Urteil vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 U 201/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.9.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird von Amts wegen geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 11.4.2002 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 16.751,37 Euro.
Gründe
- 1
I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.
- 2
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass das LG fehlerhaft angenommen habe, die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung sei noch angemessen i.S.d. § 22 der Bundespflegesatzverordnung. Hierzu verweist sie auf die Rspr. des BGH, insb. den Beschluss vom 31.10.2002 (BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - III ZR 60/02, MDR 2003, 143 = BGHReport 2003, 142, Bl. 201 ff. d.A.) - sowie auf die gemeinsame Empfehlung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom Juli 2002 (Bl. 189 ff. d.A.).
- 3
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei sie umfangreich dazu vorträgt, warum nach ihrer Auffassung sowohl die gemeinsame Empfehlung als auch die Rspr. des BGH mit der Rechtsordnung - insb. den Grundrechten - nicht in Einklang stehe. Sie bestreitet weiter die Aktivlegitimation der Klägerin und meint, dass diese jedenfalls rückwirkend eine Herabsetzung und damit auch eine Rückzahlung nicht verlangen könne. Überdies sei ein der Klägerin ggf. zustehender Anspruch jedenfalls verjährt.
- 4
II. Die Berufung ist unbegründet.
- 5
1. Allerdings scheitert der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht daran, dass sie im Verfahren auf Rückforderung der 1999 an die Beklagte gezahlten Beträge - im Unterschied zur zunächst beim AG eingereichten Klage auf Herabsetzung, für die lediglich der Verband der Privaten Krankenversicherung klagebefugt gewesen wäre, vgl. § 22 Abs. 1 S. 5 BPflV - nicht aktivlegitimiert ist.
- 6
Grundsätzlich wird bei der Aufnahme in ein Krankenhaus durch eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 Abs. 2 der BPflV eine vertragliche Beziehung nur zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten begründet. Erbringt das Krankenhaus die versprochene Wahlleistung nicht oder - wie hier behauptet - verlangt es unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1 S. 3 BPflV ein unangemessen hohes Entgelt, so werden hierdurch vertragliche Rechte des Patienten verletzt, deren gerichtliche Durchsetzung oder Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen allein Sache der Vertragspartei ist (BGH v. 4.8.2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66 [68] = MDR 2000, 1430). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung auch mit der Klägerin zustande gekommen ist, weil - worauf die Beklagte in erster Instanz selbst hingewiesen hat - zwischen der Klägerin und der Beklagten eine sog. „medi-card-Vereinbarung” getroffen worden ist. Nach dieser Vereinbarung weisen sich die bei der Klägerin versicherten Privatpatienten ggü. der Beklagten bei Aufnahme im Krankenhaus durch Vorlage ihrer medi-card als Versicherte der Klägerin aus mit der Folge, dass die Wahlleistungen der Beklagten von dieser unmittelbar ggü. der Klägerin, die durch einen in dieser Vereinbarung zu sehenden Schuldbeitritt unmittelbar selbst zur Zahlung des Entgelts verpflichtet worden ist, abgerechnet werden.
- 7
Der Senat sieht daher - ebenso wie der BGH (BGH GesR 2003, 14 f.) - keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob der Klägerin der hier allein in Betracht kommende Kondiktionsanspruch auch deshalb aus eigenem Recht zustehen kann, weil für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267 BGB auszugehen ist oder weil unter dem Gesichtspunkt des Doppelmangels in der Bereicherungskette ausnahmsweise ein Durchgriff der Klägerin gegen die Beklagte zulässig wäre.
- 8
2. Ebenso wenig ist es vorliegend erforderlich, zur Frage der Angemessenheit der Wahlleistungsentgeltregelung, nach der auch für den Entlassungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, abschließend Stellung zu nehmen.
- 9
Allerdings neigt der Senat - anders als in seinem Urt. v. 24.9.1997 (OLG Celle, Urt. v. 24.9.1997 - 9 U 47/97), in dem es überdies vorrangig um einen Verstoß gegen § 9 AGBG ging - nunmehr zu der auch vom BGH in seiner neueren Rspr. (vgl. etwa BGH v. 4.8.2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66 [68] = MDR 2000, 1430 sowie Beschl. v. 31.10.2002 - III ZR 60/02, MDR 2003, 143 = BGHReport 2003, 142) vertretenen Ansicht, dass eine solche Regelung gegen § 22 BPflV verstößt, weil sie unangemessen hoch i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BPflV ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise - die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung - durch ihre gemeinsame Empfehlung vom Juli 2002 inzwischen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie (jedenfalls jetzt) eine derartige Entgeltregelung für nicht mit §§ 22 Abs. 1 BPflV vereinbar erachten.
