Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 95/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 08. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.620,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller ist der Enkel der Antragsgegner. Er lebt bei seiner Mutter. Gegen seinen Vater, den Sohn der Antragsgegner, besteht ein Unterhaltstitel, Unterhalt wird jedoch nicht gezahlt. Zwangsvollstreckungsversuche blieben erfolglos.
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Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage beantragt, mit der die Antragsgegner zur Auskunft über ihre Einkünfte und zur Zahlung eines nach Maßgabe der Auskunft zu beziffernden Unterhalts verurteilt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2003 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegnern im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, jeweils an ihn Unterhalt in Höhe von 135,00 € monatlich zu zahlen.
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In der Hauptsache hat der Antragsteller, nachdem im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens Auskunft von den Antragsgegnern erteilt worden war, den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2003 hat er auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen und beantragt, den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Durch Beschluss vom 08. März 2004 hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, dessen förmliche Zustellung sich nicht feststellen lässt, wendet sich der Antragsteller unter Hinweis auf § 93 d ZPO mit seiner am 11. März 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Eine Kostenentscheidung war trotz §§ 620 g, 644 Satz 2 ZPO geboten, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen kann. § 93 d ZPO findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift können einer Partei die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften auch des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt werden, wenn sie vor Klagerhebung ihrer Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. § 93 d ZPO setzt voraus, dass die auf Unterhalt in Anspruch genommene Partei zur Auskunft verpflichtet war. Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht setzt danach voraus, dass eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht und lediglich vom Einkommen des in Anspruch Genommenen abhängt.
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Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften für den Unterhalt unter Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren vor den entfernteren, d. h. die Eltern eines Kindes vor den Großeltern. Eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern kommt danach nur in Betracht, wenn die Eltern des Kindes nicht unterhaltspflichtig sind. Dabei bestimmt sich die - vorrangige - Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 BGB. Danach entfällt die Unterhaltsverpflichtung nur bei fehlender Leistungsfähigkeit. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Eltern ist von dem Einkommen der - nachrangig - verpflichteten Großeltern völlig unabhängig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hängt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht von einem Einkommensvergleich mit den Großeltern ab. Denn das Verhältnis zwischen den Eltern und den Großeltern eines Kindes ist eben, anders als das Verhältnis der Eltern untereinander, nicht von Gleichrangigkeit, sondern von Nachrangigkeit bestimmt. Es ist deshalb vor der Inanspruchnahme von Großeltern zunächst festzustellen, dass ein vorrangig verpflichteter Elternteil nicht leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der vorrangig verpflichtete Elternteil das unterhaltsbedürftige Kind betreut und damit insoweit seiner Unterhaltspflicht nachkommt. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB steht in Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift und betrifft deshalb allein gleichrangig Unterhaltsverpflichtete. Nur bei gleichrangig Unterhaltsverpflichteten ist deshalb die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes zu beachten. Insoweit bestimmt auch § 1607 Abs. 1 BGB eindeutig, dass der nachrangig Haftende nur dann Unterhalt zu gewähren hat, wenn der vorrangig Haftende nicht leistungsfähig ist.
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Dabei kann auch dahinstehen, ob als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB auch die nachrangig verpflichteten Großeltern in Betracht kommen, denn selbst dies würde lediglich dazu führen, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht des Elternteils entfiele, nicht jedoch die Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 1 BGB.
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Der Antragsteller hätte deshalb zunächst darlegen und ggfls. glaubhaft machen müssen, dass seine Mutter nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Dazu ist jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003, nachdem die Antragsgegner bereits Auskunft erteilt hatten, vorgetragen worden. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung an die Antragsgegner hätte erfolgen müssen, ergibt sich aus dem behaupteten Nettoeinkommen der Mutter von 1.465,97 € monatlich auch keine Leistungsunfähigkeit. Etwaige Ratenzahlungsverpflichtungen müssen ggfls. gestreckt werden.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beschwerdewert ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den für sechs Monate geltend gemachten Unterhalt festgesetzt worden.
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