Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 1 Ws 73/26
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Aurich vom 19. Januar 2026,
durch den die Unterbringung der Angeschuldigten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet worden ist,
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Aurich hat unter dem 20. November 2025 gegen Frau AA Anklage vor dem Schwurgericht des Landgerichts Aurich erhoben wegen des Vorwurfs eines "im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, einer Bedrohung sowie einer versuchten gefährlichen Körperverletzung. Nach dem bisher ermittelten Tathergang bezüglich eines am TT. MM 2025 versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hatte die Angeschuldigte in ihrer Wohnung ohne rechtfertigenden Anlass den Zeugen CC zunächst mit einer Flasche geschlagen und anschließend mit einem Messer in das Gesicht gestochen. Anschließend hatte sie selbst den Notruf alarmiert. Angesichts des Tathergangs, der zum Teil wirren Angaben der Angeschuldigten im Rahmen des Notrufs wie auch der Aussage des Zeugen CC, wonach die Angeschuldigte seiner Auffassung nach "drei Persönlichkeiten" besitze und schizophren sei, liegt das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB bei Tatbegehung zumindest nicht fern.
Die Staatsanwaltschaft Aurich hatte deswegen bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2025 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Begutachtung der Angeschuldigten zur Frage der erheblich verminderten bzw. ausgeschlossenen Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB sowie im Hinblick auf eine etwaige Unterbringung nach § 63 StGB beauftragt. Diese war jedoch nicht erfolgt, weil die Angeschuldigte erklärt hatte, zu einer Mitwirkung an einer Exploration, gleich durch welchen Gutachter, nicht bereit zu sein. Die Sachverständige hatte sich vor diesem Hintergrund zu einer Erstattung eines Gutachtens nicht in der Lage gesehen, weil hierzu weiterführende diagnostische Informationen bzw. eine persönliche Untersuchung erforderlich seien.
Mit Verfügung vom 26. November 2025 hatte der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer der Sachverständigen und dem Verteidiger mitgeteilt, dass die Kammer eine Unterbringung nach § 81 StPO erwäge, und um Stellungnahme hierzu gebeten. Die Sachverständige hatte darauf mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ihre bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußerte Ansicht, dass für die Erstattung eines Gutachtens weiterführende diagnostische Informationen bzw. eine persönliche Untersuchung erforderlich seien, wiederholt. Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 "namens und in Vollmacht" seiner Mandantin mitgeteilt, dass die Angeschuldigte weiterhin nicht bereit sei, an einer Exploration teilzunehmen und mit einem Sachverständigen oder Arzt in der Sache nicht sprechen werde. Nachdem die Sachverständige DD gegenüber dem Vorsitzender der Schwurgerichtskammer bezüglich einer möglichen Unterbringung erklärt hatte, dass sich die Einstellung zur Frage der Mitwirkung theoretisch ändern könne und unabhängig von einer freiwilligen Mitwirkung der Angeschuldigten zumindest aussagekräftige Berichte der Klinik zu erwarten seien, da sich jemand mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht über mehrere Wochen unauffällig verhalten könne, eine Bereitschaft zur Exploration seitens der über ihren Verteidiger hierzu befragten Angeschuldigten aber weiterhin nicht erklärt worden war, hat die Schwurgerichtskammer mit Beschluss vom 19. Januar 2026 die Unterbringung der Angeschuldigten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet.
Hiergegen hat die Angeschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22. Januar 2026 sofortige Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen und Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Landgericht hat vor seiner Entscheidung der Sachverständigen und dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, nicht dagegen der Angeschuldigten selbst. Ob dies erforderlich ist, ist zwar umstritten (dagegen etwa KK- Hadamitzky, StPO, 9. Aufl., § 81 Rz. 7; dafür LR-Krause, StPO, 28. Aufl., § 81 Rz. 23). Dies folgt aber, wie Krause (a.a.O.) überzeugend darlegt, schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), einfachgesetzlich aus § 33 Abs. 3 StPO. § 81 Abs. 1 StPO schränkt das rechtliche Gehör nicht ein, sondern fordert nach richtigem Verständnis die zusätzliche Anhörung des nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO notwendig zu bestellenden Verteidigers. Auf die Anhörung des Beschuldigten kann entsprechend § 33 Abs. 4 StPO deshalb nur verzichtet werden, wenn dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet würde. Das ist vorliegend nicht erkennbar.
Darüber hinaus verlangt die Anordnung nach § 81 StPO, dass der Sachverständige sich vor seiner Stellungnahme einen persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten verschafft hat. Die persönliche Begutachtung durch den Sachverständigen ist stets Voraussetzung. Bloße Aktenkenntnis reicht dafür nicht aus (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 18.06.1991, 3 Ws 131/91 (I), bei juris Rz. 6). Erscheint der Beschuldigte vor dem Sachverständigen nicht freiwillig, so macht dies das Erfordernis des persönlichen Eindrucks nicht entbehrlich. Vielmehr hat das Gericht den Beschuldigten vorzuladen und ggf. vorzuführen, damit er nach § 80 Abs. 1 StPO befragt werden kann (vgl. LR-Krause, a.a.O. Rz. 18 f.). Vor diesem Hintergrund reichen weder die schriftliche Äußerung der Sachverständigen DD vom 4. Dezember 2025 noch deren laut Vermerk des Vorsitzenden vom 9. Dezember 2025 telefonisch gemachten Angaben, bei der für den Senat im Übrigen bereits zweifelhaft ist, ob diese als gutachterliche Stellungnahme nach § 81 Abs. 1 StPO gedacht waren, nicht aus.
Bereits diese Verfahrensmängel bedingen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2.
Überdies kann die Anordnung auch in der Sache keinen Bestand haben.
Nach § 81 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers die Unterbringung und Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Unterbringung jedoch nicht verhältnismäßig, wenn sich der Betroffene weigert, die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen beziehungsweise an ihnen mitzuwirken. Insbesondere dann, wenn eine Exploration erforderlich wäre, die Mitwirkung hieran aber verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn daher nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder einer anderen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist, ist die Anordnung der Unterbringung nicht verhältnismäßig. Zielt das Untersuchungskonzept darauf ab, den Betroffenen in seinem Alltagsverhalten und seiner Interaktion mit anderen Personen zu beobachten, so steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer derartigen "Totalbeobachtung" unüberwindbar entgegen. In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Einstw. Anordnung v. 19.05.2023, 2 BvR 637/23, bei juris Rz. 20.).
Hiermit ist die Unterbringung nach § 81 StPO zur Erlangung eines Erkenntnisgewinns durch Beobachtung (seitens der Klinik; die Sachverständige DD selbst ist dort nicht tätig), da zu erwarten sei, dass sich jemand mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht über mehrere Wochen unauffällig verhalten könne, nicht vereinbar. Die durch die Schwurgerichtskammer als Beleg für die Zulässigkeit einer hierauf gestützten Anordnung herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 (3 Ws 154/0) hat das Bundesverfassungsgericht mit stattgebendem Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2001 (2 BvR 1523/01, bei juris) aus eben diesem Grund aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
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