Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 7 RJ 64/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.06.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 21.12.2002 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1950 geborene Klägerin absolvierte nach Abschluss der Hauptschule eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Zuletzt arbeitete sie seit vielen Jahren als Reinigungskraft in der OP-Reinigung.

Vom 20.10.2002 bis 20.11.2002 befand sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum der Klinik B. Nach dem Reha-Entlassungsbericht war davon auszugehen, dass die Klägerin in Zukunft ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Leistungsfähigkeit bestehe für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei das Heben und Tragen von Lasten und das Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten.

Am 20.12.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2003 mit der Begründung ab, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt:

- Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom bei BSV C4/5, C5/6, C6/7 und degenerative HWS-Veränderungen, Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom bei BSV L4/5.

- Retropatellararthrose links.

Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In einem im Widerspruchsverfahren eingeholten orthopädischen Gutachten (vom 11.10.2003) stellte der ärztliche Sachverständige Dr. M. H. folgende Erkrankungen fest:

1. HWS-Brustwirbelsäulen(BWS)-LWS-Syndrom mit umgebenden Tendomyopathien, Bandscheibenvorfall C4 bis C7, ohne Radikulopathie oder wesentliche Funktionseinschränkung, Bandscheibenvorfall L4/5, ohne Anhalt für Radikulopathie, keine wesentliche Funktionseinschränkung

2. Hüftdysplasie beidseits mit beginnenden Zeichen einer Dysplasiecoxarthrose ohne Funktionseinschränkung

3. diskrete Gonarthrose beidseits ohne Funktionseinschränkung 4. Senk-Spreizfuß beidseits.

Er führte zusammenfassend aus, dass die bisher durchgeführte Tätigkeit als Reinemachefrau im OP nicht mehr ausgeübt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sollte nicht mehr ausgeführt werden; Zwangshaltungen seien zu vermeiden; insbesondere sei ein Arbeiten in Hockstellung nicht mehr möglich; das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sei ebenfalls nicht mehr möglich; häufiges Treppengehen sei zu vermeiden. Im Anschluss an dieses Gutachten wurde der eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den am 29.12.2003 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30.01.2004 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. W. M. (erstattet am 19.04.2004) eingeholt.

Dr. W. M. hat folgende Diagnosen gestellt:

1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfällen C4 bis C7 und Bandscheibenvorfall L4/5

2. Dysplasiehüften beidseits mit initialen arthrotischen Veränderungen

3. Gonarthrose

4. Zustand nach Ganglionoperation rechtes Handgelenk und Carpaltunneloperation linkes Handgelenk und Reizzustand rechtes Handgelenk.

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichtet werden könnten. Es könnten keine schweren und keine mittelschweren körperlichen Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Arbeiten im Knien oder in der tiefen Hocke und Arbeiten, die das Heben und Tragen von Lasten erforderlich machten, durchgeführt werden. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden aus orthopädischer Sicht keine gesundheitlichen Beschränkungen; der zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 m.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.06.2004 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Klägerin mit den von dem erfahrenen Sachverständigen Dr. W. M. festgestellten Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten bzw. im Knien oder in der tiefen Hocke, Heben und Tragen von Lasten zumindest 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin könnte z. B. einfache leichte Tätigkeiten in Produktion, Technik, Lager, Versand oder Verwaltung ausüben, Parkhaus- oder Parkplatzwächterin oder im Postsortierdienst und Postverteildienst als Bürohilfe tätig sein. Die zusätzlichen Einschränkungen seien bei der festgestellten Einsatzfähigkeit nicht derart schwerwiegend, dass aus diesem Grund ausnahmsweise der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden müsste. Denn es liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Die Klägerin sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig.

