Urteil vom Moselschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 58/01 BSchMo

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Moselschifffahrtsgericht - St. Goar - 4 C 14/00 BSchMO - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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