Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (12. Senat) - L 12 R 174/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVI-tec) nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte.
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Der Kläger ist 1952 geboren. Nach einem Studium an der F-S-Universität J in der Sektion Physik für den wissenschaftlichen Gerätebau wurde ihm mit Urkunde vom 24. Februar 1976 der akademische Grad eines Diplom-Physikers zuerkannt (Blatt 13 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA). Ab dem 1. April 1976 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent am Institut für Rinderproduktion in I-R (Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1975; Blatt 14 f. VA). Ab dem 1. Oktober 1976 war der Kläger beim VEB C Z J beschäftigt. Laut seinem Arbeitsvertrag vom 27. September 1976 nahm er zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als „Entwerfer II“ mit der Arbeitsaufgabe „wissenschaftlicher Gerätebau“ in J auf (Blatt 17 f. VA). Mit Änderungsvertrag vom 29. September 1980 wurde der Kläger ab 1. Oktober 1980 als wissenschaftlich-technischer Berater beschäftigt. Ab 1. Dezember 1986 war der Kläger stellvertretender Fachdirektor im Forschungszentrum J des Kombinates VEB C Z (Änderungsvertrag vom 7. November 186; Blatt 21 f. VA). Diese Tätigkeit übte der Kläger mindestens bis zum 30. Juni 1990 aus.
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Im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) des Klägers wurde seine Beschäftigung ab Oktober 1976 als „Entwerfer II“ bezeichnet und ab 1982 durchgehend bis 1990 als „wissenschaftlich-technischer Berater“. Ab Januar 1977 findet sich keine Eintragung zur ausgeübten Beschäftigung mehr. Zu keinem Zeitpunkt ist im SV-Ausweis unter der Rubrik „genaue Beschäftigung der Tätigkeit“ Konstrukteur eingetragen.
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Der Kläger gehörte während seiner Tätigkeit beim VEB C Z J dem Pensionsstatut an. Die E-A-Stiftung teilte der Beklagten mit, dass es sich bei dem Zeitraum vom 1. Oktober 1976 bis 28. Februar 1991 um eine Beschäftigungsdauer laut Pensionsstatut handele und der Kläger eine Abfindung erhalten habe. Unter dem 23. Juni 2005 teilte die E-A-Stiftung mit, dass der Kläger keinen Antrag auf Gleichstellung nach § 4 des Zusatzversorgungs-Gleichstellungsgesetzes (ZVSG) gestellt hat. Der Kläger hat auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) gezahlt.
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Am 10. Februar 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In seinem Antrag gab er als Tätigkeiten Folgendes an:
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- 1. April bis 30. September 1976 wissenschaftlich-technischer Assistent
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- 1. Oktober 1976 bis 30. September 1980 Entwerfer II, Optik-Konstruktion,
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- 1. Oktober 1980 bis Februar 1983 wissenschaftlich-technischer Berater,
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- März 1983 bis November 1986 wissenschaftlich-technischer Berater (in einer anderen Abteilung)
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- ab 1. Oktober 1986 bis 1991 stellvertretender Fachdirektor Optik-Entwicklung.
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Eine Tätigkeit als Konstrukteur gab der Kläger im Zusatzfragebogen zum Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nicht an.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Der Abschluss als Dipl.-Physiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er habe im VEB C Z als Konstrukteur begonnen, habe jahrelang selbst konstruiert und im Rahmen seiner Entwicklung in zunehmendem Maße auch weitere Teams angeleitet sowie die entsprechenden Konstruktionsergebnisse in schrittweise immer größerem Umfang verantwortet, zum Schluss in 1990 als stellvertretender Fachdirektor für den Bereich.
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Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. November 2020).
