Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 179/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der an den Bevollmächtigten seines Sohnes zu zahlenden Vergütung sowie den Sohn des Klägers bezüglich der angefallenen und anfallenden Gerichtsgebühren für die Durchführung von Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten im Wintersemester 2005/2006 mit dem Ziel der Studienzulassung gegen die Universitäten Bochum, Essen, Frankfurt, München, Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Marburg, Göttingen, Regensburg, Rostock, Saarbrücken und Dresden zu 10/14 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der im Wintersemester 2005/2006 an die prozessbevollmächtigten Anwälte der verklagten Universitäten Greifswald, Hannover, Berlin und Rostock zu zahlenden Vergütung nebst angefallener Zinsen zu 10/14 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der an den Bevollmächtigten seines Sohnes zu zahlenden Vergütung sowie der angefallenen und anfallenden Gerichtsgebühren für die Durchführung von Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten im Sommersemester 2006 mit dem Ziel der Studienzulassung gegen die Universitäten Göttingen und Erlangen freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der im Sommersemester 2006 an die prozessbevollmächtigten Anwälte der verklagten Universitäten Göttingen zu zahlenden Vergütung nebst angefallener Zinsen freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je die Hälfte, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für Hochschulzulassungsverfahren gegen mehrere Universitäten für das Fach Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 und (zusätzlich im Berufungsverfahren) für das Sommersemester 2006.
- 2
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag (Bl. 13 f. d. A.), dem die ARB 1975/2004 zugrunde liegen (Bl. 371 - 387 d. A.). Zum 7. September 2004 wurde der Versicherungsschutz auf die Einbeziehung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor den Verwaltungsgerichten erweitert (§ 26 Abs. 3 h) ARB 1975/2004, Bl. 97, 377 d. A.). Aus einem internen Rundschreiben der Beklagte vom 23. September 2002 ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz u. a. Streitigkeiten mit der Schul- oder Hochschulverwaltung wegen der Zulassung zu Hochschulen umfasst (Bl. 79 f. d. A.). Der am ... 1984 geborene Sohn des Klägers legte am ... 2004 das Abitur mit der Note 2,0 ab (Bl. 290 - 293 d. A.) und beabsichtigte, im WS 2005/2006 das Studium der Humanmedizin aufzunehmen. Von der ZVS erhielt er am 15. August 2005 und 30. September 2005 Ablehnungsbescheide, weil er den erforderlichen Notendurchschnitt und die Wartezeiten nicht erfüllt (Bl. 5 d. A.). In der Zeit vom ... 2005 bis zum ... 2006 war er an der Universität L. für das Fach Chemie immatrikuliert (Bl. 296 d. A.). Durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom ... hat der Sohn des Klägers nunmehr die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in S. nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Wintersemester 2006/07 erhalten (Bl. 252, 411 - 475 d. A.).
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Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2005 um Deckungsschutz für Verfahren auf einstweilige Anordnungen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen die Universitäten Bochum, Essen, Frankfurt, München, Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Marburg, Göttingen, Regensburg, Rostock, Saarbrücken und Dresden mit dem Ziel vorläufiger Studienzulassung wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten (Bl. 19 - 25 d. A.). Die Beklagte teilte am 2. September 2005 mit, es fehle an einem Versicherungsfall sowie an der Wahrnehmung von Interessen im rechtlichen Bereich (Bl. 26 - 28 d. A.). Der Kläger berief sich mit Schreiben vom 8. September 2005 auf einen Zulassungsanspruch nach Art. 12 GG (Bl. 29 f. d. A.), worauf die Beklagte am 23. September 2005 eine Eintrittspflicht erneut ablehnte, weil weder ein Versicherungsfall vorliege noch hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Bl. 35 f. d. A.).