Gegen den am 14.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.07.2004 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. W. M. diagnostiziere die tatsächlich bei ihr vorliegenden Beeinträchtigungen nicht vollständig bzw. berücksichtige sie in ihren Auswirkungen auf das tägliche Leben falsch. Aufgrund ihrer Beschwerdesymptomatik sei sie ununterbrochen seit Januar 2002 krank geschrieben. Das Gutachten von Dr. W. M. gehe deswegen zu Unrecht davon aus, dass eine rein reversible Beeinträchtigung vorliege; vielmehr handele es sich um eine chronifizierte Beeinträchtigung, die sie tatsächlich daran hindere, einer Arbeit nachzugehen. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Blockierungen sei sie nicht arbeitsfähig, insbesondere nicht mehr als 6 Stunden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 03.06.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2003 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Darlegungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verweist.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. W. M. (vom 15.03.2005), ein schmerzmedizinisches Gutachten von Dr. W.H. erstattet am 22.06.2005 unter Beifügung eines Gutachtens vom 20.08.2003 in dem Verfahren S 8 SB 121/03) nebst ergänzender Stellungnahme (vom 26.08.2005) sowie ein nervenfachärztliches Gutachten von Frau Dr. C. W. (erstattet am 19.11.2005) eingeholt. Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. L. (vom 27.07.2005) eingereicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Gem. § 43 Abs. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den im Berufungsverfahren von den beauftragten medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages vor.

Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. W. M., der ausgeführt hat, dass es sich definitionsgemäß bei Blockierungen um reversible Funktionsstörungen handele. Es könne somit weiterhin festgehalten werden, dass dauerhafte Funktionseinschränkungen dadurch nicht resultierten. Im Übrigen sei bei der anhaltenden Schmerzsymptomatik davon auszugehen, dass nicht allein die somatischen Veränderungen, welche Art und Ausmaß der Beschwerden nur teilweise erklärten, Ursache der Beschwerden seien, sondern dass sich mittlerweile ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt habe, welches sich durch einen somatischen Behandlungszugang nur unzureichend beeinflussen lasse. Es ergäben sich somit keine neuen Gesichtspunkte, die aus orthopädisch-somatischer Sicht zu einer Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit führen müssten. Allerdings wäre es unter den jetzigen Gesichtspunkten empfehlenswert, zusätzlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten anzufordern unter der Fragestellung, ob beispielsweise eine anhaltende Schmerzstörung vorliege.

Dass bei der Klägerin tatsächlich eine dauernde Schmerzstörung vorliegt, die zu einer gegenüber den orthopädischen Vorgutachten abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit führt, folgt aus den von den Sachverständigen Dr. H. und Dr. C. W. getroffenen Feststellungen.

Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem schmerzmedizinischen Gutachten folgende Diagnosen aufgeführt:

1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung

2. chronisches HWS-, BWS- und LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, Dysfunktion der LWS ohne radikuläre Reiz-  oder Ausfallerscheinungen mit maladaptiver Schmerzbewältigung (inadäquates Schonungsverhalten).

3. Retropatellararthrose beidseits.

4. ängstlich-depressive Entwicklung (leichtgradige psychische Störung).

Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen dauernder Natur seien und durch geeignete Heilmaßnahmen weder behoben noch wesentlich gebessert werden könnten. Aktuell (aufgrund der körperlichen Dekonditionierung und aufgrund des inadäquaten Schonungsverhaltens) liege kein vollschichtiges Leistungsvermögen vor; ein mehr als halbschichtiges Leistungsvermögen sei zumutbar. Wechsel- und Nachtschicht könnten sich negativ auf die Schmerzsymptomatik auswirken. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie leichte körperliche Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere des Nackens und Überkopfarbeiten, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht möglich. Leichte körperliche Arbeiten in temperierten Räumen und an Mischarbeitsplätzen seien möglich. Es könnten Gehstrecken von mehr als 500 m zurückgelegt werden. Die Frage, ab wann die Beurteilung gelte, sei aufgrund der Chronizität der Beschwerden schwer zu beantworten. Der Beginn der Schmerzsymptomatik sei im April 2002 zu datieren; eine chronische Schmerzsymptomatik liege per definitionem nach einer Schmerzdauer von länger als 6 Monaten, also Oktober 2002, vor. Es werde daher vorgeschlagen, als Zeitpunkt der Beurteilung den Antrag auf Gewährung einer Rente vom 21.12.2002 zu nehmen. Aktuell sei eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden bis zu 6 Stunden täglich möglich.

