Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 W 45/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der den Sachverständigen Dipl.-Ing. … betreffende Ablehnungsantrag wird für begründet erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 75.000 Euro auferlegt.
Gründe
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Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
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1. Der Ablehnungsantrag ist zulässig; er ist insb. unverzüglich gestellt worden. Wird der Ablehnungsgrund aus einem schriftlichen Gutachten hergeleitet, so muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens gestellt werden, wobei der antragstellenden Partei eine den Umständen des Falles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist (vgl. OLG Koblenz v. 13.7.1998 - 4 W 407/98, OLGReport Koblenz 1998, 470 [471] m.w.N.). Diese Frist hat hier allerdings erst am 3.9.2001 begonnen, als der allein sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt T., sich der Sache nach der Rückkehr aus seinem Urlaub annehmen konnte. Der von diesem alsdann gestellte Ablehnungsantrag ist am 12.9.2001 beim LG Hannover eingegangen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ist der Antrag folglich unverzüglich gestellt worden und damit als solcher zulässig.
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2. Der Antrag ist im Gegensatz zur Auffassung des LG auch begründet.
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Allerdings vermag allein der Umstand, dass der Sachverständige A. als Privatgutachter für die Versicherungswirtschaft tätig war und ist und auch für die Beklagte dieses Verfahrens bereits in anderen Angelegenheiten Gutachten erstellt hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist nicht außergewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel, dass gerade qualifizierte Sachverständige für Versicherungsunternehmen Privatgutachten erstatten. Man würde diese Sachverständige disqualifizieren, wenn man ihnen als gerichtliche Sachverständige in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Versicherungsunternehmen Partei ist oder hinter einer Partei steht, generell mit Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit begegnete (vgl. OLG Koblenz v. 10.1.1992 - 4 W 2/92, NJW-RR 1992, 1470 [1471] m.w.N.).
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Ebenso wenig vermag der Vorwurf der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, dass der Sachverständige seinem Gutachten (angeblich) ausschließlich die Beschreibung des Unfallhergangs durch die Beklagte zugrunde gelegt habe. Damit beruft sich die Klägerin auf eine Unzulänglichkeit bzw. einen Fehler des Gutachtens. Solche rechtfertigen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit und vermögen daher auch nicht die Ablehnung des Sachverständigen zu begründen (vgl. Baumbach/Hartmann, 56. Aufl., § 406 ZPO Rz. 8 - Fehler m.w.N.). Der Klägerin hätte es freigestanden, zu den dem Gutachten zugrunde liegenden angeblich unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen weiter vorzutragen und eine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen A. im Hinblick auf ihre Beanstandungen zu beantragen.
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Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist aus Sicht der Klägerin hier jedoch deshalb gegeben, weil der Gutachter in seinem - an sich billigenswerten - Bestreben, zu einer zügigen und gerechten Entscheidung des Rechtsstreits beizutragen, über die einem Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgegangen ist. Er hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, die ihm vom LG gestellte Beweisfrage nach der Ausgangsgeschwindigkeit bzw. der Aufprallgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs bei dem Unfall vom 6.10.1992 zu ermitteln. Vielmehr hat er in seinem „Medizinisch-Technischen Biomechanikgutachten” festgestellt, dass eine leichte HWS-Distorsion bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Dauer von deren Beschwerden jedoch sachverständigerseits nicht mit dem Kollisionsablauf in Einklang zu stehen scheine, weil die Schmerzen entspr. der hierzu korrelierenden Erkenntnisse aus der Unfallforschung binnen maximal zwei Wochen vollständig hätten abgeklungen sein müssen. Auch wenn der Sachverständige A. insoweit die Einholung eines fachmedizinischen Zusatzgutachtens empfiehlt - eine Empfehlung, der das LG mit Beschl. v. 17.10.2001 auch gefolgt ist -, ist der Sachverständige mit diesen Feststellungen doch eindeutig über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinausgegangen. Dies gilt hier umso mehr, als sein Gutachten eine unfallkinematische und biomechanische Wertung des Unfallgeschehens hinsichtlich der Eintretenswahrscheinlichkeit einer Halsverletzung beinhaltet. Dass diese Bewertung nicht von den Beweisbeschlüssen des LG vom 25.1. und 29.3.2001 (Bl. 105 und 123) gedeckt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Mit dieser Vorgehensweise hat der Sachverständige dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen und dem LG den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits gewiesen (vgl. die vergleichbar gelagerten Fallkonstellationen, die den Beschlüssen des OLG Köln v. 30.12.1986 - 20 W 65/86, NJW-RR 1987, 1198 f., und des OLG Bamberg v. 22.3.1993 - 8 W 5/93, MedR 1993, 351 f., zugrunde lagen). Richtigerweise hätte der Gutachter auf eine Ergänzung der Beweisfragen hinwirken, es aber letztlich dem LG überlassen müssen, ihn auch insoweit zu beauftragen (vgl. OLG Köln v. 30.12.1986 - 20 W 65/86, NJW-RR 1987, 1198 f.; Musielak, 2. Aufl., § 406 ZPO Rz. 11).
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Indem der Sachverständige A. sich so nicht verhalten hat, sondern seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig ausgedehnt hat, hat er aus der Sicht der Klägerin den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig seien. Damit hat er Misstrauen in seine Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und ihre sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.
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Abschließend ist allerdings zu betonen, dass der Sachverständige A., der dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten als gewissenhafter und tüchtiger Gutachter bekannt ist, nach Überzeugung des Senats ohne jede Benachteiligungsabsicht ggü. der Klägerin, sondern nur in dem Bestreben gehandelt hat, seinen Beitrag zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts zu leisten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entspr. der überwiegenden Auffassung nach § 3 ZPO auf einen unterhalb des Wertes der Hauptsache liegenden Wert geschätzt (vgl. OLG Celle v. 26.1.1994 - 20 W 1/94, OLGReport 1994, 109 m.w.N.). Es erschien angemessen, hier von etwa einem Drittel des Wertes der Hauptsache auszugehen.
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Zepp Dr. Franzki Dentzien
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