Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 6/18

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. November 2018 – 5 O 2886/16 – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 9. August 2019 teilweise abgeändert:

Die Aussetzung des Verfahrens wird

a) für die Kläger zu 1, 98, 114, 174, 203, 204, 205, 207, 208, 209, 212, 214, 215, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 252, 253, 254, 255, 256, 259 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids des Senats vom 12. August 2019 – 3 Kap 1/19 – sind,

b) für die Kläger zu 24, 49, 52, 55, 105, 137, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 146, 148, 153, 154, 158, 159, 162, 171, 192, 194, 196 und 250 aufgehoben;

insoweit (a und b) wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.494.946,69 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für die unter 3 a) genannten Kläger im Hinblick auf die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits und ihre Folgen zugelassen.

Gründe

I.

1

Von den insgesamt noch 261 Klägern aus 31 unterschiedlichen Staaten haben 48 ihren Sitz in Deutschland und 213 außerhalb Deutschlands. Die Kläger machen als Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal geltend. Gegenstand sind behauptete Schäden in VW-Stammaktien, VW-Vorzugsaktien, PSE-Vorzugsaktien, Audi-Aktien sowie Anleihen/​Bonds.

2

1. Mit Beschluss vom 20. November 2018 (Bl. 941–970 Bd. III d. A.) hat das Landgericht Braunschweig das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG für 213 Kläger im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2018 – 5 OH 62/16 – eingeleitete Musterverfahren vor dem Senat (3 Kap 1/16) ausgesetzt; für 66 dieser 213 Kläger hat es das Verfahren zudem im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 – 22 AR 2/17 Kap – eingeleitete Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 3/17 und 4/17) ausgesetzt. Bezüglich der übrigen Kläger hat das Landgericht Braunschweig eine Entscheidung über die Aussetzung vorerst zurückgestellt.

3

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 5. Dezember 2018 wendet sich die Beklagte gegen die Aussetzung des Verfahrens für 203 der 213 Kläger im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sowie gegen die Aussetzung des Verfahrens für 33 der 66 Kläger im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Bei zahlreichen ausländischen Klägern seien die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben oder nicht nachgewiesen, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen sei. Das Landgericht müsse die Rechts- und Parteifähigkeit prüfen und die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der klagenden juristischen Personen könne nicht wegen vermeintlicher Heilungsmöglichkeiten dahinstehen. Zudem sei die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Klägervertreterin nicht nachgewiesen. Bei zahlreichen Klagen fehle es – soweit Anleiheschäden geltend gemacht würden – an schlüssigem Vortrag zu Kausalität und Schaden. Ferner widerspreche die Aussetzung durch das Landgericht Braunschweig in einzelnen Prozessverhältnissen der Tatsache, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts zur Entscheidung über vermeintliche Schäden aus dem Erwerb von Porsche-SE-Aktien Gegenstand des Stuttgarter Musterverfahrens sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 (Bl. 994 f. Bd. III d. A.) und den Begründungsschriftsatz vom 10. Januar 2019 (Bl. 1005–1048 Bd. IV d. A.) Bezug genommen.

4

2. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2019 teilweise abgeholfen und den angefochtenen Beschluss darüber hinaus teilweise von Amts wegen berichtigt. Es hat die Aussetzung im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren für 151 der 203 von der Beschwerde umfassten Kläger vorerst aufgehoben; daneben hat es die Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Musterverfahren für alle 66 davon betroffenen Kläger aufgehoben. Das Oberlandesgericht Braunschweig habe zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur erfolgen könne, wenn die Zulässigkeit der Klage zuvor vollumfänglich geprüft und bejaht worden sei; es seien keine geringeren Anforderungen als bei anderen Klagen zu stellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 3 W 5/18 –, juris, Rn. 39–41). Nach diesem Maßstab sei bei 129 ausländischen Klägern die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten (noch) nicht ausreichend nachgewiesen. Insoweit werde die Aussetzung aufgehoben (S. 27 des Beschlusses [Abschnitt 2.a.bb.2], Bl. 1121 Bd. IV d. A.).

5

Für die verbleibenden 52 Kläger aus sechs unterschiedlichen Staaten hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen; das Beschwerdeverfahren betrifft namentlich noch die Kläger zu 1, 24, 49, 52, 55, 98, 105, 114, 137, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 146, 148, 153, 154, 158, 159, 162, 171, 174, 192, 194, 196, 203, 204, 205, 207, 208, 209, 212, 214, 215, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 259, von denen 28 ihren Sitz in Deutschland haben und 24 außerhalb Deutschlands.

6

Soweit es sich bei diesen Klägern um deutsche Kapitalgesellschaften handele – namentlich bei den 28 Klägern zu 1, 98, 114, 174, 203, 204, 205, 207, 208, 209, 212, 214, 215, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 252, 253, 254, 255, 256, 259 – sei deren Existenz sowie Partei- und Rechtsfähigkeit jeweils nicht bestritten. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten liege – entgegen der Ansicht der Beklagten – außer in einem Fall (Kläger zu 185, diesbezüglich abgeholfen) jeweils vor (S. 20–25 des Beschlusses [Abschnitt 2.a.aa], Bl. 1114–1119 Bd. IV d. A.). Bezüglich der 24 ausländischen Kläger bleibe es bei der Aussetzung, da keine Zweifel an der Rechts- und Parteifähigkeit sowie der ordnungsgemäßen Vertretung und Bevollmächtigung bestünden (S. 25–37 des Beschlusses [Abschnitte 2.a.bb.1 und 2.a.bb.3], Bl. 1119–1131 Bd. IV d. A.).

7

Der Einwand, die klägerischen Zahlungsanträge seien zu unbestimmt, greife nicht durch; die Anträge seien – außer dem Erweiterungsantrag zu A aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 (siehe unten) – beziffert. Die Kläger machten lediglich noch nicht hinreichend deutlich, mit welchem spezifischen Aktienerwerb sie diese Schäden begründeten, was aber keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Auch hinsichtlich der „Bonds“ seien die Ansprüche ausreichend individualisiert, da jeweils die Internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, im Folgenden: ISIN) mitgeteilt sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsanträge werde auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 W 6/19 – (n.v.), der den Parteivertretern bekannt sei, Bezug genommen; der Feststellungsantrag betreffe jeweils gehaltene Aktien, also nicht realisierte Transaktionsschäden (S. 37–39 des Beschlusses [Abschnitte 2.b bis 2.d], Bl. 1131–1133 Bd. IV d. A.).

8

Aufgehoben werde die Aussetzung zunächst hinsichtlich der 21 Kläger, die Transaktionsschäden beziffert geltend machten und gleichzeitig mit dem Erweiterungsantrag zu A aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 „zumindest aber den jeweiligen Kursdifferenzschaden…, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“ erhalten wollten. Das Oberlandesgericht habe im Parallelverfahren – 3 W 17/19 – unter dem 12. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass der unbezifferte Zahlungsantrag einen Streitgegenstand umfasse, der bereits vollumfänglich im bezifferten Zahlungsantrag zum Transaktionsschaden enthalten sei; die Entscheidung in diesem Parallelverfahren solle abgewartet werden (S. 39 f. des Beschlusses [Abschnitt 3], Bl. 1133 f. Bd. IV d. A.).

9

Ebenfalls aufgehoben – zum Teil (33 Kläger) auf die sofortige Beschwerde, im übrigen (33 weitere Kläger) von Amts wegen – würden die Aussetzungen hinsichtlich der 66 Kläger, die im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 – 22 AR 2/17 Kap (a) – erfolgt seien, denn dieses Musterverfahren sei gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 – 20 Kap 3/17 – (WM 2019, S. 1079) unzulässig; der Aussetzungsgrund sei damit entfallen (S. 40 f. des Beschlusses [Abschnitte 4], Bl. 1134 f. Bd. IV d. A.).

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9. August 2019 (Bl. 1095–1135 Bd. IV d. A.) Bezug genommen.

11

3. Die Beklagte verfolgt nach der Teilabhilfe die Aufhebung der Aussetzung auch hinsichtlich der verbleibenden 52 Kläger und hat hierzu mit Schriftsätzen vom 13. September 2019 (Bl. 1145 ff. Bd. IV d. A.), 20. November 2019 (Bl. 1185 ff. Bd. IV d. A.) und 27. Dezember 2019 (Bl. 1207 Bd. IV d. A.) ergänzend wie folgt Stellung genommen:

12

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 – gebiete der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine strenge Prüfung, ob es auf die Beantwortung der Feststellungsziele für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens überhaupt ankomme (Bl. 1146 f.). Das Ausgangsgericht habe immer dann zu entscheiden, wenn die Klage unzulässig oder wenn sie unschlüssig sei, weil entscheidungserheblicher Vortrag fehle, oder wenn Tatbestandselemente auf Begründetheitsebene abseits der Feststellungsziele bejaht oder verneint werden könnten und bereits damit eine Entscheidung herbeigeführt werden könne (Bl. 1185 ff.). Die Beklagte hält die Klagen der im Beschwerdeverfahren verbleienden 52 Kläger nach diesen Maßgaben für abweisungsreif.

13

Bei den deutschen Klägern liege eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht vor. Bei drei von ihnen (Kläger zu 98, 114 und 259) sei lediglich eine Kopie der Vollmacht vorgelegt worden. Darüber hinaus habe das Landgericht trotz entsprechender Vollmachtsrüge der Beklagten nach § 88 Abs. 1 ZPO bei sämtlichen deutschen Klägern nicht geprüft, ob die Prozessvollmacht auch materiell ausreichend vorliege. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die Unterzeichner der jeweiligen Vollmachtsurkunde tatsächlich zur Vertretung befugt gewesen seien (Bl. 1147 f.).

14

Auch bei den ausländischen Klageparteien seien die Prozessvoraussetzungen nicht ausreichend nachgewiesen. Mängel der Prozessvollmachten seien wiederholt gerügt worden. Gleichwohl lägen die Prozessvollmachten teilweise (Kläger zu 52, 105, 139, 140, 153 und 171) nicht einmal im Original vor. Bei sämtlichen ausländischen Klageparteien sei nicht nachvollziehbar, ob die Personen, welche die Vollmacht unterzeichnet hätten, ihrerseits zur Vollmachtserteilung berechtigt gewesen seien. Bei den Klägern, die keine natürlichen Personen seien (Kläger zu 24, 49, 52, 55, 105, 171, 196 und 250), fehlten die Nachweise ihrer Existenz und ihrer Rechts- und Parteifähigkeit (Bl. 1148 f).

15

Bei den als Trustees klagenden ausländischen natürlichen Personen (Kläger zu 137, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 146, 14, 153, 154, 158, 159, 16, 192 und 194) sei zu beachten, dass es keinen Grundsatz gebe, dass der jeweilige Trustee stets Inhaber der vollumfänglichen Rechtsposition sei. Damit bestünden Zweifel, ob diese Kläger überhaupt prozessführungsbefugt seien. Die Prozessführungsbefugnis des Trustees sei erschüttert, wenn aufgrund der Vielzahl möglicher Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen Trust und Trustee ohne weitere Angaben unklar bleibe, wer zur Führung des Prozesses in wessen Namen befugt sei (Bl. 1148 f.).

16

Exemplarisch macht die Beklagte sodann Ausführung zu einzelnen Klägern; insbesondere solchen, die als Trustee klagen (Bl. 1150 bis 1153 d. A.).

