Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 ARs 26/05

Tenor

Das Landgericht Hannover - 2. große Strafkammer - ist zuständig für die Verkündung seines Unterbringungsbefehls vom 26. April 2005.

Gründe

1

Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach § 115 StPO. Hiernach ist der Beschuldigte nach seiner Ergreifung unverzüglich dem zuständigen Richter zuzuführen, also demjenigen Gericht, das den Haft- bzw. Unterbringungsbefehl erlassen hat. Eine Vorführung vor den nächsten Richter im Sinne des § 115 a StPO kommt nur in Betracht, wenn der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden kann. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn eine Vorführung vor den zuständigen Richter etwa aufgrund großer Entfernung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 StPO hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem Verfahren nach § 115 a StPO. Gegebenenfalls muss der zuständige Richter, wenn der Beschuldigte nicht dem Gericht vorgeführt werden kann, sich an den Verwahrort des Beschuldigten begeben (KK-Boujong, 5. Aufl., § 115 Rn. 8). Der Beschuldigte darf hierbei aber nicht aus Vereinfachungsgründen oder Personalmangel vor den Richter des nächsten Amtsgerichts gebracht werden (KK-Boujong, 5. Aufl., § 115 a Rn. 1).

2

Der hier Beschuldigte befindet sich im Landeskrankenhaus in Wunstorf. Dies ist von Hannover aus selbst bei Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unschwer zu erreichen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass eine Übertragung der Vernehmung auf ein Mitglied des Spruchkörpers als beauftragten Richter in Betracht kommen kann (vgl. nur Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 115 Rn. 9).

 


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