Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 R 435/23
Leitsatz
1. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt. (Rn.33)
2. Dies schließt im konkreten Einzelfall den Nachweis nicht aus, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. (Rn.33)
3. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG iVm § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 3. Mai 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Dezember 2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Witwenrente ab dem 1. Februar 2021 dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung der 1982 geborenen und 2021 verstorbenen Versicherten.
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Der 1988 geborene Kläger und die 1982 geborene Versicherte lebten seit Oktober 2010 in einer gemeinsamen Wohnung im Haus der Schwiegereltern des Klägers zusammen. Für den Umbau der dortigen Wohnung hatten sie einen Kredit in Höhe von ca. 50.000 Euro aufgenommen, der nach vier Jahren abbezahlt war. Die restlichen 100.000 € erbrachten sie über Eigenkapital. Eine Absicherung des Klägers im Grundbuch fand nicht statt. Die Versicherte war als Erzieherin tätig und der Kläger als Architekt, teils selbstständig, teils in Beschäftigungsverhältnissen. Sie bekamen zwei Kinder, A, geboren 2011 und A1, geboren 2016. Während der Kläger bei der Geburt des Sohnes nur die Vaterschaft anerkannt hatte, beantragte das Paar für die Tochter das gemeinsame Sorgerecht. Eine gemeinsame Sorgerechtsvereinbarung für den Sohn schlossen die Lebenspartner, nachdem Ende 2017 bei der Versicherten ein Mammakarzinom mit ausgeprägter Metastasierung festgestellt wurde.
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Es erfolgte zunächst eine palliative neoadjuvante Chemotherapie. Ab Mai 2018 zeigte sich eine Hirndrucksymptomatik. Deswegen wurde die Versicherte Ende Mai in das H-klinikum E in die Neurochirurgie verlegt, wo eine Ventrikeldrainage und eine Shunt-Anlage erfolgten. Zudem wurde die Indikation zur Ganzkopfbestrahlung festgestellt. Im Arztbrief des H-klinikums E vom 1. Juni 2018 wird eine deutliche Größenregredienz der Lebermetastasen sowie der Lymphknotenmetastasen beschrieben, hingegen eine ausgebreitete Skelettmetastasierung. Aus dem Arztbrief des SRH-Klinikums S nach stationärem Aufenthalt dort vom 18. bis 19. September 2018 ergibt sich eine nahezu komplette Remission des Mammakarzinoms rechts sowie eine deutlich rückläufige Skelettmetastasierung. Auch bei einer Kontrolluntersuchung am 9. Oktober 2018 werden ein relatives Wohlbefinden, eine zeitweise allgemeine Mattigkeit und etwas Gangunsicherheit beschrieben. Im Februar 2019 zeigte sich ein neuer Befund bei der durchgeführten Skelett-Ganzkörperszintigrafie (Bericht Heliosklinik vom 1. März 2019); das SRH-Klinikum S berichtet von einer Progression der cerebralen Metastasierung, hingegen einer in der Leber rückläufigen Metastasierung. Eine deutliche Progredienz der cerebralen Metastasen wird im Bericht des SRH-Klinikums S nach stationärem Aufenthalt vom 14. bis 15. August 2019 beschrieben, im Übrigen wird von einem unveränderten bzw. rückläufigen Befund berichtet.
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Die Versicherte beantragte im September 2019 Rente wegen Erwerbsminderung, die die Beklagte unter Berücksichtigung eines Leistungsfalles im Januar 2018 auf Dauer bewilligte (Zahlbetrag 1203,40 Euro abzüglich Krankenversicherung).
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Telefonisch erfolgte eine erste Anfrage beim Standesamt wegen eines Trautermines durch die Lebenspartner am 30. September 2020. Am 28. Dezember 2020 wurde der Termin für die Trauung am 15. Januar 2021 vereinbart, die Anmeldung der Eheschließung erfolgte am 5. Januar 2021. Der Kläger und die Versicherte heirateten wegen des sich weiter verschlechternden Gesundheitszustandes der Versicherten bereits am 11. Januar 2021 in der gemeinsamen Wohnung. Am 15. Januar 2021 verstarb die Versicherte.