Gegen das Gutachten hat Frau Dr. L. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten u.a. eingewandt, dass die in dem Gutachten von Dr. H. ausführlich erhobene Anamnese im Wesentlichen die bereits in früheren Gutachten dargestellten Beschwerden ergebe. Der Untersuchungsbefund der Wirbelsäule sei leider nur eingeschränkt verwertbar, da er unklar und in sich widersprüchlich beschrieben werde. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass bei der Klägerin ein Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS mit mittelgradigen funktionellen Einbußen bestehe, überlagert durch eine muskuläre Symptomatik mit einer ausgeprägten Schmerzfehlverarbeitung. Auch für die Rumpfwirbelsäule seien bei degenerativen Veränderungen endgradige funktionelle Einschränkungen beschrieben. Auch hier überlagere sich die Symptomatik erheblich durch eine Schmerzfehlverarbeitung mit einem relativ ausgeprägten Vermeidungsverhalten, was einen muskulären Trainingsmangel verstärke. Aufgrund dieser Diagnosen und Befunde könnten keine schweren und auch keine dauernd mittelschweren körperlichen Tätigkeiten verrichtet werden. Arbeiten in dauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen, auch Überkopfarbeiten seien wegen der dabei erforderlichen Reklination der HWS und Rumpfwirbelsäule nicht möglich. Häufiges Bücken sei ebenfalls auszuschließen, insbesondere auch Anheben von Gegenständen aus gebückter Haltung heraus. Aufgrund der Schmerzfehlverarbeitung sowie der muskulären Dekonditionierung seien Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck sowie auch in Nachtschicht als ungünstig anzusehen. Für beide Kniegelenke werde eine beginnende Arthrose ohne Funktionseinschränkungen oder Reizzustand sowie eine fortgeschrittene Arthrose im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Kniescheibe beschrieben. Dies schließe Tätigkeiten in kniender und hockender Position, häufiges Treppensteigen unter Gewichtsbelastung sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei jedoch nicht erkennbar, wieso bei Beachtung dieser Einschränkungen eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung nur unter 6-stündig durchgeführt werden könne. Es gebe keinen Grund, das zeitliche Leistungsvermögen einzuschränken. Die körperliche Dekonditionierung begründe sich aus einem Vermeidungsverhalten, welches von der Klägerin betrieben werde. Dies sei jedoch keine Krankheit und auch nicht unumkehrbar. Das Behandlungsregime bei Schmerzstörungen und Fibromyalgie bestehe übrigens in einer körperlichen Aktivierung bis hin zu gezieltem Krafttraining.

Den von Frau Dr. L. gegen das Gutachten von Dr. H. vorgebrachten Einwänden vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Sachverständige Dr. H. hat in seiner Stellungnahme hierzu u.a. nachvollziehbar und begründet ausgeführt, aus rein chirurgischer bzw. orthopädischer Betrachtungsweise sei die Argumentation von Frau Dr. L. nachvollziehbar, dass bei der Klägerin keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens vorlägen. Frau Dr. L. berücksichtige in ihrer Leistungsbeurteilung nach Aktenlage jedoch nicht die aktuellen Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften zur Beurteilung chronischer Schmerzen. Demnach komme dem Nachweis körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen im Alltagsleben, insbesondere der Befund während der Exploration und Verhaltensbeobachtung, überragende Bedeutung zu. Die anamnestischen Beeinträchtigungen in Alltagsfunktionen und die Verhaltens- und Bewegungsmuster seien in dem Gutachten ausführlich dargestellt. Auf diese Befunde gehe Frau Dr. L. nicht ein. Bei mittelschweren Formen des Fibromyalgiesyndroms sei von quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens auszugehen. Den Ausführungen von Frau Dr. L., dass ein inadäquates Vermeidungsverhalten keine Krankheit und auch nicht unumkehrbar sei, könne nur partiell zugestimmt werden. Das inadäquate Vermeidungsverhalten der Klägerin sei im Rahmen ihrer somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Prinzipiell sei dieses inadäquate Vermeidungsverhalten durch geeignete Therapiemaßnahmen auch umkehrbar. Bezogen auf die konkrete Klägerin und die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel der klinischen Routineversorgung sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es mehrere negative prognostische Kriterien gebe, welche den Erfolg der prinzipiell geeigneten Maßnahmen bei der Klägerin in Frage stellen ließen. Die negativen prognostischen Faktoren, welche sich auf Angaben der gutachterlichen Literatur bezögen, seien in dem Gutachten dargestellt. Eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin sei aus Sicht des Gutachters erst möglich, wenn die empfohlenen Maßnahmen (von) einer geeigneten Qualifikation, Dauer und Intensität durchgeführt worden seien. Zusammengefasst sehe er - der Sachverständige - keine Veranlassung, die von ihm getroffenen gutachtlichen Einschätzungen zu revidieren.

