Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Zivilsenat) - 2 W 66/07
Tenor
Die weitere Beschwerde des handelnden Notars gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
Der handelnde Notar hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 139,20 €.
Gründe
I.
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Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft „XY“ beschlossen hatte, die Kostenschuldnerin als Verwalterin zu bestellen, wandte sich diese an den handelnden Notar mit der Bitte, die gemäß § 26 Abs. 4 WEG erforderliche Beglaubigung der Verwalterbestellung vorzunehmen. Für die insoweit erbrachten Dienste berechnete dieser der Kostenschuldnerin mit Rechnung vom 19.06.2006 insgesamt 153,12 €, wobei er von einem Geschäftswert von 400.000,00 € ausging und die Gebühren wie folgt berechnete:
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Geschäftswert: 400.000,00 € (gem. § 30 Abs. 1 KostO - 40 %)
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Beglaubigung der Unterschrift §§ 32, 45 Abs. 1 KostO 5/20
130,00 €
Post- u. Telekom. §§ 137 Nr. 1, 152 Abs. 2 S. 2 KostO
2,00 €
Zwischensumme:
132,00 €
16 % MWSt § 151a KostO
21,12 €
153,12 €
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Hiergegen wendete sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Kostenbeschwerde vom 25.08.2006, in der sie geltend macht, dass sie lediglich einen Gegenstandswert von 3.000,00 € für angemessen erachte.
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Der Beschwerde der Kostenschuldnerin hat das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 12.12.2006 stattgegeben und die dem Notar zustehenden Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer auf 13,92 € festgesetzt. Das Landgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beglaubigung der Verwalterbestellung kostenrechtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstelle, deren Wert sich nach §§ 29, 30 Abs. 2 KostO bestimme, weil die Verwalterbestellung keinen bestimmten Geldwert habe. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine Herauf- oder Herabsetzung vom Regelstreitwert ersichtlich gewesen seien, hat es den Geschäftswert der Beglaubigung mit 3.000,00 € bemessen. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.
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Gegen diese Entscheidung, die dem Notar am 22.02.2007 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 16.03.2007 eingegangenen weiteren Beschwerde. Der Notar ist der Auffassung, dass sich der Geschäftswert der Beglaubigung der Verwalterbestellung nach § 30 Abs. 1 KostO richte und von einem Geschäftswert von 400.000,00 € auszugehen sei.
II.
- 7
Die weitere Beschwerde des handelnden Notars ist nach deren Zulassung durch das Landgericht statthaft; sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit §§ 27 ff. FGG). Die Beschwerdebefugnis des Notars folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenrechnung vom 19.06.2006 zu seinem Nachteil abgeändert hat.
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Die damit zulässige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Anlass, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, besteht nicht.
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1. Zu Recht ist das Landgericht von einer nach § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Kostenschuldnerin ausgegangen. Die Kostenrechnung des Notars vom 19.06.2006 entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO und kann damit Gegenstand einer sachlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO sein.
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2. Die Entscheidung des Landgerichts, den Geschäftswert für die Beglaubigung der Verwalterbestellung abweichend von den Geschäftswertvorstellungen des Notars in seiner Kostenrechnung vom 19.06.2006 auf 3.000,00 € festzusetzen, ist rechtlich zutreffend und lässt keine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO erkennen.
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a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beglaubigung der Verwalterbestellung kostenrechtlich eine Angelegenheit ist, deren Wert sich nach §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO bestimmt. Insoweit liegt eine gesetzliche Verweisungskette vor, die zugleich klarstellt, dass eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO ausscheidet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.05.1988 - 8 W 487/87 - JurBüro 1988, 1200 f. auch zitiert bei Juris - dort Rdnr. 9).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Notar in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 103/05 - NJW 2006, 1136 f. = DNotZ 2006, 309 f. auch zitiert bei Juris), in der der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Bauverpflichtung im Rahmen eines Grundstückskaufes ausführt, dass hinter ideellen Interessen ein wirtschaftlicher Wert stehen kann, der dann bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist. Dieses ist nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes nämlich nur dann über den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 KostO beachtlich, wenn sich der Wert nicht aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht (BGH aaO Rdnr. 17 bei Juris). Dem steht es gleich, wenn die Kostenordnung über § 29 Satz 1 KostO auf eine andere Norm zur Geschäftswertbestimmung verweist.
