Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 Ss Owi 626/18

Tenor

I. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13.06.2018 hat der Senat die vom Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.01.2018 gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit am 22.06.2018 per Telefax eingegangener Antragsschrift seines Verteidigers vom selben Tag erhebt der Betroffene die Anhörungsrüge mit dem Antrag, das Verfahren nach § 356 a StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 13.06.2018 zu versetzen.

II.

1. Die „der Form halber“ (Antragsschrift S. 1 unten) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 13.06.2018 zum Nachteil des Betroffenen und Antragsteilers keine Tatsachen, Beweisergebnisse, Anträge oder sonstige Ausführungen rechtlicher oder tatsächlicher Art verwertet bzw. übergangen hat, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden wäre. Vielmehr wurde der Antragsteller und Betroffene .gehört, aber nicht erhört.

2. Mit Blick auf den in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessenvertretung sprengenden und in dieser Form dem Rechtsbeschwerdegericht noch nicht untergekommenen Vortrags der Verteidigung hält der Senat noch nachfolgende Feststellungen für angezeigt:

Soweit der Antragsteller meint, der Senat selbst sei als Rechtsbeschwerdegericht gehalten gewesen, die „angeforderten Beweismittel“ zu beschaffen, wird schon die Funktion des Rechtsbeschwerdegerichts, dem eine Beweisaufnahme von Rechts wegen verwehrt ist, verkannt Da diese „Beweismittel“ nicht Bestandteil der Akten wurden, standen sie schon dem Erstgericht nicht zur Verfügung, weshalb sie - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.06.2018 gerade dargelegt hat - nicht Grundlage eines Gehörsverstoßes sein können. Von einem die angegriffene Entscheidung des Senats in die Nähe des Verdachts der Rechtsbeugung rückenden, gar „sehenden Auges“ [siel] durch den Senat begangenen Verstoß gegen die „Unschuldsvermutung sowie die Menschenwürde“ (Antragsschrift S. 3 oben) kann keine Rede sein.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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