Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 2/22

Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Mit dem Organstreitverfahren wenden sich die Antragsteller gegen in Allgemeinverfügungen, die der damalige Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in den Liegenschaften des Schleswig-Holsteinischen Landtags erlassen hat, enthaltene Regelungen für den Zugang zum Plenarsaal sowie Beschlussfassungen des Schleswig-Holsteinischen Landtags unter Geltung dieser Regelungen. Die Antragsteller sind drei Abgeordnete des 19. Schleswig-Holsteinischen Landtags (Antragsteller zu 2) sowie deren Zusammenschluss (Antragstellerin zu 1). Neben dem Schleswig-Holsteinischen Landtag (Antragsgegner zu 1) sind weitere Antragsgegnerinnen die Landesregierung (Antragsgegnerin zu 2) sowie die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtags (Antragsgegnerin zu 3).

I.

2

1. Die Landesverfassung trifft in Auszügen folgende Regelungen:

3

Art. 17 – Stellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

4

Art. 20 –  Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat, Geschäftsordnung

[...]

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

[...]

5

Art. 51 – Landesverfassungsgericht

[...]

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

[...]

6

2. Das Landesverfassungsgerichtsgesetz trifft in Auszügen die folgenden Regelungen:

7

§ 21 – Verwerfung von Anträgen

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit ihres oder seines Antrags hingewiesen worden ist.

8

§ 35 – Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner

Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner können nur der Landtag, die Landesregierung und andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sein.

9

§ 36 – Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass sie oder er oder das Organ, dem sie oder er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners in ihren oder seinen ihr oder ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

10

§ 38 – Entscheidung

Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Landesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Landesverfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

II.

11

1. Die Antragsteller zu 2 waren Abgeordnete des 19. Schleswig-Holsteinischen Landtags (Wahlperiode 6. Juni 2017 bis 7. Juni 2022), die gemeinsam den Status eines Zusammenschlusses von Abgeordneten (Gruppe) im Sinne von § 10 Abs. 1, Var. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG) vom 18. Dezember 1994 (GVOBl 1995, S. 4, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1999, GVOBl S. 134), der Antragstellerin zu 1, hatten.

12

Im 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag, der sich am 7. Juni 2022 konstituiert hat, sind die Antragsteller zu 2 nicht mehr vertreten. Auch im Übrigen sind keine Vertreter der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in den 20. Landtag gewählt worden

(vgl. Feststellung des Landeswahlausschusses zum Wahlergebnis vom 20. Mai 2022, https://www.landtagswahl-sh.de/).

13

2. Am 24. November 2021 erließ der Landtagspräsident eine Allgemeinverfügung und Dienstanweisung über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in den Liegenschaften des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit Geltung vom 24. November 2021 bis 31. Januar 2022 (folgend: Allgemeinverfügung vom 24. November 2021).

14

Danach war der Zutritt zum Landeshaus zu dienstlichen Veranstaltungen oder dienstlichen Zwecken, insbesondere zum Zweck der Arbeitsaufnahme, zur Teilnahme an Plenarsitzungen, Ausschuss- und Fraktionssitzungen, dienstlichen Besprechungen und zur Nutzung der Landeshauskantine auf geimpfte, genesene und getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 und 6 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) beschränkt (sogenannte 3G-Regel).

15

Zudem war ab dem Betreten des Gebäudes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die den Anforderungen des § 2a Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprach. In Sitzungssälen und Besprechungsräumen durfte nach dieser Regelung die Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren (z. B. Plexiglaswände) verringert wurde.

16

3. Am 7. Januar 2022 (Freitag) erließ der Landtagspräsident eine Allgemeinverfügung (folgend: Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022), mit der die vorangegangene Allgemeinverfügung geändert wurde.

17

Mit deren Nummer 2 wurde in die Allgemeinverfügung vom 24. November 2021 folgende Neuregelung bezüglich des Zutritts zum Plenarsaal eingefügt:

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Zutritt zum Plenarsaal

Der Zutritt zu Veranstaltungen im Plenarsaal ist auf Personen beschränkt, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, wobei die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf (2G+-Regel). Alternativ besteht für Abgeordnete die Möglichkeit, Zutritt zum Plenarsaal ohne Impfung mit entsprechender Testung zu erhalten, wenn innerhalb des Plenarsaals eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 getragen wird. Für Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wird eine aktive Teilnahmemöglichkeit an Plenarsitzungen und vergleichbaren Sitzungen in einem anderen Sitzungssaal des Landeshauses mittels Übertragungstechnik einschließlich Redemöglichkeit geschaffen.“

18

Die zuvor geltende Ausnahmeregelung, nach der die Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgelegt werden darf, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren (z. B. Plexiglaswände) verringert wird, entfiel.

19

Mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gegenüber den Abgeordneten und Fraktionsgeschäftsführungen wurde darauf hingewiesen, dass am Sitzungstag von 6:00 Uhr bis 8:30 Uhr ein entsprechendes PCR-Testangebot in den Räumlichkeiten des Antragsgegners zu 1 bestehe.

20

4. Am 10. Januar 2022 (Montag) fand eine außerordentliche Sitzung des Antragsgegners zu 1 statt. Dazu wurde nicht, wie sonst üblich, in den Plenarsaal des Schleswig-Holsteinischen Landtags, sondern „in das Landeshaus“ eingeladen. Den Abgeordneten wurde die Möglichkeit eröffnet, an der Sitzung im Plenarsaal teilzunehmen oder sich während der Sitzung im Schleswig-Holstein-Saal sowie im Konferenzsaal, in die die Vorgänge im Plenarsaal übertragen wurden und aus denen die Wortbeiträge von Abgeordneten in den Plenarsaal übertragen werden konnten, aufzuhalten

(vgl. Eröffnung der Landtagssitzung durch den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, PlPr 19/138, S. 3).