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Über seine Tätigkeit hat der Kläger im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens umfangreich vorgetragen, auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. Das Sozialgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 zu seiner Tätigkeit umfangreich gehört. Auf das Protokoll der Sitzung wird Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 19. Januar 2022 hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2020 verpflichtet, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVI-tec sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Qualifikation als Dipl.-Physiker werde nicht von der Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB erfasst (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R). Die Kammer habe sich nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles und eingehender Befragung des Klägers jedoch die Überzeugung verschafft, dass der Kläger zu dem Personenkreis der Konstrukteure zu zählen sei, so dass er von Abs. 1 Satz 1 der 2. DB erfasst sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sei es zunächst bedeutsam, ob der Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen könne, aus denen sich ergebe, dass er als Konstrukteur eingestellt worden sei und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30. Juni 1990 bestanden habe. Die Vereinbarung einer Tätigkeit als Konstrukteur sei im Rahmen arbeitsvertraglicher Verträge nach den arbeitsrechtgestaltenden Bestimmungen der DDR durchaus möglich gewesen. Der Kläger habe hier mit dem Arbeitsvertrag vom 27. September 1976 mit dem VEB C Z J eine solche arbeitsvertragliche Unterlage vorgelegt, die ausweise, dass er als „Entwerfer“ mit der Arbeitsaufgabe „wissenschaftlicher Gerätebau“ angestellt und beschäftigt worden sei, was sich für die Kammer als Synonym für eine Tätigkeit als Konstrukteur darstelle. Die weiteren Arbeits- beziehungsweise Änderungsverträge beziehungsweise auch die Einträge im SV-Ausweis benannten die Tätigkeit des Klägers nicht mehr genauso eindeutig, als die eines Entwerfers beziehungsweise Konstrukteurs, da hier lediglich von einem wissenschaftlich-technischen Berater beziehungsweise stellvertretenden Fachdirektor die Rede sei. Doch hätten die Bezeichnungen in arbeits- und sozialrechtlichen Dokumenten lediglich indizielle Wirkung. Maßgeblich sei, ob Personen mit einer Fach- oder Hochschulausbildung tatsächlich mit der Wahrnehmung von konkreten Arbeitsaufgaben im Bereich der Konstruktion betraut gewesen seien. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und infolge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung Konstrukteur an die tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschnitten sich bei dem Berufsbild Konstrukteur die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
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Während seiner Tätigkeit als stellvertretender Fachdirektor sei der Kläger ab 1986 im Bereich der Konstruktion tätig gewesen und habe auch besonderen Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Er sei konkret in der Behandlung und Umsetzung der technischen Sachthemen involviert gewesen und habe unmittelbar aufgrund seiner technischen Fachkenntnisse und langjährigen Erfahrungen die Entwicklungsthemen inhaltlich begleiten können. Die Arbeit sei geprägt gewesen von inhaltlich fachlichem Austausch, Kontrolle, ablaufvorbereitende Maßnahmen wie die Beschaffung von Materialien, Beschaffung und Auswertung konkreter Forschungsergebnisse von externen Stellen oder den internen Forschungsabteilungen. Der Kläger habe zwangsläufig für seine Position nicht nur die organisatorischen, sondern auch die fachlichen Schritte der Entwicklung beauftragter Erzeugnisse, Verfahren und Spezialausrüstung überblicken und einschätzen können. Zwar lägen der Kammer keine Funktionspläne, Beurteilungen oder Arbeitsbücher vor, aus denen der konkrete Tätigkeitsinhalt ohne Weiteres abzulesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen und den Angaben des Klägers gehe jedoch mit ausreichender Sicherheit hervor, dass er weder schwerpunktmäßig mit Forschung noch mit verwaltungsorganisatorischen Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Auch wenn er in der leitenden Position in der Fachdirektion Optikentwicklung nicht mehr selbst mit der unmittelbaren Lösung nur einer bestimmten Konstruktionsaufgabe beschäftigt gewesen sei, so sei er doch mit der Überwachung, Koordination und auch inhaltlichen Bewertung, Korrektur, Besprechung der laufenden Konstruktionsprojekte befasst gewesen, also einer übergeordneten, verantwortlichen konstruktionstechnischen Tätigkeit.
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Die Angaben des Klägers zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten noch bis Juni 1990 stellten sich für die Kammer als uneingeschränkt glaubhaft dar. Grundsätzlich sei die Tatsache, dass der Kläger am „Forschungszentrum“ des VEB C Z J tätig gewesen sei und dort im übergeordneten Rahmen der Organisation des F/E- und Überleitungsprozesses. Die Tatsache, dass sich durch seine Arbeit auch einzelne Patente ergeben hätten, die angemeldet und eingetragen werden konnten, deute nicht zwangsläufig auf eine Forschungstätigkeit hin.