17

Hinsichtlich der Klagen der „Bond-Kläger“ sei die vom Landgericht geäußerte Auffassung, die Einwendungen zur Unbestimmtheit beträfen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit, unzutreffend. Die Klagen seien vielmehr unzulässig, da der Streitgegenstand nicht in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Art und Weise identifiziert sei. Der notwendige Mindestinhalt der Klage müsse sich aus dem Schriftsatz selbst ergeben. Antrag und Sachverhalt müssten dort so detailliert angegeben werden, dass Gericht und Beklagter sich diese Angaben nicht aus den beigefügten Unterlagen zusammensuchen müssten. Im vorliegenden Fall müsse das schädigende Ereignis als die zum (vermeintlichen) Erfolg führende Handlung in Bezug zu den dadurch (vermeintlich) betroffenen Finanzinstrumenten gebracht werden. Die kommentarlose Angabe von ISI-Nummern sei zur Beschreibung des Gegenstandes der Klage jedoch ungenügend, nicht zuletzt deshalb, weil diese hier aus mehr als vier Aktenordnern zusammenzusuchen seien (Bl. 1154 f.).

18

Schließlich seien auch die ersichtlich unschlüssigen Klagen der „Bond-Kläger“ unmittelbar abzuweisen. Die schlichte, rein tabellarische Behauptung eines Schadensbetrages sei kein ausreichender Sachvortrag, der eine Schadensschätzung ermögliche. Es fehle hier bereits an einer Darlegung, wie sich der Kurs des jeweiligen Finanzinstruments – in der Klageschrift würden mehr als 100 unterschiedliche ISI-Nummern genannt –, im Zeitpunkt seines Erwerbes bei vermeintlich korrekter Information des Kapitalmarktes entwickelt hätte. Außerdem hätte es konkreten Vortrags zum Emittenten und zur Ausgestaltung der Anleihen, dem Erwerb auf dem Primär- oder Sekundärmarkt, zur Schadensentstehung und –höhe bedurft (Bl. 1155).

19

Schließlich sei auch die Aktivlegitimation der „Bond-Kläger“ bislang völlig ungeklärt. Beweisangebote zu den nur listenmäßig behaupteten Transaktionen hätten die Kläger nicht vorgelegt. Ebenso fehle es am Vortrag, ob die Kläger die Finanzinstrumente im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kapitalmarktinformation noch gehalten hätten (Bl. 1155 f.).

20

Die Beklagte rügt, dass die von den Klägern vorgelegten Transaktionslisten keine Prüfung ermöglichten, ob die behaupteten Transaktionen überhaupt getätigt worden seien; es fehle an einer spezifischen, nachvollziehbaren Zuordnung der Erwerbstransaktionen (Bl. 1186 f.); es fehlten aussagekräftige Unterlagen zu den vermeintlichen Aktien- und Anleiheerwerben, die zum Nachweis der Aktivlegitimation erforderlich seien (Bl. 1207 f.). Die Beklagte rügt darüber hinaus nicht nachvollziehbare Transaktionsbezeichnungen in den klägerischen Transaktionslisten (Bl. 1209 ff.).

21

Die Beklagte befasst sich ferner mit der Frage der Vorgreiflichkeit zuständigkeitsbezogener Feststellungsziele und einer etwaigen sich daraus ergebenden Sperrwirkung für die übrigen Prozessvoraussetzungen und die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass die Klärung der örtlichen Zuständigkeit nicht vorgreiflich sein könne, weil andernfalls die dem Ausgangsgericht obliegende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Oberlandesgericht übertragen würde, das dann zu prüfen hätte, ob die Beigeladenen überhaupt existierten und ihre Anwälte ordnungsgemäß bevollmächtigt seien (Bl. 1188). Sollten die Kläger im vorliegenden Fall das Vorliegen der individuellen Prozessvoraussetzungen belegen können, scheide eine vollumfängliche Verfahrensaussetzung allerdings aus: In materieller Hinsicht dürfe eine Vorgreiflichkeitsprüfung nur durch das zuständige Gericht erfolgen. Die Aussetzung könne bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid des Senats daher nur im Hinblick auf die zuständigkeitsbezogenen Feststellungsziele erfolgen (Bl. 1189).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die oben genannten Schriftsätze verwiesen.

23

4. Die Kläger haben hierauf mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2019 (Bl. 1175 ff. Bd. IV d. A.), 27. November 2019 (Bl. 1191 ff. Bd. IV d. A.) und 27. Januar 2020 (Bl. 1228 ff. Bd. V d. A.) erwidert.

24

Zu den Klageanträgen hinsichtlich der Schäden in Bonds halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass die Frage der Aktivlegitimation eine Frage der Begründetheit sei. Da der Antrag auf Zahlung des Kursdifferenzschadens so formuliert worden sei, dass der Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, komme es auf die Frage der Berechnungsmethode nicht an. Im Übrigen sei dargelegt worden, dass er analog der klägerischen Methode anhand der Kursverluste nach dem 18. September 2015 berechnet worden sei (Bl. 1176).

25

Die Kläger sind der Auffassung, dass rechtstatsächliche Umstände auf der Zulässigkeits- und Begründetheitsebene einer Aussetzung nur dann entgegenstünden, wenn sie evident zur Klagabweisung führten. Daran ändere auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2019 (Az. XI ZB 13/18) nichts, der zu einem mit dem vorliegenden Massenschadensfall nicht vergleichbaren Einzelfall ergangen sei. Die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten konterkariere Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Bl. 1177 f., 1193 ff.).

26

Davon abgesehen, seien im vorliegenden Fall die Feststellungsziele des Musterverfahrens zu § 32b ZPO vorgreiflich vor allen anderen Prozessvoraussetzungen, die daher bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde offenbleiben müssten (Bl. 1179 ff.). Dies gebiete auch das Erfordernis des gesetzlichen Richters (Bl. 1181).

27

Die Kläger halten einen Nachweis von Transaktionen im Aussetzungsverfahren nicht für erforderlich. Wie § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG zeige, solle nach dem Willen des Gesetzgebers vor rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung Vorrang vor individuellen Aspekten haben. Soweit die Beklagte Vortrag und Belege zur individuellen Zuordnung von An- und Verkaufstransaktionen verlange, sei diese von den Klägern anhand der FiFo-Methode vorgenommen worden; im Übrigen sei die „Zuordnungsproblematik“ Gegenstand von Feststellungszielen des Musterverfahrens. Solange nicht rechtskräftig feststehe, welche Zeiträume für die Berechnung überhaupt maßgeblich seien, mache es (abgesehen von Fällen der Evidenz) keinen Sinn, sich mit der Existenz und den Belegen von Transaktionen zu beschäftigen (Bl. 1193).

28

Die Kläger äußern sich schließlich zu den von der Beklagten als nicht nachvollziehbar bezeichneten Transaktionen einzelner Kläger (Bl. 1229 ff.).

29

Wegen der Einzelheiten wird auf die oben genannten Schriftsätze verwiesen.

30

5. Die Parteien sind mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Bl. 1233 Bd. V d. A.) darauf hingewiesen worden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für die ausländischen Klageparteien gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO bereits aus der rügelosen Einlassung auf die Klage ergeben könnte. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 9. März 2020 (Bl. 1275 Bd. V d. A.), 11. März 2020 (Bl. 1280 Bd. V d. A.) und 23. März 2020 (Bl. 1284 Bd. V d. A.) dahingehend Stellung genommen, dass eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung nach Art. 26 EuGVVO mangels Eröffnung dessen Anwendungsbereichs hier von vornherein ausgeschlossen sei und zudem nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausscheide; außerdem liege eine rügelose Einlassung noch nicht vor, weil diese eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache voraussetze.

31

Die Beklagte hat sich dagegen mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2020 (Bl. 1255 Bd. V d. A.), 26. März 2020 (Bl. 1289 Bd. V. d. A.) und 6. Mai 2020 (Bl. 1295 Bd. V d. A.) der im Hinweis vom 30. Januar 2020 geäußerten Auffassung angeschlossen.

32

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

33

Die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 252 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

34

Hinsichtlich der deutschen Kläger ist der Rechtsstreit zunächst nur insoweit auszusetzen, als seine Entscheidung von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt, die die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig betreffen. Ob im Hinblick auf den hierzu ergangenen Teil-Musterentscheid des Senats vom 12. August 2019 – 3 Kap 1/19 – eine weiter gehende Aussetzung auch auf die Feststellungsziele zum materiellen Recht erfolgen soll, hat das Landgericht nach erneuter Prüfung zu entscheiden (1 und 3 b).

35

Hinsichtlich der ausländischen Kläger erfolgt keine Aussetzung auf die Feststellungsziele zur örtlichen Zuständigkeit, weil diese durch rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO seitens der Beklagten begründet worden ist (2). Vor einer Aussetzung auf die materiell-rechtlichen Feststellungsziele sind weitere Prüfungen zur Abhängigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 KapMuG durchzuführen (3 a bb und c).

36

1. Ein Rechtsstreit ist unter anderem dann nicht nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn die Klage unzulässig ist und trotz Hinweises der Zulässigkeitsmangel nicht behoben worden ist (a). Ist die örtliche Zuständigkeit der Ausgangsgerichte selbst Gegenstand eines Feststellungsziels, muss das Prozessgericht die rechtskräftige Entscheidung bezüglich dieses Feststellungsziels nicht abwarten, bevor es die sonstigen Prozessvoraussetzungen prüft (b). Eine darüberhinausgehende Prüfung kann das Prozessgericht bei Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Teil-Musterentscheids in analoger Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO vornehmen (c).

37

a) Gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. An dieser Abhängigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 20, juris; Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 74/15 –, AG 2016, 465, Rn. 14, juris; Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 –, NZG 2016, 355, Rn. 14, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 –, NZG 2015, 274, Rn. 13, juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2019 – 3 W 5/18 –, ZIP 2019, 1911, Rn. 36, juris, und vom 20. Februar 2020 – 3 W 22/19 – WM 2020, 543, Rn. 17, juris; Kruis, in: KK-KapMuG, 2. Auflage, § 8, Rn. 32). Das Prozessgericht muss sich hierzu die Überzeugung gebildet haben, dass es auf im Musterverfahren statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 28, juris; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 1 U 204/18 –, WM 2019, 2359, Rn. 42, juris).

38

Entscheidungsreif ist ein Rechtsstreit unter anderem dann, wenn die Klage unzulässig ist und trotz Hinweises der Zulässigkeitsmangel nicht behoben worden ist. In einem solchen Fall ist die Klage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 –, NJW-RR 2015, 299, Rn. 9; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 – 3 W 5/18 – a. a. O., Rn. 37, juris; vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 56, Rn. 11 u. 13; Hübsch, in: BeckOK ZPO, 36. Ed. 1. März 2020, § 56, Rn. 8). Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kann dementsprechend grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Zulässigkeit der Klage zuvor vollumfänglich geprüft und bejaht worden ist. Dabei sind im Ausgangsverfahren keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu stellen als bei anderen Klagen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2019, a. a. O., Rn. 42 ff., und vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 18).

39

Eine Ausnahme kann hiervon nur dann gemacht werden, wenn ein Feststellungsziel des Musterverfahrens eine im Ausgangsverfahren zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung betrifft. In diesem Fall kann die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von der Entscheidung über das eine Zulässigkeitsvoraussetzung betreffende Feststellungsziel im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG abhängen.

40

b) Die Prüfung, ob die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen ist, obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht. Das Gericht, bei dem die Klage erhoben ist, hat somit zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen, bevor es darüber entscheidet, ob ein Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses oder ein nachträglich im Wege der Erweiterung des Musterverfahrens zugelassenes Feststellungsziel vorgreiflich für das Klageverfahren ist. Es hat darüber hinaus, wie oben dargelegt, vorab zu prüfen, ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Denn wenn die Klage schon nicht zulässig ist, kann sie nicht von einem Feststellungsziel des Musterverfahrens abhängig sein.