Die von Dr. H. getroffene Beurteilung wird auch durch das eingeholte nervenfachärztliche Gutachten von Frau Dr. C. W. bestätigt. Frau Dr. C. W. hat auf der Grundlage einer eigenständigen ambulanten Untersuchung folgende Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet gestellt:

1. hochgradig ausgeprägte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4)

2. mittelgradig ausgeprägte reaktiv-depressive Entwicklung (ICD F43.21)

3. sekundärer Analgetikaabusus.

Hinsichtlich der weiteren Diagnosen hat sie auf das orthopädische Vorgutachten verwiesen. Sie hat zusammenfassend ausgeführt, dass infolge der anhaltenden Schmerzstörung und der depressiven Stimmung die Stressbelastbarkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Sie könne daher nur leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne schweres Heben, ohne einseitige Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne krasse Witterungseinflüsse, ohne Wechsel- oder Nachtschichten, ohne Akkordbedingungen, ohne häufige eigenverantwortliche Entscheidungen zeitlich eingeschränkt, d.h. dreistündig bis unter sechsstündig ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt; die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen; sie sei nicht in der Lage, einen Pkw zu fahren, da sie keinen Führerschein besitze. Dieser Zustand gelte seit dem Datum der Stellung des Rentenantrages; ein anderes Datum sei aus der Anamnese nicht erkennbar. Eine Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik habe ab dem Krankenhausaufenthalt im April 2002 eingesetzt. Es sei davon auszugehen, dass nach etwa 6 Monaten der jetzt vorhandene Chronifizierungsgrad erreicht gewesen sei. Es handele sich bei der Klägerin um ein infolge eines hohen primären und sekundären Krankheitsgewinnes chronifiziertes psychosomatisches Beschwerdebild. Die zugrunde liegenden psychischen Konflikte seien der Klägerin nicht bewusst. Infolge einer starken Abwehr gegenüber psychotherapeutischer Behandlung sei eine adäquate Therapie bisher nicht möglich gewesen. Durch die von ihr ständig empfundenen Schmerzen und die dadurch bedingte chronisch bedrückte Stimmungslage sei ihre Stressbelastbarkeit herabgesetzt. Somit könne nicht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Selbst die derzeit stattfindende Qualifizierungsmaßnahme werde von der Klägerin als kaum zu bewältigen empfunden. Auch unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanspannung sei es der Klägerin derzeit nicht möglich, einer leichten beruflichen Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Ungünstig wirkten sich die zahlreichen, noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten aus. Derzeit befinde sie sich in einem Teufelskreis. Ihre schlechte finanzielle Situation führe zur sozialen Isolation. Dies wiederum verursache eine depressive Stimmungslage, in der eine günstige Schmerzbewältigung nicht möglich sei. Prinzipiell sei der Zustand der Klägerin jedoch durch intensive Verhaltenstherapie, begleitet von einer medikamentösen antidepressiven Behandlung und krankengymnastischen und balneophysikalischen Maßnahmen zu bessern. Deshalb sollte eine Nachbegutachtung nach 2 Jahren erfolgen.

