Urteil vom Moselschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 8/11 BschMo

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das am 13.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Goar – Moselschifffahrtsgericht – 4 C 8/10 BschMo – teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts St. Goar – Moselschifffahrtsgericht – vom 29.09.2010 – 4 C 8/10 BschMo – wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 1. 48.301,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.5000,00 € seit dem 04.08.2008 sowie aus 20.801,61 € seit dem 14.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und das Versäumnisurteil aufgehoben.

Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1. und die Berufung der Klägerin zu 2. werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Versäumniskosten, welche die Beklagten als Gesamtschuldner tragen, wurden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt diese selbst zu 37 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.

Die Klägerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben diese selbst zu 63 %, die Klägerin zu 1. zu 23 % und die Klägerin zu 2. zu 14 % zu tragen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 63 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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