41

Ist – wie hier im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO und damit unabhängig von einer Rüge – die örtliche Zuständigkeit der Ausgangsgerichte selbst Gegenstand eines Feststellungsziels, ist das angerufene Prozessgericht entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht verpflichtet, vor der Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen die Beantwortung der die örtliche Zuständigkeit betreffenden Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht und gegebenenfalls den Bundesgerichtshof abzuwarten und den Rechtsstreit insoweit auszusetzen. Es kann vielmehr prüfen, ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, und, sollte dies nicht der Fall sein, die Klage als unzulässig abweisen. Das gilt auch für die hier in Streit stehende Parteifähigkeit, die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung und anwaltliche Bevollmächtigung und die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung.

42

Nach ganz überwiegender Auffassung gibt es keinen zwingenden Vorrang der Zuständigkeitsprüfung vor der Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen. Es wird vielmehr allgemein für zulässig oder geboten gehalten, ein abweisendes Prozessurteil auf den am leichtesten oder schnellsten feststellbaren Verfahrensmangel zu stützen (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 1976 – 9 U 836/75 –, NJW 1977, S. 55 [57] = juris, Rn. 33; Hess. LAG, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 8 Ta 301/15 –, juris, Rn. 31; Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, vor § 253, Rn. 18; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 4, 4. Auflage 2013, vor § 253, Rn. 171; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 253, Rn. 11; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 78. Auflage 2020, Grundzüge I § 253, Rn. 22; Prütting, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Auflage 2019, Einleitung, Rn. 13; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, vor § 253, Rn. 14). Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für den Fall an, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit Gegenstand eines Feststellungsziels des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist und eine Aussetzung des Ausgangsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf das zuständigkeitsbezogene Feststellungsziel möglich wäre. Die umgehende Prüfung der persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen durch das angerufene Prozessgericht gewährleistet die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes (dazu BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 26 ff., juris). Sie widerspricht auch nicht der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Gerichtsstandsregelungen der ZPO (§§ 12 ff.) dienen zwar auch der Umsetzung dieses Gebots (vgl. Jachmann-Michel, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 101, Rn. 46; Morgenthaler, in: BeckOK GG, 42. Ed., Stand 1. Dezember 2019, Art. 101, Rn. 15; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 1, Rn. 2). Wie § 17a Abs. 5 GVG und § 513 Abs. 2 ZPO zeigen, gibt der Gesetzgeber aber der Verfahrenseffizienz Vorrang gegenüber der unzutreffend angenommenen Zuständigkeit (ebenso die Verfahrensordnungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 513 Abs. 2 ZPO, § 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG).

43

Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn das Gericht willkürlich seine Zuständigkeit annimmt (Rimmelspacher, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 513, Rn. 19). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Eine willkürliche Entscheidung liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 –, juris, Rn. 20; Rimmelspacher, in: MüKo ZPO, a. a. O.). Hiervon kann keine Rede sein, wenn das vom Kläger bei Klageerhebung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für zuständig gehaltene Gericht sowohl dessen persönlichen als auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen prüft und die Klage bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen als unzulässig abweist, obwohl die örtliche Zuständigkeit Gegenstand eines Feststellungsziels in einem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Musterverfahren ist.

44

Die von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 173/81 –, BAGE 36, 274) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. Februar 2001 – 6 B 8/01 –, NJW 2001, S. 1513) stehen dem nicht entgegen, da sie den Vorrang der Prüfung der Rechtswegeröffnung betreffen, bei der es sich um einen in § 17a Abs. 2, 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG geregelten Sonderfall handelt.

45

Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 – (BGHZ 222, 15, Rn. 26–29, juris) verlangt keine andere Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat ersichtlich nur solche Fallkonstellationen vor Augen gehabt, in denen es für die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG allein auf materiell-rechtliche Feststellungsziele des Musterverfahrens ankommt. Dass der Bundesgerichtshof damit auch die vorliegende atypische Konstellation erfassen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist von dem Gedanken getragen, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Geltung zu verschaffen. Damit wäre nicht in Einklang zu bringen, wenn eine unzulässige Klage allein deshalb nicht abgewiesen werden könnte, weil die Frage der örtlichen Zuständigkeit Gegenstand eines Feststellungsziels ist und das Ausgangsverfahren hierauf auszusetzen wäre. Die hierdurch eintretende „Verfahrensblockade“ ist, wie oben dargelegt, durch die Garantie des gesetzlichen Richters nicht gefordert. Sie könnte im vorliegenden Fall dazu führen, dass Personen zu Beigeladenen des Musterverfahrens würden, deren Existenz und ordnungsgemäße Vertretung ungeklärt ist. Solche Zweifel möglichst frühzeitig auszuräumen, ist letztlich im Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klägerseite.

46

c) Soweit nicht die Prozessvoraussetzungen betroffen sind, bleibt es dabei, dass nur das sachlich und örtlich zuständige Gericht die Prüfung der Abhängigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorzunehmen hat. In der vorliegenden Konstellation führt dies grundsätzlich dazu, dass das Prozessgericht den Rechtsstreit beim Vorliegen sämtlicher übrigen Prozessvoraussetzungen nur im Hinblick auf das die Zuständigkeitsfrage betreffende Feststellungsziel aussetzten darf. Denn solange über dieses Feststellungsziel noch nicht rechtkräftig entschieden ist, steht nicht fest, welches Gericht für die Prüfung der Abhängigkeit des Rechtsstreits von den übrigen Feststellungszielen zuständig ist, mit denen die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen geklärt werden sollen.

47

Wie der Senat mittlerweile in anderer Sache – nach der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts im vorliegenden Verfahren – entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2020 – 3 W 22/19 –, BeckRS 2020, 1924 = WM 2020, S. 543), ist eine auf die zuständigkeitsbezogenen Feststellungsziele beschränkte Aussetzung möglich. Er hat sich damit grundsätzlich der von der Beklagten und mehreren Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Stuttgart vertretenen Auffassung in dort anhängigen Anlegerklagen gegen die Beklagte angeschlossen, dass vor einer Klärung der Zuständigkeitsfrage keine Aussetzung auf die das materielle Recht betreffenden Feststellungsziele des hiesigen Musterverfahrens möglich ist (vgl. den von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. November 2019 [Bl. 1191, 1199] eingereichten Beschluss des OLG Stuttgart vom 12. September 2019 – 2 W 47/18 – sowie die von der Beklagten als Anlagen BF 1–5 eingereichten Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 19. Oktober 2018 – 1 W 50/18 –; vom 14. November 2018 – 1 W 63/18 –; vom 19. November 2018 – 7 W 53/18 –; vom 28. November 2018 – 4 W 83/18 –; vom 29. November 2018 – 6 W 65/18 –). § 8 Abs. 1 KapMuG sieht zwar nicht ausdrücklich eine teilweise Aussetzung des Rechtsstreits vor. Es ist aber für den Fall der subjektiven oder objektiven Klagehäufung weithin anerkannt, dass eine Teilaussetzung möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 13 W 68/16 [Kart] –, AG 2017, S. 436 [438] = juris, Rn. 37; Kruis, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 49; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 13, 4. Auflage 2017, § 8 KapMuG, Rn. 31 ff.; Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 8, Rn. 23). Kruis (a. a. O., Rn. 50) hält es darüber hinaus für notwendig, dass die Wirkungen der Aussetzung auf bestimmte Aspekte des Musterverfahrens beschränkt werden können. Der Senat folgt dieser Auffassung, die sich für die vorliegende Konstellation bereits aus der Notwendigkeit rechtfertigt, dass die Prüfung der Abhängigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dem zuständigen Gericht vorbehalten bleiben muss. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein gegebenenfalls unzuständiges Gericht in diese Prüfung einsteigen müsste, wozu nicht nur die Schlüssigkeitsprüfung gehört, sondern das Prozessgericht unter Umständen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 – eine Beweisaufnahme durchzuführen hätte. Würde es im Verlauf dieses Verfahrens zu einer rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeitsfrage im Musterverfahren kommen, der zufolge das Prozessgericht nicht zuständig ist, könnte sich seine bis dahin entfaltete Tätigkeit als Makulatur erweisen.

48

Nach dieser Ansicht wären die bislang vom Landgericht Braunschweig noch nicht ausgesetzten Verfahren grundsätzlich lediglich teilweise, nämlich im Hinblick auf die die Zuständigkeitsfrage betreffenden Feststellungsziele des hiesigen Musterverfahrens, auszusetzen, wenn die übrigen Prozessvoraussetzungen festgestellt sind. Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung von § 32b ZPO ergangen (Senatsbeschluss vom 12. August 2019 – 3 Kap 1/16 –, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal zuständig ist. Dieser Teil-Musterentscheid ist zwar noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung über die streitigen Zuständigkeitsfragen im Rahmen eines Teil-Musterentscheids entspricht aber in den Ausgangsverfahren einem Zwischenurteil. Das Landgericht kann daher in analoger Anwendung des § 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung das Verfahren fortsetzen und die Prüfung der Abhängigkeit des Ausgangsverfahrens von den übrigen Feststellungszielen des Musterverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vornehmen (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 – 3 W 22/19 –, a. a. O., Rn. 33, juris).

49

2. Die oben aufgezeigte Vorgehensweise ist aber nur auf die Kläger anzuwenden, die ihren Sitz in Deutschland haben. Bezüglich der ausländischen Kläger greift die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (im Folgenden: EuGVVO; zum Teil auch als Brüssel-Ia-VO bezeichnet) (a). Für die ausländischen Kläger ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO (b und c); § 32b ZPO wird dadurch verdrängt, so dass die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit nicht von den Feststellungszielen zur Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO abhängt (d). Ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit hier auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt, kann dahinstehen (e).

50

a) Die EuGVVO ist bezüglich der ausländischen Kläger anwendbar.

51

Das Zuständigkeitssystem der EuGVVO kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn die Beklagte – wie hier – ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten hat, Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EuGVVO (Geimer, Int. Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 1874v m. w. N.; Gebauer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 4 Brüssel-Ia-VO, Rn. 1, 5). Dies reicht als Anknüpfungspunkt aus, auch wenn der Kläger seinen Sitz in einem Drittstaat hat (vgl. EuGH, Urteil der 6. Kammer vom 13. Juli 2000 – C-412/98 – [Group Josi], NJW 2000, S. 3121, 3132 [Rn. 60]). Daneben muss ein „grenzüberschreitender Bezug“ oder „Auslandsbezug“ des Sachverhalts vorliegen (EuGH, Urteil der 1. Kammer vom 17. November 2011 – C-327/10 – [Hypoteční banka], NJW 2012, S. 1199 [1200 Rn. 29]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2010 – 21 AR 50/10 –, NZG 2011, S. 32 m. w. N.; Gebauer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 4 Brüssel-Ia-VO, Rn. 24 m. w. N.), der sich hier bezüglich der ausländischen Kläger durch deren Sitz außerhalb Deutschlands ergibt.

52

Bei der hiesigen Schadensersatzklage handelt es sich auch um eine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 1 U 204/18 –, juris, Rn. 45 = WM 2019, S. 2359 [2361]). Der Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO ist autonom auszulegen – also ohne Rücksicht auf die nationale Rechtsordnung des Forums oder das materiell anwendbare Recht (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 1 EuGVVO, Rn. 15 m. w. N.; Wagner, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 10, 22. Auflage 2011, vor Art. 1 EuGVVO [a.F.], Rn. 31). Nach Art. 267 AEUV ist der Europäische Gerichtshof zur einheitlichen Auslegung der EuGVVO berufen (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 1 EuGVVO, Rn. 5). Nach diesem Maßstab sind Streitigkeiten zwischen Privatpersonen – seien es natürliche oder juristische – stets Zivilsachen im Sinne der EuGVVO (E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 1, Rn. 23 m. w. N. in Fn. 30).

