Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin hat keine Familienangehörigen. Sie war seit ihrer Ausbildung zur Floristin im Jahr 1967 bis 1995, zuletzt bei der Techniker Krankenkasse, gesetzlich krankenversichert, anschließend vom 1.6.1995 bis Ende 2007 selbständig als Floristin tätig und bei der Barmenia privat krankenversichert. Vom 1.1.2008 bis 1.4.2008 erhielt sie Leistungen nach dem SGB II, anschließend war sie tätig als Angestellte und ab Oktober 2008 war sie wiederum Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II. Von August 2009 bis 30.4.2011 war sie erneut beschäftigt und ab 1.5.2011 erhielt sie Arbeitslosengeld I und ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin beantragte Ende Mai per E-Mail, anschließend mit schriftlichem Antrag vom 16.6.2011 bei der Beklagten die Aufnahme als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 28.6.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie, die Beklagte, könne ihr derzeit keine Krankenversicherung anbieten, da sie, die Klägerin, das 55. Lebensjahr vollendet habe und einer Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung § 6 Abs. 3a SGB V entgegenstehe.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, das Alter alleine sei keine ausreichende Begründung für die Ablehnung und sie halte dies für eine Diskriminierung.
Mit weiterem Bescheid vom 25.7.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Pflichtversicherung bei ihr erneut ab. § 6 Abs. 3a SGB V bezwecke, dass der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt sei, wenn zuvor kein ausreichender Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden könne. Diese Regelung diene der gebotenen klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Mit der Absenkung der Altersgrenze beim so genannten Standardtarif der privaten Krankenversicherung würden Maßnahmen getroffen, die auf eine Begrenzung der Prämienbelastung der privat Versicherten im Alter zielten und soziale Härten vermieden. Auch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greife für die Klägerin nicht ein, denn diese Norm gelte nur für Personen, die zuletzt nicht versichert gewesen seien. Die Klägerin sei aber seit 1995 über die private Krankenversicherung abgesichert gewesen und ein Bezug zur gesetzlichen sei nicht gegeben.
Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Unter Darstellung ihrer Vorversicherungszeiten machte sie hauptsächlich geltend, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung könne sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation selbst unter Beachtung der Grundsicherungsleistungen nicht aufbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2012 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide den Widerspruch der Klägerin zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin ihren Vortrag wiederholt und vertieft.
Mit Gerichtsbescheid vom 8.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klägerin wäre zwar versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V, weil sie Leistungen nach dem SGB III und dem SGB II beziehe, sie sei jedoch nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Voraussetzung sei, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Versicherung gegeben gewesen sei, dass die Person mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Diese Vorschrift gelte aber - Satz 4 - nicht für Personen, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seien. Bei der Klägerin greife § 6 Abs. 3a SGB V ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das AGG liege nicht vor. Für das AGG sei schon fraglich, ob dieses anwendbar sei und allenfalls handele es sich um eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG. Sinn der Regelung des SGB V sei der Schutz der Solidargemeinschaft vor missbräuchlichem Zugang. Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden hätten, sollten diesem System auch im Alter angehören. Die Klägerin sei auch nicht ohne Krankenversicherung; sie könne sich mit den Basistarifen in der privaten Krankenversicherung versichern lassen.
Die Klägerin hat gegen den am 14.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.2.2014 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.
Im Wesentlichen macht sie geltend, sie sei fast 30 Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen und habe daher einen Bezug hierzu. § 6 Abs. 3a SGB V verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass dann, wenn sie im Jahr vor der Vollendung des 55. Lebensjahres wieder Arbeitnehmerin geworden wäre, ihr der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung offen gestanden hätte. Sie habe fast 30 Jahre lang Beiträge eingezahlt und daher sei die Nichtaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung eine unzumutbare Härte. Außerdem seien die Beiträge in der privaten Krankenversicherung wesentlich höher als in der gesetzlichen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe des Basistarifs seien von ihr auch mit den Leistungen des SGB III und ergänzend mit Leistungen nach dem SGB II nicht aufzubringen.
II.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 114 ZPO).
Die im Gerichtsbescheid des SG vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 3a SGB V und die von ihm angenommene Verfassungsmäßigkeit dieser Norm werden auch im Berufungsverfahren Bestand haben.
Der Senat schickt voraus, dass nicht entscheidend ist, dass die Klägerin im Mai bzw. Juni 2011 bei der Beklagten einen entsprechenden Aufnahmeantrag gestellt hat. Die Klägerin war nämlich bereits in der von ihr angegebenen Beschäftigungszeit vom April 2008 bis September 2008 sowie von August 2009 bis April 2011 im Sinne von § 6 SGB V versicherungsfrei. Diese beiden Beschäftigungen hätten zwar in der Regel dazu geführt, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig geworden und damit dem Grunde nach Versicherungspflicht eingetreten wäre. Schon zu Beginn dieser Beschäftigung im April 2008 hatte aber die 1952 geborene Klägerin das 55. Lebensjahr vollendet (dies.2007) und schon zu dieser Zeit war § 6 Abs. 3a SGB V in Kraft und auf die Klägerin anwendbar.