21

Die Antragsteller zu 2a und b befanden sich während der Sitzung im Konferenzsaal, in dem weiterhin die 3G-Regel galt. Der Antragsteller zu 2c war für die Sitzung entschuldigt.

22

Der Antragsteller zu 2a beantragte zu Beginn der Sitzung, die Plenarsitzung ungeteilt im Plenarsaal stattfinden zu lassen, hilfsweise die Sitzung zu beenden. Die Anträge wurden gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b sowie einer weiteren Abgeordneten abgelehnt (PlPr 19/138, S. 4).

23

Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde über diverse Anträge abgestimmt. Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3536 (neu) (Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen <Infektionsschutzgesetz – IfSG> vom 20. Juli 2000 <BGBl I S. 1045>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 <BGBl I 5162>, für das Land Schleswig-Holstein gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b angenommen. Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3537 (Eine Impfpflicht, ob allgemein oder einrichtungsbezogen, ist in der Infektionsbekämpfung der falsche Weg!) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b abgelehnt. Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3539 (Feststellung der Unzumutbarkeit von Versammlungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Landtagswahl) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b mit Zweidrittelmehrheit angenommen. Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3540 (Die Omikronvariante entschlossen ausbremsen!), gegen den die Antragsteller zu 2a und b gestimmt hatten, wurde abgelehnt. Der Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3542 (neu) (Der Omikronvariante angemessen begegnen) wurde gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2a und b angenommen.

24

Am Ende der Sitzung gab der Landtagspräsident bekannt, dass die 56.Tagung des Antragsgegners zu 1 am 26. Januar 2022 um 10 Uhr beginne. Ein Widerspruch nach § 45 Abs. 2 LT-GO wurde nicht erhoben.

25

5. Am 21. Januar 2022 erließ der Landtagspräsident eine neue Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in den Liegenschaften des Schleswig-Holsteinischen Landtages (folgend: Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022).Nach deren Nummer 2 war der Zutritt zum Landeshaus beschränkt auf Personen, die Inhaber eines Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, eines Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder eines Testnachweises nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV sind (sogenannte 3G-Regel) und diesen bei Einlasskontrollen oder im Rahmen einer vorherigen Abfrage vorweisen können. Soweit ein Testausweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV erforderlich sei, reiche es danach aus, wenn die zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sei und maximal 48 Stunden zurückliege.

26

Bezüglich des Zutritts zum Plenarsaal wurde in Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022 folgende Regelung getroffen:

Der Zutritt zu Plenarsitzungen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Plenarsaal ist auf Personen beschränkt, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind (2G+-Regel). Nummer 2 Satz 2 bis 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Testung maximal 24 Stunden zurückliegt. Alternativ besteht für Abgeordnete die Möglichkeit, Zutritt zum Plenarsaal ohne Impfung mit entsprechender Testung zu erhalten, wenn innerhalb des Plenarsaals eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 getragen wird. Für Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wird eine aktive Teilnahmemöglichkeit an Plenarsitzungen und vergleichbaren Sitzungen in einem anderen Sitzungssaal des Landeshauses mittels Übertragungstechnik einschließlich Redemöglichkeit geschaffen.

27

6. Am 7. März 2022 erließ der Landtagspräsident eine neue Allgemeinverfügung und Dienstanweisung über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in den Liegenschaften des Schleswig-Holsteinischen Landtages (folgend: Allgemeinverfügung vom 7. März 2022).

28

Nach dieser war der Zutritt zum Landeshaus beschränkt auf Personen, die Inhaber eines Impfnachweises nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, eines Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder eines Testnachweises nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV sind (sogenannte 3G-Regel) und diesen bei Einlasskontrollen oder im Rahmen einer vorherigen Abfrage vorweisen können. Soweit ein Testausweis nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV erforderlich ist, reicht es danach aus, wenn die zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt. Für das Betreten des Plenarsaales galten keine Sonderregelungen mehr.

29

Die Wirkung der Allgemeinverfügung und Dienstanweisung für die Liegenschaften des Schleswig-Holsteinischen Landtages im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist mit dem Ablauf des 2. April 2022 ausgelaufen.

III.

30

Die Antragsteller haben am 14. Januar 2022 Anträge im Organstreitverfahren gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 vor dem Landesverfassungsgericht gestellt sowie um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 21. Januar 2022 (LVerfG 1/22) sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden.

>
s="RspDL">
31

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren haben die Antragsteller zunächst beantragt, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstößt und sie, die Antragsteller, in ihren Rechten verletzt sowie die Beschlussfassungen des Antragsgegners zu 1 in der Plenarsitzung vom 10. Januar 2022 für unwirksam zu erklären und aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese unwirksam sind. Nach Antragserweiterung auf die Antragsgegnerin zu 3 beantragen sie nunmehr schriftsätzlich,

1. festzustellen, dass die Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstieß und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzte,

1a. hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 2a Satz 1 und 2 der Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 („Zutritt zum Plenarsaal“) gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstieß und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzten, als diese aufgrund der 2G+-Regelung gemäß Satz 1 bzw. der PCR-Testpflicht samt FFP2-Maskenpflicht gemäß Satz 2 gehindert waren, an der Plenarsitzung vom 10. Januar 2022 im Plenarsaal und damit diskriminierungsfrei teilzunehmen und dort ihre uneingeschränkten Abgeordnetenrechte wahrzunehmen;

2. festzustellen, dass die Beschlussfassungen des Antragsgegners zu 1 in der Plenarsitzung vom 10. Januar 2022, konkret

a) die Ablehnung der Anträge Landtags-Drucksachen 19/3537 und 19/3540,

b) die Annahme der Anträge Landtags-Drucksachen 19/3536 (neu) und 19/3542 (neu), sowie

c) die Annahme der Antrags Landtags-Drucksache 19/3539 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstoßen und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen,

sowie gegenüber dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 3,

3. festzustellen, dass die Allgemeinverfügung vom 24. Januar 2022 gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstößt und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzt,

3a. hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 3 Satz 1 und 2 der Allgemeinverfügung vom 24. Januar 2022 („Zutritt zum Plenarsaal“) gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verstieß und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzte, als diese aufgrund der 2G+-Regelung gemäß Satz 1 bzw. der PCR-Testpflicht samt FFP2-Maskenpflicht gemäß Satz 2 gehindert waren, an der Plenarsitzung vom 26. und 27. Januar 2022 im Plenarsaal und damit diskriminierungsfrei teilzunehmen und dort ihre uneingeschränkten Abgeordnetenrechte wahrzunehmen.

