Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2006 wird, soweit der Rechtsstreit nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 16. Januar 2007 erledigt ist, zurückgewiesen.
2. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 1/6 zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Neufeststellungsverfahren darüber, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX), nämlich mindestens 50 statt nunmehr 30, zusteht.
Der 1946 in Italien geborene Kläger arbeitet als Gipser, zuletzt im Unternehmen seiner Ehefrau.
Am 24. Dezember 1993 erlitt der Kläger bei einer Auseinandersetzung mit einem Mitmieter einen Deckplatteneinbruch des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 in Folge eines Treppensturzes.
Auf seinen Erstantrag auf Anerkennung einer Behinderung vom 14. März 1994 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 1994 einen GdB von 20 fest. Dem lag folgender Leidenskatalog zu Grunde:
„ Wirbelsäulen(WS)-Syndrom, Unfallfolgen, BWK-12-Fraktur.“
Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 19. Januar 1995).
Die anschließend erhobene Klage endete mit einem klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) für das Saarland vom 27. Juli 1995, Geschäftsnummer S 18 Vs 37/95, nachdem ein Gutachten des Chefarztes a.D. Dr. St., Facharzt für Chirurgie, S., vom 09. Mai 1995 einen GdB von 20 bestätigt hatte.
Die sodann eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) für das Saarland endete mit einem für den Kläger negativen Urteil vom 25. September 1996.
Ein Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung seiner Leiden vom 06. November 1996 wurde mit Bescheid vom 23. Januar 1997 abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 1997). Die anschließend erhobene Klage wurde vom SG für das Saarland unter der Geschäftsnummer S 8 Vs 570/97 mit Urteil vom 22. Januar 1998 abgewiesen, nachdem der Facharzt für Orthopädie Dr. A., St. I., mit Gutachten vom 04. Dezember 1997 eine wesentliche Verschlimmerung verneint hatte.
In dem anschließenden Berufungsverfahren wurde auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. R., St. E.-Klinik Sa., vom 20. Oktober 1999 eingeholt, das ebenfalls zum Ergebnis kam, eine wesentliche Verschlimmerung liege nicht vor. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück.
Einen weiteren Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung vom 04. Mai 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2002 ab, fasste den Leidenskatalog jedoch wie folgt:
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1. „Rezidivierendes WS-Syndrom, BWK-12-Fraktur, Unfallfolgen, WS-Fehlstatik; |
2. Carpaltunnel- und Schulter-Arm-Syndrom, Hüftgelenksleiden; |
3. Bluthochdruck.“ |
Der Beklagte bewertete diese Leiden mit Einzel-GdB von 20, 10 und 10.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen. Im darauf folgenden Klageverfahren wurden vom SG für das Saarland unter der Geschäftsnummer S 18 SB 907/03 ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H., Ne., vom 27. Februar 2003 eingeholt. Der Sachverständige verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Verschlimmerung und stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
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1. „Lokales Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom mit umgebenden Tendomyopathien, kein Anhalt für Radikulopathie, kein Funktionsdefizit; |
2. lokales Brustwirbelsäulen (BWS)-, Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom bei Zustand nach Bruch von BWK 12 mit umgebenden Tendomyopathien, kein Anhalt für Radikulopathie, end- bis mittelgradiges Funktionsdefizit, linkslaterale lumbosacrale Übergangsstörung; |
3. endgradiges Funktionsdefizit rechter Ellenbogen bei Zustand nach Osteosynthese einer Olecranonfraktur; |
4. Zeichen eines leichten Carpaltunnelsyndroms beidseits ohne sensomotorischen Defizite.“ |
Der Sachverständige empfahl für diese Gesundheitsstörungen Einzel-GdB von 20 für die Leiden unter 1 und 2, sowie 10 für das Leiden unter 3 und 0 für das Leiden unter 4. Insgesamt hielt er einen Gesamt-GdB von 20 für gerechtfertigt. Diese Auffassung hielt er auch in einer Stellungnahme vom 15. Juli 2003 aufrecht.
Mit Urteil vom 28. Mai 2004 wies das SG für das Saarland die Klage ab.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 06. Dezember 2004 beantragte der Kläger erneut die Feststellung einer Verschlimmerung seiner Leiden. Der Beklagte zog sodann einen Befundbericht des Internisten Dr. Jo., Be., vom 23. Dezember 2004 nebst Fremdbefunden bei.
Mit
Bescheid vom 27. Januar 2005
lehnte der Beklagten den Neufeststellungsantrag ab, weil der GdB nach wie vor 20 betrage.