- 10
3. Schließlich kann auch offen bleiben, ob die Klägerin einen ihr etwa zustehenden Bereicherungsanspruch überhaupt klageweise geltend machen kann oder ob dieser Geltendmachung nicht die Empfehlung der Interessenverbände, denen die Parteien angehören und die für sie Rahmenvereinbarungen treffen, entgegen steht. Denn ausweislich dieser Empfehlung vom Juli 2002 (vgl. § 5 der Empfehlung) sollten in der Vergangenheit liegende Sachverhalte als abgeschlossen gelten, wobei lediglich für nach dem 4.8.2002 auf den Entlassungstag entfallende Zahlungen eine Ausnahme vorgesehen war und dies auch nur dann, wenn insoweit ein Vorbehalt bei der Zahlung erklärt wurde. Diese Voraussetzungen treffen auf die hier streitigen Zahlungen für das Jahr 1999 aber nicht zu.
- 11
4. Die Klägerin bleibt mit ihrem Begehren jedenfalls deshalb erfolglos, weil sich die Beklagte ggü. einem etwa bestehenden Zahlungsanspruch zu Recht auf Verjährung berufen hat.
- 12
Die Klägerin begehrt Rückerstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 1999 an die Beklagte geleistet hat. Die Verjährung dieses Rückforderungsanspruchs richtet sich daher nach dem Verjährungsrecht in der vor dem 1.1.2002 geltenden Form, sodass - weil vorliegend allein ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Betracht kommt - grundsätzlich von der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Verjährung in 30 Jahren) auszugehen ist. Allerdings gilt - worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist - dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, sondern er wird in bestimmten Ausnahmefällen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durchbrochen. Ein derartiger Ausnahmefall ist nach Auffassung des Senats auch vorliegend anzunehmen.
- 13
Der BGH hat insb. im Bereich der „regelmäßig wiederkehrenden Leistungen” (§ 197 BGB a.F.) und bei Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Interessenlage der Parteien festgestellt, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch nicht der regelmäßigen - langen - Verjährungsfrist unterfällt, sondern dieser Anspruch der gleichen kurzen Verjährungsfrist unterliegt, denen die Ansprüche, aufgrund derer die nun zurückgeforderte Leistung erbracht worden war, unterlagen (vgl. etwa BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174 ff. = MDR 1986, 915; v. 26.4.1989 - VIII ZR 12/88, MDR 1989, 905 = NJW-RR 1989, 1013 ff.). Die Grundgedanken dieser Rspr. sind auf den zur Entscheidung stehenden Fall übertragbar, obwohl der BGH bisher über einen unmittelbar vergleichbaren Tatbestand noch nicht zu entscheiden hatte. Denn in der Rspr. des BGH ist der Grundsatz, dass Ansprüche aus § 812 BGB mangels ausdrücklicher Sonderregelung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterliegen, mehrfach durchbrochen worden. So wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruches einnimmt. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125 [127] = MDR 1967, 999; BGHZ 57, 191 [195] = MDR 1972, 132). Auch wenn Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage, aber in Erwartung späterer Entschädigung erbracht werden, hat die höchstrichterliche Rspr. den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in der kurzen Frist des § 196 BGB verjähren lassen (BGH NJW 1965, 1224 f.). In den Fällen, in denen ein Dritter befreiend an den Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistung gezahlt hat, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für die Regressansprüche des Dritten gegen den befreiten Schuldner; dieser Anspruch soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (BGH v. 17.11.1983 - III ZR 194/82, BGHZ 89, 82 [87] = MDR 1984, 383).