32

Sie machen geltend, durch die Anwendung der Regelungen der Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 in ihren Rechten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verletzt worden zu sein. Das betreffe sowohl die Freiheit des Mandats als auch die gleichberechtigte Teilhabe der Antragstellerin zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 an den Beratungen und Beschlussfassungen des Antragsgegners zu 1.

33

Die Antragsteller seien nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1 LVerfGG parteifähig und antragsbefugt. Für die Antragstellerin zu 1 folge dies daraus, dass ihr als Gruppe unstreitig Rechte zustünden und sie von der Geschäftsordnung des Landtags anerkannt werde, so z. B. in § 31 Abs. 2 LTGO. Ergänzend werde auf die weiteren gesetzlichen Regelungen, so z. B. § 10 FraktionsG, hingewiesen.

34

Die in den Allgemeinverfügungen getroffenen Zugangsregelungen für den Plenarsaal seien rechtswidrig und verletzten die Antragsteller in ihren Rechten. Diese seien insbesondere unverhältnismäßig. Mit Abstandsgebot, Hygienekonzept, Trennwänden und der im Plenarsaal besonders leistungsfähigen Be- und Entlüftungsanlage hätte ein Zusammentreten des Antragsgegners zu 1 in einem Saal ermöglicht werden können. Auch hätte als milderes Mittel ein Zusammentreten des Antragsgegners zu 1 in einer größeren Halle erfolgen können. Zudem habe die Regelung die Abgeordneten auch rechtswidrigerweise zur Offenlegung ihres Impfstatus gezwungen.

35

Die vom Landesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Januar 2022 (LVerfG 1/22) vorgenommene kursorische Rechtsgüterabwägung berücksichtige nicht, dass es faktisch nicht allen Abgeordneten möglich gewesen sei, an den Sitzungen im Plenarsaal teilzunehmen. Die Antragsteller zu 2a und 2b hätten am Sitzungstag in dem sehr engen und auch unüblichen Zeitfenster von 6 Uhr bis 8.30 Uhr aufgrund anderweitiger Verpflichtungen und Termine keine Möglichkeit gehabt, einen PCR-Test durchzuführen; dies sei ihnen auch am Vortag nicht möglich gewesen, unter anderem aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens der Regelungen, an denen sie nicht beteiligt gewesen seien. Unrichtig sei grundsätzlich der Ansatz, den Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel der Antragsgegner zu 1 und 3 zu würdigen. Vielmehr müssten die Rechte der frei gewählten Abgeordneten berücksichtigt werden, konkret mit der Frage, ob es auch ein milderes Mittel gebe, das gewollte Ziel – Infektionsschutz – zu erreichen, um Eingriffe in die durch Art. 17 LV geschützte Stellung der Abgeordneten nur in dem geringstmöglichen Umfang und Maß vorzunehmen. Insofern verlangten die Zugangsregelungen auch nunmehr nur noch einen Antigentest. Zudem seien die Testzeiträume deutlich erweitert worden.

36

Der Antragsgegner zu 1 habe die Rechte der Antragsteller verletzt, indem er unter Anwendung der Allgemeinverfügungen Beschlüsse gefasst habe. Es sei keine gleichberechtigte Teilnahme und Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung gegeben. Diejenigen Abgeordneten, die an der Sitzung im Plenarsaal teilgenommen hätten, hätten unmittelbaren Zugang zum Sitzungspräsidium gehabt, um Anliegen/Anfragen adressieren zu können. Sie hätten auch die Reaktionen des Großteils der anderen Abgeordneten im Plenarsaal aus erster Hand „live“ miterleben können. Ihre Zwischenrufe und Interventionen seien vom Stenografischen Dienst vermerkt worden. Außerdem hätten sie sich mit den weiteren Abgeordneten ihrer Fraktionen vor Ort im Plenarsaal unmittelbar austauschen können. Dies sei bei den Abgeordneten, die im Konferenzsaal der Sitzung beigewohnt hätten, nicht möglich gewesen. Diese seien damit signifikant schlechter gestellt gewesen als die Abgeordneten im Plenarsaal. Bei der Sitzung am 10. Januar 2022 habe es sich de facto um eine Hybrid-Sitzung gehandelt. Die dafür in Art. 22a LV aufgestellten Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen.

IV.

37

Der Antragsgegner zu 1 macht geltend, die Anträge seien bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.

38

Die Antragstellerin zu 1 sei bereits nicht parteifähig. Weder die Landesverfassung noch die Geschäftsordnung des Landtags statteten eine Gruppe von Abgeordneten mit eigenen Rechten aus. Im Übrigen fehle es der Antragstellerin zu 1 an einer Antragsbefugnis.

39

Die Antragsteller zu 2 seien ebenfalls nicht antragsbefugt. Sie machten nicht geltend, durch Maßnahmen des Antragsgegners zu 1 in ihren ihnen durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten unmittelbar gefährdet zu sein. Vielmehr richteten sie sich gegen die Allgemeinverfügungen und damit Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 3.