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Der Sohn des Klägers hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung neben zahlreichen weiteren Bewerbern die o. g. 14 Universitäten auf Zulassung mit der Begründung in Anspruch genommen, die von der Hochschule bzw. der ZVS vergebene Anzahl von Studienplätzen liege unterhalb der eigentlichen Kapazität. Die jeweilige Anzahl der Studienplätze wird von den Wissenschaftsministerien der Länder, in Bayern und Berlin unmittelbar von den Universitäten, festgelegt. Soweit in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitere freie Studienplätze „gefunden“ werden, werden diese wegen der höheren Zahl der Antragsteller unter diesen durch Los verteilt. Dieses Verfahren hatte zum Ergebnis, dass für das Wintersemester 2005/2006 bei den betroffenen Universitäten zusätzliche Studienplätze vergeben wurden, nämlich Bochum 2, Essen 22, Frankfurt 38, München 130, Leipzig 48, Marburg 34, Göttingen 115, Regenburg 6, Saarbrücken 12, Berlin 13 und Dresden 20 (Bl. 393 d. A.). Erfolglos blieben Verfahren gegen die Universitäten Hannover, Greifswald und Rostock.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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ihm stehe für seinen mitversicherten Sohn ein Anspruch auf Deckungsschutz für die Kapazitätsklageverfahren gegen die 14 Universitäten zu, mit denen sein sich aus Art. 12 GG ergebender Anspruch auf einen Studienplatz durchgesetzt werden solle (Bl. 2 - 9, 113f., 133f. d. A.). Die Beklagte habe in ihrem Rundschreiben aus 2002 selbst anerkannt, dass derartige Zulassungsverfahren unter den Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz fielen (Bl. 115 d. A.). Der Rechtsverstoß der Universitäten liege darin, dass sie die bei ihnen tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend ausschöpften. Hierbei handele es sich auch nicht um einen vorvertraglichen Dauerverstoß, da die Kapazitäten jedes Jahr neu berechnet würden (Bl. 115 f. d. A.). Die genaue Anzahl der freien Plätze ergebe sich erst aus den jeweiligen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, da erst in diesen im Wege der Amtsermittlung die maßgebenden freien Kapazitäten durch Offenlegung der Berechnungskriterien der Hochschulen ermittelt werden könnten. So habe es durch Vergleich oder gerichtlichen Beschluss bei vielen Hochschulen weitere Studienplätze gegeben, die dann entsprechend der von den Verwaltungsgerichten gebilligten Praxis unter den Antragstellern verlost worden seien (Bl. 59 - 69, 161 f. d. A.). Bei dieser seit vielen Jahren so gehandhabten Abwicklung handele es sich auch nicht um ein nicht versichertes Spiel oder eine Wette (Bl. 114a, 115 d. A.). Die hinreichende Aussicht auf Erfolg derartiger Verfahren ergebe sich schon aus den jeweils erzielten Ergebnissen und sei überdies ohnehin nicht von der Anzahl möglicher Mitbewerber abhängig (Bl. 154 - 158 d. A.). Um die Möglichkeit des Erhaltes eines Studienplatzes zu erhöhen, sei es auch nicht mutwillig, wenn mehrere Universitäten in Anspruch genommen würden (Bl. 133 f., 158 f. d. A.). Auf eine Obliegenheitsverletzung könne die Beklagte sich nicht berufen, da ihr Unterlagen aus früheren Verfahren zur Verfügung gestellt worden seien (Bl. 116 f.). Es könne auch nicht erst der Ausgang eines Verfahrens abgewartet werden, da die zu verteilenden Studienplätze an den anderen Hochschulen dann weg seien (Bl. 117 f., 133 f., 154 - 158, 160 d. A.). Außerdem habe die Beklagte mit ihren Schreiben vom 2. und 23. September 2005 ohnehin die Deckung verweigert. Schließlich sei der Sohn des Klägers auch mitversichert, da bloße Wartezeiten auf einen Studienplatz ohne weitere Berufsausbildung unerheblich seien (Bl. 118 d. A.). Hinsichtlich der Berechnung der bisher angefallenen Kosten wird auf die Schriftsätze vom 8. Dezember 2005 (Bl. 41 - 46 d. A.) und 7. Februar 2006 (Bl. 73 - 78 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat beantragt (Bl. 73 f., 138 d. A.),
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung von 14.410,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.107,88 € seit Zustellung der Klage und aus weiteren 14.302,35 € ab Zustellung der Klagerweiterung freizustellen,
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sowie
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die Beklagte zu verurteilen, dem Sohn des Kläger Deckungsschutz hinsichtlich der Gerichtskosten für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung gegen die Universitäten Bochum, Essen, Frankfurt, München, Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Marburg, Göttingen, Regensburg, Rostock, Saarbrücken und Dresden zu bewilligen sowie Deckungsschutz der Anwaltskosten der Universitäten Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Rostock und Dresden zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt (Bl. 84, 121, 138 d. A.),
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat in Abrede gestellt, dass der volljährige Sohn des Klägers noch mitversichert ist (Bl. 103 d. A.). Ferner gehe es dem Kläger nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach § 1 ARB, sondern nur um nicht versicherte wirtschaftliche Interessen, da sein Sohn keinen Anspruch auf einen Studienplatz habe (Bl. 98, 122 f., 123 f. d. A.). Mit dem Verfahren gegen die 14 Universitäten wolle er sich nur einen Studienplatz erkaufen. Auch ein Versicherungsfall liege nicht vor, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Universitäten bei der Vergabe von Studienplätzen und der Berechnung der Kapazitäten gegen Rechtspflichten verstoßen hätten (Bl. 99 f., 128 f. d. A.). Jedenfalls liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß nach § 14 Abs. 3 ARB vor, da schon in früheren Jahren Kapazitäten durch die Hochschulen verschwiegen worden seien. Weiter greife der Versicherungsausschluss nach § 4 Abs. 1 ARB ein, da die Verlosung der Studienplätze einer staatlichen Lotterie ähnele (Bl. 99, 127 f. d. A.). Den Verfahren fehle es weiter an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da auch beim Erfolg der Klage kein Anspruch auf einen Studienplatz, sondern nur auf eine Teilnahme am Losverfahren bestehe (Bl. 124 - 126 d. A.). Der Kläger müsse sich auf die Inanspruchnahme einer Universität beschränken, während die Durchführung mehrerer Verfahren mutwillig sei (Bl. 102 f., 126 f. d. A.). Die Beklagte sei ferner nach § 15 ARB leistungsfrei, da der Kläger keine Nachweise für das Vorliegen eines Versicherungsfalles und die hinreichende Erfolgsaussicht beigebracht habe (Bl. 101 f. d. A.). Ferner komme es durch die Einleitung von 14 Verfahren zu einer unnötigen Kostenerhöhung. Der Höhe nach bestehe nur Anspruch auf die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angefallenen Kosten (Bl. 130 d. A.).
