Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (15. Zivilsenat) - 15 U 47/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.907,62 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Zurückweisung beruht auf den mit Hinweis des Vorsitzenden vom 12.8.2003 mitgeteilten Gründen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.8.2003 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
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Es verbleibt dabei, dass die Beklagte den Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB geführt hat. Angesichts der Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten W... und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht ein Verschulden der Beklagten bei der Auswahl des Pferdes "..." für die Klägerin verneint.
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Es verbleibt auch dabei, dass die Beklagte bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
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Dass die Klägerin - wie die anderen Kinder auch - auf dem abgegrenzten Reitplatz ohne Sattel geritten ist, wobei sie sich frei und nicht nur in einer "geordneten Abteilung" bewegen durfte, stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden wird verwiesen.
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Der Berufung ist deshalb der Erfolg zu versagen.
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Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO; das Urteil des Landgerichts erwächst damit in Rechtskraft. Eines Ausspruches über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 40).
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Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO
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I. Die Berufung wird durch einstimmigen, nicht anfechtbaren Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein. Um unnötige Kosten zu vermeiden, dürfte sich für die Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels empfehlen. Falls der Senat andernfalls durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden muss, belaufen sich die von der Klägerin zu tragenden Gerichtsgebühren auf das Neunfache der bei einer Zurücknahme der Berufung entstehenden (Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 1220 und 1226 bzw. Nr. 1221).
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Die Klägerin kann zu diesem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 29. August 2003 Stellung nehmen. Danach wird der Senat entscheiden.
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II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Für die Berufungsinstanz sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bindend, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen bestehen. Solche sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der genaue Unfallhergang letztlich nicht festgestellt werden konnte. Die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft. Soweit die Berufungsbegründung eine von den Urteilsfeststellungen abweichende Sachverhaltsdarstellung enthält, konnte diese nicht berücksichtigt werden; dasselbe gilt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für in der Berufungsbegründung enthaltenes neues tatsächliches Vorbringen und neue Beweisantritte.
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Dies vorausgeschickt beruht die vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung nicht auf Rechtsfehlern. Ob, wie das Landgericht meint, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall auf einer typischen Tiergefahr beruht, für die allein § 833 Satz 1 BGB Schadensersatzansprüche gewährt, kann dahin stehen. Denn dem Landgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Beklagte im Sinne von § 833 Satz 2 BGB entlastet ist.
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Zum einen liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon in der Auswahl des Pferdes "Lancer" ein Verschulden des Beklagten. Zwar mag - wie die Berufung ausführt - auch ein Pferd gutmütiger Wesensart wie "Lancer" in Ausnahmesituationen ein gefährliches Verhalten an den Tag legen. Daraus kann die Klage aber nicht mit Erfolg herleiten, der Beklagte habe sich hinsichtlich der Auswahl des Pferdes nicht entlastet. Denn abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit dem Unfall für eine solche Ausnahmesituation nichts ersichtlich ist, dürften dann überhaupt keine Pferde auf einem Ponyhof gehalten werden.
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Zum anderen kann dem Beklagten entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Dass der Beklagte die damals 12-jährige Klägerin, die bereits über Reiterfahrung verfügte und auch auf dem Ponyhof des Beklagten mehrere Pferde - auch im Galopp - geritten hatte, auf einem als brav und gutmütig bekannten Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe in der geschehenen Weise alleine reiten ließ, ist nicht zu beanstanden. Gerade das ist typisch für die von der Klägerin gewünschten Reiterferien. Unter diesen Umständen wäre es entgegen der Ansicht der Berufung auch einer versierten Aufsichtskraft nicht möglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern, u.a. deshalb, weil eine Aufsichtsperson sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes einer Reitergruppe aufhalten kann, und weil ein Sturz von einem Pferd vielfältige Gründe haben kann und in Sekundenschnelle geschieht. Das Landgericht war angesichts dessen auch nicht gehalten, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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Demzufolge sind auch die Voraussetzungen einer Haftung wegen schuldhafter Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht bestehen, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
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So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann. Reitunfälle sind - wie allgemein bekannt ist - nicht selten. Immer wieder fallen Kinder von Pferden und ziehen sich Knochenbrüche oder andere Verletzungen zu. Der 13-jährigen Tochter des Vorsitzenden ist es nicht anders ergangen. Bei Teilnahme an Reiterferien auf einem Ponyhof, mit ihrem ausgedehnten engen Zusammenleben der Kinder mit den Pferden und vielen Ritten erhöht sich die nie auszuschließende Reitergefahr naturgemäß beträchtlich. Trotz dieses Risikos sind solche Ferien pädagogisch wertvoll und eine Freude für die Kinder. Im vorliegenden Fall ist es zu einem Sturz vom Pferd gekommen, wie er im Rahmen von Reiterferien immer wieder einmal geschieht, leider hier mit besonders schweren Folgen für das Kind. Eine Haftung des Beklagten als Betreibers des Ponyhofs käme aber nur in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass diesem ein konkretes schuldhaftes Fehlverhalten zur Last fällt. Das ist indessen hier nicht der Fall.
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