rechtfertigt sich die aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI a.F. folgende verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Geldleistungsempfängers aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers (als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben) fehlgeschlagene - unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete - Zahlungen rückabzuwickeln. Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. Sie kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln. Erfasst werden also nicht alle Geldleistungsempfänger, sondern nur diejenigen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind (BSG, Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.).

Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht auch nicht der Einwand der Verjährung entgegen. Es gilt insoweit entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I eine Verjährungsfrist von 4 Jahren (so Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand: März 2005, § 118 SGB VI, Rdnr. 20), die hier nach Hemmung durch die am 05.11.2002 erfolgte Klageerhebung (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 BGB) noch nicht abgelaufen ist.

Auch ist dem SG darin zuzustimmen, dass die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten durch ihre auf richterlichen Hinweis in dem Vorprozess S 7 KN 33/02 mit Schriftsatz vom 23.08.2002 abgegebene Erklärung erkennbar nur ihren Erstattungsbescheid vom 11.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2002 aufheben und somit dieses gerichtliche Verfahren beenden wollte, weil der Bescheid ohne ausreichende rechtliche Grundlage erlassen worden war. Nur dieser Grund war Inhalt des richterlichen Hinweises vom 27.06.2002, auf den allein die Klägerin mit ihrer Erklärung Bezug genommen hat. Die in dem Schreiben der Klägerin vom 23.08.2002 gebrauchte Wendung “unter Anerkennung des Klageanspruches” bezog sich mithin ersichtlich nur auf die Beendigung des Klageverfahrens, soweit es sich gegen die vorgenannten Bescheide richtete. Bei verständiger Würdigung der Erklärung der Klägerin und aller Begleitumstände gelangt der Senat nicht zu Ergebnis, dass die Klägerin das Nichtbestehen des Erstattungsanspruchs anerkannt bzw. auf dessen Geltendmachung verzichtet habe, wie die Beklagte meint.

Demnach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie verurteilt wurde, an die Klägerin 696,25 EUR zu zahlen.

Dagegen hat der Gerichtsbescheid hinsichtlich der der Klägerin zugesprochenen Verzinsung dieses Betrages mit 4 % seit Klageerhebung rechtlich keinen Bestand. Für einen derartigen Zinsanspruch fehlt es an einer für Fälle vorliegender Art im Gesetz vorgesehenen rechtlichen Grundlage. Die §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die die Zahlung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen vorsehen, sind im Sozialrecht nicht entsprechend anwendbar (so BSG, Urteile vom 10.08.1995 – 11 RAr 91/94 –, BSGE 76, 233 = SozR 3-1750 § 945 Nr. 1 = Juris und vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R –, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wobei es billig erscheint, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladene zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), das hier noch in der bis zum 30.06.2004 Fassung anzuwenden ist, da Klage und Berufung vor dem 01.07.2004 erhoben bzw. eingelegt worden sind (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

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Referenzen