Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 SF 371/19 B

Orientierungssatz

Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem zugrundeliegenden Verfahren zu bestimmen. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Rechtstreits erforderlich. Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die nicht im engeren Sinn wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 31. Januar 2019, S 49 SF 373/17 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

1

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch auf die Beschwerde hin ist den sozialgerichtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Verfahrensgebühr nichts hinzuzufügen. Tätigkeiten im Übrigen, die im engeren Sinne nicht wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern - wie hier - im zivilgerichtlichen Verfahren (Fristenablauf der Räumungsklage; Abstimmungen mit dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage) entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.

2

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

3

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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