40

Eine Verletzung der organschaftlichen Rechte der Antragsteller zu 2 durch die Beschlussfassung selbst sei nicht ersichtlich. Allenfalls könne eine Verletzung in Umständen liegen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen haben, keinesfalls jedoch in der Beschlussfassung selbst. Auch die Beschlüsse beträfen inhaltlich bereits nicht organschaftliche Rechte der Antragsteller, sondern stellten allenfalls einer Beschränkung ihrer Grundrechte als natürliche Personen dar. Das sei zum einen nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens, zum anderen sachlich gerechtfertigt.

41

Zudem sei den Antragstellern zu 2 eine Teilnahme an allen Sitzungen des Antragsgegners zu 1 ohne Einschränkung möglich gewesen. Dass für eine Teilnahme gewisse Mitwirkungspflichten bestünden, ändere dies nicht. Denn solche bestünden auch im Übrigen. Soweit die Abgeordneten zur Teilnahme an der Sitzung PCR-getestet sein sowie im Fall eines bestehenden Impf- oder Genesenenstatus eine medizinische Maske sowie im Übrigen eine FFP2-Maske tragen mussten, sei dies den Abgeordneten aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich zumutbar und stelle keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Rechte der Antragsteller aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar. Das freie Mandat der Abgeordneten werde nicht grenzenlos gewährleistet. Entgegenstehende Rechte seien hier der Gesundheitsschutz der Abgeordneten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 3 und der Öffentlichkeit sowie die Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 3.  Tests und Masken seien für etwaigen Bedarf vor Ort für Abgeordnete vorgehalten worden. Dem Landtagspräsidenten stünde insoweit ein Einschätzungsspielraum zu. Er habe sich auf entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Schutzmasken beziehen dürfen. Im Übrigen seien in der Situation zu Jahresbeginn 2022 etwaige Beschränkungen gerechtfertigt gewesen. Am 7. Januar 2022 habe noch eine andere Infektionslage sowie Informationslage betreffend die Omikron-Variante vorgelegen.

42

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske verletzte keine organschaftlichen Rechte. Denn dadurch würden die Antragsteller weder an der Teilnahme an der Sitzung noch an der Ausübung ihrer organschaftlichen Rechte während dieser gehindert.

43

Es bestehe auch kein Zwang zur Offenlegung des Impfstatus. Es habe unabhängig vom Impfstatus die Empfehlung bestanden, eine FFP2-Maske zu tragen, der auch zahlreiche Abgeordnete nachgekommen seien, so dass aus dem Tragen einer FFP2-Maske nicht auf den Impfstatus geschlossen werden könne. Im Übrigen würde dies allenfalls die Grundrechte der Antragsteller als natürliche Personen betreffen, nicht jedoch ihre organschaftlichen Rechte als Landtagsabgeordnete.

44

Eine Testung am Morgen des Sitzungstages sei möglich und zumutbar gewesen. Die Antragsteller seien bereits am 5. Januar 2022 auf die Testmöglichkeit hingewiesen, mithin zwei Tage vor der Sitzung des Ältestenrates am 7. Januar 2022.

45

Bei der Sitzung am 10. Januar 2022 habe es sich nicht um eine Hybridsitzung im Sinne des Art. 22a Abs. 5 LV gehandelt. Vielmehr seien alle Abgeordneten zum gemeinsamen Sitzungsort im Landeshaus zusammengekommen.

46

Die Antragsgegnerin zu 3 schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners zu 1 an.

47
<dd>

Das Landesverfassungsgericht hat der Antragsgegnerin zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

48

Die Anträge bedürfen der Auslegung, § 13 Abs. 2 LVerfGG i. V. m. § 88 VwGO.

49

1. Gegen den Antragsgegner zu 1 richten sich alle Anträge.

50

Soweit die Anträge zu 1 und 3 sich jeweils allgemein gegen die gesamten Allgemeinverfügungen richten, ergibt sich aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller, dass diese sich der Sache nach allein gegen konkrete Regelungen betreffend den Zugang zum Plenarsaal wenden. Der Antrag zu 1 ist daher dahingehend konkretisierend auszulegen, dass er sich gegen die durch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 in die Allgemeinverfügung vom 24. November 2021 eingefügte Regelung in Ziffer 2a, Satz 1 und 2 betreffend den Zutritt zum Plenarsaal richtet. Der Antrag zu 3 richtet sich gegen Ziffer 3 Satz 1 und 2 der Allgemeinverfügung, die zudem auf den 21. Januar 2022 datiert.

51

2. Die Landesregierung ist auch im Hauptsacheverfahren Antragsgegnerin (zu 2). Eine Beschränkung dahingehend, dass sich die Hauptsacheanträge nur gegen den Antragsgegner zu 1 (und nach der Erweiterung die Antragsgegnerin zu 3) richten, ist der Antragsschrift vom 14. Januar 2022 nicht zu entnehmen. Auch mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 erfolgte insofern weder eine Klarstellung noch eine teilweise Antragsrücknahme. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die Anträge nicht gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 2 wenden; dies ist eine Frage der Zulässigkeit der Anträge.

s="RspDL">
52

Ausweislich des Schriftsatzes vom 18. Februar 2022 richten sich die neuen Anträge zu 3 und 3a (von den Antragstellern bezeichnet als 6 und 6a) allein gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 3. Gegen die Antragsgegnerin zu 2 richten sich die Anträge zu 1 (in der zuvor vorgenommenen Auslegung) sowie 1a und 2.

rd_53">53>

3. Gegen die Antragsgegnerin zu 3 richten sich alle Anträge. Denn mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 haben die Antragsteller zunächst eine subjektive Antragserweiterung bezüglich der bereits mit der Antragsschrift vom 14. Januar 2022 gestellten Anträge zu 1, 1a und 2 vorgenommen sowie anschließend auch eine objektive Klageerweiterung (bezogen nur auf die Antragsgegner zu 1 und 3) mit den Anträgen zu 3 und 3a. Hinsichtlich der inhaltlichen Auslegung der Anträge zu 1 und 3 gilt das unter B.1 Ausgeführte entsprechend.