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Mit Urteil vom 7. Juli 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 200 - 211 d. A.). Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sein Sohn überhaupt gem. § 25 Abs. 1 ARB mitversichert sei, weil nicht ersichtlich sei, was er zwischen dem Abitur und dem Beginn des Chemie-Studiums gemacht habe. Ferner sei nicht erkennbar, worin der Eintritt des Versicherungsfalles liegen solle. Allein die Vermutung, es könnten auch für das Wintersemester 2005/06 freie Ausbildungskapazitäten bestehen, reiche nicht aus. Auch biete die beabsichtigte Interessenwahrnehmung angesichts der großen Zahl von Mitbewerbern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch seien der 13 von 14 Verfahren von vornherein aussichtslos, wenn der Sohn des Klägers an einer Hochschule eine Zulassung erhalte. Außerdem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, weil ein verständiger Bürger, der keine finanziellen Rücksichten zu nehmen habe, nur eine und nicht 14 Universitäten verklagen würde. Schließlich sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger gegen Obliegenheiten nach § 15 Abs. 1 ARB verstoßen habe. Er habe nicht für jede Universität konkret dargelegt, wie sich die Erfolgsaussichten beurteilten und warum die Zulassungszahlen fehlerhaft festgesetzt worden sein sollen. Die Beklagte habe ihre Eintrittspflicht nicht endgültig verweigert. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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Er behauptet, sein Sohn sei mitversichert, da er nach dem Abitur bis zum Beginn des Chemie-Studiums nur Zivildienst geleistet habe (Bl. 254, 290 - 296 d. A.). Grundsätzlich seien Studienplatzverfahren in Gestalt der sog. Kapazitätsklageverfahren auch vom Versicherungsschutz umfasst, was sich auch aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 23. September 2002 ergebe (Bl. 254 - 267, 397 - 399 d. A.). Die konkrete Berechnung der Kapazität der einzelnen Universität ergebe sich immer erst im gerichtlichen Verfahren, wenn die Universitäten ihre Unterlagen vorlegten, während der Kläger sich nur auf bisherige Werte stützen könne. Da er sich insoweit im Beweisnotstand befinde, müsse zunächst mit Daten aus der Vergangenheit gearbeitet werden. Diese Unterlagen habe der Kläger vorgelegt. I. Ü. würden die Kapazitäten von den Hochschulen aber immer neu berechnet. Es gehe auch um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen und nicht um ein Spiel (Bl. 267 d. A.). Der Versicherungsfall habe nicht genauer dargelegt werden können. Jedenfalls erfolge die Auswahl der verklagten Universitäten nicht zufällig, sondern anhand einer Analyse der Entwicklung in der Vergangenheit (Bl. 267 f. d. A.). Die Erfolgsaussicht sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ferner bereits dann gegeben, wenn die Zulassungszahl das Studienplatzpotential nicht erschöpfe (Bl. 269 - 277, 389 - 394, 400 - 402 d. A.). Dass es hier noch andere Bewerber gebe, sei demgegenüber unbeachtlich. Die Erfolgsaussicht ergebe sich i. Ü. schon daraus, dass in zahlreichen Verfahren Studienplätze gegen die Hochschulen mit Erfolg eingeklagt worden seien. Streitgegenstand dieser Verfahren sei auch nicht die Verlosung, sondern die Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten (Bl. 276, 403 f. d. A.). Die Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig, was sich schon daran zeige, dass von der Masse der Kläger nur eine geringe Anzahl rechtsschutzversichert sei oder Prozesskostenhilfe erhalte (Bl. 277 - 282, 405 f. d. A.).
- 17
Obliegenheitsverletzungen seien dem Kläger nicht vorzuwerfen, weil bei der Beklagten die Anweisung bestanden habe, in derartigen Fällen keinesfalls Deckung zu gewähren (Bl. 283 - 289, 406 - 408 d. A.). Auch habe die Beklagte bereits am 2. und 23. September 2005 die Deckung verweigert. Jedenfalls sei der Kausalitätsgegenbeweis geführt. Der Höhe nach macht der Kläger klagerweiternd nunmehr auch Kosten für Verfahren gegen die Universitäten Göttingen und Erlangen im Sommersemester 2006 geltend.