Hiergegen richtete sich der
Widerspruch
des Klägers vom 09. Februar 2005, mit welchem er geltend machte, der GdB betrage mindestens 50. Die Funktionseinbußen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates bedingten einen weitaus höheren Einzel-GdB. Hinzu komme, dass bei der Feststellung des Gesamt-GdB nicht alle vorliegenden Behinderungsleiden berücksichtigt worden seien. Insoweit werde auf den Befundbericht des Internisten Dr. Jo. vom 23. Dezember 2004 verwiesen. Er beantrage, einen aktuellen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Be., Ho., beizuziehen.
Auf entsprechende Anforderung legte Dr. Be. zwei Befundberichte vom 09. März und 19. April 2005 vor, wobei eine Nachfrage in der Praxis des Dr. Be. ergab, dass die Angaben „ wegen WS-Syndrom, WS-Fehlstatik, Karpaltunnelsyndrom, Schulter-Arm-Syndrom wird ein Befundbericht erstellt“ im Befundbericht vom 09. März 2005 „irrtümlich“ gemacht worden seien.
Mit
Bescheid vom 22. Juni 2005
wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat sich seine
Klage
vom 05. Juli 2005, am 06. Juli 2005 beim SG für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit der er nach wie vor einen GdB von mindestens 50 begehrt hat.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen hätten sich wesentlich verschlimmert. Hinzu komme, dass er an einem Meniskusschaden rechts leide, der bisher nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem hätten sich die Nerven beider Handgelenke verklemmt; dies verursache beim Arbeiten Schmerzen.
Mit Beweisanordnung vom 21. September 2005 ist der Facharzt für Orthopädie Dr. H., S., mit der Fertigung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Kläger hat sich geweigert, sich von dem Sachverständigen Dr. H. untersuchen zu lassen, und hat den Sachverständigen ohne nähere Begründung als befangen abgelehnt.
Der Kläger legte ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R., S., vom 23. März 2005 vor, das dieser im Auftrag der ehemaligen Landesversicherungsanstalt für das Saarland gefertigt hatte.
Der Kläger reichte Befundberichte des Dr. Jo. vom 04. Mai 2004 zu den Akten.
Der ärztliche Dienst des Beklagten fasste mit Schreiben vom 23. November 2005 den Leidenskatalog wie folgt:
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1. „Rezidivierendes LWS-Syndrom, BWK-12-Fraktur, Unfallfolgen; |
2. Cervicalsyndrom bei degenerativen WS-Veränderungen im Halsbereich; |
3. Carpaltunnelsyndrom und Schulter-Arm-Syndrom; Streckhemmung des rechten Ellenbogengelenks; |
4. Bluthochdruck; |
5. Hüftdysplasie mit beginnender Coxarthrose beidseits.“ |
Der Beklagte bewertete diese Leiden mit Einzel-GdB von 20, 10, 10, 10 und 10.
Der Nabelbruch erreiche, da nur als Nebenbefund in einem Gutachten erwähnt,
keinen GdB von 10.
Das SG für das Saarland hat sodann einen Befundbericht des Dr. Jo. vom 08. Februar 2006, der Ärztin für Allgemeinmedizin S. A., Ho., vom 14. Februar 2006 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. Bu., Ho., vom 28. Februar 2006 angefordert.
Das SG für das Saarland hat das gegen den Sachverständigen Dr. H. gerichtete Befangenheitsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 09. Mai 2006 abgelehnt und mit
Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006
die Klage abgewiesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 25. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 09. August 2006, am selben Tag beim LSG für das Saarland eingegangen,
Berufung
eingelegt.
Der Kläger trägt vor:
Zu den Funktionsstörungen des Haltungs- und Bewegungsapparats trete die Gonarthrose rechts hinzu. Außerdem sei die Hypertonie schlimmer geworden.
Im Erörterungstermin am 09. Januar 2007 befragt, hat der Kläger erklärt, er lehne eine Begutachtung durch Dr. H. ab, da dieser in einem Telefonat mit ihm vor mehreren Jahren einfach den Hörer aufgelegt habe. Er hat Befundberichte des Dr. Jo. vom 17. Juli 2006 und des Dr. Be. vom 03. August 2006 zu den Akten gereicht.
Nach Kenntnis dieser Befundberichte hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 anerkannt, den Gesamt-GdB ab Januar 2006 mit 30 zu bewerten. Der bisherige Leidenskatalog werde um die Gesundheitsstörung „Arthrose des rechten Kniegelenks mit Reizerscheinungen“ ergänzt, die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werde.