C.

54

Das Landesverfassungsgericht kann die Anträge nach § 21 LVerfGG verwerfen, da diese unzulässig sind. Den Antragstellern fehlt unabhängig von der Zulässigkeit und Begründetheit im Übrigen aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Schleswig-Holsteinischen Landtag bereits das auch im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

55

Das Organstreitverfahren ist nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1, §§ 35 ff. LVerfGG ein kontradiktorisches Verfahren. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen eines Verfassungsorgans beziehungsweise Organteils und setzt einen zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über bestimmte Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis voraus

(Beschluss vom 8. Juni 2018 - LVerfG 5/17 -, LVerfGE 29, 231 = SchlHA 2018, 254 ff. = NordÖR 2018, 372 ff. = NVwZ-RR 2018, 673 f., juris Rn. 21).

56

Die Antragsteller zu 2 sind nach dem Ergebnis der Landtagswahl vom 8. Mai 2022 nicht mehr Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags. Die Antragstellerin zu 1 als Zusammenschluss der Abgeordneten (Gruppe) der Alternative für Deutschland (AfD) im Schleswig-Holsteinischen Landtag gibt es nicht mehr; es sind keine Abgeordneten der AfD mehr im Schleswig-Holsteinischen Landtags vertreten. Sie sind damit weder Verfassungsorgan noch ein Teil eines solchen. Damit fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis der Beteiligten. Dieser oder ein ähnlicher Streit kann sich daher zwischen ihnen nicht wiederholen. Ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an den aufgeworfenen Fragen des Zugangs zum Plenarsaal des Landtags ist nicht ersichtlich

(vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Verlust der Abgeordneteneigenschaft BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1992 - 2 BvE 14/90 -, BVerfGE 87, 207 ff, juris Rn. 5).

D.

57

Auch im Übrigen sind die Anträge unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet und deshalb gemäß § 21 LVerfGG zu verwerfen. Die Anträge und Hilfsanträge der Antragstellerin zu 1 (hierzu I), die Anträge und Hilfsanträge der Antragsteller zu 2 gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 (hierzu II) sowie der Antrag zu 2 der Antragsteller zu 2 gegen die Antragsgegnerin zu 3 (hierzu III) waren jeweils vor Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Anträge zu 1 und 3 der Antragsteller zu 2 waren, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 3 richten, zwar bis zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag zulässig, aber offensichtlich unbegründet (hierzu IV). Das Gleiche gilt für die Hilfsanträge zu 1a und 3a der Antragsteller zu 2, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 3 richten (hierzu V).

I.

58

Die Anträge und Hilfsanträge der Antragstellerin zu 1 sind auch unabhängig von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

59

1. Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist zwar eröffnet. Das Verfahren ist eine Organstreitigkeit nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1 und §§ 35 ff. LVerfGG.

60

2. Die Antragstellerin zu 1 ist aber unabhängig davon, ob sie überhaupt antragsberechtigt ist, jedenfalls nicht antragsbefugt. Nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 3 Nr. 1, §§ 35 ff. LVerfGG entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtags oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Dazu muss der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in ihren oder seinen ihr oder ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, § 36 Abs. 1 LVerfGG. Eine entsprechende Rechtsverletzung müsste nach dem Vortrag des Antragstellers oder der Antragstellerin zumindest möglich erscheinen

(vgl. zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis Urteil vom 29. August 2019 - LVerfG 1/19 -, LVerfGE 30, 334 ff. = SchlHA 2019, 347 ff. = NordÖR 2019, 467 ff., juris Rn. 34 m. w. N.).

61

Eine Verletzung von Rechten und Pflichten der Antragstellerin zu 1 als Zusammenschluss fraktionsloser Abgeordneter (Gruppe) ist vorliegend weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr bezieht sich die Antragstellerin zu 1 allein auf eine mögliche Verletzung der Antragsteller zu 2 als einzelne Abgeordnete

(vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 - LVerfG 1/22 -, juris Rn. 32).

II.

62

Die Anträge und Hilfsanträge der Antragsteller zu 2 gegen den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 sind ebenfalls bereits unabhängig von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

63

1. Die Antragsteller zu 2 sind als Landtagsabgeordnete nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV, § 35 LVerfGG als andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 17 LV), im Organstreitverfahren antragsberechtigt gewesen

(vgl. Urteil vom 29. August 2019 - LVerfG 1/19 -, LVerfGE 30, 334 ff. = SchlHA 2019, 347 ff. = NordÖR 2019, 467 ff., juris Rn. 31 m. w. N.).

64

2. Sie sind jedoch nicht antragsbefugt.

65

Die Antragsteller zu 2 machen nicht geltend, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegner zu 1 und 2 in ihren ihnen durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, § 36 Abs. 1 LVerfGG. Eine entsprechende Rechtsverletzung erscheint nach dem Vortrag der Antragsteller nicht möglich

(vgl. zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis Urteil vom 29. August 2019, a. a. O., juris Rn. 34 m. w. N.).

66

Die mit den Anträgen zu 1 und 3 sowie Hilfsanträgen zu 1a und 3a angegriffenen Allgemeinverfügungen sind keine Maßnahmen der Antragsgegner zu 1 und 2 (hierzu a und c). Die mit dem Antrag zu 2 angegriffenen Beschlussfassungen sind zwar Maßnahmen des Antragsgegners zu 1. Eine Rechtsverletzung erscheint jedoch nicht möglich (hierzu b).