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Dass der Kläger keinen Antrag auf Gleichstellung nach dem ZVSG gestellt habe, sei unschädlich (Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2022, der Beklagten am 11. Februar 2022 zugestellt).
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 2. März 2022 eingelegten Berufung. Das Sozialgericht habe verkannt, dass der Kläger in seiner zuletzt am 30. Juni 1990 ausgeübten Funktion als stellvertretender Fachdirektor zu dem Personenkreis gezählt habe, für den eine Einbeziehung in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur über eine Ermessensentscheidung hätte erfolgen können beziehungsweise müssen. Das sei nicht geschehen. Das Sozialgericht verstoße mit seiner Entscheidung gegen die Vorgaben und Kautelen von denen das BSG es abhängig gemacht habe, ob jemand zur Berufsgruppe der „Konstrukteure“ zähle. Der Kläger habe das Recht verliehen bekommen, den akademischen Grad Dipl.-Physiker zu führen. Er habe einen Änderungsvertrag mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 vorgelegt, in dem mit ihm die Arbeitsaufgabe stellvertretender Fachdirektor II vereinbart worden sei. Sowohl in seinem beruflichen Werdegang, als auch in seinem Lebenslauf habe der Kläger dargestellt, dass er die Funktion stellvertretender Fachdirektor auch noch am 30. Juni 1990 ausgeübt habe. Bei der Funktion handele es sich nicht um eine gleichgestellte oder möglicherweise gleichzustellende Tätigkeit. Die Beschäftigung des Klägers am 30. Juni 1990 unterfalle nicht dem Versorgungssystem der AVI-tec, weil der Kläger die für die obligatorische Versorgungsberechtigung erforderliche berufliche Qualifikation nicht gehabt habe und weil seine Beschäftigung durch keine für diesen Zeitraum wirksame Einzelfallregelung dem Versorgungssystem zugeordnet worden sei. Sollte das Berufungsgericht diese Auffassung nicht teilen, scheitere der Versuch des Sozialgerichts, die Rechtsprechung des BSG auf den Kläger anzuwenden daran, dass ignoriert werde, dass mit dem Kläger nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR ein Änderungsvertrag geschlossen worden sei, in dem die Funktion stellvertretender Fachdirektor Optikentwicklung eindeutig benannt worden sei und der Kläger selbst ausgeführt habe, in dieser Funktion am 30. Juni 1990 mit der Entwicklungsleitung für Konstruktion, Technologien, Spezialbauelemente und Messtechnik beschäftigt gewesen zu sein. Nachweise dafür, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, lägen nicht vor. Auch die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beschäftigungsbetrieb beinhalteten nicht die Funktion Konstrukteur. Vielmehr sei vom Kläger vor seinem an den rechtlichen Anforderungen orientierten Vortrag im beruflichen Werdegang als Funktion aufgeführt „Entwerfer im Entwicklungsbereich“, „wissenschaftlich-technischer FE-Berater“ und „Projektleiter für den FE-Komplex“. Zum Arbeitsbereich 31 Forschung und Entwicklung (Forschungszentrum), in dem der Kläger tätig gewesen sei, zählten auch Entwicklungskonstruktionen. Hauptaufgabe und Schwerpunkte seien diese jedoch nicht gewesen, wie aus der Ordnung des Generaldirektors Organisation des F/E- und Überleitungsprozesses vom 1. Juli 1988 entnommen werden könne. Ergänzend werde auf die Rahmenrichtlinien für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 hingewiesen. Hingegen umfasste der Arbeitsbereich 32 Konstruktion, in welchem der Kläger nicht tätig war, die Unterbereiche Fertigungskonstruktion und Betriebsmittelkonstruktion. Nur hier habe dann auch die Funktionsbezeichnung Konstrukteur arbeitsvertraglich vereinbart werden können. Die Recherchen der Beklagten belegten, dass arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsaufgaben auf der Ebene der Leitungskader im Kombinat C Z J verbindlich gewesen seien. Fachdirektoren und seine Stellvertreter hätten die Entscheidung des Generaldirektors des Kombinats VEB C Z J vorzubereiten, durchzusetzen und die Realisierung zu kontrollieren. Es habe die Verantwortung für die Organisation langfristiger Arbeit, die Qualifikation qualifizierter Erarbeitung der Planungsaufgaben und ihre Erfüllung sowie die horizontale und vertikale Koordinierung mit den anderen Leitungskadern bestanden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei. Ergänzend führt er aus, dass die Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen der DDR und die Aufsätze und Dokumente zu der Funktion unter anderem vom stellvertretenden Fachdirektor im VEB C Z J nichts darüber aussagten, welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI-Tec und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte. Das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2022 war deshalb aufzuheben.