Dieses Angebot hat der Kläger als Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Beweisanordnung vom 14. März 2007 hat der Senat den Sachverständigen Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Nachdem der Kläger am 22. März 2007 erklärt hat, er weigere sich, sich von dem Sachverständigen Dr. H. untersuchen zu lassen, ist der Sachverständige um die Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage gebeten worden.
Der Kläger hat einen Befundbericht des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. Schl., Ho., vom 23. Februar 2007 zu den Akten gereicht.
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 01. April 2007 ausgeführt, die Diagnosen aus dem Gutachten von 2003 bestünden fort, der damals erhobene Leidenskatalog sei allerdings um folgende Leiden zu ergänzen:
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1. „Gonarthrose rechts ohne wesentliches Funktionsdefizit; |
2. Nabelbruch.“ |
Für diese Leiden hat er Einzel-GdB von jeweils 10 für gerechtfertigt gehalten und den Gesamt-GdB mit 20 bewertet.
Zu dem Befundbericht vom 23. Februar 2007 um Stellungnahme gebeten, hat er am 01. Mai 2007 ausgeführt, dort seien ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus, eine Bakerzyste und eine Arthrose beschrieben. Es sei im vorliegenden Fall noch nicht von einem Endzustand auszugehen, d. h. mit ziemlicher Sicherheit werde eine Operation notwendig werden, bei der der Innenmeniskus entfernt werden müsse. Durch die operativen Maßnahmen bestünden aber gute Heilungschancen. Er schlage deshalb vor, entweder die Entwicklung der Erkrankung abzuwarten oder in Anbetracht der Gesamtsituation den GdB für das Kniegelenksleiden auf 20 anzuheben, was sich dann auch auf den Gesamt-GdB auswirken würde.
Am 01. Juni 2007 hat der Kläger mitgeteilt, er sei gegen eine Begutachtung durch Dr. H. und werde das Gutachten nicht akzeptieren.
Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2007 hat er den Sachverständigen als befangen abgelehnt und mit Schriftsatz vom 04. Juli 2007 klargestellt, dass bereits seine Äußerungen im Erörterungstermin als Befangenheitsantrag zu verstehen gewesen seien.
Der Sachverständige hat nach Anhörung am 05. September 2007 ausgeführt, ein Telefonat, wie es der Kläger als Grund seines Ablehnungsgesuchs angegeben habe, habe nicht stattgefunden. Er wisse nicht, was der Kläger wolle.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat der Senat die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 09. Januar, 22. März, 01. und 05. Juni sowie 04. Juli 2007 abgelehnt, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2007 vom Kläger eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Senats vom 06. Februar 2008 als unzulässig verworfen worden.
Zu der Anfrage, ob der Rechtsstreit für den von dem Sachverständigen Dr. H. empfohlenen Zeitraum ruhen könne und dazu, ob er sich zwischenzeitlich einer Operation unterzogen habe, hat sich der Kläger nicht geäußert. Der Kläger hat nach Mitteilung seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten ihm zugeschickte Schriftstücke ungeöffnet zurückgesandt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 21. Juli 2006 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, beide in der Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16. Januar 2007, zu ändern;
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm, dem Kläger, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
über das angenommene Teilanerkenntnis vom 16. Januar 2007 hinaus die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten mit der Stammnummer 85/1866/1 sowie auf die Klagehandakten S 18 SB 907/03, S 8 Vs 570/97 und S 18 Vs 37/95 Bezug genommen.
Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgereicht eingelegt.
II.
Die Berufung ist, soweit damit ein höherer, über das angenommene Teilanerkenntnis vom 16. Januar 2007 hinausgehender GdB begehrt wird, unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, dieser in Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16. Januar 2007, mit welchem das Behinderungsleiden des Klägers mit einem Gesamt-GdB von 30 bemessen ist, ist rechtmäßig.
Die Klage auf Feststellung eines höheren GdB wurde zu Recht abgewiesen, weshalb auch die noch anhängige Berufung zurückzuweisen ist.
Zwar ist es in dem Gesundheitszustand des Klägers seit der Bescheiderteilung vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 zu einer Verschlimmerung gekommen; diese ist aber nicht von einem derartigen Ausmaß, dass sie insgesamt einen höheren GdB als den zwischenzeitlich anerkannten von 30 rechtfertigt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll u. a. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Lediglich folgende wesentliche Änderung konnte vom Senat festgestellt werden:
Im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates ist ein Leiden am rechten Knie, eine Gonarthrose, hinzugetreten, die der Beklagte mit einem GdB von 20 bewertet hat. Der darauf hin anerkannte Gesamt-GdB von 30 trägt dieser Verschlimmerung ausreichend Rechnung. Ein höherer GdB steht dem Kläger nicht zu.