67

a) Mit den Anträgen zu 1 und 1a greifen die Antragsteller zu 2 die Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 an. Dabei handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Antragsgegner zu 1 oder 2, sondern eine solche des Antragsgegners zu 3.

68

b) Der Antrag zu 2 richtet sich gegen Maßnahmen, nämlich Beschlussfassungen des Antragsgegners zu 1. Der Antragsgegnerin zu 2 sind diese nicht zuzurechnen.

69

Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 erscheint eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu 2 nicht möglich. Der Vortrag der Antragsteller beschränkt sich darauf, dass sie geltend machen, in ihren ihnen durch Art. 17 LV gewährten Rechten verletzt zu sein. Auch im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit bezieht sich der gesamte Vortrag der Antragsteller allein auf die Frage einer möglichen Rechtsverletzung durch die Allgemeinverfügung. Inwiefern die Beschlussfassung durch den Landtag die Abgeordnetenrechte der Antragsteller verletzen könnte, führen diese nicht aus; es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Antragsteller zu 2a und b konnten mit abstimmen; ihr Abstimmungsverhalten entsprach betreffend den Antrag zur Landtags-Drucksache 19/3540 auch dem Abstimmungsergebnis. Der Antragsteller zu 2c war ohnehin entschuldigt und an den Vorgängen im Landtag am 10. Januar 2022 nicht beteiligt.

70

Auch aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 18. Februar 2022 ergibt sich nichts Weiteres. Die Antragsteller verweisen insofern lediglich erneut darauf, die Beschlussfassungen in einer Hybridsitzung, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 22a Abs. 4 bzw. Abs. 5 LV positiv festgestellt wurden, verletzten sie in ihren Rechten auf gleichberechtigte Teilnahme und Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung.

71

c) Für die nur gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten Anträge zu 3 und 3a gilt dasselbe wie für die Anträge zu 1 und 1a. Bei der angegriffenen Allgemeinverfügung, hier vom 21. Januar 2022, handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Antragsgegners zu 1, sondern eine solche des Landtagspräsidenten.

III.

72

Der Antrag zu 2 der Antragsteller zu 2 gegen die Antragsgegnerin zu 3 ist ebenfalls bereits unabhängig von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Auch insofern ist zwar der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht für das Organstreitverfahren eröffnet und die Antragsteller zu 2 waren als Abgeordnete antragsberechtigt. Es handelt sich bei den Beschlüssen jedoch nicht um eine Maßnahme der Antragsgegnerin zu 3, sondern des Antragsgegners zu 1.

IV.

73

Die Anträge zu 1 und 3 der Antragsteller zu 2 waren, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 3 richten, zwar bis zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag zulässig (hierzu 1). Sie sind jedoch offensichtlich unbegründet (hierzu 2).

74

1. Die entsprechend dem Begehren der Antragsteller ausgelegten Anträge zu 1 und 3 waren bis zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag zulässig.

75

a) Die Antragsteller zu 2 waren insofern antragsbefugt.

76

Sie machen geltend, dass sie durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin in ihren ihnen durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet seien, § 36 Abs. 1 LVerfGG. Eine entsprechende Rechtsverletzung erscheint nach dem Vortrag der Antragsteller zumindest möglich

(vgl. zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis Urteil vom 29. August 2019, a. a. O., juris Rn. 34 m. w. N.).

77

Die Antragsteller wenden sich gegen die Allgemeinverfügungen vom 7. Januar 2022 (Anträge zu 1 und 1a) sowie vom 21. Januar 2022 (Anträge zu 3 und 3a). Diese sind Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 3.

78

Soweit die Anträge konkretisierend dahingehend auszulegen waren (siehe oben B), dass sich der Antrag zu 1 gegen die durch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 in die Allgemeinverfügung vom 24. November 2021 eingefügte Regelung in Ziffer 2a, Satz 1 und 2 betreffend den Zutritt zum Plenarsaal und der Antrag zu 3 sich gegen Ziffer 3 Satz 1 und 2 der Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022 richtet, erscheint eine Rechtsverletzung auch möglich. Ohne eine entsprechende Auslegung wäre er im Übrigen auch unzulässig gewesen.

79

 b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestand bis zum Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag. Es war nicht dadurch entfallen, dass sich die Allgemeinverfügungen erledigt hatten. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt. Es ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn besondere Umstände das objektive oder subjektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Insofern kann offen bleiben, ob bei einem Wegfall von bzw. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung fehlenden (weiteren) rechtlichen Auswirkungen der im Organstreitverfahren angegriffenen Maßnahmen ein Rechtsschutzbedürfnis nur besteht, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder eine solche grundsätzlich zu vermuten ist sowie ob und unter welchen Umständen trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller das Verfahren aufgrund eines öffentlichen Interesses, insbesondere in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses, (weiter-)geführt werden kann

(vgl. dazu Urteile vom 24. September 2020 - LVerfG 3/19 -, LVerfGE 31, 485 ff. = SchlHA 2020, 378 ff. = NordÖR 2020, 553 ff. = NVwZ-RR 2021, 1 ff. = ZKF 2021, 65 ff., juris Rn. 33 und vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 -, LVerfGE 28, 469 ff. = SchlHA 2017, 213 ff.= NordÖR 2017, 378 ff. = NVwZ-RR 2017, 593 ff., juris Rn. 33 sowie Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - LVerfG 2/15 -, LVerfGE 27, 453 ff. = SchlHA 2016, 58 ff. = NordÖR 2016, 248 ff. = BtPrax 2016, 118 ff., juris Rn. 33; vom 21. September 2017 - LVerfG 4/17 -, SchlHA 2017, 417 f. = NordÖR 2017, 540 f., juris Rn. 5 und vom 8. Juni 2018 - LVerfG 5/17 -, LVerfGE 29, 231 = SchlHA 2018, 254 ff. = NordÖR 2018, 372 ff. = NVwZ-RR 2018, 673 f., juris Rn. 21 19 ff. sowie - LVerfG 6/17 -, SchlHA 2018, 254 ff. = NordÖR 2018, 372 ff., juris Rn. 19 ff. jeweils m. w. N.).

