Urteil vom Moselschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 145/99 BSch

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 1999 verkündete Urteil des Moselschiffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 2/99 BSch Mo AG St. Goar - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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