Das folgt aus der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens.
Zwar hat der Sachverständige Dr. H. sein Gutachten nach Aktenlage gefertigt. Dies geschah aber deshalb, weil der Kläger sich ohne sachgerechten Grund geweigert hat, sich von dem Sachverständigen untersuchen zu lassen, was das Gericht nicht erzwingen kann. Bei mangelnder Mitwirkung ist das Gericht grundsätzlich aber nicht von seiner Pflicht entbunden, selbst noch die möglichen Ermittlungen anzustellen, etwa ein Gutachten nach Lage der Akten erstellen zu lassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 103 SGG, Rdnr. 15).
Das ist geschehen.
Zwar hat der Kläger mehrfach erklärt, bereit zu sein, sich von jedem anderen Gutachter untersuchen zu lassen. Dieser Forderung des Klägers hat der Senat indes nicht entsprochen.
Denn nach § 118 Abs. 1 SGG i.V. mit § 404 Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Diesem Ermessen des Gerichts unterliegt die Frage, welche Person zum Sachverständigen bestellt wird. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts hat das Gericht grundsätzlich auf die Kenntnisse des Sachverständigen auf dem betroffenen medizinischen Gebiet abzustellen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2000, 3 U 100/99). Dass der vom Senat ausgewählte Sachverständige Dr. H. über keine Fachkompetenz verfügt, behauptet der Kläger selbst nicht.
Weshalb die Auswahlentscheidung des Senats dann ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass gerade der Sachverständige Dr. H. und nicht ein anderer Facharzt für Orthopädie ausgewählt wurde, geschah deshalb, weil er den Kläger in anderer Sache bereits 2003 untersucht hatte. Der Senat durfte deshalb annehmen, dass er sich bei der Beantwortung der Beweisfrage, ob es im Gesundheitszustand des Klägers zu einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gekommen ist, seine in jener Untersuchung gemachten Erfahrungen zunutze machen würde.
Gründe, die das verweigernde Verhalten des Klägers als berechtigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Gericht einen Sachverständigen ausgewählt hätte, von dem es Umstände kennt, die selbst bei objektiver Betrachtung schwerwiegende Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, § 404 ZPO, Rdnr. 1).
Das ist gerade nicht der Fall. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 die Befangenheitsgesuche des Klägers abgelehnt.
Dem also sachlich nicht begründeten Verlangen des Klägers zu entsprechen und einen „anderen“ Sachverständigen zu beauftragen, hätte bedeutet, dass der Senat damit die durch die Vorbefassung gegebene größere Erfahrung des Sachverständigen Dr. H. ignoriert hätte, was eine ermessensfehlerhafte Erwägung gewesen wäre.
Wenn der Kläger dann aber dennoch die Begutachtung durch einen anderen, von ihm bestimmten Sachverständigen wünschte, hätte er dies nach § 109 SGG beantragen können. Dass er um diese Möglichkeit wusste, ergibt sich schon allein aus den Erfahrungen des Klägers aus früheren Rechtsstreitigkeiten. Gerade die Regelung des § 109 SGG macht deutlich, dass ein Kläger auf die Auswahl des Sachverständigen bei einer von Amts wegen veranlassten Begutachtung keinen Einfluss hat
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zu Feststellungen, die auf folgenden Grundlagen beruhen:
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierbei gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB IX).
Nach welchen Maßstäben der GdB festzustellen und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, jetziger Rechtsstand: November 2006, (AHP), die zwar keine Normqualität haben, aber weitgehend als antizipierte Sachverständigengutachten verstanden werden können. Sie wirken sich in der Praxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm mit klaren gesetzlichen Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege zu erlassenen, jetzt in den AHP enthaltenen Regelungen - geschaffen hat (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht <BSG> in seiner amtlichen Sammlung, BSGE Band 72, Seite 385 f).
Bezogen auf die einzelnen Funktionssysteme liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Herz- und Kreislauf (Ziff. 26.9 AHP):
Der Kläger leidet an einer beginnenden coronaren Erkrankung, die zu Recht nicht mit einem Einzel-GdB versehen wurde, da von ihr keine Funktionsbeeinträchtigung ausgeht.