Der von Frau Dr. C. W. vorgenommenen Beurteilung, die in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen Dr. H. steht, schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu der von den im Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. M. H. und Dr. W. M. abgegebenen Beurteilung, weil diese ihre Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin allein auf der Grundlage der durchgeführten orthopädischen Untersuchungen abgegeben haben, ohne die die Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigende psychische Komponente zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage der von Dr. H. und Frau Dr. C. W. abgegebenen Leistungsbeurteilung ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert ist. Zwar sind an sich bei einer Leistungsfähigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nur die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung erfüllt. Wie nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist aber die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (so genannte „konkrete Betrachtungsweise"), so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in eine volle Erwerbsminderung „durchschlägt" (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI Randnr. 30). Dies hatte der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Entscheidungen vom 11.12.1969 und 10.12.1976 (BSGE 30, 167 = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO; BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bereits zu den damals geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch über den 31.12.2000 hinaus beibehalten werden (vgl. Niesel a.a.O. m.w.N.). Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich allerdings dadurch, dass § 43 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich einen Rentenanspruch für Versicherte ausschließt, die noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Entgegen dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung also nicht erst dann vor, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf weniger als 3 Stunden täglich abgesunken ist, sondern bereits dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. In den o.a. Beschlüssen des Großen Senats des BSG wurden hierzu folgende Grundsätze aufgestellt, die nach wie vor mit der Ausnahme anzuwenden sind, dass dies gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht für Versicherte gilt, die noch mindestens 6 Stunden erwerbsfähig sind (zum folgenden vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 31):

1. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, erwerbsgemindert ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.

2. Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

3. Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Arbeitsagentur innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.

4. Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann im Regelfall ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist; bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage bedarf es daher grundsätzlich keines Nachweises konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der Arbeitsagentur (vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 32 m.w.N.). Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 35) und ihr auch bisher kein für sie in Betracht kommender Arbeitsplatz angeboten werden konnte, ist vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung ab Antragstellung auszugehen.

Der Berufung war daher stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 03.06.2004 sowie des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2003 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 21.12.2002 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Hierbei ist zu beachten, dass die Rente gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 - 3 SGB VI zwingend zu befristen ist und gem. § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird. Die darüber hinausgehende Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem Datum des Leistungsfalles kam nicht in Betracht, da nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. W. eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen ist und damit nicht feststeht, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Gem. § 43 Abs. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind hierbei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den im Berufungsverfahren von den beauftragten medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages vor.

Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. W. M., der ausgeführt hat, dass es sich definitionsgemäß bei Blockierungen um reversible Funktionsstörungen handele. Es könne somit weiterhin festgehalten werden, dass dauerhafte Funktionseinschränkungen dadurch nicht resultierten. Im Übrigen sei bei der anhaltenden Schmerzsymptomatik davon auszugehen, dass nicht allein die somatischen Veränderungen, welche Art und Ausmaß der Beschwerden nur teilweise erklärten, Ursache der Beschwerden seien, sondern dass sich mittlerweile ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt habe, welches sich durch einen somatischen Behandlungszugang nur unzureichend beeinflussen lasse. Es ergäben sich somit keine neuen Gesichtspunkte, die aus orthopädisch-somatischer Sicht zu einer Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit führen müssten. Allerdings wäre es unter den jetzigen Gesichtspunkten empfehlenswert, zusätzlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten anzufordern unter der Fragestellung, ob beispielsweise eine anhaltende Schmerzstörung vorliege.

Dass bei der Klägerin tatsächlich eine dauernde Schmerzstörung vorliegt, die zu einer gegenüber den orthopädischen Vorgutachten abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit führt, folgt aus den von den Sachverständigen Dr. H. und Dr. C. W. getroffenen Feststellungen.

Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem schmerzmedizinischen Gutachten folgende Diagnosen aufgeführt:

1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung

2. chronisches HWS-, BWS- und LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, Dysfunktion der LWS ohne radikuläre Reiz-  oder Ausfallerscheinungen mit maladaptiver Schmerzbewältigung (inadäquates Schonungsverhalten).