Bereits zu diesem Zeitpunkt stand § 6 Abs. 3a SGB V einer Aufnahme der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen. Wie das SG ausgeführt hat, war die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht im Frühjahr 2008 nicht gesetzlich versichert, nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen ihrer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einer insgesamt rund 13 Jahre ununterbrochenen privaten Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Hintergrund der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V ist schon nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/1245 Seite 59), dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können sollten. Die Regelung dient damit einer klaren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Angesichts der für ältere Personen höheren Leistungsausgaben würden die Beitragszahler durch einen Wechsel unzumutbar belastet, zumal auch für die in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen kein unzumutbarer Nachteil entsteht, weil eine seit längerer Zeit bestehende private Krankenversicherung im Rahmen der Prämienkalkulation auch Altersrückstellungen berücksichtigt. Zur Abmilderung der Folgen wurde parallel zur Einführung des § 6 Abs. 3a SGB V zum 1.7.2000 durch Art. 1 Nr. 3 GKV-GRG 2000 vom 22.12.1999, Bundesgesetzblatt I 2626, der damalige § 257 Abs. 2a SGB V geändert und die Altersgrenze für den Zugang zum Standardtarif von 65 Jahren auf 55 Jahre gesenkt, um die in der privaten Krankenversicherung verbleibenden Personen finanziell zu schützen (vergleiche zu diesem Themenkomplex Wiegand in Eichenhofer-Wenner, Wannagat Sozialversicherungsrecht, SGB V, § 6 Rn. 64; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Peters, 80. Ergänzungslieferung 2013, § 6 SGB V Rn. 56 f.).
Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht für die Klägerin auch nicht, denn sie war im Sinne dieser Norm nicht „zuletzt gesetzlich krankenversichert“, sondern Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Insofern kann sie sich auch nicht auf die Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V in § 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V berufen.
Die von der Klägerin gerügte Abweichung vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann eine Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 3a SGB V nicht begründen, denn das AGG ist nicht höherrangiger als das SGB V und vor allem ist das AGG für den vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 2 nicht anwendbar, denn nach dieser Norm sind diesbezüglich ausschließlich die Regelungen des SGB einschlägig.
Auch eine Verletzung von Art. 3 GG kann der Senat nicht erkennen.
Zwar mag es problematisch sein, dass es auf die Dauer und den Zeitpunkt sowie den Grund der Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Rahmenfrist von 5 Jahren des § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht ankommt; maßgeblich ist alleine, ob eine Versicherung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieser Rahmenfrist bestanden hat, so dass bereits eine nur einen Tag bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Anwendung dieser Norm ausschließt und die Regelung daher durch eine sehr kurze abhängige Beschäftigung umgangen werden kann; in diesem Fall könnte der verfassungsrechtlich bedeutsame Schutz der Solidargemeinschaft umgangen werden (Wiegand aaO. Rn. 67). Eine solche Konstellation liegt aber auf Seiten der Klägerin nicht vor, die gerade nicht von dieser Umgehungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte nur dann gegeben sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Unter Beachtung dessen, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt, kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. (BVerfG, Urteil vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 229, 233). Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vergleiche hierzu ebenfalls für die Norm des § 6 Abs. 3a SGB V: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2004, L 11 KR 5300/03, Rn. 23 mwN.). Der Gesetzgeber hat vorliegend nur den Grundsatz gestärkt, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Dem entspricht die Festlegung eines Stichtags in Form einer Altersgrenze. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.4.2011, 1 BvR 1811/08, Rn. 7 mwN.). Der sachliche Grund für eine solche Differenzierung ist der Schutz der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen speziell in Zeiten, in denen, wie im Alter, typischerweise höhere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgefragt werden.
Der von der Klägerin geltend gemachten Tatsache, dass sie jahrelang in der gesetzlichen Krankenversicherung war und dies einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur weiteren Mitgliedschaft im öffentlich-rechtlichen Versicherungssystem fordern würde, ist zu entgegnen, dass zum einen - anders als im Rentenversicherungsrecht - das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Anwartschaftszeiten für spätere Leistungen nicht vorsieht und zum anderen von Bedeutung ist, dass die Klägerin selbst die Entscheidung dazu getroffen hat, nach ihrer Beschäftigungszeit die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und in die private einzutreten. Mit Aufnahme ihrer Selbstständigkeit als Floristin hatte sie die Wahlmöglichkeit, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder das System der privaten Krankenversicherung bevorzugt. Ihr stand damals der Weg des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V offen, wonach sie durch Beitrittserklärung eine freiwillige Versicherung bei ihrer Krankenkasse hätte abschließen können. Die Voraussetzungen hatte die Klägerin im Juni 1995, als sie von abhängiger Beschäftigung in die Selbständigkeit wechselte, erfüllt: Sie war als Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate gesetzlich krankenversichert. Mit ihrer damaligen Entscheidung zum Systemwechsel hat sie eine freie Entscheidung getroffen, die sie nach den gesetzlichen Regelungen nicht im Sinne einer Meistbegünstigung nunmehr negieren kann.
Schließlich erscheint das Argument der Klägerin, sie könne auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht aufbringen, im Hinblick auf die Regelung des §§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R, Rn. 19 ff.) nicht überzeugend.
Mangels Erfolgsaussichten ist der Klägerin daher PKH zu versagen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).