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Den Antrag des Klägers vom 3. Februar 2021 auf Gewährung einer Witwerrente nach der Versicherten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2021 ab, weil die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im Januar 2018 hätten die Ärzte eine Lebenserwartung von noch einem halben Jahr für die Versicherte in Aussicht gestellt. Im Mai 2018 habe er der Versicherten einen Heiratsantrag gemacht. Hierbei seien sie sich einig gewesen, dass die Chemotherapie abgewartet werden solle. Ein großes Hochzeitsfest sei für den 1. Mai 2020 im Garten geplant gewesen, weil man dann 10 Jahre liiert gewesen sei. Dieser Plan sei wegen der Corona-Pandemie nicht verwirklicht worden. Es hätten weitere Chemotherapien stattgefunden und im September 2020 sei ihnen mitgeteilt worden, dass alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Gleichwohl hätten sie heiraten wollen, um ein Zeichen der Verbundenheit zu setzen und auch wegen der gemeinsamen Kinder. Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen habe noch Zeit gedauert, so dass es erst im Januar 2021 zur Hochzeit gekommen sei. Da sie beide in der Vergangenheit berufstätig gewesen seien, jeder der Partner für sich selbst hätte sorgen können, hätten sie einen Trauschein für ihr Zusammenleben nicht als notwendig erachtet.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 als unbegründet zurück. Ein vorheriger Beschluss zum Heiraten sei nur maßgeblich, wenn dieser bereits vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden sei. Hier sei aber bereits vor dem Heiratsantrag im Mai 2018 bekannt gewesen, dass eine unheilbare Erkrankung vorliege.
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Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen hat der Kläger ausgeführt, gerade der Umstand, dass man nicht sofort habe heiraten wollen, sondern eine wirkliche Hochzeitsfeier, ein großes Fest, geplant habe, belege, dass er und die Versicherte gerade keine Versorgungsehe gewollt hätten, sonst hätten sie gleich nach dem Entschluss dazu heiraten können. Außerdem hätten sie durchaus Hoffnung auf ein längeres gemeinsames Zusammenleben gehabt, dies auch wegen der gestiegenen Lebenserwartung bei fortgeschrittenem Brustkrebs und der Tatsache, dass es der Versicherten zwischenzeitlich besser gegangen sei.
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Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 3. Mai 2023 und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat am 11. Januar 2021 und auch bereits zum Zeitpunkt der konkreten Hochzeitsplanung im September 2020 habe sich die Kammer nicht von zumindest gleichwertigen Absichten neben einer vermuteten Versorgungsabsicht überzeugen können.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wäre der Zweck der Ehe die Versorgung gewesen, dann hätten er und die Versicherte sofort nach der Diagnose geheiratet. Es habe mit Heiratsantrag im Mai 2018 schon die Hoffnung auf einen erheblichen Zeitaufschub bestanden. Er habe gleichwohl den Antrag gemacht, weil ihm die Situation bewusst gewesen sei und er Angst gehabt habe, dass die Versicherte sterbe und dies nicht als seine angetraute Ehefrau. Im Hinblick auf die 2020 beginnende Corona-Pandemie habe die Hochzeit zum 1. Mai 2020 nicht realisiert werden können. Beiden Partnern sei ein großes Fest wichtig gewesen. Selbst dann, als dies wegen des Zustandes der Versicherten nicht mehr möglich gewesen sei und sie im Hinblick auf den Zustand der Versicherten den Termin hätten vorverlegen müssen, hätten sie sich darum bemüht, die Zeremonie festlich zu gestalten. So habe sich die Versicherte selbst noch um einen Fotografen für die Trauung gekümmert. Beide Ehegatten seien während der Zeit des Zusammenlebens berufstätig gewesen, so dass der Kläger allenfalls – wenn überhaupt – nur eine geringe Witwerrente erhalte. Es ginge ihm auch nicht um deren Zahlbetrag, vielmehr wolle er die Vermutung widerlegt wissen, dass zum Zwecke der Versorgung geheiratet worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 3. Mai 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Witwerrente dem Grunde nach ab dem 1. Februar 2021 zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Heiratsentschluss im Jahr 2018 sei in Kenntnis der lebensbedrohlichen Diagnose gefasst worden. Die Eheschließung sei im Januar 2021 unter den Bedingungen einer Nottrauung erfolgt. Die Überwindung der Krankheit sei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses sei nicht feststellbar. Vor dem Jahr 2018 hätten keine Heiratsabsichten bestanden. Die von der Rechtsprechung geforderte konsequente Verwirklichung von Heiratsabsichten sei damit erst ca. drei Jahre nach dem Bekanntwerden der schweren Erkrankung ersichtlich. Zwar sei es der Versicherten nach der anfänglichen Überlebensprognose von einem halben Jahr unerwartet besser gegangen bis zum September 2020, doch auch dieses Zeitfenster sei nicht zur konsequenten Verwirklichung des Heiratsentschlusses genutzt worden. Der Ausschlusstatbestand der gesetzlichen Vorschrift werde nicht dadurch widerlegt, dass der Hinterbliebene nur eine geringfügige Rente erhalten würde.
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Im Erörterungstermin vom 5. Juli 2024 wurden der Kläger informatorisch und die Standesbeamtin und Freundin der Versicherten als Zeugin gehört. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf große Witwenrente dem Grunde nach. Daher waren das Urteil des Sozialgerichts Meiningen und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Beklagte gemäß der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verurteilen.
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Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter Anderem dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist der Witwer der im Januar 2021 verstorbenen Versicherten, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt hatte. Im Zeitpunkt des Todes der Versicherten hatte das Paar zwei Kinder unter 18 Jahren, die weiterhin bei ihrem Vater und Sorgeberechtigten lebten und von diesem erzogen wurden.
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Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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Die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nur vier Tage. Damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt.
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Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI).
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Der Senat folgt bei der Auslegung des Begriffs der Versorgungsehe sowie der dies ausschließenden besonderen Umstände der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Urteil vom 5. Mai 2009 hat das Bundessozialgericht die wesentlichen Grundsätze hierzu dargelegt und anhand von Fallbeispielen und mit zahlreichen Nachweisen erläutert (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6):
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Der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Anwendung der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter "den besonderen Umständen des Falles" zu verstehen ist, die geeignet sind, die Annahme einer Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an Abs. 2a Halbsatz 2 als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") zu entkräften bzw. eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwen-/Witwerrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zuzulassen. Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII), vormals § 594 der Reichversicherungsordnung (RVO)) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)) nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks 14/4595 S 44; siehe auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden.
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Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.
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Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat.
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Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auch auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keinerlei Auskünfte über den "Zweck der Heirat" zu geben. Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden.
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Dies bedeutet aber nicht, dass es dem hinterbliebenen Ehegatten untersagt ist, seine (höchstpersönlichen) Gründe und die des verstorbenen Versicherten für die Eheschließung darzulegen. Vielmehr kann er selbst abwägen, ob er derartige private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr zu entkräften. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der "Ermittlung der Beweggründe für die Heirat" bzw. des "Zwecks der Heirat" würde jedenfalls in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschneiden. Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken.
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Allerdings ist eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen.
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Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist. Dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als ein Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt (BT-Drucks 14/4595 S 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z.B. bei einer Infektionskrankheit oder einem Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
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Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.
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Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 292 der Zivilprozessordnung der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
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Das Vorliegen von "besonderen Umständen" im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten von Amts wegen zu prüfen; es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist daher vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten nachzugehen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Eheschließungsmotive der Ehegatten in irgendeiner Form durch objektive Tatsachen nach außen getreten sind. Ermittlungen im Bereich der privaten Lebenssphäre der Ehegatten und zu deren höchst-persönlichen, inneren Motiven für die Heirat sind grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Hinterbliebene, der hierüber naturgemäß zuvörderst Angaben machen kann, beruft sich hierauf und ist zur Auskunft bereit Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.
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Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Kläger zur Überzeugung des Senates die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe aufgrund der besonderen und von ihm dargelegten, aktenkundig bestätigten sowie von der Zeugin bekundeten Umstände widerlegt.
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Die Heirat eines zur Zeit der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel als ein die gesetzliche Annahme der Versorgungsehe bestätigender (objektiver) Umstand anzusehen. Jedoch ist auch hier der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Dabei sind alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen. Dem Kläger ist es gelungen, diese Motive, die inneren Beweggründe der beiden Ehepartner darzulegen. Er hat seine Zielvorstellungen, Ängste und subjektiven Beweggründe stimmig geschildert, hat während des gesamten Verfahrens nicht versucht, den Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beschönigen und auch für ihn auf den ersten Blick im Sinne der Anspruchsverwirklichung ungünstige Tatsachen geschildert, so dass eine Heirat vor der Erkrankung nie ein Thema zwischen den Lebenspartnern und Eltern zweier gemeinsamer Kinder war. Auch während der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er nicht versucht, den Sachverhalt in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG nachzubessern, hat ihn allenfalls auf Nachfrage ergänzt und war bemüht, die Beweggründe beider Partner darzustellen ohne zu übertreiben. Er hat gleichwohl verdeutlicht, dass die Hochzeit für ihn und seine Ehefrau keine versorgungsrechtlichen Beweggründe hatte. Seine Schilderung der Ereignisse und der subjektiven Zielvorstellungen beider Ehepartner ist nachvollziehbar und glaubhaft.
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Seine Schilderungen werden von dem objektiv nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Erkrankung der Versicherten bis zu ihrem Ableben gedeckt. Für die Zeit davor hat der Kläger bestätigt, dass es trotz Zusammenlebens und finanzieller Bindungen sowie der gemeinsamen Kinder keine Heiratsabsichten gab. Er hat auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ärzte der Versicherten im Januar 2018 nur eine Lebenserwartung von einem halben Jahr in Aussicht gestellt hatten und ihnen die Schwere der Erkrankung mit tödlichem Ausgang bewusstgemacht worden ist. Er hat der Versicherten erst im Mai 2018 nach Auftreten der Hirndrucksymptomatik einen Heiratsantrag gemacht und dies ganz eindeutig unter dem Eindruck der schweren Erkrankung. Obwohl es tatsächlich keine Schwierigkeiten im Umgang mit Ärzten und Krankenhausmitarbeitern gab, hatte er das Gefühl, als Verheirateter besser legitimiert zu sein in der Besorgung der Angelegenheiten der Versicherten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er zudem die Angst geschildert, die Versicherte könne sterben, ohne seine angetraute Ehefrau zu sein. Dieses Motiv mag nicht für jeden nachvollziehbar sein, aber im Zusammenhang mit den weiteren Umständen hatte der Senat keine Zweifel an dieser subjektiven Sorge des Klägers. Er machte der Versicherten den Heiratsantrag, schenkte ihr auch Schmuck, was beides so von der Zeugin bestätigt worden ist. Hätte die Absicht bestanden, aus Versorgungsgesichtspunkten zu heiraten, wäre es nachvollziehbar, dass die Hochzeit schnellstmöglich vollzogen wird. Aber ebenso glaubhaft hat der Kläger angegeben, die Versicherte habe erst wieder gesunder werden wollen und zum 10-jährigen Jahrestag im Mai 2020 heiraten wollen, es sollte ein schönes Hochzeitsfest werden mit vielen Gästen. Auch dies hat die Zeugin bestätigt und ausgeführt, dass die Versicherte sich über den Antrag und die Tatsache, wie der Kläger zu ihr stehe, gefreut hat. Aus den in den Verwaltungsakten vorhandenen Krankenunterlagen kann man ersehen, dass sich der Zustand der Versicherten nachfolgend gebessert hat, die Metastasen regredient waren, zudem hat die Versicherte auch während der Erkrankung die Kinder betreut und ist mit ihrer Familie in den Urlaub gefahren, so dass der Gedanke, zunächst die Chemotherapie abzuwarten und dann im Mai 2020 zu heiraten, durchaus nicht abwegig und für den Senat glaubhaft dargelegt ist. Ebenso nachvollziehbar ist auch, dass eine Hochzeit infolge der Corona-Pandemie im Mai nicht mehr stattgefunden hat. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte eine Heirat stattfinden können, aber eben keine große Feier. Gleichwohl ist die Heirat weiter Thema geblieben, was die Zeugin, die gleichzeitig Freundin und Standesbeamtin der Versicherten war, so auch bestätigt hat. Den Gedanken an ein großes Fest haben die Eheleute erst aufgegeben, als ihnen im September 2020 mitgeteilt wurde, dass alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, was sich so auch in den Krankenunterlagen spiegelt. Ab diesem Zeitpunkt galt es nur noch, die Heiratsabsichten unter Verzicht auf das große Fest zu realisieren bis hin zur Nottrauung im Januar 2021. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, das Paar habe den Heiratsentschluss nicht konsequent verwirklicht in der Zeit, als es der Versicherten besser ging und deshalb vom Nichtvorliegen der von der Rechtsprechung geforderten konsequenten Verwirklichung von Heiratsabsichten ausgeht, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Vielmehr hat auch insoweit eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden. Die Eheleute hatten den Plan, festlich zu heiraten und wollten ihn so lange verwirklichen, bis sie durch äußere und nicht von ihnen zu beeinflussende Umstände daran gehindert wurden. Erst dann haben sie sich diesen Zwängen untergeordnet und den Rahmen zur Heirat gewählt, der unter den tatsächlichen Gegebenheiten noch machbar war. Selbst dann wurden über das behördliche Notwendige zur Vollziehung der Trauung noch Maßnahmen getroffen, das Ereignis festlich zu begehen, so wurde die Wohnung für den Anlass umgeräumt und ein Fotograf engagiert. Für andere als Versorgungsgedanken spricht zudem, dass der Kläger als angestellter Architekt ein recht gutes Einkommen hatte und unter den üblichen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass er gegenwärtig oder in Zukunft auf die Witwerrente angewiesen sein wird. Auch die anrechnungsfreie Bezugsdauer der Rente von drei Monaten begründet keinen Versorgungsgedanken. Der Betrag ist insgesamt nicht hoch genug, um einen entsprechenden Anreiz zu setzen. Der Kläger hat zudem durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich nicht vorrangig finanziell absichern wollte, indem er zwar einen Kredit aufgenommen hat zur Renovierung der Wohnung im Haus der Schwiegereltern, hierfür aber keine Sicherheiten beispielsweise im Sinne eines Nießbrauchs erhalten hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Referenzen
- S 8 R 34/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 13 R 55/08 R 1x (nicht zugeordnet)