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Der Kläger beantragt (Bl. 251 f., 345 f., 568 d. A.), das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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I. (Wintersemester 2005/2006)
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den Kläger hinsichtlich der an den Bevollmächtigten seines Sohnes zu zahlenden Vergütung für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren im Wintersemester 2005/2006 mit dem Ziel der Studienzulassung gegen die Universitäten Bochum, Essen, Frankfurt, München, Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Marburg, Göttingen, Regensburg, Rostock, Saarbrücken und Dresden freizustellen
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sowie
- 22
den Kläger hinsichtlich der im Wintersemester 2005/2006 an die prozessbevollmächtigten Anwälte der verklagten Universitäten Greifswald, Hannover, Berlin und Rostock zu zahlenden Vergütung nebst angefallener Zinsen freizustellen
- 23
sowie
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die Beklagte zu verurteilen, den Sohn des Klägers hinsichtlich der im Wintersemester 2005/2006 angefallenen und anfallenden Gerichtskosten für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung gegen die Universitäten Bochum, Essen, Frankfurt, München, Greifswald, Hannover, Berlin, Leipzig, Marburg, Göttingen, Regensburg, Rostock, Saarbrücken und Dresden freizustellen.
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II. (Sommersemester 2006)
- 26
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der an den Bevollmächtigten seines Sohnes zu zahlenden Vergütung für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im Sommersemester 2006 gegen die Universitäten Göttingen und Erlangen freizustellen
- 27
sowie
- 28
den Kläger hinsichtlich der an die prozessbevollmächtigten Anwälte der verklagten Universität Göttingen im Sommersemester 2006 zu zahlenden Vergütung nebst angefallener Zinsen freizustellen
- 29
sowie
- 30
die Beklagte zu verurteilen, den Sohn des Kläger hinsichtlich der angefallenen und anfallenden Gerichtskosten für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im Sommersemester 2006 gegen die Universitäten Göttingen und Erlangen freizustellen.
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Die Beklagte beantragt (Bl. 357, 568 d. A.),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie stellt die Voraussetzungen einer Mitversicherung des Sohnes des Klägers in Abrede, bestreitet dessen Zivildienst und rügt den neuen Vortrag als verspätet (Bl. 358 - 360 d. A.). Ferner fehle es an einem Versicherungsfall, da ein Verstoß der Universitäten gegen Rechtspflichten nicht ersichtlich sei und der Sohn des Klägers Klagen ins Blaue hinein erhoben habe (Bl. 361 - 363 d. A.). Auch biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sich Klage- und Losverfahren nicht trennen ließen (Bl. 363 f. d. A.). Der Sohn des Klägers habe jeweils nur geringe Erfolgschancen gehabt. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der eingeleiteten Verfahren sei die Rechtsverfolgung auch mutwillig, da der Kläger sich auf 1 - 3 Verfahren habe beschränken müssen (Bl. 365 d. A.). Ferner bestehe Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung, da der Kläger zur Beurteilung der Erfolgsaussicht sowie eines möglichen Dauerverstoßes erforderliche Unterlagen der letzten Jahre für die einzelnen Universitäten habe vorlegen müssen (Bl. 366 - 369 d. A.). Die Beklagte habe die Deckung auch nicht endgültig abgelehnt. Der Kläger habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.
II.
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Die Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Deckungsschutz für zehn verwaltungsgerichtliche Verfahren zwecks Zulassung seines Sohnes zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 und für die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sommersemester 2006 aus der mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherung gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 158 l VVG i. V. m. §§ 1, 2 , 26 ARB 1975/2004 (i. F.: ARB) zu. Der weitergehende Antrag auf Kostenübernahme für insgesamt vierzehn Verfahren für das Wintersemester 2005/2006 sowie bezüglich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren ist demgegenüber unbegründet.
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1. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 ARB wird Versicherungsschutz u. a. den unverheirateten volljährigen Kindern gewährt, wenn diese sich überwiegend in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Sohn des Klägers hatte am 7. April 2004 sein Abitur abgelegt und am 1. Oktober 2005 zunächst mit dem Studium der Chemie begonnen. Zeiträume, in denen das Kind unfreiwillig auf den Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung warten muss, zählen dann noch zur Ausbildung, wenn das Kind nicht schon zuvor eine andere Berufsausbildung beendet oder eine Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausgeübt hatte oder während der Wartezeit nachhaltig ausübt. Solche Zeiträume können insbesondere die eines Wehr-/oder Zivildienstes oder die Wartezeit auf den Studienbeginn an einer Hochschule wegen bestehender Zulassungsbeschränkungen sein (Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 25 ARB 75 Rdnr. 12). Hier hatte der Kläger behauptet, bis zum Studienbeginn der Chemie bzw. später der Medizin habe sein Sohn eine anderweitige Tätigkeit nicht ausgeübt und keine Berufsausbildung beendet gehabt (Bl. 118 d. A.).
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Soweit das Landgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend angesehen hat, hat der Kläger hierzu ergänzend in zweiter Instanz vorgetragen, sein Sohn habe vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 Zivildienst geleistet, was sich auch aus einer überreichten Dienstzeitbescheinigung ergibt (Bl. 294 d. A.). Dass er durch eine Erwerbstätigkeit in den verbleibenden Zeiträumen vom 8. April 2004 bis 30. September 2004 und vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 eine von seinen Eltern unabhängige Lebensstellung durch eine Berufsausbildung oder eine nachhaltige Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Der ergänzende Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist auch gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO zulässig, da das Landgericht diesen Umstand für unerheblich gehalten hat und anderenfalls einen entsprechenden Hinweis gem. § 139 ZPO hätte erteilen müssen.
