Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - Ws 214/09
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 2010 i. V. m. dem Beschluss vom 30. August 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Wolfsburg vom 3. August 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in 2 Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, im Übrigen wurde er wegen einer weiteren Straftat freigesprochen.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit am 10. August 2009 eingegangenem Schriftsatz ein unbezeichnetes, mangels Revisionsbegründung als Berufung durchzuführendes Rechtsmittel eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. August 2010 über seinen Verteidiger erklärt, dass er die Nichtanwendung der §§ 63, 64 und 66 StGB vom Rechtsmittelangriff ausnehme.
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Nachdem die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zu den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB eingeholt hatte, ist durch Beschluss vom 16. August 2010 die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Der Sachverständige hatte zu allen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten Hinweise auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gefunden (§ 21 StGB positiv festgestellt) und hatte zugleich die medizinischen Voraussetzungen einer Maßregel gemäß § 63 StGB bejaht. Gegen diesen am 30. August 2010 verkündeten Beschluss hat der Verteidiger mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Ebenfalls mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Landgericht Braunschweig der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt, die Beschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. … (wird ausgeführt)
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2. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheidet im vorliegenden Fall auch nicht deshalb aus, weil der Verteidiger diese Anordnung vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.
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Nach Auffassung des Senates ist eine isolierte Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanwendung einer Maßregel gemäß § 63 StGB nicht möglich.
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Der Bundesgerichtshof hat es mit Beschluss vom 7. Oktober 1992 (BGHSt 38, 362 ff.) für zulässig gehalten, die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsmittelfolgenausspruch auszunehmen, sofern nicht im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht" (vgl. BGH, a. a. O.). In seiner Entscheidung vom 28. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 365 ff.) festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn auch der Schuldspruch angefochten sein soll, mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet werden kann, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist. Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 4. März 2009 (NStZ 2009, 441 ff.) zwar für grundsätzlich zulässig gehalten, die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auszunehmen, im konkreten Fall allerdings die Unwirksamkeit der Beschränkung festgestellt, "weil die (fehlerhafte) Entscheidung über die Nichtanwendung von § 64 StGB und die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach den Urteilsgründen in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen; das Landgericht hat den Rechtsfolgenausspruch insoweit ausdrücklich als Einheit behandelt, sodass eine Auftrennung in Straf- und Maßregelausspruch hier nicht möglich ist" (vgl. BGH NStZ 2009, 441 ff.).
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Mit Beschluss vom 13. Februar 2009 (NStZ-RR 2009, 170 ff.) hat der Bundesgerichtshof eine Erklärung des Beschwerdeführers, er nehme die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB von der Revision aus, für unwirksam gehalten. Der BGH hat hierzu ausgeführt: "Die Untrennbarkeit des Maßregelausspruchs folgt schon aus § 72 StGB; hier kommt hinzu, dass zu beurteilten ist, ob die abgeurteilten Taten auf die Persönlichkeitsstörung oder den Hang des Angeklagten zum Drogenkonsum zurückzuführen sind".
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Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nochmals grundsätzlich mit Entscheidung vom 19. Januar 2010 (NStZ-RR 2010, 171 ff.) bestätigt und ausgeführt, eine solche Beschränkung sei unzulässig, weil der Angeklagte auch den Schuldspruch angreife. In einem solchen Fall könne mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung sei.
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Schließlich hat es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 2002 (NStZ-RR 2003, 18 ff.) ausdrücklich offen gelassen, ob eine unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff (gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann. Im konkreten Fall jedenfalls hat der Bundesgerichtshof die Beschränkung bereits nach allgemeinen Grundsätzen für unzulässig gehalten, da hier der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung so eng miteinander verknüpft seien, dass die unterbliebene Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn nicht auszuschließen sei, dass sich nicht nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, sondern möglicherweise auch seine Schuldunfähigkeit ergeben könne.
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Im vorliegenden Fall kam die Sachverständige x in ihrem Gutachten vom 12. August 2010 zu dem Ergebnis, dass sich aus Sachverständigensicht zu allen drei dem Angeklagten vorgeworfenen Taten Hinweise auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ergäben. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine Konstellation, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. September 2002 zugrunde lag.