Denn vorliegend bestand eine Wiederholungsgefahr, bis sich die kontradiktorische Beziehung der Beteiligten durch das Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag aufgelöst hat.

80

2. Die Anträge sind jedoch offensichtlich unbegründet. Die Zugangsregelungen zum Plenarsaal verletzten die Antragsteller zu 2 nicht in ihren Abgeordnetenrechten. Zwar wird durch die in den Allgemeinverfügungen getroffenen Zugangsregelungen für den Plenarsaal in die Abgeordnetenrechte der Antragsteller zu 2 eingegriffen (hierzu a). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (hierzu b). Es ist – über das von den Parteien Vorgetragene hinaus – kein Gesichtspunkt erkennbar, der den gestellten Anträgen zum Erfolg verhelfen könnte (hierzu c).

81

a) Durch die in den Allgemeinverfügungen vom 7. und 21. Januar 2022 getroffenen Zugangsregelungen für den Plenarsaal wird in die Abgeordnetenrechte der Antragsteller zu 2 eingegriffen. Diese können an Plenarsitzungen nur unter weiteren erhöhten Voraussetzungen teilnehmen. Dies betrifft auch nicht nur die Grundrechte der Antragsteller zu 2 als natürliche Personen, sondern gerade auch ihre Abgeordnetenrechte. Denn aus der durch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LV geschützten Stellung der Abgeordneten folgt auch das Recht, im Sitzungsraum an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Einschränkungen diesbezüglich betreffen die Abgeordneten gerade in ihren Abgeordnetenrechten und nicht lediglich als natürliche Personen.

82

b) Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

83

Das Recht auf Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandates und damit auch das Recht auf Teilnahme an Abstimmungen sind nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden

(vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, juris Rn. 114).

84

Die Regelungen in den Allgemeinverfügungen betreffend den Zutritt zum Plenarsaal dienen dem Schutz von Rechtsgütern von Verfassungsrang.

85

Sie dienen einerseits unmittelbar dem mit dem Infektionsschutz verfolgten Gesundheits- und Lebensschutz, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

86

Andererseits soll aber mit den besonderen Regelungen für den Plenarsaal gerade sichergestellt werden, dass eine Infektion von Landtagsabgeordneten weitestmöglich vermieden wird. Denn diese hätte nicht nur Folgen für Leib und Leben der betroffenen Abgeordneten sowie ggf. das öffentliche Gesundheitssystem. Vielmehr könnte eine Infektion einer Vielzahl von Abgeordneten dazu führen, dass der Schleswig-Holsteinische Landtag nicht mehr beschlussfähig wäre und damit seine verfassungsmäßige Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könnte. Davon wären wiederum auch die Rechte der Abgeordneten des Landtags und damit potentiell auch der Antragsteller zu 2 betroffen, weil dann allein eine Handlung durch den nach Art. 22a LV vorgesehenen Notausschusses in Betracht käme, in dem nicht alle Abgeordneten vertreten wären

(vgl. zur Funktionsfähigkeit des Landtags als Rechtsgut von Verfassungsrang Urteil vom 15. März 2022 - LVerfG 4/21 -, Rn. 92 m. w. N., sowie allgemein zum Notausschuss nach Art. 22a LV Urteil vom 15. März 2022 - LVerfG 4/21 -).

87

Der Landtagspräsident war im Rahmen seines Hausrechts, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig.

88

Die mit den Allgemeinverfügungen getroffenen Regelungen dienten der Abwehr der mit der epidemiologischen Lage in Schleswig-Holstein verbundenen Infektionsgefahr mit der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 2019).

89

Die Regelungen der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnungen zu Allgemeinen Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen (§ 3) und Veranstaltungen (§ 5) galten nach deren § 5a Abs. 1 Nr. 1 nicht für die Tätigkeit des Landtags als Gremium der gesetzgebenden Gewalt (vgl. Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2021 <GVOBl S. 1553> sowie dazu Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 23. Dezember 2021 <GVOBl 2022 S. 6>; Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2022 <GVOBl S. 34> sowie dazu Landesverordnungen zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Januar 2022 <GVOBl S. 76> und vom 2. Februar 2022 <GVOBl S. 146>; Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Februar 2022 <GVOBl S. 165> sowie dazu Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 18. Februar 2022 <GVOBl 216>; Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. März 2022 <GVOBl S. 223>).

90

Die im Rahmen des Hausrechts der Antragsgegnerin zu 3 geregelte Testpflicht, konkret einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), stellte ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 im Plenarsaal des Schleswig-Holsteinischen Landtags dar. Sie trug zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei, indem durch die vorherige Testung der Personen, die den Plenarsaal betraten, darunter auch der Abgeordneten, mindestens ein Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Personen aufgedeckt und durch die an den positiven Test geknüpfte Verweigerung des Zutritts zum Plenarsaal einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Parlaments entgegengewirkt wurde.

91

Die Testpflicht war auch erforderlich. Mildere, gleich effektive Mittel, sind nicht ersichtlich. Durch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis ist die Wahrscheinlichkeit falsch-negativer Tests geringer als bei Antigentests

(vgl. Robert-Koch-Institut <RKI>, Infektionskrankheiten A-Z – Coronavirus SARS-CoV2 – Diagnostik <Stand 17. März 2022>, verfügbar unter <www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Diagnostik.html).