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2. Die gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden auch im wesentlichen vom Versicherungsschutz umfasst. Nach § 1 Abs. 1 ARB sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig sind, und trägt die dem Versicherungsnehmer hiernach entstehenden Kosten.
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a) Nach § 26 Abs. 3 h) ARB erfasst der Versicherungsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich und im Bereich des Arbeitnehmers vor Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Da der Sohn des Klägers nach § 26 Abs. 1 S. 1 ARB mitversichert ist, wird mithin auch eine Streitigkeit auf Hochschulzulassung vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Da sich das unmittelbar aus den ARB ergibt, kommt es nicht darauf an, dass das Rundschreiben der Beklagten vom 23. September 2002 dies ausdrücklich dahin erläutert, auch Streitigkeiten wegen der Zulassung zur Hochschule seien vom Versicherungsschutz umfasst.
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b) Bei den vom Sohn des Klägers angestrengten Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten auf Zulassung zum Studium gegen 14 Universitäten im Wintersemester 2005/2006 und gegen 2 Universitäten im Sommersemester 2006 geht es auch um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. In Abgrenzung hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 S. 3 ARB, dass eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht vorliegt, wenn das Schwergewicht der Interessenwahrnehmung im wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Bereich liegt. Insoweit hat bereits der BGH zu § 1 Abs. 1 ARB 75, bei dem es allerdings eine einschränkende Regelung wie § 1 Abs. 1 S. 3 ARB 1975/ 2004 nicht gibt, entschieden, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die nicht auch der Wahrnehmung sonstiger Interessen familiärer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, religiöser oder staatspolitischer Ziele diene, sei nur schwer vorstellbar (VersR 1991, 919).
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Hier kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsverfahren des Sohnes des Klägers überwiegend wirtschaftlichen Interessen dienten. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dem Sohn des Klägers stehe, da er von der ZVS abgelehnt worden sei, kein Rechtsanspruch auf einen Studienplatz zu, und es gehe ihm nur darum, sich durch möglichst viele Verfahren die Möglichkeit zu erkaufen, einen Studienplatz im Wege des Losverfahrens zu erhalten. Hierbei wird übersehen, dass es dem Sohn des Klägers mit den Verfahren um die Realisierung eines grundrechtlichen Anspruchs geht. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt nämlich ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium (BVerfGE 33, 203; NVwZ 2004, 1112 zum Eilverfahren in Kapazitätsklageverfahren). Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind deshalb wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgt. Dem Sohn des Klägers geht es mit seinen Anträgen auf Zulassung zum Studium mithin um die Verfolgung rechtlicher Interessen. Dass neben ihm noch zahlreiche andere Bewerber im Wege von Kapazitätsrechtsstreiten versuchen, einen Studienplatz zu erlangen und bei tatsächlich freien Studienplätzen angesichts der größeren Anzahl von Bewerbern zur Auswahl ein Losverfahren stattfindet, steht demgegenüber der Verfolgung eines rechtlichen Interesses nicht entgegen.
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c) Zu Unrecht hat das Landgericht weiter ausgeführt, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen biete gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ARB keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese wortgetreue Übernahme der Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung aus § 114 ZPO bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (BGH VersR 1987, 1186f.; Harbauer, § 1 ARB Rdnr. 35). Die Interessenwahrnehmung bietet dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und wenn für den behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit der Beweisaufnahme besteht (BGH, a a.O.; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 36). Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, in die er auch die Einwendungen des Gegners einbeziehen kann. Ferner hat sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach zu richten, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast des Versicherungsnehmers in dem zu führenden Hauptprozess zu stellen sind (Urteil des Senats vom 18. Januar 2007 - 8 U 198/06 - für Rechtsschutz bei Arzthaftungsprozess, in: OLGR 2007, 212).
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Zwar wird eine hinreichende Erfolgsaussicht überwiegend nur dann angenommen, wenn die gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg besteht (OLG Düsseldorf VersR 1991, 65) oder die Gewinnchance mindestens so groß ist wie das Verlustrisiko (OLG Köln NJW-RR 1989, 346). Diese Grundsätze können jedoch auf Kapazitätsklageverfahren nicht dergestalt übertragen werden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht erst dann besteht, wenn für den Sohn des Klägers die gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in einem der angestrengten Verfahren tatsächlich zum Erfolg kommt. Soweit das Landgericht diese Ansicht vertreten hat, hat es sich einer im öffentlichen Recht nur ganz vereinzelt vertretenen Mindermeinung angeschlossen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob Bewerbern auf einen Studienplatz im Rahmen von Kapazitätsklageverfahren Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu bewilligen ist und ihre beabsichtigte Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Insoweit geht es hier um denselben Begriff wie in § 1 Abs. 1 S. 2 ARB. Schon im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist hier ein unterschiedlicher Maßstab für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht zu vermeiden, weil sonst mittellose Bewerber für derartige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Prozesskostenhilfe erhalten, Bewerber, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dagegen nicht.
