Beschluss vom Thüringer Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 SF 809/20 B

Orientierungssatz

Das Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für einen Prozessbevollmächtigten nach § 56 RVG entfällt nicht durch eine Deckung der Anwaltsgebühren (vgl LSG Erfurt vom 5.3.2019 - L 1 SF 1111/18 B). (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 3. Juni 2020, S 30 SF 143/19 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).

2

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Den Entscheidungsgründen ist der Beschwerdeführer lediglich mit seinen Verweis auf seine Erwiderungsschrift im Erinnerungsverfahren entgegengetreten. Neben dem pauschalen Hinweis, die Gebühren seien in korrekter Höhe festgesetzt worden, wurde ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Erinnerungsführers gerügt. Dass die Gebühren gerade nicht in korrekter Höhe festgesetzt wurden, hat das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet. Dass das Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse (hier Beschwerdegegner) gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für einen Prozessbevollmächtigten nach § 56 RVG nicht durch eine Deckung der Anwaltsgebühren entfällt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2019 – L 1 SF 1111/18 B –, juris).

3

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

4

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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