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Nach Auffassung des Senates kommt es darauf aber auch nicht an. Hält der Bundesgerichtshof mittlerweile eine Beschränkung eines Rechtsmittels in dem Sinne, dass die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden kann, für unzulässig, so muss dies genauso für eine Maßregel nach § 63 StGB gelten.
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Gemäß §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 gilt das Verbot der Schlechterstellung weder für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch einer Entziehungsanstalt. Der Gesetzgeber geht dabei ersichtlich davon aus, dass es sich bei diesen Maßregeln tatsächlich nicht um eine Verschlechterung der Situation eines Angeklagten handelt.
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Steht bei einer Unterbringung gemäß § 63 StGB eher der Schutz der Allgemeinheit und bei einer Maßregel nach § 64 StGB eher die Heilung von stoffgebundenen Abhängigkeiten im Vordergrund, so dienen doch beide Vorschriften sowohl dem Schutz der Allgemeinheit vor einem Täter, der aufgrund eines psychischen Problems oder einer Suchtmittelabhängigkeit für die Allgemeinheit gefährlich ist und beide Vorschriften verfolgen als weiteren Zweck auch die Heilung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten. Die Vorschriften der §§ 463 ff. StPO zeigen, dass beide Unterbringungsformen und die damit verbundenen strafprozessualen Regelungen als strukturgleich anzusehen sind. Damit erschließt sich eine Ungleichbehandlung bei der Frage der Rechtsmittelbeschränkung der §§ 63 und 64 StGB nicht.
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Aber auch die entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Rechtsmittelbeschränkung stehen einer entsprechenden Beschränkung eines Rechtsmittels grundsätzlich entgegen. Nach allgemein entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtsmittelbeschränkung -auf den Rechtsfolgenausspruch- unwirksam, wenn sich die Fragen einer möglichen Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit nicht getrennt voneinander prüfen lassen. Insbesondere wenn Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass bestimmten Umständen sowohl für die Schuldfrage als auch die Strafzumessung Bedeutung zukommt, sodass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nichtangefochtenen Schuldspruch mitzuberühren, soll eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch unwirksam sein (vgl. hierzu BGH St 46, 257 ff., OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 ff.). Dieser Grundsatz lässt sich auf die Frage der Beschränkung der Maßregel im Sinne des § 63 und 64 StGB generell übertragen. Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit ist - schon wegen des Verweises auf § 49 Abs. 1 StGB - von der Frage der Strafzumessung in der Regel nicht zu trennen. Im Falle der Schuldunfähigkeit und der weiteren Voraussetzung des § 63 StGB liegt eine solche Untrennbarkeit, wie der Bundesgerichtshof darlegt, vor. Ist ein Täter schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB und besteht die Gefahr, dass er immer wieder Straftaten in erheblichem Umfang begehen wird, so ist eine Unterbringung nach § 63 StGB eine in der Regel zwingende Folge. Dies gebietet bereits das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter, der im Hinblick auf seine Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Ließe man in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung zu, wenn das Erstgericht die Anwendung der §§ 20, 63 StGB nicht geprüft oder verneint hat, bliebe ein aufgrund seiner psychischen Störung für die Allgemeinheit gefährlicher Täter auf freiem Fuß.
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Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein Täter zwar nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB, dennoch aber vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB und entsprechend gefährlich ist. Auch hier besteht eine enge Wechselwirkung einerseits zwischen der Schuldfeststellung als solcher und der Rechtsfolge andererseits. Auch hier sind die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit bei einem gefährlichen Täter berührt.
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Wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Maßregel bei verminderter Schuldfähigkeit verhängt, so führt zum einen bereits die verminderte Schuldfähigkeit zu einer Reduzierung des Strafmaßes, in der Regel wird aber auch der Festsetzung des Strafmaßes für die Verhängung einer Maßregel Bedeutung zukommen. Damit zeigt sich auch im Falle verminderter Schuldfähigkeit ein untrennbar enger Zusammenhang zwischen Schuldfeststellung, Strafzumessung und Verhängung einer Maßregel.
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Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Berufung, so dass auch die Tatsachenfeststellungen umfassend, nicht nur auf Rechtsfehler, überprüft werden. Damit ist eine Beschränkung auf die Nichtanwendung des § 63 StGB unvereinbar.
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Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der §§ 63 und 64 StGB nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausnehmen konnte, zumal er ein unbeschränktes Rechtsmittel eingelegt hat.
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3. … (wird ausgeführt)
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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