Beschluss vom Brandenburgisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - (1) 53 Ss 135/18 (11/19)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2018 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

1.

1

Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Revisionsbegründungsfrist ist einen Monat nach der am 26. Juni 2018 an den Verteidiger erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils abgelaufen (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die mit Verfügung des Vorsitzenden der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2018 (Bl. 507 d. A.) angeordnete Urteilszustellung war wirksam. Insbesondere war das Protokoll über die Berufungshauptverhandlung vom 17. April 2018 im Zeitpunkt der Urteilszustellung fertiggestellt im Sinne von § 273 Abs. 4 StPO.

2

Eine Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (vgl. BGHSt 23, 115; BGH NStZ 1984, 89). An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795). Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, dass der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschriften genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (vgl. BGHSt 27, 80; BGH NStZ 1984, 89). Diesen Anforderungen genügt grundsätzlich auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll (vgl. BGH NStZ 1984, 89). So liegt der Fall auch hier.

3

Zwar ist die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 17. April 2018 nicht ordnungsgemäß, soweit in ihr nicht der Tenor des verkündeten Urteils wiedergegeben, sondern lediglich vermerkt ist, es sei das aus der Anlage 3 ersichtliche Urteil verkündet worden, und ein ausgefülltes, nicht von den Urkundspersonen unterzeichnetes Urteilsformular beigefügt ist. Dies genügt nach allgemeiner Meinung nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017, Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, juris - m. w. Nachw.). Diese Lückenhaftigkeit ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (ebenso OLG Zweibrücken, a. a. O. - m. w. Nachw.). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.02.2018, Az.: 2 Rb 9 Ss 18/18, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vernünftige Zweifel daran, dass der aus der Anlage 3 zum Protokoll ersichtliche, dort vollständig niedergelegte Tenor verkündet wurde, bestehen zudem nicht.

2.

4

Soweit das Landgericht zu Unrecht statt auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

3.

5

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.


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