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Der Bescheid vom 10. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich ist, ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte hätte.
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Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG weder Inhaber eines Versorgungsanspruchs noch einer Anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung durch die er zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft innegehabt hätte, liegt nicht vor. Für den Kläger greift auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte keine Rechtsposition inne, die er hätte verlieren können.
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Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht durch eine Rehabilitierungsentscheidung einbezogen worden sind, ist aufgrund der vom BSG vorgenommenen erweiterten verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
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Ob der Kläger am 1. August 1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVI-tec nach § 1 VO-AVI-tec vom 17. August 1950 und der dazu ergangenen 2. DB nach der Rechtsprechung des BSG von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen:
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1.) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
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2.) von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
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3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R).
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Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nicht. Der Kläger war weder als Ingenieur noch als Techniker von dieser Norm erfasst. Eine solche Berechtigung war dem Kläger als Dipl.-Physiker nicht verliehen worden (vgl. BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9).
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Der Kläger war auch nicht als „Konstrukteur“ obligatorisch in die AVI-tec einzubeziehen und zwar aus zwei Gründen nicht, die ineinandergreifen.
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Erstens sah die 2. DB in § 1 Abs. 1 Satz 2 für einen stellvertretenden Fachdirektor die Einbeziehung in die AVI-Tec nicht obligatorisch, sondern nur auf Antrag und nur nach einer Ermessensentscheidung vor. Das schließt – ua für einen stellvertretenden Fachdirektor - eine obligatorische Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB als „Konstrukteur“ denklogisch aus, weil für den Beruf des Klägers eine spezielle Regelung (wenn auch nicht obligatorisch) zur Einbeziehung vorgesehen war. Systematisch besteht in der 2. DB in § 1 Abs. 1 Satz 1 bei der Berufsbezeichnung Konstrukteur ein erheblicher Unterschied zu den in Satz 2 genannten Berufen. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen (im Gegensatz auch zum Ingenieur oder Techniker) wurde durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich „Konstruktion“ bestimmt. Hierzu sind Tatsachenfeststellungen erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R, Rn. 33). Das ist bei den in Satz 2 genannten Berufsbezeichnungen (ua stellvertretender Direktor) nicht erforderlich. Wie auch hier, lässt sich den Arbeitsverträgen ohne Weiteres die Berufsbezeichnung entnehmen und die Arbeitnehmer werden als „Personen, die verwaltungstechnische Funktionen begleiten“ definiert. Es stellt sich mithin nicht die Frage, ob der Kläger während seiner bis zum 30. Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Konstrukteur“ führen durfte, d.h. maßgeblich eine konstruktive Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R, Rn. 25). Er war berechtigt, die Berufsbezeichnung stellvertretender Fachdirektor zu führen. Den in den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen aufgenommenen Berufsbezeichnungen eines Beschäftigten kam in der ehemaligen DDR erhebliche rechtliche Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R, Rn. 32; insgesamt dazu unter 1). Alleine aus der Systematik der 2. DB ergibt sich, dass zwischen den obligatorisch einzubeziehenden Berufen (ua Konstrukteur) und den nichtobligatorisch einzubeziehenden Berufen (ua stellvertretender Fachdirektor) unterschieden werden muss. Es genügt für eine obligatorische Einbeziehung mithin nicht, dass der Kläger als stellvertretender Fachdirektor im Bereich der Konstruktion tätig gewesen ist und dadurch zum Konstrukteur wird.
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Ein Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB wurde im Übrigen für den Kläger nicht gestellt. Folglich fehlt auch eine Ermessensentscheidung. Die für die Einbeziehung in eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung im Beitrittsgebiet notwendige Antragstellung – wenn die Einbeziehung nicht obligatorisch war- ist aber Voraussetzung für die Begründung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R, Rn. 26f.).
