Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 46/14

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Umstritten ist die Rechtsmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides des Beklagten.

2

Der am ... 1932 geborene und am ... 2017 gestorbene K.-H. F. erhielt vom Beklagten vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von insgesamt 2.897,08 EUR. Dem lagen die Bescheide vom 28. Juli 2011, 21. Februar 2012 und 7. August 2012 zugrunde. Danach waren dem Hilfeempfänger vom 1. März bis zum 31. Juli 2011 monatlich 158,23 EUR (insgesamt 791,15 EUR), vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 monatlich 156,19 EUR (insgesamt 780,95 EUR), vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2012 monatlich 166,19 EUR (insgesamt 1.163,33 EUR) und für August 2012 161,65 EUR bewilligt worden. Ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 374,00 EUR ergab sich abzüglich der bezogenen Altersrente in Höhe von 205,77 EUR, ab dem 1. August 2011 in Höhe von 207,81 EUR und ab dem 1. August 2012 212,35 EUR der jeweilige monatliche Bedarf. Kosten der Unterkunft und Heizung konnten nicht berücksichtigt werden, da die Angaben zum bewohnten Wohnraum nicht plausibel waren. Anlässlich eines am 3. Mai 2011 zur Ermittlung der Wohnungskosten durchgeführten Hausbesuchs ergab sich, dass der Hilfeempfänger - entgegen seiner Angabe, innerhalb eines mit seiner Vermieterin R. S. bewohnten Hauses von ihr getrennt im Obergeschoss zu leben - mit dieser gemeinsam in der Erdgeschosswohnung lebte und wirtschaftete. Die obere Wohnung war bei der Besichtigung in einem unbewohnbaren Zustand. Der Hilfeempfänger gab hierzu an, die obere Wohnung instand setzen und danach dort einziehen zu wollen. Unter dem 27. Juli 2011 bescheinigte die Vermieterin, der Hilfeempfänger wohne seit dem 15. Juli 2011 selbständig in den oberen Zimmern und müsse sich selbst versorgen. Gleichzeitig gab der Hilfeempfänger an, mietfrei zu wohnen.

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Am 25. September 2012 wurde der Hilfeempfänger beim Beklagten vorstellig und teilte mit, dass seine "langjährige Lebensgefährtin R. S. (Vermieterin)" verstorben sei. Die Kosten der Unterkunft seien neu zu berechnen. Am 30. Oktober 2012 reichte er das notariell beurkundete Testament der R. S. vom 3. November 2010 ein, in dem sie zum alleinigen Erben ihren "Lebensgefährten", den Hilfeempfänger, bestimmt hatte. Aktenkundig wurde zudem die Traueranzeige in der "Volksstimme", in der es heißt "Wir trauern um meine Lebensgefährtin und unsere Verwandte R. S. [ ] in stiller Trauer Lebensgefährte K.-H. F. [ ]. Im Rahmen eines am 6. November 2012 geführten Gesprächs wurde der Hilfeempfänger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die zu Unrecht erbrachten Leistungen vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 in Höhe von insgesamt 2.897,08 EUR von ihm zurückzufordern. Aufgrund seines Zusammenlebens mit R. S. hätten deren Witwen- und Altersrente in Höhe von 441,00 EUR und 617,00 EUR mit berücksichtigt werden müssen.

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Mit Bescheid vom 7. November 2012 nahm der Beklagte die Bescheide vom 28. Juli 2011, 21. Februar 2012 und 7. August 2012 gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Der Hilfeempfänger habe im Antragsformular nicht mitgeteilt, dass seine Vermieterin auch seine Lebensgefährtin gewesen sei und dies vielmehr in der Folgezeit bestritten. Inzwischen sei jedoch nachgewiesen, dass beide in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten und ihm - dem Hilfeempfänger - deshalb in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zugestanden habe. Die Bewilligungsbescheide seien von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Hilfeempfänger habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Denn er habe die tatsächliche Situation nicht umfassend dargelegt und die für die Leistungsgewährung wesentlichen Umstände verschwiegen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens habe das private Interesse am Bestand der oben angeführten Bescheide gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten müssen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 als unbegründet zurück.