53

Die (Neufassung der) EuGVVO ist zeitlich gemäß § 66 Abs. 1 EuGVVO unter anderem auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind, also auch auf das hiesige Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 1 U 204/18 –, juris, Rn. 45 = WM 2019, S. 2359 [2361]).

54

b) Ausschließliche Zuständigkeiten gemäß Art. 24 EuGVVO (betreffend zum Beispiel dingliche Rechte an oder Miete/Pacht von unbeweglichen Sachen, Binnenstreitigkeiten von Gesellschaften) und gemäß Art. 17 EuGVVO (Verbrauchersachen) sind hier nicht gegeben, selbst wenn unter den Klägern Verbraucher im Sinne des deutschen Zivilrechts sein sollten: Verbrauchersachen im Sinne des Art. 17 EuGVVO sind nur solche, bei denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher zu nichtberuflichen oder nichtgewerblichen Zwecken geschlossen hat, Verfahrensgegenstand sind. Für außervertragliche Ansprüche von Verbrauchern bleiben die allgemeinen Regelungen anwendbar (Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 17, Rn. 9 m. w. N.; Bachmann, IPRax 2007, S. 77 [80] m. w. N.). Etwas anderes gilt nur, wenn etwa die deliktische Haftung eine so enge Verbindung mit dem Vertrag aufweist, dass sie nicht von ihm getrennt werden kann (Dörner, EuGVVO, 7. Auflage 2017, Art. 17, Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 159/09 –, NJW 2011, S. 532 [535 Rn. 26] zu Art. 13 LugÜ a.F.).

55

Die hier relevanten Ansprüche aus §§ 37b, 37c WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB sind keine vertraglichen Ansprüche in diesem Sinne: Bei den Ansprüche aus §§ 37b, 37c WpHG a.F. handelt es sich entweder um eine Vertrauenshaftung oder um deliktische Ansprüche (vgl. z.B. Fuchs, WpHG, 2. Auflage 2016, § 37c, Rn. 5 m. w. N. zum Meinungsstand), bei anderen um deliktische Ansprüche. Beide stehen nicht in engem Zusammenhang zu irgendeinem Vertrag zwischen dem jeweiligen Kläger und der Beklagten, da die Kläger die Aktien regelmäßig auf dem Sekundärmarkt und nicht direkt vom Emittenten erworben haben (so auch Bachmann, IPRax 2007, S. 77 [80 f.]).

56

c) Zum Tragen kommt hier aber jedenfalls die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung der Beklagten im Sinne des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Dieser Artikel greift unabhängig davon, ob der jeweilige Kläger seinen Sitz in einem (anderen) Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat (Geimer, Int. Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 1874e m. w. N.; Wagner, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 10, 22. Auflage 2011, Art. 24 EuGVVO [a.F.], Rn. 14 a.E.; Weller, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 3: mitgliedstaatliches Gericht genügt sogar, wenn keine Partei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat). Der Artikel gilt damit auch für Kläger mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

57

aa) Der Tatbestand der rügelosen Einlassung im Sinne des Art. 26 EuGVVO ist hier bezüglich der ausländischen Kläger auch erfüllt; insbesondere bedarf es dazu keiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung. Die von den Klägern im Schriftsatz vom 9. März 2020 dagegen angeführte Ansicht von Patzina (in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 39, Rn. 15) entspricht keinesfalls der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Danach werden an die rügelose Einlassung im Sinne des Art. 26 EuGVVO deutlich geringere Anforderungen gestellt als an eine solche im Sinne des § 39 ZPO:

58

Ausgangspunkt ist, dass der Begriff der Einlassung im Sinne des Art. 26 EuGVVO autonom auszulegen ist (Aladyev, in: IWRZ 2017, S. 207 [208]; Dörner, EuGVVO, 7. Auflage 2017, Art. 26, Rn. 5; Gottwald, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2017, Art. 26, Rn. 6; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 26, Rn. 11, 17 m. w. N.; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Art. 26 EuGVVO n.F., Rn. 3) – also ohne Rücksicht auf die nationale Rechtsordnung des Forums oder das materiell anwendbare Recht (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 1 EuGVVO, Rn. 15 m. w. N.; Wagner, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 10, 22. Auflage 2011, vor Art. 1 EuGVVO [a.F.], Rn. 31).

59

Nach dieser autonomen Auslegung ist gemäß Art. 26 EuGVVO – im Gegensatz zu § 39 ZPO – gerade keine Einlassung in der mündlichen Verhandlung erforderlich; es genügt jede Verteidigungshandlung, die auf eine Klageabweisung zielt. Ist – wie hier – das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet worden, stellt die schriftliche Klageerwiderung bereits eine Einlassung im Sinne des Art. 26 EuGVVO dar; erfolgt diese – wie hier – rügelos, so führt bereits dies zur stillschweigenden Prorogation nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – XI ZR 27/14 –, NJW 2015, S. 2667 zu Art. 24 Satz 1 EuGVVO a.F. m. w. N.; Urteil vom 31. Mai 2011 – VI ZR 154/10 –, NJW 2011, S. 2809 [2812 Rn. 35] zu Art. 18 LugÜ I m. w. N.; OLG Celle, Urteil vom 26. März 2008 – 3 U 238/07 –, juris, Rn. 22–25 zu Art. 24 Satz 1 EuGVVO a.F. m. w. N.; Gaier, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 14.1; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 26 EuGVVO, Rn. 5; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2015, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 2; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 39, Rn. 4; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Art. 26 EuGVVO n.F., Rn. 3; Weller, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 4 [Text zu Fn. 26]; noch strenger Aladyev, in: IWRZ 2017, S. 207 [211]: bereits mit Verteidigungsanzeige; a. A. Gottwald, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2017, Art. 26, Rn. 7, 10 [Rüge grundsätzlich mit Klageerwiderung erforderlich, aber noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nachholbar] und Staudinger, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 19 [Rüge erst in der mündlichen Verhandlung erforderlich]).

60

Soweit sich die Kläger im Schriftsatz vom 9. März 2020 in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (– IX ZR 264/95 –, NJW 1997, S. 397) berufen, greift dies nicht durch: Dort bezieht sich der Bundesgerichtshof ersichtlich allein auf die rügelose Einlassung im Sinne des § 39 ZPO; obgleich es um einen Fall mit Auslandsbezug ging, waren Art. 18 EuGVÜ und Art. 18 LugÜ gerade nicht anwendbar (a. a. O. [398 Ziff. II.2 lit. a]); auf beides weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Begriff der rügelosen Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO a.F. auch ausdrücklich hin und stellt klar, dass die schriftliche Klageerwiderung bereits eine Einlassung im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – XI ZR 27/14 –, NJW 2015, S. 2667 [Rn. 18 und 17 respektive]).

61

Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 9. März 2020 rügen, das Landgericht habe auf die Möglichkeit der Zuständigkeitsbegründung nach Art. 26 EuGVVO hinweisen müssen, greift dies ebenfalls nicht durch: Eines Hinweises gemäß Art. 26 Abs. 2 EuGVVO bedurfte es hier nicht, da die Beklagten nicht zu der dort geschützten Personengruppe gehören („Schwächerenschutz“, vgl. E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 26, Rn. 47; Weller, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 7). Im Übrigen erfordert der Schutzzweck der Belehrungspflicht einen Hinweis nur dann, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit allein auf Art. 26 EuGVVO stützen kann. Ergibt sich die Entscheidungskompetenz schon aus anderen Gründen – wie hier möglicherweise aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO i. V. m. § 32b ZPO und aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO –, ist die Belehrung entbehrlich (Gaier, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 19; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 26, Rn. 53).

62

bb) Im Wege einer rügelosen Einlassung gemäß Art. 26 EuGVVO wird nicht nur die internationale Zuständigkeit (der deutschen Gerichte allgemein), sondern auch die örtliche Zuständigkeit des (bestimmten) angerufenen Gerichts begründet (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 –, juris, Rn. 20 zu Art. 24 LugÜ m. w. N.; Kropholler/von Hein, Europ. Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2011, Art. 24 EuGVO, Rn. 6; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 26, Rn. 11; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 26 EuGVVO, Rn. 1; Staudinger, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 8; Wagner, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 10, 22. Auflage 2011, Art. 24 EuGVVO [a.F.], Rn. 1, 5). Das Gericht muss sich dann für zuständig erklären; einen Ermessensspielraum lässt Art. 26 EuGVVO nicht (Weller, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/2, 4. Auflage 2019, Art. 26 Brüssel-Ia-VO, Rn. 1).

63

d) Damit wird hier bezüglich der ausländischen Kläger die innerstaatliche ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO durch Art. 26 Abs. 1 EuGVVO verdrängt (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2014, § 32b ZPO, Rn. 3 m. w. N.; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 32b, Rn. 7; Bachmann, IPRax 2007, S. 77 [80] m. w. N.; Mormann, AG 2011, S. 10 [12]; vgl. auch Reuschle, WM 2004, S. 2334 [2343]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZR 15/05 –, NJW 2007, S. 3501 [3502 Rn. 16]: „§ 39 ZPO wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch Art. 18 LugÜ [a.F.] (der Art. 24 EuGVVO [a.F.] entspricht) verdrängt.“; so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 28. September 2018 – 11 U 41/17 –, juris, Rn. 38 zu Art. 26 EuGVVO). Bachmann (a. a. O.) führt zutreffend aus:

64

Innerhalb des Geltungsbereichs der EuGVO ist die Rechtslage eindeutig: Wegen des unbestrittenen Vorrangs der Verordnung muss § 32b ZPO hinter deren Regelungen zurücktreten.

65

Die von den Klägern in den Schriftsätzen vom 9. und 11. März 2020 dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Obwohl sich aus § 32b ZPO gegebenenfalls ein ausschließlicher Gerichtsstand ergibt, ist – trotz § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO – eine rügelose Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO möglich. Soweit die Vorschriften der Verordnung neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regeln, verdrängen sie die nationalen Vorschriften (siehe oben). Dies gilt sowohl für § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO als auch für § 39 ZPO; insbesondere sind etwaige genauer geregelte Voraussetzungen der rügelosen Einlassung nach nationalem Recht nicht in den möglicherweise pauschaleren Art. 26 EuGVVO „hineinzulesen“; Art. 26 EuGVVO ist autonom auszulegen (siehe oben, Abschnitt c.aa).

66

Selbst dort, wo das deutsche Recht – im Rahmen einer innerstaatlichen ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit auch – eine ausschließliche internationale Zuständigkeit Deutschlands annimmt (etwa bei §§ 32a, 32b ZPO), gilt diese nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (Geimer, Int. Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 872–874, 942 m. w. N.; Bachmann, IPRax 2007, S. 77 [82 ff.]).

67

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit bezüglich der ausländischen Kläger nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG von den Feststellungszielen zur Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO ab.

68

e) Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung kann – mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur – dahinstehen, ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – VI ZB 39/18 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Mai 2015 – XI ZR 27/14 –, BKR 2016, S. 82 [83 Rn. 15]; Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 226/14 –, GRUR 2018, S. 1246 [1248 Rn. 23 f.]; OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 23 U 2136/18 –, juris, Rn. 95 f.; Endurteil vom 18. Januar 2018 – 23 U 57/17 –, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. Oktober 2016 – 23 U 1848/16 –, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 1 U 204/18 –, juris, Rn. 46; OLG Köln [Rheinschifffahrtsobergericht], Urteil vom 11. Oktober 2018 – 3 U 70/17 –, RdTW 2019, S. 227 [230 Rn. 39 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2018 – 16 W 27/18 –, juris, Rn. 34; Urteil vom 21. März 2018 – 4 U 269/16 –, juris, Rn. 46; Aldag, in: JA 2019, S. 895 [897 ff.]; Dostal, in: EuZW 2018, 983 [984 Ziff. IV.19]; Kreuzer/Wagner/Reder, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 49. EL November 2019, Abschnitt Q.II, Rn. 6 f.; Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Vorb. Art. 4 ff., Rn. 9; E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Art. 26, Rn. 13; Schmidt, Europ. Zivilprozessrecht, 2004, Rn. 46; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, Art. 4 EuGVVO n.F., Rn. 3; Staudinger/Steinrötter, JuS 2015, S. 1 [3]; a. A. Dörner, in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, vor Art. 4–6 EuGVVO, Rn. 4). Insbesondere kann hier dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund des Sitzes der Beklagten auch aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO ergibt, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig auf Basis des Handlungsortes der von den Klägern behaupteten unerlaubten Handlung auch aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergibt und in welchem Verhältnis die beiden genannten Vorschriften zueinander stehen.