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Zweitens ist der Senat nach Auswertung sämtlicher Beweismittel und einer Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Tätigkeit eines Konstrukteurs iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB nicht ausgeübt hat bzw. nicht prägend war, sondern – seiner Funktion bzw. seines Berufs entsprechend - die Tätigkeit eines stellvertretenden Fachdirektors § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB (dazu unter 2).
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(1) Wie sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers unzweifelhaft ergibt, war er bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 stellvertretender Fachdirektor. Der Beruf des stellvertretenden (Fach)Direktors war in der DDR maßgeblich durch dessen Funktion im Betrieb, dh. auch durch bestimmte Verantwortlichkeiten und Tätigkeitsbereiche, geprägt. Dies war in der ehemaligen DDR auch bei anderen Berufen der Fall. Deshalb waren für die konkrete Tätigkeit auch sogenannte Funktionspläne zu erstellen.
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Dass eine verwaltende Tätigkeit/Funktion für den Beruf des stellvertretenden Fachdirektors prägend war, folgt schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB aber auch dem Arbeitsrecht der DDR.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB konnten (Ermessen) auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die „verwaltungstechnische Funktionen begleiteten“ wie „stellvertretende Direktoren“ (und andere), in die AVI-tec einbezogen werden. Nach dem Rechtsverständnis der ehemaligen DDR (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, S. 264) handelte es sich bei Fachdirektoren (und deren Stellvertreter) um Leiter beziehungsweise stellvertretende Leiter eines Fachbereichs, in dem bestimmte Aufgaben und Funktionen des einheitlichen Produktionsprozesses eines Kombinats zentralisiert waren und zugleich Leiter dieses Fachbereichs im Stammbetrieb des Kombinats. Dass für die nichtobligatorische Einbeziehung in die AVI-tec für u.a. stellvertretende Fachdirektoren dessen Funktion – übertragen durch den Arbeitsvertrag - maßgeblich war, belegt u.a. auch die Richtlinie des Generaldirektors Nr. 201-2 des Kombinats VEB C Z J (auf die die Beklagte zu Recht hingewiesen hat).
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(2) Für den Senat steht im Übrigen vollbeweislich fest, dass der Kläger am Stichtag auch nicht als Konstrukteur beschäftigt war, sondern in seiner Funktion/in seinem Beruf als stellvertretender Fachdirektor. Dies ist zwar nach dem oben Gesagten nicht entscheidend. Da das Sozialgericht seine zusprechende Entscheidung aber darauf gestützt hat, der Kläger sei als Konstrukteur beschäftigt gewesen, ist Folgendes auszuführen:
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Es liegt kein einziger Arbeitsvertrag vor, wonach der Kläger als Konstrukteur beschäftigt worden ist, zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger war mithin nicht aufgrund von Arbeitsverträgen berechtigt, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen. Eine solche Tätigkeit ist auch nicht im SV-Ausweis beschrieben. Dass der Kläger selbst als stellvertretender Fachdirektor konstruiert hat, d.h. Einzelheiten, Baugruppen und Erzeugnisse entworfen, berechnet und dargestellt, d.h. eine konstruktive Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R, Rn.27), lässt sich anhand von Unterlagen nicht belegen, auch nicht durch den Vortrag des Klägers im Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Im Widerspruchsschreiben vom 29. Juli 2020 bat er um Überprüfung, er sei als Konstrukteur tätig gewesen und habe dann bis 1990 schrittweise „als stellvertretender Fachdirektor“ die gesamten Konstruktionsleistungen der Fachdirektion „verantwortet“. Der Stellvertreter sei immer für die ganz konkrete Durchführung der Konstruktions– und Entwicklungsarbeit zuständig gewesen. In dem Zusatzfragebogen zum Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hat er den Inhalt seiner Tätigkeit ab 1. Dezember 1986 als „stellvertretender Fachdirektor“ u.a. bezeichnet als „Entwicklungsleitung für Konstruktion“. Im „beruflichen Werdegang“ vom 14. Dezember 1990 hat der Kläger ausgeführt: stellvertretender Fachdirektor für Optik und Optiktechnologieentwicklung beim C Z J, eine wissenschaftliche und organisatorische Leitung des FE – Prozesses, Budget und Personal. Dieser „berufliche Werdegang“ widerspricht im Übrigen der Auffassung des Sozialgerichts, wonach der Tätigkeit eines „Entwerfers“ ein Synonym für Konstruktionstätigkeiten gewesen sei. Es wird in diesem Dokument zwischen „Entwerfer“ und Konstruktion (und auch „Entwickler) unterschieden. Nach dem Lebenslauf aus der früheren Personalakte (dem Widerspruch beigefügt) war er von 1986 bis 1990 „Stellvertretender Fachdirektor für Optik und Optiktechnologieentwicklung“ und „wissenschaftliche und organisatorische Leitung für die Z – Produktgruppen“. Von 1976 bis 1990 sei er „Entwickler“ gewesen. In keinem der Lebensläufe hat sich der Kläger selbst als „Konstrukteur“ bezeichnet, diesen ist allenfalls zu entnehmen, dass er auch Konstruktionstätigkeiten (jedenfalls vor Dezember 1986) ausgeführt hat. Schließlich ist auch der vom Kläger eingereichte Zeitungsartikel, der vom November 1977 stammt, nicht aussagekräftig über die Tätigkeit des Klägers ab 1986 (bis 30. Juni 1990) als stellvertretender Fachdirektor.