Denn nach Ziff. 26.9 AHP ist für die Bemessung des GdB weniger die Art der Herz- oder Kreislauferkrankung maßgeblich, als vielmehr die je nach dem vorliegenden Stadium des Leidens unterschiedliche Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdB-Grades ist zunächst grundsätzlich von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Bei Krankheiten des Herzens (Herzklappenfehler, coronare Herzkrankheit, Kardiomyopathie, angeborene Herzfehler u. a.) ist ein GdB von 0 bis 10 gerechtfertigt, wenn ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen <7 bis 8 km/h>, schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung vorliegt.
Dass die beginnende Herzerkrankung mit einer, wenn auch geringen, Leistungsbeeinträchtigung einhergeht, ist nicht dokumentiert und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Wie sich aus dem im Erörterungstermin überreichten Befundbericht des Dr. Jo. vom 17. Juli 2006 ergibt, handelt es sich um eine beginnende coronare Herzerkrankung mit zeitweise stenokardischen Beschwerden, die aber bisher ohne persistierende, elektro-cardiographische Veränderungen geblieben ist. Dafür ist noch kein Einzel-GdB von 10 veranlasst.
Die beim Kläger vorliegende Hypertonie ist zu Recht mit einem GdB von 10 bewertet. Auch dies entspricht Ziff. 26.9 AHP. Danach ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) vorliegt, mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Es ist nicht dokumentiert, dass eine Leistungsbeeinträchtigung durch die Hypertonie besteht. Wenn überhaupt, liegt eine leichte Organbeteiligung, nämlich die beginnende Herzerkrankung vor. Ein Einzel-GdB von 10 ist deswegen ausreichend.
2. Verdauungsorgane (Ziff. 26.10 AHP):
Der Kläger leidet an einer chronischen Gastritis. Für dieses Leiden ist aber kein GdB von 10 angemessen, da nicht ersichtlich ist, welche Funktionseinbußen damit einhergehen. Ziff. 26.10 AHP sieht bei der chronischen Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut) einen Bewertungsrahmen von 0 bis 10 vor. Da weder dem Befundbericht des Dr. Jo. noch dem Vortrag des Klägers Funktionsbeeinträchtigungen zu entnehmen sind, ist ein GdB von 10 nicht veranlasst.
3. Brüche (Hernien) (Ziff. 26.11 AHP):
Der Kläger leidet an einem Nabelbruch, der zu Recht vom Beklagten mit einem GdB von 0 bewertet ist, da nicht ersichtlich ist, inwieweit davon Funktionsbeeinträchtigungen ausgehen. Solche behauptet der Kläger jedenfalls nicht.
4. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten (Ziff. 26.18 AHP):
Das beim Kläger vorliegende WS-Leiden sowie die Gonarthrose sind beide zu Recht mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen auf diesem Gebiet sind mit einem GdB von 10 ausreichend gewürdigt.
Bei WS-Schäden ergibt sich der GdB-Grad primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung.
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten festgestellt, die im Jahre 2003 getroffenen Diagnosen bestünden im Wesentlichen fort. In jenem Gutachten hat der Sachverständige aber die Funktionseinschränkungen bezüglich der WS als leichtgradig eingestuft. Er hat ein lokales HWS-Syndrom mit umgebenden Tendomyopathien ohne Funktionsdefizit und ein BWS-LWS-Syndrom mit end- und mittelgradigem Funktionsdefizit diagnostiziert. Er hat für beide Leiden einen Einzel-GdB von 20 empfohlen.
Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2005 dieses Leiden mit einem GdB von 10 versehen, was Ziff. 26.18 AHP entspricht. Danach sind WS-Schäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene oder kurzerhand auftretende leichte WS-Syndrome) mit einem GdB von 10 zu bewerten.
Das lokale BWS-LWS-Syndrom hat der Beklagte mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Auch dies entspricht Ziff. 26.18 AHP, wonach WS-Schäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt mit einem Einzel-GdB von 20 zu versehen sind.
Ein höherer Einzel-GdB dafür kommt nicht in Betracht. Das ist erst der Fall bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt oder mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei WS-Abschnitten. Solche konnte der Sachverständige nicht feststellen.
Das Carpaltunnel-, das Schulter-Arm-Syndrom und die Streckhemmung des rechten Ellbogengelenks haben der Beklagte und der Sachverständige Dr. H. beide mit einem Einzel-GdB von 10 versehen, was insoweit auch den AHP entspricht. Der Sachverständige hat nur ein leichtes Beuge- und Streckdefizit festgestellt, die Umwendbewegung des Unterarmes war kaum eingeschränkt.