3. Retropatellararthrose beidseits.

4. ängstlich-depressive Entwicklung (leichtgradige psychische Störung).

Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen dauernder Natur seien und durch geeignete Heilmaßnahmen weder behoben noch wesentlich gebessert werden könnten. Aktuell (aufgrund der körperlichen Dekonditionierung und aufgrund des inadäquaten Schonungsverhaltens) liege kein vollschichtiges Leistungsvermögen vor; ein mehr als halbschichtiges Leistungsvermögen sei zumutbar. Wechsel- und Nachtschicht könnten sich negativ auf die Schmerzsymptomatik auswirken. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie leichte körperliche Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere des Nackens und Überkopfarbeiten, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht möglich. Leichte körperliche Arbeiten in temperierten Räumen und an Mischarbeitsplätzen seien möglich. Es könnten Gehstrecken von mehr als 500 m zurückgelegt werden. Die Frage, ab wann die Beurteilung gelte, sei aufgrund der Chronizität der Beschwerden schwer zu beantworten. Der Beginn der Schmerzsymptomatik sei im April 2002 zu datieren; eine chronische Schmerzsymptomatik liege per definitionem nach einer Schmerzdauer von länger als 6 Monaten, also Oktober 2002, vor. Es werde daher vorgeschlagen, als Zeitpunkt der Beurteilung den Antrag auf Gewährung einer Rente vom 21.12.2002 zu nehmen. Aktuell sei eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden bis zu 6 Stunden täglich möglich.

Gegen das Gutachten hat Frau Dr. L. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten u.a. eingewandt, dass die in dem Gutachten von Dr. H. ausführlich erhobene Anamnese im Wesentlichen die bereits in früheren Gutachten dargestellten Beschwerden ergebe. Der Untersuchungsbefund der Wirbelsäule sei leider nur eingeschränkt verwertbar, da er unklar und in sich widersprüchlich beschrieben werde. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass bei der Klägerin ein Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS mit mittelgradigen funktionellen Einbußen bestehe, überlagert durch eine muskuläre Symptomatik mit einer ausgeprägten Schmerzfehlverarbeitung. Auch für die Rumpfwirbelsäule seien bei degenerativen Veränderungen endgradige funktionelle Einschränkungen beschrieben. Auch hier überlagere sich die Symptomatik erheblich durch eine Schmerzfehlverarbeitung mit einem relativ ausgeprägten Vermeidungsverhalten, was einen muskulären Trainingsmangel verstärke. Aufgrund dieser Diagnosen und Befunde könnten keine schweren und auch keine dauernd mittelschweren körperlichen Tätigkeiten verrichtet werden. Arbeiten in dauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen, auch Überkopfarbeiten seien wegen der dabei erforderlichen Reklination der HWS und Rumpfwirbelsäule nicht möglich. Häufiges Bücken sei ebenfalls auszuschließen, insbesondere auch Anheben von Gegenständen aus gebückter Haltung heraus. Aufgrund der Schmerzfehlverarbeitung sowie der muskulären Dekonditionierung seien Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck sowie auch in Nachtschicht als ungünstig anzusehen. Für beide Kniegelenke werde eine beginnende Arthrose ohne Funktionseinschränkungen oder Reizzustand sowie eine fortgeschrittene Arthrose im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Kniescheibe beschrieben. Dies schließe Tätigkeiten in kniender und hockender Position, häufiges Treppensteigen unter Gewichtsbelastung sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei jedoch nicht erkennbar, wieso bei Beachtung dieser Einschränkungen eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung nur unter 6-stündig durchgeführt werden könne. Es gebe keinen Grund, das zeitliche Leistungsvermögen einzuschränken. Die körperliche Dekonditionierung begründe sich aus einem Vermeidungsverhalten, welches von der Klägerin betrieben werde. Dies sei jedoch keine Krankheit und auch nicht unumkehrbar. Das Behandlungsregime bei Schmerzstörungen und Fibromyalgie bestehe übrigens in einer körperlichen Aktivierung bis hin zu gezieltem Krafttraining.