69

3. Nach diesen Maßgaben gilt im Einzelnen das Folgende:

70

a) Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist sowohl hinsichtlich der deutschen als auch der ausländischen Kläger unabhängig von der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid zu den Fragen der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO in vollem Umfang zu prüfen.

71

Soweit die hierzu von den Beklagten erhobenen Rügen nach der Teilabhilfe durch das Landgericht noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, sind sie teilweise begründet:

72

aa) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde allerdings, soweit die Beklagte im Rahmen der Vollmachtsrüge beanstandet, die deutschen Kläger hätten die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner der eingereichten Vollmachten nicht nachgewiesen.

73

Das Vorliegen einer Prozessvollmacht ist als Prozesshandlungsvoraussetzung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung auf Rüge gemäß § 88 Abs. 1 ZPO ebenso zu prüfen wie die parteibezogenen Prozessvoraussetzungen. Das Nachweiserfordernis bezieht sich dabei nicht allein auf die Prozessvollmacht des im Prozess handelnden Vertreters. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichen Vertreter erteilt, muss vielmehr die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 27. März 2002 – III ZB 43/00 –, NJW-RR 2002, S. 933, Rn. 8, juris; Toussaint, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 80, Rn. 12). Zum Nachweis der Vollmacht bedarf es in aller Regel der Einreichung der schriftlichen Originalvollmacht zu den Gerichtsakten (§ 80 Satz 1 ZPO; BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – IX ZR 152/85 –, NJW-RR 1986, 1252, Rn. 15, juris); bei Unterbevollmächtigten ist der Nachweis in der Weise zu führen, dass seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 27. März 2002 – III ZB 43/00 –, NJW-RR 2002, 933, Rn. 8). Ausnahmsweise reicht eine Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, als Nachweis der Bevollmächtigung aus, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist (BFH, Beschluss vom 30. Juli 1991 – VIII B 88/89 –, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848, Rn. 20, juris; Pieckenbrock, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, § 80, Rn. 12). Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Verfahren vor demselben Spruchkörper anhängig sind (Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 80, Rn. 17). Außerdem muss aus der Urkunde ersichtlich sein, dass sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist (BFH, a. a. O., Pieckenbrock, a. a. O.).

74

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner der Vollmachten für die deutschen Kläger nicht wirksam bestritten hat. Mit Schriftsatz vom 21. November 2016 (Bl. 55 Bd. I d. A.) hat die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 ZPO lediglich das Fehlen des schriftlichen Nachweises nach § 80 ZPO gerügt, nicht aber den fehlenden Nachweis der Vertretungsberichtigung der Vollmachtgeber. Der Schriftsatz vom 31. März 2017 (Bl. 162 Bd. I d. A.) bezog sich auf die parteibezogenen Prozessvoraussetzungen nur der ausländischen Kläger. Das gleiche gilt für die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 (Bl. 777 Bd. III d. A.). Dies ergibt sich schon aus dem darin enthaltenen Antrag zu Ziffer 1 (Bl. 778), mit welchem die Abtrennung und Terminierung zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ausschließlich bezüglich ausländischer Kläger gestellt worden ist. Auch die Ausführungen auf Seite 7, Ziffer II, dieses Schriftsatzes sind ausdrücklich im Hinblick auf die ausländischen Kläger erfolgt. Erstmals im Schriftsatz vom 10. Januar 2019 (Beschwerdebegründung, Bl. 1005, 1028 Bd. IV d. A.) ist davon die Rede, dass die auf die Rüge vom 21. November 2016 vorgelegten Prozessvollmachten „ganz überwiegend ungenügend oder gar wertlos“ seien und dies „die meisten ausländischen und daneben auch einige deutsche Kläger“ betreffe. Welche deutschen Kläger dies sein sollen, wird nicht ausgeführt. Soweit auf Seite 25 ff. des Schriftsatzes (Bl. 1029 ff. d. A.) die Vollmachtsmängel nochmals zusammengefasst werden, betrifft auch dies nur ausländische Kläger.

75

Vor diesem Hintergrund war eine weitergehende Prüfung durch das Landgericht nicht veranlasst. Bei den betroffenen deutschen Klägern handelt es sich überwiegend um Aktiengesellschaften, einige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland und eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Das Landgericht hat die hierzu überwiegend im Original zu den Akten eingereichten Prozessvollmachten im Einzelnen geprüft und keine Mängel festgestellt (S. 20 ff. des Teil-Abhilfebeschlusses, Bl. 1114 ff. Bd. IV d. A.). Fehler sind insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine generelle Prüfung der Vertretungsberechtigung ohne eine konkrete Rüge ist hier nicht veranlasst.

76

Unschädlich ist hier ausnahmsweise auch, dass für die Klageparteien zu 98, 114 und 259 nur Ablichtungen der Originalvollmachten zu den Akten dieses Verfahrens gereicht worden sind. Dem Landgericht liegen die Originale dieser Vollmachten in dem vor derselben Kammer anhängigen Parallelverfahren 5 O 548/16 vor, das ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich verspäteter Informationen des Kapitalmarkts über den VW-Abgasskandal durch die Beklagte zum Gegenstand hat. Dadurch, dass die Verfahren bei derselben Kammer anhängig sind, ist hinreichend sichergestellt, dass die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten jederzeit beweisbar ist (vgl. hierzu Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 80, Rn. 16). Es gibt angesichts der Formulierung der Vollmachten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit hätten.

77

Auch sonst haben sich Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen dieser Kläger nicht ergeben.

78

bb) Für die ausländischen Kläger gilt hinsichtlich der Rügen der Beklagten zu den persönlichen Prozessvoraussetzungen und der Rügen der Prozessvollmachten folgendes:

79

Zutreffend ist das Landgericht im Teil-Abhilfebeschluss vom 9. August 2019 (S. 26, Bl. 1120 Bd. IV d. A.) davon ausgegangen, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach § 56 ZPO im Rahmen des sog. Freibeweisverfahrens erfolgt, bei dem sich Art und Umfang der Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts bestimmen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 –, BGHZ 110, 294–298, Rn. 17, juris, m. w. N.). Diese Prüfung erfolgt (nur) dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung vorliegen (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – VI ZR 249/09 –, NJW-RR 2011, 284, Rn. 4, beck-online; Urteil vom 29. September 2010 – XII ZR 41/09 –, NJW 2011, 778, Rn. 14, beck-online; Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 40/03 –, BGHZ 159, 94–104, Rn. 19–20, juris). Bestehen solche Anhaltspunkte, sind alle in Betracht kommenden Beweise von Amts wegen zu erheben (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 –, NJW 1996, 1059, Rn. 10, juris; Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98 –, BGHZ 143, 122–128, Rn. 10, juris).

80

Geht es um den Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Partei oder um deren ordnungsgemäße Vertretung, kann das Gericht – wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (S. 26 des Teil-Abhilfebeschlusses, Bl. 1120 Bd. IV d. A.) – hierzu vorliegende ausländische öffentliche Urkunden gemäß § 438 Abs. 1 ZPO auch ohne näheren Nachweis als echt ansehen. Einer Legalisation nach § 438 Abs. 2 ZPO oder einer sie ggf. ersetzenden Apostille (vgl. hierzu Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 438, Rn. 4) bedarf es zum Echtheitsnachweis nicht zwingend. Die Legalisation ist kein Echtheitserfordernis, sondern nur eine vereinfachte Möglichkeit des Echtheitsnachweises (vgl. Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 438, Rn. 3; Schmidt, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, D. I. Die Legalisation im allgemeinen, beck-online). Das Gericht kann sich im Einzelfall die Überzeugung von der Echtheit der jeweiligen Urkunde in Ausübung sachgerechten Ermessens und in freier Beweiswürdigung auch aufgrund anderer Umstände bilden, wobei auch hier das Beweismaß des § 286 ZPO gilt (Krafka, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, § 438, Rn. 2; Feskorn, a. a. O., Rn. 2). Soweit die Ablichtung einer ausländischen öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, handelt es sich hierbei aber nicht um eine Urkunde im Sinne von § 438 Abs. 1 ZPO; erforderlich ist zur Führung des Urkundenbeweises gemäß § 420 ZPO die Vorlage des Originals (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 – XI ZR 71/91 –, WM 1992, 626, Rn. 13, juris; Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 56/85 –, WM 1986, 400, Rn. 19, juris; Feskorn, a. a. O., Vor § 415, Rn. 2a). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Ablichtung selbst urkundliche Beweiswirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – IV ZR 145/05 –, Rn. 22, juris; Feskorn, a. a. O., § 420, Rn. 3).

81

Bei der Beurteilung der für die Parteifähigkeit maßgeblichen Rechtsfähigkeit (§ 50 ZPO) einer ausländischen juristischen Person ist grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02 –, BGHZ 153, 353–358, Rn. 9, juris, m. w. N.; Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 158/06 –, BGHZ 178, 192–203, Rn. 21, juris; Kindler, in: MüKo BGB, 7. Auflage, Bd. 12, Internationales Wirtschaftsrecht, Teil 10, Rn. 5, 358, beck-online; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 50, Rn. 31; Hübsch, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, § 55, Rn. 2). Eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung kann geboten sein, wenn in staatsrechtlichen Verträgen besondere Regelungen enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 158/06 –, BGHZ 178, 192–203, Rn. 14). So ist insbesondere bei einer juristischen Person, die ihren satzungsgemäßen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, die Frage der Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie gegründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – VII ZR 370/98 –, BGHZ 154, 185–190, Rn. 16–28, juris; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 50, Rn. 31; Thorn, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 12 EGBGB, Rn. 5). Das gleiche gilt für eine juristische Person, die in einem EFTA-Staat gegründet wurde, der dem EWR-Abkommen beigetreten ist (BGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 372/03 –, BGHZ 164, 148–153, Rn. 9), ebenso wie bei juristischen Personen, die in den Vereinigten Staaten gegründet wurden, aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 Teil II, S. 487; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02 –, BGHZ 153, 353–358, Rn. 10 f., juris; Thorn, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 12 EGBGB, Rn. 3).

82

Die Prozessfähigkeit ausländischer Parteien richtet sich grundsätzlich nach dem Prozessrecht ihres Heimatstaates (§ 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 7 EGBGB, § 55 ZPO; Thorn, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 7 EGBGB, Rn. 4; Lindacher, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 55, Rn. 1), für die Frage nach der organschaftlichen Vertretung einer ausländischen juristischen Person ist auf das Sitz- oder Gründungsrecht abzustellen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – V ZR 146/57 –, BGHZ 40, 197–206, Rn. 21, juris; Urteil vom 17. November 1994 – III ZR 70/93 –, BGHZ 128, 41–53, Rn. 23, juris; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 51, Rn. 1; Thorn, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Anh. zu Art. 12 EGBGB, Rn. 17; Lindacher, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 55, Rn. 6).

83

Die für die Parteifähigkeit darlegten Grundsätze gelten im Prinzip entsprechend für die Prozessführungsbefugnis, soweit sie sich aus dem materiellen Recht ableitet (OLG Celle, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 3 U 84/10 –, Rn. 29–30, juris; Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Int. Zivilprozessrecht, 7. Auflage 2013, § 5, Rn. 64, juris; Geimer, Int. Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 2235).