- 14
Während in den vorgenannten Fällen sich der Bereicherungsanspruch anstelle eines kurzfristig verjährten vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs gegen dessen Schuldner richtete, haben im hier zu entscheidenden Fall Gläubiger- und Schuldnerstellung gewechselt: die Klägerin als vermeintliche Gläubigerin der gem. § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. kurzfristig verjährenden Vergütungsschuld wird nach Zahlung der Vergütung an die Beklagte zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs. Dieser Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung führt allerdings nicht zur Unanwendbarkeit der vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist. Denn sowohl in seiner Entscheidung vom 10.7.1986 (BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174 ff. = MDR 1986, 915) als auch in seinem Urt. v. 26.4.1989 (BGH, Urt. v. 26.4.1989 - VIII ZR 12/88, MDR 1989, 905 = NJW-RR 1989, 1013 ff.) hat gleichfalls ein Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung stattgefunden. Während im ersten Fall die Bank als vermeintliche Gläubigerin der kurzfristig verjährenden Kreditkostenschuld durch die Annahme der Leistung zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs des Ratenkreditgläubigers geworden war, war im zweiten Fall das Fernwärmeunternehmen als Gläubigerin des der kurzen Verjährung unterliegenden Vergütungsanspruches zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruches geworden. Gleichwohl hat der BGH den Bereicherungsanspruch der kurzen Verjährung des Primäranspruches unterstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier aufgrund einer fortdauernden und regelmäßigen Abrechnung entstandene Bereicherungsanspruch nach seiner charakteristischen Erscheinung Zahlungen betrifft, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger (zeitlicher) Wiederkehr zu erbringen waren. Neben der Gefahr des „Aufsummens” besteht vorliegend vor allem die Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung bei Annahme der regelmäßigen langen Verjährung, weil sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr eines gleichartigen Vorgangs Risiken ergeben, die ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzelt oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwächst, bestehen. Beim Bereicherungsanspruch wird für den Schuldner typischerweise zwar der Einwand der Erfüllung keine wesentliche Rolle spielen; wohl aber können ihm Beweisschwierigkeiten entstehen, wenn er sich nach längerer Zeit gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen will. Dabei ist unerheblich, dass es sich auf Seiten der Bereicherungsschuldnerin vorliegend um eine juristische Person und nicht um eine Privatperson handelt, weil maßgeblich für die Beurteilung der Verjährungsfrist allein die Art der Leistung und die Struktur des Anspruches sein müssen (vgl. Canaris, ZIP 1986, 280; BGH v. 10.7.1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174 [184] = MDR 1986, 915). Dabei ist zugunsten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass bei dieser die Behandlung des Patienten - und damit die Abrechnung der Wahlleistungsentgelte - zum täglichen „Massengeschäft” gehört, während die Klägerin über die jeweils bei ihr versicherte Person, für die der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus naturgemäß als Einzelfallerlebnis leichter zu erinnern ist, den Sachverhalt einfacher und sicherer aufklären kann. Demgemäß erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall interessengerecht, den bereicherungsrechtlichen Anspruch der kurzen Verjährung des Primäranspruches, an dessen Stelle er getreten ist, zu unterstellen.
- 15
Die Ansprüche der Beklagten unterlagen gem. § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist, sodass - weil die Zahlungen unstreitig im Jahre 1999 erfolgt sind - die Verjährung mit Ablauf des 31.12.1999 anlief und mit Ablauf des 31.12.2001 endete. Auf die Überleitungsvorschriften des EGBGB zur Fortgeltung des alten und zur Geltung des neuen Verjährungsrechts kommt es daher nicht mehr an, weil die Verjährung bei In-Kraft-Treten des neuen Verjährungsrechts zum 1.1.2002 somit bereits eingetreten war.
- 16
Vom Verjährungseintritt ist trotz der am 28.12.2001 beim AG Hildesheim eingereichten Klage deshalb auszugehen, weil diese beim AG eingereichte Klage die Verjährung des Zahlungsanspruches nicht unterbrechen konnte. Gegenstand dieser - im Übrigen unzulässigen, vgl. § 22 Abs. 1 S. 5 BPflV - Klage war nämlich ein Feststellungs-, nicht aber ein Zahlungsanspruch. Ein solcher wurde erstmals am 18.1.2002 beim AG geltend gemacht, wobei ein ordnungsgemäßes Klagebegehren erst mit dem Schriftsatz vom 30.1.2002 erhoben wurde.
- 17
5. Da das LG in seiner Entscheidung übersehen hatte, dass es die Klage bereits mit Versäumnisurteil vom 11.4.2002 abgewiesen hatte und sich das Verfahren somit im Stadium nach Einspruchseinlegung befand, musste der Senat von Amts wegen den Tenor der angefochtenen Entscheidung wie geschehen berichtigen.
- 18
6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des BGH erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 19
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache deshalb nicht, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage - die Frage der maßgeblichen Verjährungsfrist - über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist. Denn durch die Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung zum 1.1.2002 ist die Divergenz zwischen der kurzen Verjährung der §§ 196 ff. BGB a.F. einerseits und der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F. andererseits beseitigt worden. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Angemessenheit der zwischen den Parteien streitigen Wahlleistungsentgeltregelung hat der BGH in seinem Beschluss vom 31.10.2002 (BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - III ZR 60/02, MDR 2003, 143 = BGHReport 2003, 142) bereits verneint. Daneben sind durch die gemeinsame Empfehlung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom Juli 2002 derartige Streitigkeiten für die Zukunft ausgeschlossen, sodass es einer Fortbildung des Rechts zu dieser Frage ebenso wenig bedarf wie einer Sicherung einer einheitlichen Rspr..
- 20
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 21
Dr. Schmid Schaffert Dr. Stoll
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE591622003&psml=bsndprod.psml&max=true
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.