5

Am 4. März 2013 unterzeichnete der Hilfeempfänger die seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht in Bezug auf ein zu führendes Klageverfahren gegen den Beklagten. Am 5. März 2013 hat er - durch seine Prozessbevollmächtigte - beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 weiterverfolgt. Er sei seinerzeit nach W. gezogen, um bei seiner Freundin, R. S., zu sein. Sie hätten sich über einen Briefkontakt kennengelernt. Wie geplant sei er nach einiger Zeit in die oberen Räumlichkeiten im Haus gezogen. Die persönliche Beziehung miteinander habe darin bestanden, sich gegenseitig Hilfestellungen bei Alltäglichkeiten sowie den Arztbesuchen und der gesundheitlichen Versorgung zu geben. Zu einer "richtigen" Lebensgemeinschaft sei es nicht gekommen.

6

Am 9. März 2015 erfolgte ein weiterer Hausbesuch bei dem Hilfeempfänger, bei dem die obere Etage des Hauses erneut besichtigt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die obere Etage weiterhin nicht bewohnt und nicht bewohnbar sei. Im Vergleich zum Hausbesuchsbericht vom 3. Mai 2011 seien die Räume unverändert. Der Hilfeempfänger habe angegeben, sich nur in der untere Etage aufzuhalten.

7

Im Verhandlungstermin beim Sozialgericht Magdeburg am 16. Juli 2014 ist die Zeugin K. S. gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 75 bis 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 sei rechtmäßig. Die vom Beklagten erlassenen Leistungsbescheide seien sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil sie ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens der R. S. erlassen worden seien. Entgegen den Angaben des Hilfsempfängers in seinem Leistungsantrag habe er mit R. S. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII sei bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB XII das Einkommen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 79 bis 90 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat der Hilfeempfänger am 11. September 2014 Berufung beim Landesozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass ihn die Rückzahlungsverpflichtung "mit äußerster Härte" treffe. Er lebe in äußerst bescheidenen Verhältnissen und sei sehr schwerstkrank. Ein Rechtsnachfolger oder Erben des Verstorbenen sind nicht bekannt.

9

Die unbekannten Erben des Hilfeempfängers beantragen,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Sozialgerichts und den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

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Bereits mit Beschluss vom 21. November 2016 hatte der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2017 ist die Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Hilfeempfängers dann darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, da die Berufsrichter des Senats diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielten. Dieses Schreiben ist der Bevollmächtigten am 17. Februar 2017 zugegangen. Der Beklagte hat eine Abschrift des Schreibens erhalten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

16

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nach übereinstimmender Auffassung aller Berufsrichter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind hierzu mit dem gerichtlichen Schreiben vom 9. Februar 2017 angehört worden.

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Eine Unterbrechung gemäß § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten, da im Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorlag (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO) und ein Antrag auf Aussetzung des Streitverfahrens - zur Klärung der Rechtsnachfolge - von der Prozessbevollmächtigten des Hilfeempfängers nicht gestellt worden ist. Gemäß § 86 ZPO wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig.

19

Der Beklagte hat zu Recht die dem Hilfeempfänger für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Denn die Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig, da die Höhe der Leistungen ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der inzwischen verstorbenen Lebenspartnerin des Hilfeempfängers, R. S., erfolgte. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII in der hier anwendbaren bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Der Beklagte und das Sozialgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen R. S. und dem Kläger eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - im Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 - bestand.

20

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87, juris) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dieser Auslegung folgt die Rechtsprechung (z.B. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 8 SO 45/11 -, juris Rn. 29 m.w.N).

21

Eine über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende besondere innere Bindung der Partner, wie sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennzeichnet, hat hier vorgelegen. Das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft ist beim Hausbesuch der Mitarbeiterin des Beklagten am 2. Mai 2011 von Frau S. im Beisein des Hilfeempfängers zunächst eingeräumt worden. Der an diesem Tag durchgeführte Hausbesuch hatte ergeben, dass beide gemeinsam in der Erdgeschosswohnung der R. S. wohnten. Dort befanden sich die persönliche Wäsche und Bekleidung des Hilfeempfängers. Dieser hatte seine Küche in die Wohnung der R. S. eingebaut. Die Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses, in die der Hilfeempfänger angab, einziehen zu wollen, war unbewohnbar. Die Räume waren nicht beheizt und verfügten nicht über eine Heizmöglichkeit. Die technischen Geräte waren sämtlich nicht angeschlossen. Das Bett war nicht bezogen. In den Schränken befanden sich keine persönlichen Gegenstände. Im Gespräch bestätigte R. S., dass der Hilfeempfänger mit ihr gemeinsam in ihrer Wohnung lebe und dass sie auch gemeinsam wirtschafteten.

22

Die spätere Behauptung des Hilfeempfängers, nunmehr getrennt von seiner Vermieterin im Obergeschoss des Hauses zu wohnen, sowie die nachfolgende schriftliche Auskunft der R. S. vom 27. Juli 2011, wonach der Hilfeempfänger seit dem 15. Juli 2011 in die oberen Räume umgezogen sei, die der Beklagte seiner Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2011 zugrunde legte, hat sich als unzutreffend herausgestellt. Bei dem Hausbesuch am 9. März 2015 ist festgestellt worden, dass sich das Obergeschoss in einem unveränderten - unbewohnbaren - Zustand befand.

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Insoweit ist davon auszugehen, dass bereits beim Einzug des Hilfeempfängers in die Wohnung der R. S. die Absicht bestanden hatte, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen, diese auf Dauer angelegt war und sich hieran auch im Verlauf nichts änderte. Hierfür sprechen zunächst die o.g. Umstände, insbesondere der Einbau der Küche des Klägers in die Wohnung der R. S. Diese wurde auch - wie der Hausbesuch am 9. März 2015 ergeben hat - nicht umgebaut und in die obere Wohnung eingebaut. R. S. ihrerseits bezeichnete auch schon bei der Abfassung ihres notariellen Testaments am 3. November 2010 den Hilfeempfänger als ihren Lebensgefährten. Der Hilfeempfänger seinerseits bezeichnete R. S. in der Todesanzeige als seine Lebensgefährtin. Diese Anzeige gab er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 3. April 2014 auch selbst so in Auftrag. Er leistete zu keiner Zeit Zahlungen für die Miete oder die Nebenkosten an R. S. Nach den Angaben der Zeugin S. im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht befand sich in der Wohnung von R. S. ein Schlafzimmer mit zwei Betten. Diese Betten seien immer bezogen gewesen. Das Abziehen und Neubeziehen der Betten habe der Hilfeempfänger vorgenommen und die große Wäsche dann zur Reinigung gegeben.

24

Der Beklagte hat zutreffend berechnet, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Frau S. und der nachgewiesenen Kosten der Unterkunft sowie der Berücksichtigung der Bedarfe des Hilfeempfängers und der R. S. ein ausreichendes Einkommen vorhanden war und dem Hilfeempfänger rechnerisch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zustand. Denn R. S. verfügte nach ihren Angaben beim Hausbesuch am 3. Mai 2011 über eine Witwen- und eine Altersrente in Höhe von insgesamt 1.058,00 EUR (617,00 EUR und 441,00 EUR) und der Hilfeempfänger über eine Altersrente in Höhe von 205,77 EUR ab März 2011, in Höhe von 207,81 EUR ab August 2011 und in Höhe von 212,35 EUR für August 2012. Der Bedarfsgemeinschaft standen damit ab März 2011 1.263,77 EUR, ab August 2011 1.265,81 EUR und im August 2012 1.270,35 EUR monatlich zur Verfügung. Abzüglich des Regelbedarfs für zwei Personen in Höhe von 656,00 EUR für 2011 und in Höhe von 674,00 EUR für 2012 verblieb ein Einkommen in Höhe von 607,77 EUR ab März 2011, in Höhe von 591,81 EUR ab August 2011 und in Höhe von 596,35 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung sind vom Hilfeempfänger zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden. Vielmehr hat er angegeben, mietfrei zu wohnen. Auch die Zeugin S. hat bekundet, R. S. habe sich beklagt, die Kosten für das bewohnte Haus allein zu tragen.

25

Eventuelle Anhörungsmängel vor Erlass des angefochtenen Bescheides sind durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Der angefochtene Bescheid war inhaltlich hinreichend bestimmt, da sämtliche bis dahin erlassenen Leistungsbescheide im Einzelnen aufgeführt und aufgehoben sowie die zurückgeforderten Leistungen rechnerisch zutreffend aufgeschlüsselt und errechnet worden sind. Die einjährige Handlungsfrist (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) war ebenfalls eingehalten. Nachdem der Beklagte zunächst aufgrund der Angaben der R. S. und des Hilfeempfängers im Juli 2011 von dem Nichtbestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen war, hat er dann nach dem Tod der R. S. am 14. September 2012 die Nachweise für die wahrheitswidrigen Angaben beider erhalten und innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid erlassen.

26

Soweit der Hilfeempfänger im Berufungsverfahren angeführt hat, die Rückzahlung bedeute für ihn aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung eine unbillige Härte, sind dies Einwände, die der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegenstehen und ggf. bei der Ausgestaltung der Rückzahlung zu berücksichtigen wären.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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