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Insoweit vertritt alleine der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, wenn damit zu rechnen sei, dass für den Antragsteller nur eine verhältnismäßig kleine Aussicht bestehe, aufgrund eines vom Gericht angeordneten Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten, führe die zu erwartende Ablehnung des Antrages zu einer Versagung der Prozesskostenhilfe (NVwZ-RR 2006, 508; DVBl. 1987, 956). Dem steht indessen nicht nur die Rechtsprechung des BVerwG, sondern auch die ganz überwiegende sonstige verwaltungsgerichtliche Judikatur entgegen (vgl. BVerwG DVBl. 1986, 46; OVG Bremen NVwZ-RR 1989, 585; Beschluss des Nds. OVG vom 17. Februar 2003 - 2 PA 20/03 -; Beschluss des Thüring. OVG vom 26. November 2002 - 1 ZO 786/01 -; Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 5. März 2004 - 2 O 151/03; Beschlüsse des VG Schwerin vom 21. November 2003 - 3 C 559/03 - und vom 21. Juni 2005 - 3 C 210/05 -). Hiernach gehen in die Prozesskostenhilfeprüfung nur die rechtlichen Erfolgsaussichten der Klage und nicht die vom Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten der Studienplatzverlosung ein. Besteht hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft, so ist Prozesskostenhilfe ohne Ansehung der Chance zu gewähren, die der Antragsteller im Rahmen eines Losverfahrens hätte. Die Verlosung von Studienplätzen, auch soweit sie das Verwaltungsgericht aus verfahrenstechnischen Gründen anstelle der Hochschule selbst übernimmt, ist dieser Rechtsverfolgung nicht zuzurechnen. Sie dient zur Realisierung des Zulassungsanspruchs, gehört aber als ein der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizierendes Auswahlverfahren nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor Gerichten. Dementsprechend wird der Zulassungsanspruch als prozessualer Anspruch auch nicht von den Modalitäten der Studienplatzvergabe erfasst und geprägt (BVerwG, a. a. O.).
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Dieser Auffassung ist zu folgen. Nur sie vermeidet zum einen schwierige Abgrenzungsprobleme, bei welcher Bewerberzahl noch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden kann (vgl. etwa auch Beschlüsse des Hessischen VGH vom 27. Juni 1998 - Fe P 5179/86 T -, und vom 10. Juni 2003 - 8 FP 4381/02.W(2) -, wo Erfolgsausicht angenommen wurde bei 12 Bewerbern und 2 Plätzen sowie bei 23 Bewerbern und 7 Plätzen, Bl. 313 - 318 d. A.). Zum anderen macht sie die Erfolgsaussicht nicht davon abhängig, wie viele Mitbewerber es sonst noch gibt. Anderenfalls müsste bei einer hohen Zahl von Bewerbern konsequenterweise allen PKH bzw. Rechtsschutz versagt werden, selbst wenn feststeht, dass die Universität die Kapazitäten falsch berechnet hat und noch eine gewisse Anzahl von zu verteilenden Studienplätzen zur Verfügung steht.
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Auf dieser Grundlage konnte die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, weil eine hinreichende Aussicht bestand, dass die festgesetzte Studienplatzzahl nicht die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten der Hochschulen ausschöpfte. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, welche Zulassungszahlen für Medizin an den Universitäten für das Wintersemester 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr zur Verfügung standen und welche Studienplätze durch gerichtlichen Beschluss oder durch Vergleich zusätzlich erzielt werden konnten (Bl. 389 - 393 d. A.). Hieraus ergibt sich, dass an den verklagten 14 Universitäten im Wintersemester 2004/2005 279 zusätzliche Plätze und für das hier maßgebliche Wintersemester 2005/2006 440 zusätzliche Plätze für das Studium ermittelt wurden und dann zwischen den Bewerbern verteilt wurden. Von den 14 Universitäten wurden für das Wintersemester 2005/2006 an 11 Universitäten zusätzliche Plätze ermittelt, nur gegenüber zwei Universitäten (Hannover und Greifswald) blieben die Verfahren ohne Erfolg und eine Entscheidung (Rostock) steht noch aus. Tatsächlich hat das Verfahren dann für den Sohn des Kläger auch durch Beschluss des Saarländischen OVG vom 17. Juli 2006 zu einem Studienplatz geführt.
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Zwar hat der Kläger diese vollständigen Unterlagen erst im Berufungsverfahren vorgelegt. Das ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf den Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsschutzversicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Bearbeitung bescheiden muss (OLG Hamburg VersR 1991, 1169; OLG Frankfurt/M. ZfS 1989, 346). Das bedeutet jedoch nicht, dass die spätere Entwicklung unberücksichtigt bleiben darf. Ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Deckungsprozesses der Vorprozess erfolgreich beendet, so ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen, denn der tatsächliche Erfolg einer Klage stellt eine Übererfüllung der Voraussetzungen einer vor Erfolgseintritt nur möglichen Prognose hinreichender Erfolgsaussicht dar (LG Berlin VersR 1989, 799). Hinzu kommt, dass auch bereits im Zeitpunkt der Deckungsanfrage vom 24. August 2005 die hinreichende Erfolgsaussicht durchaus gegeben war. Der Kläger hatte hier die zu verklagenden Universitäten aufgelistet und darauf hingewiesen, es habe im Wintersemester 2004/2005 dort freie Plätze gegeben (Bl. 19 f. nebst beigefügtem Infoschreiben über den Verfahrensablauf, Bl. 21 - 25 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2005 hat er zutreffend auf die Verfolgung seines Rechtsanspruchs aus Art. 12 GG hingewiesen und der Beklagten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten über die zusätzliche Studienplatzvergabe im Wintersemester 2004/2005 übersandt (Bl. 7, 31 - 33 d. A.).