Den von Frau Dr. L. gegen das Gutachten von Dr. H. vorgebrachten Einwänden vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Sachverständige Dr. H. hat in seiner Stellungnahme hierzu u.a. nachvollziehbar und begründet ausgeführt, aus rein chirurgischer bzw. orthopädischer Betrachtungsweise sei die Argumentation von Frau Dr. L. nachvollziehbar, dass bei der Klägerin keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens vorlägen. Frau Dr. L. berücksichtige in ihrer Leistungsbeurteilung nach Aktenlage jedoch nicht die aktuellen Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften zur Beurteilung chronischer Schmerzen. Demnach komme dem Nachweis körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen im Alltagsleben, insbesondere der Befund während der Exploration und Verhaltensbeobachtung, überragende Bedeutung zu. Die anamnestischen Beeinträchtigungen in Alltagsfunktionen und die Verhaltens- und Bewegungsmuster seien in dem Gutachten ausführlich dargestellt. Auf diese Befunde gehe Frau Dr. L. nicht ein. Bei mittelschweren Formen des Fibromyalgiesyndroms sei von quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens auszugehen. Den Ausführungen von Frau Dr. L., dass ein inadäquates Vermeidungsverhalten keine Krankheit und auch nicht unumkehrbar sei, könne nur partiell zugestimmt werden. Das inadäquate Vermeidungsverhalten der Klägerin sei im Rahmen ihrer somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Prinzipiell sei dieses inadäquate Vermeidungsverhalten durch geeignete Therapiemaßnahmen auch umkehrbar. Bezogen auf die konkrete Klägerin und die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel der klinischen Routineversorgung sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es mehrere negative prognostische Kriterien gebe, welche den Erfolg der prinzipiell geeigneten Maßnahmen bei der Klägerin in Frage stellen ließen. Die negativen prognostischen Faktoren, welche sich auf Angaben der gutachterlichen Literatur bezögen, seien in dem Gutachten dargestellt. Eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin sei aus Sicht des Gutachters erst möglich, wenn die empfohlenen Maßnahmen (von) einer geeigneten Qualifikation, Dauer und Intensität durchgeführt worden seien. Zusammengefasst sehe er - der Sachverständige - keine Veranlassung, die von ihm getroffenen gutachtlichen Einschätzungen zu revidieren.

Die von Dr. H. getroffene Beurteilung wird auch durch das eingeholte nervenfachärztliche Gutachten von Frau Dr. C. W. bestätigt. Frau Dr. C. W. hat auf der Grundlage einer eigenständigen ambulanten Untersuchung folgende Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet gestellt:

1. hochgradig ausgeprägte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.4)

2. mittelgradig ausgeprägte reaktiv-depressive Entwicklung (ICD F43.21)

3. sekundärer Analgetikaabusus.