Das Carpaltunnelsyndrom ist nach dem eingeholten Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Bu. vom 28. Februar 2006 erst im Entstehen; eine Operationsindikation bestehe noch nicht.
Die Hüftdysplasie mit beginnender Coxarthrose beidseits ist mit einem GdB von 10 ebenfalls ausreichend bewertet. Es ist nicht dokumentiert, dass insoweit Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Für das seit Februar 2007 bestehende Leiden im rechten Knie ist ein GdB von 20, wie von dem Beklagten anerkannt, nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige Dr. H. weist nämlich in seiner Stellungnahme vom 01. Mai 2007 zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit noch nicht um einen Endzustand handele, da mit großer Sicherheit im vorliegenden Fall eine Operation notwendig werde, bei der der Innenmeniskus entfernt werden müsse. Eine endgültige Festlegung des Einzel-GdB sei nur schwer möglich. Der Sachverständige hat deswegen empfohlen, den GdB insoweit auf 20 anzuheben oder zunächst zuzuwarten und dann erst eine endgültige Bewertung vorzunehmen. Auf eine entsprechende Anfrage, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat der Kläger jedoch so wenig reagiert wie darauf, ob er sich zwischenzeitlich einer OP unterzogen habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht rechtfertigen.
Nach Ziff. 19.3 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, also ob wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Nach Ziff. 19. Abs. 4 AHP führen, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander stehen. Auch bei leichten Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Unter Berücksichtigung dessen ist von dem WS-Syndrom und der Gonarthrose auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 bewertet sind. Alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen sind mit einem GdB von 10 und 0 zu bewerten, so dass der Gesamt-GdB von 30 keineswegs zu niedrig ist.
Eine weitere Erhöhung ist nicht gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das relativ geringfügige Obsiegen des Klägers.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgereicht eingelegt.
II.
Die Berufung ist, soweit damit ein höherer, über das angenommene Teilanerkenntnis vom 16. Januar 2007 hinausgehender GdB begehrt wird, unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005, dieser in Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16. Januar 2007, mit welchem das Behinderungsleiden des Klägers mit einem Gesamt-GdB von 30 bemessen ist, ist rechtmäßig.
Die Klage auf Feststellung eines höheren GdB wurde zu Recht abgewiesen, weshalb auch die noch anhängige Berufung zurückzuweisen ist.
Zwar ist es in dem Gesundheitszustand des Klägers seit der Bescheiderteilung vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 zu einer Verschlimmerung gekommen; diese ist aber nicht von einem derartigen Ausmaß, dass sie insgesamt einen höheren GdB als den zwischenzeitlich anerkannten von 30 rechtfertigt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll u. a. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Lediglich folgende wesentliche Änderung konnte vom Senat festgestellt werden:
Im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates ist ein Leiden am rechten Knie, eine Gonarthrose, hinzugetreten, die der Beklagte mit einem GdB von 20 bewertet hat. Der darauf hin anerkannte Gesamt-GdB von 30 trägt dieser Verschlimmerung ausreichend Rechnung. Ein höherer GdB steht dem Kläger nicht zu.
Das folgt aus der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens.
Zwar hat der Sachverständige Dr. H. sein Gutachten nach Aktenlage gefertigt. Dies geschah aber deshalb, weil der Kläger sich ohne sachgerechten Grund geweigert hat, sich von dem Sachverständigen untersuchen zu lassen, was das Gericht nicht erzwingen kann. Bei mangelnder Mitwirkung ist das Gericht grundsätzlich aber nicht von seiner Pflicht entbunden, selbst noch die möglichen Ermittlungen anzustellen, etwa ein Gutachten nach Lage der Akten erstellen zu lassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 103 SGG, Rdnr. 15).
Das ist geschehen.
Zwar hat der Kläger mehrfach erklärt, bereit zu sein, sich von jedem anderen Gutachter untersuchen zu lassen. Dieser Forderung des Klägers hat der Senat indes nicht entsprochen.
Denn nach § 118 Abs. 1 SGG i.V. mit § 404 Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Diesem Ermessen des Gerichts unterliegt die Frage, welche Person zum Sachverständigen bestellt wird. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts hat das Gericht grundsätzlich auf die Kenntnisse des Sachverständigen auf dem betroffenen medizinischen Gebiet abzustellen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2000, 3 U 100/99). Dass der vom Senat ausgewählte Sachverständige Dr. H. über keine Fachkompetenz verfügt, behauptet der Kläger selbst nicht.