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d) Die Rechtsverfolgung ist auch nicht grundsätzlich als mutwillig anzusehen. Die Mutwilligkeit ist danach zu beurteilen, wie ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, sich in gleicher Lage verhalten würde (OLG Hamm VersR 1999, 964; Urteil des Senats vom 1. August 1990 - 8 U 178/89 -, in: ZfS 1990, 378; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75 Rdnr. 4; Harbauer, § 1 Rdnr. 40). Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss mit Rücksicht auf die Gemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen, unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht in Einklang bringen lässt.
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Soweit das Landgericht darauf abstellt, ein verständiger Bürger würde lediglich ein Verfahren vor einer Universität führen, um einen Studienplatz zu erlangen, verkennt es die Eigenart derartiger Kapazitätsklageverfahren. Diese sind durch zwei bestimmende Faktoren gekennzeichnet, nämlich zum einen einer hohen Anzahl von Bewerbern, die außerhalb des ZVS-Verfahrens einen Studienplatz erhalten wollen, und zum anderen einer auch beim Erfolg der Verfahren gegen die Universitäten nur beschränkt zur Verfügung stehenden zusätzlichen Anzahl von Studienplätzen. Selbst wenn also die Universitäten durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung weitere Studienplätze zur Verfügung stellen müssen, liegt deren Anzahl immer deutlich unter der der Bewerber. Ferner lässt sich bei Beginn der verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren für den Antragsteller nicht hinreichend sicher prognostizieren, wie viele Plätze im Ergebnis herauskommen werden. Das ergibt sich erst durch die in diesen Verfahren im Wege der Amtsermittlung seitens der Verwaltungsgerichte betriebene Herausgabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen der Universitäten, die dem Bewerber vorher nicht zur Verfügung stehen. Er kann allenfalls aufgrund der Entwicklung in den Vorjahren (Anzahl der festgesetzten Studienplätze und Ergebnisse von Kapazitätsklageverfahren) vermuten, gegenüber welchen Universitäten die besten Erfolgsaussichten bestehen.
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Infolgedessen ist es nicht sinnvoll, nur eine Universität zu verklagen, da hier das Risiko, dass sich entweder keine freien Kapazitäten ergeben oder der Bewerber bei der Verlosung nicht zum Zuge kommt, groß ist. Es ist deshalb sachgerecht, eine größere Anzahl von Universitäten in Anspruch zu nehmen, um so die Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Da diese Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren getroffen werden, ist es auch nicht möglich, zunächst nur eine Universität zu verklagen und erst bei einem Misserfolg jeweils eine weitere in Anspruch zu nehmen. Dann sind die dort zu vergebenden Studienplätze nämlich bereits vergeben. Infolgedessen nehmen auch die Verwaltungsgerichte bei der Bewilligung von PKH Mutwilligkeit nach § 114 ZPO nicht an, nur weil ein Antragsteller Verfahren gegen mehrere Universitäten führt (vgl. Beschluss des Thüringer OVG vom 26. November 2002 - 1 ZO 786/01 -, Anlagenband; Beschlüsse des VG Schwerin vom 21. November 2003 - 3 C 559/03 -, Bl. 167, 170 d. A., und vom 21. Juni 2005 - 3 C 210/05 -, Bl. 195, 197 d. A.).
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Andererseits muss auch das Kostenrisiko berücksichtigt werden, das auch einen wirtschaftlich vernünftigen denkenden Versicherungsnehmer davon abhalten würde, sämtliche Universitäten zu verklagen, bei denen der jeweilige Studiengang angeboten wird. Das waren für Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 immerhin 39 (Bl. 390 - 392 d. A.). Die hier zu ziehende Grenze sieht der Senat bei zehn Verfahren in einem Semester nicht als überschritten an. So hat auch der Kläger vorgetragen, in mit der ... und der ... erzielten Vergleichen habe man sich auf die Inanspruchnahme von 10 Universitäten verständigt (Bl. 406 d. A.). Das ist auch hier zugrunde zu legen. Hierbei darf die erhebliche Bedeutung, die mit der Klage auf Erlangung eines Studienplatzes verbunden ist, nicht unterschätzt werden. Ob, wann und welchen Studienplatz ein Bewerber erhält, beeinflusst nachhaltig dessen weitere Lebensentwicklung. Umgekehrt ist der Versicherer nur bedingt schutzwürdig. Wenn er, um zusätzliche Verträge abzuschließen, damit wirbt, dass der Verwaltungsrechtsschutz versichert ist und er auch weiß, dass hierzu Zulassungsverfahren bei Hochschulen zählen (vgl. Rundschreiben der Beklagte vom 23. September 2002, Bl. 79 f. d. A.), so muss er sich vorher darüber informieren, was finanziell auf ihn zukommen kann und das entweder in die Prämie einberechnen, Kapazitätsklageverfahren ausschließen oder auf eine bestimmte Zahl von Klagen beschränken. Diese Verfahrensart wird auch bereits seit vielen Jahren praktiziert, so dass die Beklagte sich über dieses Risiko bei hinreichender Erkundigung Klarheit hätte verschaffen können.