84

Für die einzelnen Kläger, die noch Beschwerdegegner sind, führen die vorstehenden Grundsätze zu folgender Beurteilung:

85

(1) Zur Klägerin zu 24 – der R. Kapitalanlagegesellschaft mbH, W. – hat die Beklagte weder im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 noch im Schriftsatz vom 10. Januar 2019 konkret einen Mangel der vorgelegten Vollmacht gerügt. Soweit sie im Schriftsatz vom 13. September 2019 (S. 4, 5, Bl. 1148, 1149 Bd. IV d. A.) auch in Bezug auf die Klägerin zu 24 vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Personen, welche die Vollmacht unterzeichnet hätten, ihrerseits zur Vollmachterteilung berechtigt seien, greift dies aus den vom Landgericht im Teil-Abhilfebeschluss dargelegten Gründen (S. 27 f., Bl. 1121 f. Bd. IV d. A.) nicht. Das gleiche gilt für den angeblich fehlenden Nachweis ihrer Existenz und der Rechts- und Parteifähigkeit.

86

(2) Bei der Klägerin zu 49 – der S. – handelt es sich unstreitig um eine staatliche Aufsichtsbehörde des Bundesstaats Virginia (vgl. den Internetauftritt unter https://www....), der u. a. durch gerichtlichen Beschluss die Insolvenzverwaltung über Versicherungsgesellschaften übertragen werden kann. Ihr ist für diesen Fall durch Gesetz (2006 Code of Virginia § 38.2 – 1508) die Rechtsfähigkeit verliehen und die Möglichkeit eingeräumt, Ansprüche des Insolvenzschuldners im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Auf diesem Weg werden nach dem Vortrag der Klägerin zu 49 im vorliegenden Fall Ansprüche der H. Corporation (In Receivership) geltend gemacht. Dabei soll die S. durch die gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalterin, Frau J. K. C. (Commissioner of Insurance) vertreten werden.

87

Zum Nachweis für die Insolvenzverwaltung durch die S. und die Übertragung der Aufgaben der Insolvenzverwalterin auf Frau C. sind Ablichtungen eines gerichtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestallung von Frau C. durch die S. vorgelegt worden (Anlagen K1.E_49.1 und 2, „Anlagen Ordner II“). Diese Ablichtungen sind weder beglaubigt noch mit einer Apostille versehen. Lediglich eine von Frau C. unterzeichnete Prozessvollmacht liegt im Original vor (Anlage K1.V.O._49, Ordner „Anlagen Teil I“).

88

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage dieser Unterlagen im Wege des Freibeweisverfahrens zu der für die Zulässigkeit der Klage ausreichenden Überzeugung gekommen ist, dass die behaupteten Ansprüche der H. Corporation durch die S., vertreten von Frau C., in Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Eines weiter gehenden Nachweises in Form von apostillierten Urkunden ist hierfür, wie oben ausgeführt, nicht zwingend erforderlich. Es gibt keinen Grund, an der Existenz von Frau C. und deren – zumindest zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten noch ausgeübten – Tätigkeit für die S. zu zweifeln, was auch aus öffentlich zugänglichen Quellen in verlässlicher Weise abzulesen ist, § 291 ZPO (siehe z. B. http://www....).

89

(3) Die für die Klägerin zu 52 – die N. S.A. – eingereichten Unterlagen sind hinreichend, um vom Vorliegen der parteibezogenen Prozessvoraussetzungen auszugehen. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Teil-Abhilfebeschluss (S. 28, Bl. 1122 Bd. IV d. A.) Bezug genommen. Auch die ordnungsgemäße Vollmachterteilung für die klägerischen Bevollmächtigten ist hinreichend belegt. Die Einreichung des Originals der Prozessvollmacht ist hier – wie bei den deutschen Klägern zu 98, 114 und 259 – durch Bezugnahme auf das im Parallelverfahren 5 O 548/16 eingereichte Original ausnahmsweise entbehrlich. Soweit die Beklagte vorträgt, die hiesige Klägerin sei in der im Parallelverfahren vorgelegten Vollmacht nicht als Klägerin genannt, sondern habe Vollmacht in Vertretung für die dortige Klägerin erteilt (zuletzt Schriftsatz 13. September 2019, S. 6, Bl. 1150 Bd. IV d. A.), kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die Übereinstimmung der zum Parallelverfahren eingereichten Vollmacht (dort Anlage K1.V.O_91_92) mit der hier eingereichten Ablichtung (Anlage K1.V_52, Anlagenband Kläger VI) festgestellt. Nach dieser Ablichtung erteilt die Klägerin „in ihrer Funktion als M. Gesellschaft …“ der T. Rechtsanwaltsgesellschaft eine umfassende Vollmacht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit den behaupteten Informationspflichtverletzungen. Solche Ansprüche sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

90

Es ist auch mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Vertretungsmacht der die Vollmacht unterzeichnenden Directoren hierfür ausreichend war. Bei einer Investmentgesellschaft wie der Klägerin, die offenkundig zur N.-Gruppe gehört, ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Prozessvollmacht zur Geltendmachung einer Forderung von „nur“ 142.300 € Teil der täglichen Geschäftsführung ist, zumal diese Summe einen Kursdifferenzschaden darstellen soll, der naturgemäß nur einen Bruchteil derjenigen Summe ausmacht, die zur Tätigung des entsprechenden Anlagegeschäfts aufgewendet worden ist. Erwerb und Verkauf von Wertpapieren sind aber ohne weiteres „Tagesgeschäft“ einer Investmentgesellschaft.

91

(4) Klägerin zu 55 ist erneut die S. (vgl. oben Ziffer [2]), vertreten durch Frau C., die in diesem Fall als Insolvenzverwalterin der „R.“ tätig geworden ist. Die Nachweislage zur den parteibezogenen Prozessvoraussetzungen ist dieselbe wie oben zu (2) beschrieben: Die im Original vorliegende Prozessvollmacht (Anlage K1.V.O_55, Ordner „Anlagen Teil I“) ist mit dem Namenszug von J. K. C, als Commissioner of Insurance gezeichnet. Die übrigen Anlagen (gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und behördliche Übertragung der Insolvenzverwaltung auf Frau Cunningham) liegen lediglich in Ablichtung vor (Anlagen K1.E_55.1 und 2, „Anlagen Ordner III“). Insoweit gilt das zu (2) Ausgeführte entsprechend: Von der Prozessführungsbefugnis von Frau C. kann ausgegangen werden.

92

(5) Bei der Klägerin zu 105 – der S. AG – handelt es sich um eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Der hierzu eingereichte Handelsregisterauszug des Kantons Z. ist zwar nicht beglaubigt und entfaltet deshalb nach dem darin enthaltenen Vermerk „keinerlei Rechtswirkungen“. Das schließt allerdings nicht aus, ihn gleichwohl im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen als ein Beweismittel zu berücksichtigen. Die Überzeugung von der Existenz dieser rechtsfähigen Gesellschaft, die zur S.-Gruppe gehört, lässt sich schließlich aus ihrer Geschäftstätigkeit gewinnen, die – wenn sie der Beklagten nicht ohnehin bekannt ist – aus öffentlich zugänglichen Quellen in verlässlicher Weise abzulesen ist, § 291 ZPO (vgl. etwa www….). Entsprechendes gilt für die Vertretungsmacht von Herrn B., der zusammen mit Herrn G. die Prozessvollmacht unterschrieben hat (https://www....). Herr G. ist zwar im aktuellen Internetauftritt der Klägerin nicht genannt, was aber nicht hindert, sich aufgrund der o. g. Umstände davon zu überzeugen, dass er entsprechend dem vorgelegten Handelsregisterauszug ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung und daher zusammen mit Herrn B. vertretungsbefugt war.

93

Die Prozessvollmacht (Anlage K1.V_105, Anlagenband Kläger VI) liegt zwar auch hier nur in Ablichtung vor, das Original befindet sich aber in den Akten des Parallelverfahrens 5 O 548/16, was hier aus den für die Klageparteien zu 98, 114 und 259 angeführten Gründen ausnahmsweise genügt (vgl. oben aa).

94

(6) Der Kläger zu 137, 139 und 140 – Herr S. aus S., U.S.A. – macht als Trustee für einen Fund und zwei Trusts Ansprüche geltend (G. Fund, G. E. Trust, G. E. P. Trust). Die Trusts sollen nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 23. Mai 2017, S. 200, Bl. 696 Bd. II d. A.) nicht rechtsfähig sein.

95

Zum Nachweis der Existenz des Funds ist ein auszugsweiser Ausdruck des „Certified Shareholder Report“ zum 31. Dezember 2016 eingereicht worden (Anlage K1.E_137.1, „Anlagen Ordner IV“); als Nachweis für die Existenz der Trusts liegt je eine Ablichtung desselben „Certificate“ vor (Anlage K1.E_139.1 und _140.1, „Anlagen Ordner IV“), in dem Herr S. in seiner Eigenschaft als Trustee der beiden Trusts unter dem 23. November 2016 bescheinigt, dass ein sodann zitierter Beschluss des „member of the Benefit Plans Investment Committee“ wahr und ordnungsgemäß sei, aus welchem sich seine Ernennung zum Trustee ergeben soll.

96

Außerdem sind eingereicht worden eine Originalvollmacht betreffend den G. Fund (Anlage K1.V_137, „Anlagenband Kläger VI“) und zwei Ablichtungen der Vollmachten betreffend die beiden Trusts (Anlagen K1.V_139 und 140, „Anlagenband Kläger VI“), deren Originale sich nach Feststellung des Landgerichts in den Akten des Parallelverfahrens 5 O 548/16 befinden. Während in der Vollmacht zum Fund S. als Kläger „ausschließlich handelnd in der Funktion als Treuhänder (Trustee) für G. Fund“ genannt ist, ist in den Vollmachten für die Kläger zu 139 und 140 als Kläger die „G. Incorporated im Namen für G. E. Trust“ bzw. die „G. Incorporated im Namen für G. E. P. Trust“ aufgeführt. Der Unterschrift S. ist hier kein erklärender Zusatz über die Funktion, in welcher er tätig geworden ist, angefügt.

97

Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Mai 2017 (S. 5, Bl. 501 Bd. II d. A.). machen die Trustees die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, hilfsweise als Ansprüche aus eigenem Recht. Bezogen auf S. wird vorgetragen, die von ihm erhobenen Ansprüche stünden wirtschaftlich betrachtet den nicht rechtsfähigen Trusts zu (a. a. O., S. 200 f., Bl. 696 f. Bd. IV d. A.).

98

Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14 –, IPRax 2018, 509, Rn. 30, juris).

99

In den Fällen, in denen ein Trustee eine Forderung zugunsten eines Trust geltend macht, braucht das Rechtsinstitut der Prozessstandschaft nicht bemüht zu werden. Denn der Trustee ist selbst Inhaber des Vollrechts an den Gegenständen des Trust-Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 – IVa ZR 196/82 –, WM 1984, 1125, Rn. 45, juris; OLG Celle, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 3 U 84/10 –, Rn. 32, juris; Wilske/Meyer, ZIP 2012, S. 459 [461]). Damit ergibt sich seine Prozessführungsbefugnis aus eigenem (behauptetem) Recht und es greift hier die von Klägerseite hilfsweise formulierte Geltendmachung der erhobenen Forderung im eigenen Namen.

100

Ob die vom Trustee geltend gemachte Forderung dem Trust tatsächlich zuzurechnen ist, spielt für die Frage der Prozessführungsbefugnis keine Rolle. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Trustee als natürliche Person klagebefugt. Die Zugehörigkeit der Forderung zum Trust wird daher erst im Rahmen der Begründetheit relevant.

