AnU vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 UKl 21/25 e

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen zu verwenden:

„Zahlt der Nutzer die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er sein Fahrzeug vertragswidrig ab, schuldet er zusätzlich zur offenen Parkgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von (bei Mehrfachverstoß jeweils) 40 Euro.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 285,41 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Juli 2025 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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