Weshalb die Auswahlentscheidung des Senats dann ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass gerade der Sachverständige Dr. H. und nicht ein anderer Facharzt für Orthopädie ausgewählt wurde, geschah deshalb, weil er den Kläger in anderer Sache bereits 2003 untersucht hatte. Der Senat durfte deshalb annehmen, dass er sich bei der Beantwortung der Beweisfrage, ob es im Gesundheitszustand des Klägers zu einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gekommen ist, seine in jener Untersuchung gemachten Erfahrungen zunutze machen würde.
Gründe, die das verweigernde Verhalten des Klägers als berechtigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Gericht einen Sachverständigen ausgewählt hätte, von dem es Umstände kennt, die selbst bei objektiver Betrachtung schwerwiegende Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, § 404 ZPO, Rdnr. 1).
Das ist gerade nicht der Fall. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 die Befangenheitsgesuche des Klägers abgelehnt.
Dem also sachlich nicht begründeten Verlangen des Klägers zu entsprechen und einen „anderen“ Sachverständigen zu beauftragen, hätte bedeutet, dass der Senat damit die durch die Vorbefassung gegebene größere Erfahrung des Sachverständigen Dr. H. ignoriert hätte, was eine ermessensfehlerhafte Erwägung gewesen wäre.
Wenn der Kläger dann aber dennoch die Begutachtung durch einen anderen, von ihm bestimmten Sachverständigen wünschte, hätte er dies nach § 109 SGG beantragen können. Dass er um diese Möglichkeit wusste, ergibt sich schon allein aus den Erfahrungen des Klägers aus früheren Rechtsstreitigkeiten. Gerade die Regelung des § 109 SGG macht deutlich, dass ein Kläger auf die Auswahl des Sachverständigen bei einer von Amts wegen veranlassten Begutachtung keinen Einfluss hat
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zu Feststellungen, die auf folgenden Grundlagen beruhen:
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierbei gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB IX).
Nach welchen Maßstäben der GdB festzustellen und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, jetziger Rechtsstand: November 2006, (AHP), die zwar keine Normqualität haben, aber weitgehend als antizipierte Sachverständigengutachten verstanden werden können. Sie wirken sich in der Praxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm mit klaren gesetzlichen Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege zu erlassenen, jetzt in den AHP enthaltenen Regelungen - geschaffen hat (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht <BSG> in seiner amtlichen Sammlung, BSGE Band 72, Seite 385 f).
Bezogen auf die einzelnen Funktionssysteme liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Herz- und Kreislauf (Ziff. 26.9 AHP):
Der Kläger leidet an einer beginnenden coronaren Erkrankung, die zu Recht nicht mit einem Einzel-GdB versehen wurde, da von ihr keine Funktionsbeeinträchtigung ausgeht.
Denn nach Ziff. 26.9 AHP ist für die Bemessung des GdB weniger die Art der Herz- oder Kreislauferkrankung maßgeblich, als vielmehr die je nach dem vorliegenden Stadium des Leidens unterschiedliche Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdB-Grades ist zunächst grundsätzlich von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Bei Krankheiten des Herzens (Herzklappenfehler, coronare Herzkrankheit, Kardiomyopathie, angeborene Herzfehler u. a.) ist ein GdB von 0 bis 10 gerechtfertigt, wenn ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen <7 bis 8 km/h>, schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung vorliegt.
Dass die beginnende Herzerkrankung mit einer, wenn auch geringen, Leistungsbeeinträchtigung einhergeht, ist nicht dokumentiert und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Wie sich aus dem im Erörterungstermin überreichten Befundbericht des Dr. Jo. vom 17. Juli 2006 ergibt, handelt es sich um eine beginnende coronare Herzerkrankung mit zeitweise stenokardischen Beschwerden, die aber bisher ohne persistierende, elektro-cardiographische Veränderungen geblieben ist. Dafür ist noch kein Einzel-GdB von 10 veranlasst.
Die beim Kläger vorliegende Hypertonie ist zu Recht mit einem GdB von 10 bewertet. Auch dies entspricht Ziff. 26.9 AHP. Danach ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) vorliegt, mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Es ist nicht dokumentiert, dass eine Leistungsbeeinträchtigung durch die Hypertonie besteht. Wenn überhaupt, liegt eine leichte Organbeteiligung, nämlich die beginnende Herzerkrankung vor. Ein Einzel-GdB von 10 ist deswegen ausreichend.