101

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die persönlichen Prozessvoraussetzungen des Klägers und seine Prozessführungsbefugnis bejaht hat.

102

Nicht ordnungsgemäß sind allerdings die für den Kläger zu 139 und 140 eingereichten Vollmachten, da darin als Kläger nicht Herr S., sondern die G. Incorporated aufgeführt ist.

103

(7) Der Kläger zu 141, 142, 143, 144, 146 und 148 – Herr R. J. M., B., U.S.A. – macht die erhobenen Ansprüche ebenfalls als Trustee sechs verschiedener „Common Law Trusts des Bundesstaates Massachusetts“ geltend (M. Trust V, IX, X, XV, M. V. I. Trust und M. I. I. Trust), von denen die fünf erstgenannten ihrerseits verschiedenen, zum Teil mehreren, Funds angehören.

104

Als Nachweis zur Existenz der Trusts und der Eigenschaft von Herrn M. als Trustee ist für jeden Trust jeweils die Ablichtung eines „Company Printout“ des „Secretary of the Commonwealth of Massachusetts“ vom 2. Februar 2017 und eines „Report of Voluntary Associations and Trusts“ (Anlagen K1.E_141.1 und _141.2, K1.E_142.1 und _142.2 usw. „Anlagen Ordner IV“), jeweils unterzeichnet am 31. Mai 2016 vorgelegt worden.

105

Die eingereichten Vollmachten hat Herr M. „ausschließlich in der Funktion als Treuhänder“ mit einer Paraphe gezeichnet, und zwar „im Namen für …“ den bzw. die jeweiligen Fund(s) (Anlagen K1.V_141 ff., „Anlagenband Kläger VI“).

106

Auch bei Herrn M. ist davon auszugehen, dass er die Forderungen im eigenen Namen geltend macht und hierzu auch berechtigt ist (siehe oben, Ziffer [6]).

107

Allerdings genügen die eingereichten Vollmachten nicht den Anforderungen des § 80 ZPO, da sie nicht mit einer Unterschrift versehen sind. Die Vollmachtsurkunde ist nach § 80 Satz 1 ZPO schriftlich einzureichen, da sie den urkundlichen Nachweis dafür erbringen soll, dass der als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwalt tatsächlich vom Vollmachtgeber bevollmächtigt ist und die Vollmacht vom Vollmachtgeber stammt. Diesen Nachweis erbringt sie gemäß § 416 ZPO nur, wenn sie unterschrieben oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 106/92 –, BGHZ 126, 266–269, Rn. 9 f., juris; Toussaint, in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 80, Rn. 16; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 80, Rn. 15; Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 36. Ed., Stand 1. März 2020, § 80, Rn. 13; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 80, Rn. 8). Eine Paraphe genügt hierzu nicht (Toussaint, a. a. O.).

108

Diese Anforderungen lassen sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht durch die im Wege des Freibeweises gewonnene Überzeugung von der Vollmachterteilung ersetzen. Zutreffend ist zwar, dass die Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann; insoweit besteht auch kein Schriftformerfordernis. Die Überzeugung des Gerichts von der Vollmachterteilung macht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 80 Satz 1 ZPO aber nicht entbehrlich. Im Freibeweisverfahren ließe sich bei Vorlage einer ordnungsgemäßen unterzeichneten Vollmacht lediglich die Echtheit der Urkunde aufklären (vgl. Toussaint, a. a. O., Rn. 18).

109

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die vorgelegten Vollmachten nicht mit einer Unterschrift versehen, sondern lediglich mit einem Handzeichen, bestehend aus einem Haken und einem darüber gesetzten Punkt (Teil-Abhilfebeschluss S. 32, Bl. 1126 Bd. IV d. A.). Eine ordnungsgemäße Vollmacht für den klägerischen Bevollmächtigten durch den Kläger zu 141, 142, 143, 144, 146 und 148 lässt sich somit nicht feststellen. Der Bevollmächtigte wird daher auch zur Nachreichung einer ordnungsgemäßen Vollmacht innerhalb bestimmter Frist aufzufordern sein (§ 80 Satz 2 ZPO, § 89 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO).

110

(8) Der Kläger zu 153 und 154 – Herrn C. B., B., U.S.A. – macht ebenfalls Ansprüche als Trustee geltend, so dass von seiner Prozessführungsbefugnis ausgegangen werden kann.

111

Soweit das Landgericht die für den Kläger zu 153 vorgelegte Vollmacht als ausreichend angesehen hat, die nicht von Herrn B., sondern von einem „Chief Legal Officer/Secretary“ D. unterzeichnet ist, kann dem nicht gefolgt werden, da in dieser Vollmacht als Kläger nicht C. B., sondern der Fonds genannt wird, zu dessen Gunsten er die Forderung einklagt („J. Fund II im Namen für Fonds J. A. O. Fund, J. I. G. O. Fund, J.I.O., J.I.G. Stock Fund, und J. S. I. Fund“). Außerdem hat der Senat für die vom Landgericht gegebene Erklärung, es handele sich um den Chief Legal Officer des Trusts, keinen Beleg in den Akten gefunden.

112

(9) Der Kläger zu 158, 159 und 162 – Herr J. C., B., U.S.A. – macht ebenfalls Ansprüche als Trustee mehrerer Trusts geltend, bei den es sich um Common Law Trusts aus dem US-Bundesstaat Massachusetts handeln soll. Insoweit bestehen gegen die Prozessführungsbefugnis und die ordnungsgemäße Vollmacht keine Bedenken.

113

(10) Für die Klägerin zu 171 – die U.-Investment S.A. – sind die personenbezogenen Prozessvoraussetzungen aus den vom Landgericht angeführten Gründen hinreichend belegt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Teil-Abhilfebeschluss (S. 35, Bl. 1129 Bd. IV d. A.) Bezug genommen.

114

Es kann auch mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Vertretungsmacht der die Vollmacht unterzeichnenden Personen (Herrn M. M. als Geschäftsführer und Herrn M.–O. S. als Unterschriftsberechtigter mit Vollmacht Typ A) hierfür ausreichend war. Für eine Investmentgesellschaft wie der Klägerin, die offenkundig zur U-Gruppe gehört, geht auch der Senat davon aus, dass die Erteilung einer Prozessvollmacht zur Geltendmachung einer Forderung von rund 587.000 € Teil der täglichen Geschäftsführung ist (siehe oben, Ziffer [3] a. E.).

115

(11) Die Klägerin zu 192 und 194 – Frau J. M. L. P., St., U.S.A. – macht als Trustee Ansprüche für den E. D. Fund und den E. I. Fund geltend. Es liegen von Frau L. P. unterzeichnete Prozessvollmachten vor (Anlage K1.V.O_192-Neu und _194-Neu, Ordner „Anlagen Teil I“). Gegen die Prozessführungsbefugnis und ordnungsgemäße Vollmacht bestehen keine Bedenken.

116

(12) Für die Klägerin zu 196 – die A., SICAV, Luxembourg – sind die personenbezogenen Prozessvoraussetzungen hinreichend belegt; das gleiche gilt für die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Prozessvollmacht (Anlage K1.V_196, Anlagenband Kläger VI). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Teil-Abhilfebeschluss (S. 36, Bl. 1130 Bd. IV d. A.) wird Bezug genommen. Die Unterschrift von Herr H. genügt den Anforderungen, die an eine Unterschrift – in Abgrenzung zur Paraphe – zu stellen sind.

117

(13) Vorstehendes gilt für die Klägerin zu 250 – die R. S.A., Niederlassung Wiesbaden – entsprechend. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Teil-Abhilfebeschluss S. 37, Bl. 1131 Bd. IV d. A.) wird Bezug genommen.

118

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Klagen der „Bond-Kläger“ – zu denen mit Ausnahme des Klägers zu 158, 159 und 162 (J. C.) sämtliche in diesem Beschwerdeverfahren noch beteiligten Kläger gehören – nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen – ist es für die ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 ZPO) im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00 –, NJW-RR 2004, 639, Rn. 16, juris; Urteil vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98 –, NJW 2000, 3492, Rn. 17, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 253 Rdn. 11). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00 –, NJW-RR 2004, 639, Rn. 17, juris; Greger, a. a. O., Rn. 12). Zutreffend ist zwar, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00 –, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zu den einzelnen „Bond-Klägern“ eingereichten Unterlagen sind aus sich heraus verständlich und verlangen keine im Verhältnis zur Komplexität des Sachverhalts unzumutbare Sucharbeit.

119

Zutreffend hat das Landgericht im Teil-Abhilfebeschluss (S. 38, unter [c)], Bl. 1132 Bd. IV d. A.) auf die jeweils angegebenen Internationale Wertpapierkennnummern (ISIN) verwiesen, die in der für jeden Kläger eingereichten Anlage Kx.1 (Ordner I – IV; x = Ziffer des jeweiligen Klägers) zur Klageschrift genannt sind und die ohne Weiteres eine Identifizierung der vermeintlich betroffenen Finanzinstrumente möglich machen. Aus diesen Anlagen sind darüber hinaus die Daten der einzelnen Käufe und Verkäufe und ggf. weiterer Transaktionen („TRANSFER“, IN KIND) sowie die jeweilige Anzahl und der Preis der Wertpapiere zu ersehen. Dabei sind die Transaktionen den jeweiligen Fonds zugeordnet, für die sie durch die jeweilige Klägerin durchgeführt wurden. Angegeben ist auch der jeweilige Endbestand zum 18. September 2015 im jeweiligen Fonds. Die aus der jeweiligen Anlage Kx.1 zu entnehmenden Daten finden sich in der ebenfalls für jeden Kläger eingereichten Anlage Kx.1a (K1.1a, K1.2a usw.) wieder, in der die Höhe der geltend gemachten Forderung – jeweils bezogenen auf die einzelnen Anleihen und Fonds und gegliedert nach drei „Schadensperioden“ – berechnet wird. Die Berechnungsmethode ist vorab in der Klageschrift erläutert worden (Teil II, S. 32, 86 ff., „Ordner I“). Zugrunde gelegt worden ist der jeweilige Kursverlust, den das betroffene Wertpapier vom 18. bis 22. September 2015 erlitten hat und dessen Höhe sich ergibt, wenn man den geltend gemachten Betrag durch die Anzahl des jeweils betroffenen Wertpapiers (Endbestände aus der jeweiligen Schadensperiode) dividiert. Am Ende der Anlage Kx.1a ist die Summe sämtlicher Schäden aus den drei Schadensperioden errechnet, die Eingang in die Anträge in der Klageschrift gefunden hat.

120

Der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Ansprüche ergeben sollen, ist ebenfalls im Begründungsteil der Klage dargelegt. Damit ist eine Abgrenzung des Streitgegenstands von anderen Streitgegenständen möglich und ließe sich die Reichweite der Rechtskraft eines Sachurteils bestimmen. Ob die Berechnung in sich schlüssig ist und ob für die Erwerbsvorgänge Nachweise vorliegen, ist keine Frage der Bestimmtheit des Streitgegenstands.

121

Zutreffend ist zwar, dass die Durchsicht der zum Teil seitenlangen Listen auch aufgrund des kleinen Schriftbilds teilweise sehr mühsam ist (z. B. bei den Klägern zu 98 und 259). Es wäre aber bloße Förmelei, wenn man von den Klägern verlangte, die listenmäßige Darstellung der Anlagen in Textform zu gießen und unmittelbar in die Klageschrift aufzunehmen. Dies würde angesichts der Datenmengen nicht zu einer größeren Übersichtlichkeit oder Verständlichkeit führen.

122

Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nicht für die Klägerin zu 174 (M. AG), da für sie keine nachvollziehbare Transaktionsliste vorliegt. Die als Anlage K1.174 Teil I und K1.174 Teil II vorgelegten Listen weichen von ihrer Systematik von den oben beschriebenen Anlagen ab und sind nicht aus sich heraus verständlich.