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Soweit der handelnde Notar meint, aus Unterlagen betreffend ein Seminar zum Kostenrecht der Kommentatoren eines Kommentars zum Kostenrecht „Korintenberg“ anderes ableiten zu können, dürfte dieses auf einem Missverständnis seitens des Notars beruhen. In den von ihm in Ablichtung hierzu eingereichten Seminarunterlagen (dort Seite 82, Gliederungsziffer 9/Bl. 18 d.A.) wird nämlich im Gegenteil explizit ausgeführt, dass sich die Geschäftswertbestimmung der Beglaubigung einer Verwalterbestellung - so wie vom Landgericht Göttingen vorgenommen - auch nach Auffassung dieser Autoren aus § 30 Abs. 2 KostO ergibt. Schließlich heißt es dort wörtlich: “ Soweit die Verwaltereigenschaft nachgewiesen werden muss, sind die Unterschriften der Beteiligten der entsprechenden Eigentümerversammlung gemäß § 26 Abs. 4 WEG zu beglaubigen. Die Geschäftswertbestimmung hierzu richtet sich nach §§ 47, 29, 30 Abs. 2 KostO .“
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Der handelnde Notar übersieht, dass § 29 Satz 1 KostO nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Gegenstand der Beurkundung einen bestimmten Wert hat. Infolgedessen reicht es nicht aus, um den Anwendungsbereich dieser Norm zu verlassen, dass der Beglaubigung ein Geschäft mit wirtschaftlichem Wert zu Grunde liegt, weil es dann weiterhin an der Bestimmtheit dieses Wertes mangelt. Eine Bestimmtheit des Wertes ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Gegenstand einer Beglaubigung geeignet ist, eine konkrete, in Geld zu beziffernde (greifbare) Wertverschiebung herbeizuführen. Die Begriffe "bestimmter" oder "nicht bestimmter Geldwert" sind schließlich weder in der geltenden Kostenordnung noch in dem früher einschlägigen § 41 RKostO, der auf § 46 PrGKGes 1922 (PrGS S. 363/377) zurückgeht, gesetzlich definiert worden, weshalb es für deren Verständnis auf solche allgemeinen Erwägungen ankommt.
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Genau an einer solchen Bestimmbarkeit mangelt es aber, wenn schlicht ein Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft bestellt wird und sein Aufgabenfeld offen ist. Eine andere Frage ist es, ob die hinter einer solchen Verwalterbestellung absehbaren Tätigkeiten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung eine Abweichung von der Regelwertfestsetzung gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO rechtfertigen, worauf auch die vom handelnden Notar erwähnten Kommentatoren in den überreichten Seminarunterlagen hinweisen. Dieses führt aber nicht zur Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO, sondern lediglich zur Prüfung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
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b) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des feststellbaren Sachverhalts vorliegend nur von einer Festsetzung des Regelstreitwertes in Höhe von 3.000,00 € gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auszugehen ist. Soweit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO von diesem Regelgeschäftswert nach Lage des Falles abgewichen werden kann, lässt die Entscheidung des Landgerichts, die diese Ausnahme verneint, auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
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Bei der Abweichung vom Regelgeschäftswert handelt es sich, wie der Wortlaut des Gesetzes verdeutlicht, um eine Ermessensentscheidung des Landgerichts, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Gesetzmäßigkeit nachprüfen kann. Der Senat kann deshalb lediglich prüfen, ob das Landgericht insoweit alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung festgestellt hat und ob die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung den Erfahrungs- und Denkgesetzen entspricht.
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Ausweislich der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den ihm durch das Gesetz eröffneten Ermessensspielraum gesehen und hierzu eigene Überlegungen angestellt (vgl. Beschlussausfertigung Seite 4 dort II 3/Bl. 19 d.A.). Da es sich lediglich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit zehn Wohneinheiten handelt, dem Vorbringen des handelnden Notars zufolge in zurückliegender Zeit keine der Wohnungen veräußert worden ist und auch für die Zukunft keine konkreten Veräußerungen ersichtlich sind, handelt es sich um ein Objekt, das sich im durchschnittlichen und damit im gesetzlichen Rahmen des Regelgeschäftswertes bewegt. Weitere geschäftswertrelevante Tatsachen sind weder vom handelnden Notar vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insgesamt ist deshalb die Entscheidung des Landgerichts, dass kein hinreichender Anlass für eine Abweichung vom Regelwert nach oben hin besteht, nicht zu beanstanden.
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3. Da der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht, besteht kein Grund, die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO vorzulegen. Die vom Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang aufgeführten Überlegungen, dass hinter ideellen Interessen ein wirtschaftlicher Wert stehen kann, ist von der bisherigen Rechtsprechung bei der Geschäftswertfestsetzung einer Beglaubigung einer Verwalterbestellung bereits berücksichtigt worden (vgl. exemplarisch: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.1992 - 10 W 84/91 - JurBüro 1992, 551 auch zitiert bei Juris - dort Rdnr. 4) und wird auch vom entscheidenden Senat - wie oben ausgeführt - beachtet. Dass vorliegend keine Heraufsetzung des Geschäftswerts über dem Regelgeschäftswert in Betracht kommt, beruht allein darauf, dass es sich bei dem zu entscheidenden Fall um eine durchschnittliche Beurkundung handelt, die der Regelfall erfasst.
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4. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat gemäß § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO der handelnde Notar zu tragen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und ist mit dem Gebührenbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) anzusetzen, den das Landgericht dem Notar aberkannt hat.
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