2. Verdauungsorgane (Ziff. 26.10 AHP):
Der Kläger leidet an einer chronischen Gastritis. Für dieses Leiden ist aber kein GdB von 10 angemessen, da nicht ersichtlich ist, welche Funktionseinbußen damit einhergehen. Ziff. 26.10 AHP sieht bei der chronischen Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut) einen Bewertungsrahmen von 0 bis 10 vor. Da weder dem Befundbericht des Dr. Jo. noch dem Vortrag des Klägers Funktionsbeeinträchtigungen zu entnehmen sind, ist ein GdB von 10 nicht veranlasst.
3. Brüche (Hernien) (Ziff. 26.11 AHP):
Der Kläger leidet an einem Nabelbruch, der zu Recht vom Beklagten mit einem GdB von 0 bewertet ist, da nicht ersichtlich ist, inwieweit davon Funktionsbeeinträchtigungen ausgehen. Solche behauptet der Kläger jedenfalls nicht.
4. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten (Ziff. 26.18 AHP):
Das beim Kläger vorliegende WS-Leiden sowie die Gonarthrose sind beide zu Recht mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen auf diesem Gebiet sind mit einem GdB von 10 ausreichend gewürdigt.
Bei WS-Schäden ergibt sich der GdB-Grad primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung.
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten festgestellt, die im Jahre 2003 getroffenen Diagnosen bestünden im Wesentlichen fort. In jenem Gutachten hat der Sachverständige aber die Funktionseinschränkungen bezüglich der WS als leichtgradig eingestuft. Er hat ein lokales HWS-Syndrom mit umgebenden Tendomyopathien ohne Funktionsdefizit und ein BWS-LWS-Syndrom mit end- und mittelgradigem Funktionsdefizit diagnostiziert. Er hat für beide Leiden einen Einzel-GdB von 20 empfohlen.
Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2005 dieses Leiden mit einem GdB von 10 versehen, was Ziff. 26.18 AHP entspricht. Danach sind WS-Schäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene oder kurzerhand auftretende leichte WS-Syndrome) mit einem GdB von 10 zu bewerten.
Das lokale BWS-LWS-Syndrom hat der Beklagte mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Auch dies entspricht Ziff. 26.18 AHP, wonach WS-Schäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt mit einem Einzel-GdB von 20 zu versehen sind.
Ein höherer Einzel-GdB dafür kommt nicht in Betracht. Das ist erst der Fall bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt oder mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei WS-Abschnitten. Solche konnte der Sachverständige nicht feststellen.
Das Carpaltunnel-, das Schulter-Arm-Syndrom und die Streckhemmung des rechten Ellbogengelenks haben der Beklagte und der Sachverständige Dr. H. beide mit einem Einzel-GdB von 10 versehen, was insoweit auch den AHP entspricht. Der Sachverständige hat nur ein leichtes Beuge- und Streckdefizit festgestellt, die Umwendbewegung des Unterarmes war kaum eingeschränkt.
Das Carpaltunnelsyndrom ist nach dem eingeholten Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Bu. vom 28. Februar 2006 erst im Entstehen; eine Operationsindikation bestehe noch nicht.
Die Hüftdysplasie mit beginnender Coxarthrose beidseits ist mit einem GdB von 10 ebenfalls ausreichend bewertet. Es ist nicht dokumentiert, dass insoweit Funktionsbeeinträchtigungen bestehen.
Für das seit Februar 2007 bestehende Leiden im rechten Knie ist ein GdB von 20, wie von dem Beklagten anerkannt, nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige Dr. H. weist nämlich in seiner Stellungnahme vom 01. Mai 2007 zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit noch nicht um einen Endzustand handele, da mit großer Sicherheit im vorliegenden Fall eine Operation notwendig werde, bei der der Innenmeniskus entfernt werden müsse. Eine endgültige Festlegung des Einzel-GdB sei nur schwer möglich. Der Sachverständige hat deswegen empfohlen, den GdB insoweit auf 20 anzuheben oder zunächst zuzuwarten und dann erst eine endgültige Bewertung vorzunehmen. Auf eine entsprechende Anfrage, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat der Kläger jedoch so wenig reagiert wie darauf, ob er sich zwischenzeitlich einer OP unterzogen habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht rechtfertigen.
Nach Ziff. 19.3 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, also ob wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Nach Ziff. 19. Abs. 4 AHP führen, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander stehen. Auch bei leichten Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Unter Berücksichtigung dessen ist von dem WS-Syndrom und der Gonarthrose auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 bewertet sind. Alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen sind mit einem GdB von 10 und 0 zu bewerten, so dass der Gesamt-GdB von 30 keineswegs zu niedrig ist.
Eine weitere Erhöhung ist nicht gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das relativ geringfügige Obsiegen des Klägers.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.