Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 SF 1849/13 E

Orientierungssatz

1. Zuständig für die Entscheidung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung von Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter.(Rn.4)

2. Ansprüche auf Zahlung der Kosten verjähren gemäß § 10 Abs. 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.(Rn.6)

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühr) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 hinsichtlich der Verfahren L 5 SB 85/08 und L 5 SB 177/08 aufgehoben.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für zwei Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nahmen die Berufung in dem Verfahren L 5 SB 85/08 am 1. August 2008 und die der Klägerin in dem Verfahren L 5 SB 177/ am 7. August 2008 zurück.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) hat der Erinnerungsführerin unter dem 12. November 2013 einen Gebührenauszug übersandt, in dem u.a. für die beiden Verfahren Pauschgebühren in Höhe von jeweils 112,50 Euro aufgeführt sind. Sie wurde gebeten, die Gebühren binnen eines Monats zu überweisen. Gegen die Mitteilung könne binnen eines Monats nach Empfang das Thüringer Landessozialgericht angerufen werden, das endgültig entscheide. Dagegen hat die Erinnerungsführerin am 5. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt und hinsichtlich der Gebühren für die Verfahren L 5 SB 85/08 und L 5 SB 177/08 die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Erinnerungsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

4

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Einzelrichter. Dies ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (zuletzt vom 19. Dezember 2013) der Senatsvorsitzende des 6. Senats.

5

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG hätte zugestellt werden müssen.

6

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Zum Zeitpunkt der Kostenerhebung war der Kostenanspruch für die Verfahren L 5 SB 85/08 und L 5 SB 177/08 verjährt. Nach § 10 Abs. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Hier wurden die Verfahren am 1. bzw. 7. August 2008 durch Rücknahme beendet und die Verjährungsfrist lief am 31. Dezember 2012 ab. Die Erinnerungsführerin hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

8

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. Abs. 3 S. 3 GKG)


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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