123

dd) Der Kläger zu 158, 159 und 162 (J. C.), macht Kursdifferenzschäden in VW-Stammaktien, VW-Vorzugsaktien und Porsche-Vorzugsaktien geltend, der Kläger zu 162 außerdem einen Transaktionsschaden in VW Stammaktien. Für diese behaupteten Schäden gelten die vorstehenden Ausführungen zu den „Bond-Klägern“ entsprechend. Auch insoweit ermöglichen es die jeweils vorgelegten Anlagen, die geltend gemachten Beträge nachzuvollziehen.

124

Die in den Anlagen K1.158a, 159a und 162a errechneten Kursdifferenzschäden ergeben sich als Produkt aus dem jeweiligen Endbestand der betroffenen Aktie pro „Schadensperiode“ und dem hierfür vom Kläger angesetzten Kursdifferenzschaden (Wertverlust der VW Stammaktie 56,20 €, VW Vorzugsaktie 61,80 €, Porsche Vorzugsaktie 21,03 €, vgl. Klageschrift, Teil II, S. 31 f, „Ordner I“). Die jeweiligen Endbestände der Aktiengattung in dem betroffenen Fonds lassen sich aus den Transaktionslisten (Anlagen K1.158, 159, 162) ersehen. Soweit ein Endbestand in diesen Listen höher ist als in der Berechnung, beruht dies darauf, dass im Fonds bereits ein Anfangsbestand der betroffenen Aktiengattung vorhanden war. Hier entspricht der Endbestand in der Berechnung der Summe der für den betroffenen Fonds in der jeweiligen Schadensperiode erworbenen Aktien dieser Gattung.

125

Der vom Kläger zu 162 errechnete Transaktionsschaden in VW Stammaktien aus der „Schadensperiode 1“ in Höhe von 2.650,00 € ergibt sich aus dem behaupteten Verkauf von 60 Aktien aus dem „F. Index Fund“. Nach der Transaktionsliste (Anlage K1.162) hat der Fund erstmals am 29. September 2009 VW Stammaktien erworben, und zwar 126 Stück zu je 167,2866 €. Hiervon sollen am 30. November 2009 60 Stück zu je 123,1148 € verkauft worden sein. Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis ergibt den in der Anlage K1.162a wieder gegebenen „In and out Damage“ der Schadensperiode I (60 x [167,1148 € - 123,1148 €] = 2.650,308 €, abgerundet 2.650 €). Daneben macht der Kläger zu 162 den Kursdifferenzschaden für 6.048 VW Stammaktien geltend, die sich am 18. September 2015 in diesem Fund noch befunden haben sollen (6.048 x 56,20 € = 333.987,00 €; aufgeteilt auf die drei Schadensperioden: 124.876 € für Schadensperiode I, 67.552 € für Schadensperiode II und 147.469 € für Schadensperiode III).

126

b) Für die 28 deutschen Kläger, bei denen die Prozessvoraussetzungen vorliegen (oben a aa), wird das Landgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nunmehr zu entscheiden haben, ob das Verfahren zunächst allein im Hinblick auf die Feststellungsziele zur örtlichen Zuständigkeit ausgesetzt bleibt oder ob es mit der Prüfung der Abhängigkeit von den übrigen Feststellungszielen fortgesetzt werden soll (oben 1 c).

127

Für den Fall, dass das Landgericht in die Prüfung der Abhängigkeit von den übrigen Feststellungszielen eintritt, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

128

Eine vollständige Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, solange nicht die Aktivlegitimation der Kläger nachgewiesen ist. Wie oben (1 a) dargelegt, hängt der Rechtsstreit im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, Rn. 28, juris). Hieraus ergibt sich, dass im Interesse des effektiven Rechtsschutzes zunächst (auch) die Aktivlegitimation des jeweiligen Klägers zu prüfen ist, denn diese lässt sich unabhängig von den Feststellungszielen des Musterverfahrens prüfen und abschließend feststellen. Dementsprechend bedarf es eines Nachweises der von der Beklagten zulässigerweise umfassend bestrittenen Transaktionen, die den Grund des erhobenen Anspruchs ausmachen, also des Erwerbs der Finanzinstrumente, und des jeweiligen Endbestands.

129

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KapMuG nichts anderes. Nach dieser Vorschrift soll ein Vergleichsvorschlag in einem Kapitalanleger-Musterverfahren Regelungen über den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung enthalten. Als Beispiel dafür wird in der Kommentarliteratur der Nachweis des Erwerbs der Anlage genannt (vgl. Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, KapMuG, § 17, Rn. 21, beck-online). Soweit die Kläger daraus den Schluss ziehen, dass vor (rechtskräftiger) Beendigung des Musterverfahrens die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung nicht durch individuelle Aspekte beeinträchtigt werden solle, kann dem nicht gefolgt werden. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG betrifft die Abwicklungsmodalitäten bei einem Vergleich. Diese Modalitäten können auch dann relevant sein, wenn im Ausgangsverfahren die Anspruchsinhaberschaft unstreitig war. Dem KapMuG ist nicht zu entnehmen, dass in den Ausgangsverfahren auf Beweisantritte für beweisbedürftige Fragen, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele sind, zunächst verzichtet werden darf. Das, was die Kläger als „individuelle Aspekte“ bezeichnen, sind letztlich die in jedem Zivilrechtsstreit zu prüfenden Fragen der Schlüssigkeit bzw. Beweisantritte, für die die Kläger von Anfang an selbst verantwortlich sind. Eine andere Bewertung ist mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Es ist einem Beklagten nicht zumutbar, über Jahre einem Rechtsstreit ausgesetzt zu sein, obwohl der Kläger nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, für streitigen, anspruchsbegründenden Vortrag, der unabhängig vom Musterverfahren zu prüfen ist, Beweis anzubieten. Dass hier nichts Unmögliches oder Unzumutbares von den Klägern verlangt wird, zeigen andere ausgesetzte Verfahren von großen institutionellen Anlegern, denen ein Nachweis der Transaktionen offenbar möglich war.

130

c) Bei den ausländischen Klägern, bei denen nach den Ausführungen zu a bb) vom Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auszugehen ist (Kläger zu 24, 49, 52, 55, 105, 137, 154, 158, 159, 162, 171, 192, 194, 196, 250), kommt eine Aussetzung auf die Feststellungsziele, die Gegenstand des Teil-Musterentscheids sind, nicht in Betracht, da die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon nicht abhängig ist (vgl. oben 2). Vor einer Aussetzung auf die materiell-rechtlichen Feststellungsziele des Musterverfahrens ist ebenfalls noch die Aktivlegitimation nachzuweisen. Insoweit gilt dasselbe wie für die deutschen Kläger.

131

Für sämtliche Trustees bedeutet dies, dass sie nicht nur einen Nachweis über die Transaktionen erbringen müssen, die den Grund der erhobenen Forderungen bilden, sondern auch ihre Aktivlegitimation unter Beweis stellen müssen, die von der Beklagten zulässigerweise in Gänze bestritten worden ist. Es bedarf somit des Nachweises, dass der jeweilige Kläger tatsächlich (noch) Trustee ist, wobei in der Regel nicht auf einen urkundlichen Nachweis verzichtet werden kann. Soweit ein Trust mehrere Trustees hat, ist auch darzulegen, warum die Forderung vom jeweils klagenden Trustee allein geltend gemacht werden kann. Das gilt auch für die Trustees, bei denen die Prozessvoraussetzungen noch nicht vollständig vorliegen, die aufgezeigten Mängel aber noch behoben werden.

132

Die bislang eingereichten Unterlagen, mit denen die Eigenschaft des Klägers als Trustee des jeweiligen Fonds nachgewiesen werden sollen, genügen häufig nicht:

133

- Das vom Kläger zu 139 und 140 eingereichte „Certificate“ ist eine von ihm selbst erstellte Bescheinigung, die keinen Beweiswert hat.

134

- Der Kläger zu 141, 142, 143, 144, 146 und 148 wird zwar in den Listen der Trustees aus Mai 2016, die dem jeweiligen „Reports of Voluntary Associations and Trusts“ beigefügt ist, als einer von jeweils 12 Trustees angeführt. Die „Reports of Voluntary Associations and Trusts“ sind außerdem mit derselben Paraphe gezeichnet wie die eingereichten Prozessvollmachten, wobei sich neben der Herrn Manning zugeordneten Paraphe eine Unterschrift eines Herr R. A. St. als weiteren Trustee befindet. In den „Company Printouts“ aus Februar 2017, die ebenfalls eine Liste der Trustees enthalten, taucht er dagegen – mit einer Ausnahme (K1.E_142.1) – nicht auf.

135

- Der Kläger zu 153 und 154 wird in den eingereichten Ablichtungen von „Company Printouts“ (Anlagen K1.E_153.1 und _154.1) – anders als in den „Reports of Voluntary Associations and Trusts“ (Anlagen K1.E_153.2 und _154.2) – nicht als Trustee aufgeführt.

136

- Der Kläger zu 158, 159 und 162 wird zwar jeweils in der auszugsweisen Ablichtung eines „SEC filed Shareholder Reports“ (Anlagen K1.E_158.3, _159.3 und _163.3, jeweils vom 27. Februar 2017, Ausdruck am 10. Oktober 2017) als Trustee aufgeführt, nicht aber in den vorgelegten Ablichtungen von „Company Printouts“ (zusätzlich als „Corporate Registry“ bezeichnet; Anlagen K1.E_158.1, _159.1 und _162.1, jeweils vom 2. Februar 2017) und den „Reports of Voluntary Associations and Trusts“ (Anlagen K1.E_158.2, _159.2 und _162.2, jeweils vom 18. Mai 2016).

137

- Bei der Klägerin zu 192 und 194 ist aus den eingereichten Unterlagen ihre Stellung als Trustee nicht ersichtlich.

138

Soweit sich über die oben angesprochenen Punkte noch Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage ergeben sollten, die sich unabhängig von den Feststellungszielen behandeln lassen, wäre diesen vom Landgericht noch nachzugehen. Für den Senat sind hinsichtlich der Kläger, die noch am Beschwerdeverfahren beteiligt sind, weitere Punkte, die einer Aussetzung entgegenstehen könnten, allerdings nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Schlüssigkeit des Vortrags zu Schäden in Anleihen, die sowohl dem Grund als auch der Höhe nach nicht unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens beantwortet werden können.

III.

139

Der Streitwert bemisst sich – in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 – (juris, Rn. 19; in NZG 2016, S. 355 nicht mit abgedruckt) – bei Beschwerden gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 8 Abs. 1 KapMuG gemäß § 3 ZPO mit 1/5 der Klagesumme der von der Aussetzung betroffenen Kläger. Die von der Beschwerde nach der Teil-Abhilfe noch betroffenen Kläger machen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 87.474.733,45 € geltend. Daraus ergibt sich ein Beschwerdewert von 17.494.946,69 €.

140

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte hat sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG gewandt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. November 2015 – III ZB 69/14 –, BGHZ 207, 306 [Rn. 25, zit. n. juris]; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 –, NJW-RR 2015, S. 299 [300 Rn. 20] m. w. N.).

141

Im Hinblick auf die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits und ihre Folgen war zur Fortbildung des Rechts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine weiter gehende Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts war nicht geboten. Die Frage des bei der Prüfung einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG anzulegenden Maßstabs sind durch den Beschluss des BGH vom 30. April 2019 – XI ZB 13/18 –, BGHZ 222, 15, hinreichend geklärt. Ebenso wenig bedarf es für die ausländischen Kläger einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig durch rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO begründet worden ist, da die Rechtslage auch insoweit eindeutig ist.

 


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