Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (13. Zivilsenat) - 13 W 19/00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller für die jetzt noch begehrte Prozeßkostenhilfe für den Auskunftsanspruch zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 2
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99) ist im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solche nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
- 3
So liegt der Fall hier: Der Antragsteller will mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen, die es ihm ermöglichen sollen, seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend zu machen. Damit dient die begehrte Auskunft nicht der Bestimmbarkeit der Leistung, so daß die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
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