92

Auch die Angemessenheit der Pflicht einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis ist vor dem Hintergrund der im Januar 2022 bestehenden Infektionslage und der mit der Testpflicht geschützten Rechtsgüter zu bejahen. Insofern war Erkenntnisstand im Januar 2022, dass Infektionen mit der Omikronvariante bezogen auf die Fallzahlen zwar seltener schwere Krankheitsverläufen verursachten, die Verbreitung der Omikron-Variante jedoch gleichzeitig zu einer hohen Infektionszahl führte, die drohte, den Vorteil der milderen Verläufe quantitativ aufzuwiegen.

93

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an den Sitzungstagen im Landeshaus selbst eine entsprechende Testmöglichkeit zur Verfügung stand. Es war den Antragstellern zu 2 auch zuzumuten, diese zu nutzen.

94

Soweit die Antragsteller geltend machen, eine Nutzung sei ihnen nicht möglich gewesen, bleibt ihr Vortrag bereits unsubstantiiert und erscheint verfahrensangepasst, zumal die Antragsteller nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sitzung entsprechendes geltend gemacht haben. Im Übrigen dürften die Antragsteller wohl gehalten gewesen sein, anderweitige Termine, die gegenüber der Tätigkeit für den Landtag nachrangig sind, zu verlegen oder sich im Vorfeld der Sitzung mit der Antragsgegnerin zu 3 in Kontakt zu setzen, um diesbezüglich eine Lösung anzustreben. Denn den Antragstellern war entgegen ihrem Vortrag nicht erst am 7. Januar 2022 (Freitag) die Testpflicht für die Sitzung am 10. Januar 2022 (Montag) bekannt, sondern sie waren bereits am 5. Januar 2022 über die beabsichtigte Regelung informiert worden. Soweit die Testmöglichkeit zeitlich sehr früh angesetzt war (6 Uhr bis 8.30 Uhr), war dies angemessen, um eine Testmöglichkeit noch am eigentlichen Sitzungstag vorzuhalten, da bei Tests mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik die reine Testzeit etwa vier bis fünf Stunden beträgt

(vgl. RKI, Infektionskrankheiten A-Z – Coronavirus SARS-CoV2 – Diagnostik <Stand 17. März 2022>, a. a. O. verfügbar unter <www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Diagnostik.html).

95

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 3 mit Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 dann für die Testpflicht Antigentests als hinreichend erachtet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Antigentests haben wie ausgeführt eine höhere Fehlerquote als Tests mit Nukleinsäurenachweis. Sie sind daher nicht gleich geeignet. Gleichwohl blieb es der Antragsgegnerin zu 3 unbenommen, im Rahmen ihrer diesbezüglichen Einschätzungsprärogative ein niedrigeres Schutzniveau für ausreichend zu erachten. Die Antragsgegnerin zu 3 hat diesbezüglich auch nicht willkürlich gehandelt, sondern die abweichende Regelung mit der gegenüber dem Januar 2022 anderen Infektions- sowie Informationslage begründet.

96

Soweit die Allgemeinverfügungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen waren, innerhalb des Plenarsaals das Tragen einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 vorsahen (folgend: FFP2-Maskenpflicht), während es nachweislich geimpften oder genesenen Personen freigestellt war, entweder auch solche Masken oder lediglich medizinische Masken zu tragen, fehlt es bereits an einer Darlegung der Antragsteller zu 2, ob sie überhaupt von der FFP2-Maskenpflicht betroffen waren.

97

Im Übrigen war es ihnen, soweit sie diesen Status nicht offenlegen wollten, auch zuzumuten, im Plenarsaal eine entsprechende Maske zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht war nach dem Erkenntnisstand im Januar 2022 eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zum Infektionsschutz. Die Ungleichbehandlung gegenüber Abgeordneten, die ihren Status als geimpft oder genesen offenlegen, war sachlich gerechtfertigt.

98

Die FFP2-Maskenpflicht für nicht nachweisbar Geimpfte/Genesene war geeignet, erforderlich und angemessen. Auch bei negativem Testergebnis geht von diesen Personen ein höheres Infektionsrisiko als von nachweisbar geimpften bzw. genesenen Personen aus. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie sich selbst infiziert haben, zum anderen hält deren Virusausscheidung länger an

(vgl. RKI, Infektionsschutz – Impfen – Wirksamkeit <Stand 18. März 2022>, verfügbar unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html).

Diesem höheren Infektionsrisiko kann durch eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sicherer als durch bloße medizinische Masken, die insbesondere nur einen geringen Schutz vor Aerosolen bieten, begegnet werden

(vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte <BfArM>, Empfehlungen des BfArM – Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken <FFP-Masken>, verfügbar unter www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).

99

Soweit die Pflicht, Masken eines entsprechenden Standards zu tragen, nur nicht nachweislich geimpfte bzw. genesene Personen traf, stellte dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und keine Diskriminierung dar. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Diese waren durch das unterschiedliche Infektionsrisiko gegeben.

100

c) Die Unbegründetheit ist auch offensichtlich. Es ist – über das von den Parteien Vorgetragene hinaus – kein Gesichtspunkt erkennbar, der den gestellten Anträgen zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, dass die Anträge offensichtlich unbegründet sind, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt. Diese kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. Das Erfordernis der Einstimmigkeit ist insoweit hinlänglicher Schutz der Interessen der Antragsteller

(vgl. BVerfG Beschluss vom 18. September 1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316 ff, juris Rn. 8 m. w. N.).

V.

101

Für die Hilfsanträge zu 1a und 3a der Antragsteller zu 2, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 3 richten, gilt sinngemäß das Vorstehende (siehe oben IV). Sie waren zwar bis zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ausscheiden der Antragsteller aus dem Landtag zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

G.

102

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Auslagen können auf Antrag erstattet werden (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. Über die Vollstreckung ist nicht zu entscheiden (§ 34 LVerfGG).

103

Der Beschluss ist einstimmig ergangen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen