Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (7. Senat) - L 7 VE 7/13

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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Die am ... 1977 geborene Klägerin beantragte am 3. Februar 2009 die Gewährung von Beschädigtenversorgung, weil sie als Mitarbeiterin im Straßenverkehrsamt G. im Oktober 2008 durch Ereignisse in diesem Amt einen psychischen Schaden erlitten habe. Als Folge leide sie unter Angstzuständen und befürchte negative Auswirkungen auf ihr ungeborenes Kind. Sie sei zum Tatzeitpunkt im 4./5. Monat schwanger gewesen.

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Aus den vom Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten ergibt sich, dass am 17. Oktober 2008 in der Zeit zwischen 7:30 Uhr und 8:10 Uhr ein unbekannter Täter in der öffentlichen Toilette des Straßenverkehrsamtes einen Brand gelegt hatte. Zum Brandverlauf wurde ausgeführt, dass im Herrentoilettenbereich die Trennwand von Sitzbereich und Pissoir beidseitig schwarze Rußanhaftungen aufgewiesen habe. Außerdem hätten sich am Fußboden Reste von vermutlich verbranntem Papier befunden. Eine Gebäudeabsuche nach Brand- und Sprengsätzen sei negativ verlaufen. Am Montag, den 20. Oktober 2008, habe eine Mitarbeiterin des sich im Gebäude des Straßenverkehrsamtes befindlichen Schilderherstellers einen Anruf mit folgenden Inhalt entgegengenommen: "Für Frau L ..., Feuer, wenn die Forderung nicht gilt, dann innerhalb von 5 Minuten". Die erneute Durchsuchung des Gebäudekomplexes sei wiederum erfolglos geblieben.

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Gegenüber der Polizeiinspektion G. hatte die Klägerin am 27. Oktober 2008 erklärt: Nachdem der Rauch auf der Herrenbesuchertoilette bereits bemerkt worden war, habe sie einen Anruf in der Zulassungsstelle entgegengenommen. Dort habe ihr ein unbekannter Anrufer gesagt, dass noch zwei Bomben und weitere Brandsätze versteckt seien. Darauf habe sie nichts mehr gesagt und der Anrufer habe aufgelegt. Das Telefonat sei vielleicht zehn bis 15 Sekunden lang gewesen. Sie sei über diesen Anruf sehr erschrocken gewesen, sei aufgesprungen und habe den Kollegen ziemlich laut gesagt: "Wir haben eine Bombendrohung, wir müssen hier raus". Sie habe dann das Gebäude verlassen. Am darauf folgenden Montag habe eine Mitarbeiterin des Schilderdienstes zu ihr gesagt, dass sie das Gebäude verlassen müsse, weil sie soeben eine Bombendrohung erhalten habe. Sie habe das gleiche gemacht wie am Freitag. Sie sei in die Führerscheinstelle und die anderen Büros gerannt und habe dort Bescheid gesagt: "Bombendrohung, wir müssen raus". Sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, dass ihr persönlich jemand einen sehr üblen Streich habe spielen wollen. Dagegen spreche auch, dass der Anrufer am Freitag per Telesekretär zu ihr durchgestellt worden und dann eine zufällige Anwahl des Apparates erfolgt sei. Sie sei aktuell wegen dieser Ereignisse krankgeschrieben. Sie sei zurzeit schwanger und habe kürzlich eine Fehlgeburt erlitten. Das alles bedeute für sie einen hochgradigen Stress.

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Mit Bescheid vom 10. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab, weil kein Angriff im Sinne des OEG vorgelegen habe. Ein unmittelbares Ansetzen zu einer zielgerichteten Gewaltanwendung sei nicht erfolgt. Nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Unterlagen habe weder ein direkter Angriff auf die Klägerin noch eine direkte Bedrohung vorgelegen. Die telefonischen Drohungen seien allgemein gegen die Behörde und nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen. Das erste Gespräch mit dem Täter sei durch Telesekretär zufällig vermittelt worden. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Gesamtsituation im Nachhinein für sie bedrohlich gewirkt und Ängste hervorgerufen habe. Ein Versorgungsanspruch werde dadurch aber nicht begründet.

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Am 15. Februar 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus: Sie sei Opfer massiver Straftaten geworden. Diese seien als tätliche Angriffe anzusehen, da sie psychisch ganz erheblich unter diesen leide. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

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Dagegen hat die Klägerin am 25. März 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und ergänzend vorgetragen: Sie sei massivsten Drohungen ausgesetzt gewesen, die sie psychisch stark belastet hätten. Sie habe eine erneute Fehlgeburt befürchten müssen. Es habe ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen ihre Person vorgelegen. Zwar sei der erste Drohanruf nur zufällig durch sie angenommen worden. Dadurch habe der Täter jedoch seine Ansprechpartnerin gefunden, um weiteren Druck auf das Straßenverkehrsamt, insbesondere gegen sie ausüben zu können. Das zeige die telefonische Mitteilung beim Schilderhersteller am 20. Oktober 2008. Auch durch die bereits erfolgte Brandstiftung in dem Toilettenraum des Straßenverkehrsamtes sei ein konkreter Anlass gegeben, um einen nachfolgenden Angriff annehmen zu können.

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Das SG hat einen Befundbericht des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. K. vom 29. August 2011 über die Behandlungen der Klägerin zwischen Dezember 2008 und Februar 2010 eingeholt. Nach dem übersandten Bericht vom 25. Februar 2010 habe sie nach den Vorfällen im Straßenverkehrsamt massive Ängste entwickelt. Zwischenzeitlich sei das Kind geboren und eine ambulante Psychotherapie genehmigt worden. Sie habe immer das Gefühl gehabt, der Täter sei hinter ihr her. Sie habe gewusst, dass es sich bei ihm um einen Bürger gehandelt habe, dem sie einmal rechtmäßig die Zulassung eines Fahrzeuges verweigert habe. Ergänzend hat Dr. K. auf die bereits im Jahr 2005 erfolgte ambulante psychotherapeutische Behandlung wegen einer familiären Überlastungssituation hingewiesen. Nach dem beigelegten amtsärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 11. Mai 2011 habe der Täter die Klägerin nachfolgend nicht mehr belästigt. Sie habe allerdings weiterhin Angst gehabt, die erst im Laufe eines langen Zeitraums mittlerweile größtenteils verschwunden sei.

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Mit Urteil vom 30. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden. Die Drohung des Täters habe sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen das Straßenverkehrsamt in G. gerichtet. Sie habe zufällig den Anruf entgegengenommen. Eine objektive Gefährdung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit sowie eine reale Gefahr eines Körperschadens hätten durch die Drohung per Telefon nicht bestanden. Auch der Anruf beim Schilderhersteller am 20. Oktober 2008 habe keinen Angriff im Sinne des OEG dargestellt, da die Klägerin nicht selbst mit dem Täter telefoniert habe. Damit sei die Klägerin nicht unmittelbar durch den Täter bedroht worden. Während des Anrufs sei ihr Name gegenüber einer anderen Person lediglich erwähnt worden. Von der Bombendrohung seien alle Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes und des Schilderherstellers betroffen gewesen. Es habe kein aktives Tun vorgelegen, das unmittelbar auf die Person der Klägerin gezielt habe und auf diese habe einwirken sollen. Auch stellten die Drohanrufe in Verbindung mit dem Inbrandsetzen des Papiers in der Toilette keinen Angriff gegenüber der Klägerin dar, weil eine wirkliche Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit aus objektiver Sicht nicht bestanden habe.

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Gegen das ihr am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Ein Angriff im Sinne des § 1 OEG sei gegeben. Es habe ein unmittelbares Ansetzen zu einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen ihre Person vorgelegen. Ein tätlicher Angriff könne auch durch eine massive Drohung und psychisch vermittelten Zwang erfolgen. Je größer der Einsatz psychischer Mittel bzw. je gewalttätiger die Angriffshandlung sei, desto eher sei ein solcher Angriff anzunehmen. Es komme daher entscheidend auf das Erscheinungsbild des Vorgehens an. Das Opfer dürfe keinen Zweifel an der objektiven Gefährlichkeit der Situation haben. Aus Sicht eines objektiven Dritten habe kein Zweifel bestanden, dass die Situation mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen sei. Außerdem sei eine Gefährdung im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu erwarten gewesen. So sei bereits ein Feuer in den Toilettenräumen des Straßenverkehrsamtes gelegt worden. Auch habe der Täter angegeben, es würden sich Sprengsätze im Straßenverkehrsamt befinden. Diese Drohung habe auch ernst genommen werden müssen, weshalb es zu einer Gebäudedurchsuchung gekommen sei. Diese Bedrohung sei derart gravierend gewesen, dass sie physische Symptome durch die Stresssituation erlebt habe. Es sei daher auch zu einer körperlichen Auswirkung des psychisch vermittelten Zwangs gekommen. Sie sei in psychischer Hinsicht schwer geschädigt worden und leide immer noch unter erheblichen psychischen Schädigungen als Folgen der Bombendrohung.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr als gesundheitliche Folge der Taten am 17. Oktober 2008 und 20. Oktober 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung/Schockschaden anzuerkennen und ihr ab dem 1. Oktober 2008 Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigung von mindestens 30 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verweist auf die angegriffenen Bescheide und das aus seiner Sicht überzeugende Urteil des SG.

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Der Senat hat einen Befundbericht der praktischen Ärztin Dipl.-Med. H. vom 14. April 2014 eingeholt, wonach die Klägerin an einem rezidivierenden psycho-vegetativen Erschöpfungssyndrom leide, das durch berufliche und familiäre Überlastungen ausgelöst worden sei. Eine psychiatrische Behandlung sei bislang nicht erfolgt.

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In der nichtöffentlichen Sitzung vom 7. August 2014 und mit Schreiben vom 26. März 2015 ist die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen worden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt, ihr Fall weise Besonderheiten auf. Sie sei durch mehrere Telefonate massiv bedroht worden. Es habe auch einen Brandanschlag im Straßenverkehrsamt gegeben. Außerdem werde gebeten, ihre besondere Situation zu berücksichtigen: Sie sei zum Zeitpunkt der Vorfälle schwanger gewesen und habe zuvor bereits zwei Fehlgeburten erlitten. Sie habe sich in panischer Angst befunden, sodass sie wegen der massiven psychischen Belastungen eine weitere Fehlgeburt hätte erleiden können.

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Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 hat sich die Klägerin und mit Schreiben vom 19. Februar 2018 der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte den Rechtsstreit nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

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Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie das Urteil des SG Magdeburg sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG.

22

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhält eine natürliche Person wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, u.a. auch Beschädigtenrente nach § 31 Abs. 1 BVG, die im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Im Urteil des SG vom 30. Mai 2013 wurden die Voraussetzungen für diesen Anspruch ausführlich dargelegt und rechtlich zutreffend und überzeugend dargestellt, weshalb die Klägerin nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist. Auf diese Ausführungen des SG wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

23

Ergänzend ist auszuführen: Bezüglich der hier streitentscheidenden Frage, ob die Klägerin Opfer eines tätlichen Angriffs geworden ist, schließt sich der Senat dem rechtlichen Maßstab des BSG zur Beurteilung an. Mit Urteil vom 7. April 2011 (B 9 VG 2/10 R –, BSGE 108, 97-116, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rn. 70) hat das BSG zum unbestimmten Rechtsbegriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ausgeführt: Mit Rücksicht auf die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll, ist die Grenze der Wortlautinterpretation jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt. Mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (B 9 V 1/13 R, juris) hat das BSG seine Rechtsprechung zum tätlichen Angriff dahingehend konkretisiert, dass eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person erforderlich sei. Die Bedrohung genüge nicht. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes für die Annahme eines tätlichen Angriffs nicht ausreiche, auch wenn das Opfer seelische Gesundheitsschäden davongetragen habe. Das BSG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Telefonate als tätliche Angriffe nicht genügten, weil es an einer unmittelbar drohenden Gewaltanwendung fehle.

24

Ein persönlicher Kontakt, bei dem es zu einem tätlichen Angriff hätte kommen können, hat zwischen der Klägerin und dem Täter weder am 17. noch am 20. Oktober 2008 stattgefunden. Nach dem hier anzuwendenden Maßstab des BSG scheidet die Wertung sowohl des Telefongesprächs zwischen der Klägerin und dem Täter am 17. Oktober 2008 als auch des Telefongesprächs zwischen der Mitarbeiterin des Schilderherstellers und dem Täter am 20. Oktober 2008 (in dem der Name der Klägerin durch den Täter erwähnt wurde) von vornherein als tätlicher Angriff gegen die Klägerin aus. Eine Kraftentfaltung gegen die Klägerin ist dabei nicht erfolgt, sodass unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der Drohungen kein Angriff im Sinne des OEG vorlag. Die psychischen und auch körperlichen Folgen der Drohanrufe fallen nicht in den Schutzbereich des OEG, denn die Auswirkungen einer Straftat können nicht den vorausgesetzten tätlichen Angriff ersetzen. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der besonders hohen psychischen Belastungssituation der Klägerin durch ihre Schwangerschaft und zuvor erlittene Fehlgeburten.

25

Auch durch die Feuerlegung in der Herrentoilette des Straßenverkehrsamtes am 17. Oktober 2008 ist kein tätlicher Angriff gegen die Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat sich zu diesem Zeitpunkt weder in der Herrentoilette noch derart in räumlicher Nähe dazu befunden, dass von einer objektiven Gefährdung der Klägerin ausgegangen werden kann, die durch körperliche Gewalt vermittelt wurde.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor.


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