Hinsichtlich der weiteren Diagnosen hat sie auf das orthopädische Vorgutachten verwiesen. Sie hat zusammenfassend ausgeführt, dass infolge der anhaltenden Schmerzstörung und der depressiven Stimmung die Stressbelastbarkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Sie könne daher nur leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne schweres Heben, ohne einseitige Körperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne krasse Witterungseinflüsse, ohne Wechsel- oder Nachtschichten, ohne Akkordbedingungen, ohne häufige eigenverantwortliche Entscheidungen zeitlich eingeschränkt, d.h. dreistündig bis unter sechsstündig ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt; die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen; sie sei nicht in der Lage, einen Pkw zu fahren, da sie keinen Führerschein besitze. Dieser Zustand gelte seit dem Datum der Stellung des Rentenantrages; ein anderes Datum sei aus der Anamnese nicht erkennbar. Eine Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik habe ab dem Krankenhausaufenthalt im April 2002 eingesetzt. Es sei davon auszugehen, dass nach etwa 6 Monaten der jetzt vorhandene Chronifizierungsgrad erreicht gewesen sei. Es handele sich bei der Klägerin um ein infolge eines hohen primären und sekundären Krankheitsgewinnes chronifiziertes psychosomatisches Beschwerdebild. Die zugrunde liegenden psychischen Konflikte seien der Klägerin nicht bewusst. Infolge einer starken Abwehr gegenüber psychotherapeutischer Behandlung sei eine adäquate Therapie bisher nicht möglich gewesen. Durch die von ihr ständig empfundenen Schmerzen und die dadurch bedingte chronisch bedrückte Stimmungslage sei ihre Stressbelastbarkeit herabgesetzt. Somit könne nicht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Selbst die derzeit stattfindende Qualifizierungsmaßnahme werde von der Klägerin als kaum zu bewältigen empfunden. Auch unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanspannung sei es der Klägerin derzeit nicht möglich, einer leichten beruflichen Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Ungünstig wirkten sich die zahlreichen, noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten aus. Derzeit befinde sie sich in einem Teufelskreis. Ihre schlechte finanzielle Situation führe zur sozialen Isolation. Dies wiederum verursache eine depressive Stimmungslage, in der eine günstige Schmerzbewältigung nicht möglich sei. Prinzipiell sei der Zustand der Klägerin jedoch durch intensive Verhaltenstherapie, begleitet von einer medikamentösen antidepressiven Behandlung und krankengymnastischen und balneophysikalischen Maßnahmen zu bessern. Deshalb sollte eine Nachbegutachtung nach 2 Jahren erfolgen.

Der von Frau Dr. C. W. vorgenommenen Beurteilung, die in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen Dr. H. steht, schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu der von den im Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. M. H. und Dr. W. M. abgegebenen Beurteilung, weil diese ihre Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin allein auf der Grundlage der durchgeführten orthopädischen Untersuchungen abgegeben haben, ohne die die Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigende psychische Komponente zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage der von Dr. H. und Frau Dr. C. W. abgegebenen Leistungsbeurteilung ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert ist. Zwar sind an sich bei einer Leistungsfähigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nur die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung erfüllt. Wie nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist aber die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (so genannte „konkrete Betrachtungsweise"), so dass die teilweise Erwerbsminderung, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in eine volle Erwerbsminderung „durchschlägt" (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 43 SGB VI Randnr. 30). Dies hatte der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Entscheidungen vom 11.12.1969 und 10.12.1976 (BSGE 30, 167 = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO; BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bereits zu den damals geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch über den 31.12.2000 hinaus beibehalten werden (vgl. Niesel a.a.O. m.w.N.). Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich allerdings dadurch, dass § 43 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich einen Rentenanspruch für Versicherte ausschließt, die noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Entgegen dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung also nicht erst dann vor, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf weniger als 3 Stunden täglich abgesunken ist, sondern bereits dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. In den o.a. Beschlüssen des Großen Senats des BSG wurden hierzu folgende Grundsätze aufgestellt, die nach wie vor mit der Ausnahme anzuwenden sind, dass dies gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht für Versicherte gilt, die noch mindestens 6 Stunden erwerbsfähig sind (zum folgenden vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 31):

1. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, erwerbsgemindert ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.

2. Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

3. Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Arbeitsagentur innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.

4. Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann im Regelfall ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist; bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage bedarf es daher grundsätzlich keines Nachweises konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der Arbeitsagentur (vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 32 m.w.N.). Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (vgl. Niesel a.a.O. Randnr. 35) und ihr auch bisher kein für sie in Betracht kommender Arbeitsplatz angeboten werden konnte, ist vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung ab Antragstellung auszugehen.

Der Berufung war daher stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 03.06.2004 sowie des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2003 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 21.12.2002 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Hierbei ist zu beachten, dass die Rente gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 - 3 SGB VI zwingend zu befristen ist und gem. § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird. Die darüber hinausgehende Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem Datum des Leistungsfalles kam nicht in Betracht, da nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C. W. eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen ist und damit nicht feststeht, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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