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Das Sozialgericht vertritt offensichtlich die Auffassung, dass es für die Tätigkeit des Konstrukteurs genüge, im Bereich der Konstruktion „konkrete Arbeitsaufgaben“ wahrgenommen beziehungsweise mittelbar „Einfluss auf Konstruktionen“ der Mitarbeiter genommen (aber nicht selbst konstruiert) zu haben. Diese Auffassung ist allerdings nicht mit der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R) in Einklang zu bringen. Dass der Kläger als Fachdirektor die bei ihm beschäftigten Konstrukteure hat überwachen und anleiten können und müssen, gehört nach der Überzeugung des Senats zum Tätigkeitsbild eines Fachdirektors. Er muss über entsprechende Kompetenzen verfügen. Selbst vereinzelte Konstruktionstätigkeiten machen dies nicht zum prägenden Inhalt der Tätigkeit als stellvertretender Fachdirektor.
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Es genügt für die Tätigkeit eines „Konstrukteurs“ iSd 2. DB nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R) mithin nicht, dass der Kläger „konkret in der Behandlung und Umsetzung der technischen Sachthemen“ involviert gewesen ist und unmittelbar aufgrund seiner technischen Fachkenntnisse und langjährigen Erfahrungen die Entwicklungsthemen inhaltlich begleiten konnte, wie das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt hat. Soweit das Sozialgericht seine Auffassung weiter darauf stützt, dass die Arbeit des Klägers geprägt gewesen sei, von inhaltlich fachlichem Austausch, Kontrolle, ablaufvorbereitende Maßnahmen wie die Beschaffung von Materialien, Beschaffung und Auswertung konkreter Forschungsergebnisse von externen Stellen oder den internen Forschungsabteilungen, beschreibt dies zur vollen Überzeugung des Senats gerade die Funktion eines stellvertretenden Fachdirektors und die Wahrnehmung dieser Funktion durch die beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten. Dass der Kläger fachlich die Entwicklung beauftragter Erzeugnisse, Verfahren und Spezialausrüstung überblicken musste, bestätigt dies ebenfalls.
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger erzielte Arbeitsentgelt während seiner Tätigkeit beim VEB C Z J bei der Rentenberechnung auch über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (der DDR) berücksichtigt worden wäre, wenn er einen Gleichstellungsantrag nach § 1 Abs. 2 des Zusatzversorgungssystems – Gleichstellungsgesetzes (ZVsG) gestellt und die Abfindung aus dem Pensionsstatut der C – Z – Stiftung zurückgezahlt hätte. Das ZVsG galt für den Kläger, er hatte Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut und dafür eine Abfindung erhalten. Die E – A - Stiftung hat alle Pensionäre schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Außerdem wurde im Ostthüringer Raum in Presse und Rundfunk ausführlich über das ZVsG berichtet (vgl. Apidopoulos – Das ZVsG – ein weiteres Kapitel der Rentenüberleitung in SGb 1998, St. 627 f.). Dann hätte es dieses Verfahrens nicht bedurft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
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