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Sieht man vorliegend Klagen gegen 10 Universitäten nicht als mutwillig an, so kommt es für die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht darauf an, welches zeitlich die ersten zehn Verfahren waren, oder bezüglich welcher Universitäten sich im nachhinein die größte Anzahl freier Plätze ergeben hat. Sachgerecht ist es vielmehr, um zufällige Ergebnisse auch in Anbetracht der von den Verwaltungsgerichten festgesetzten unterschiedlichen Streitwerte zu vermeiden, dem Kläger von den insgesamt für das Wintersemester 2005/2006 angefallenen Kosten 10/14 zuzusprechen. Vollständig zu übernehmen sind von der Beklagten die Kosten für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sommersemester 2006, da der Kläger hier nur zwei Verfahren gegen die Universitäten Göttingen und Erlangen angestrengt hat bzw. er jedenfalls nur für die Verfahren gegen zwei Universitäten Deckungsschutz begehrt. Insoweit kann auch nicht als mutwillig angesehen werden, wenn nach zunächst im Ergebnis für ein Semester erfolglosen Verfahren zumindest noch für das Folgesemester weitere Verfahren angestrengt werden, zumal die Universität Erlangen im Wintersemester noch nicht verklagt war.
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3. Ohne Erfolg hat die Beklagte sich ferner auf § 4 Abs. 1 g) aa) ARB berufen, wonach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen etc. Durch diese Regelung sollen ausgeschlossen werden Auseinandersetzungen aus Vereinbarungen aleatorischen Charakters, bei denen der Erfolg für die eine oder andere Seite allein oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit abhängt und die auch häufig nicht einklagbar sind (BGH VersR 1985, 32; Harbauer, § 4 Rdnr. 53). Darum geht es vorliegend nicht. Auch wenn die endgültige Zuteilung eines Studienplatzes für den Kläger, soweit sich in den Verfahren freie Kapazitäten herausgestellt haben, überwiegend durch Losentscheid erfolgt, ändert das nichts daran, dass der Kläger gegen die jeweilige Universität einen sich aus Art. 12 GG ergebenden Zulassungsanspruch verfolgt, der sich auf die Behauptung der nicht hinreichenden Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten bezieht. Ebenso wie bei der hinreichenden Erfolgsaussicht ist die Verlosung von Studienplätzen nicht der Rechtsverfolgung zuzurechnen, sondern dient nur der Realisierung des Zulassungsanspruchs, gehört aber nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor Gerichten (BVerwG DVBl. 1986, 46).
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4. Auch der Versicherungsfall ist eingetreten. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Ausreichend hierfür ist jedes Verhalten, das nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklang steht (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 14 ARB 75 Rdnr. 8). Der Rechtsverstoß muss nicht wirklich gegeben sein. Es reicht vielmehr die bloße erst gemeinte Behauptung aus. Maßgebend ist mithin keine Abgrenzung nach Gesichtspunkten der Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit, sondern danach, ob eine ernsthafte Behauptung vorliegt, d. h. ein Vortrag, der zumindest einen Tatsachenkern enthält, der die Beurteilung erlaubt, ob hiermit ein adäquat kausaler Vorgang für den zwischen den Beteiligten ausgebrochenen Konflikt dargetan ist (BGH VersR 1985, 540).
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Soweit das Landgericht auf dieser Grundlage angenommen hat, der Kläger habe bloße Vermutungen ohne hinreichende Substanz aufgestellt, indem er behauptet habe, bei den Universitäten bestünden noch freie Kapazitäten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht verkennt hier die Art des dem Deckungsprozess zugrunde liegenden Verfahrens und die den Kläger in diesem Verfahren treffenden Darlegungslast. Insofern kann der Nachweis des Versicherungsfalles nicht für alle möglichen Verfahren gleichermaßen beurteilt werden, sondern muss sich danach zu richten, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast des Versicherungsnehmers in dem von ihm zu führenden Hauptprozess zu stellen sind. Hier bestehen indessen bei den Kapazitätsklageverfahren Besonderheiten, weil der Bewerber um einen Studienplatz im Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel noch gar nicht beurteilen kann, ob und welche freien Kapazitäten bei der jeweiligen Hochschule bestehen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Datensätze, Dienstverträge des Lehrpersonals, Bestandszahlen, Dienstleistungsverflechtungen, Schwundberechnungen etc.) liegen nur der jeweiligen Universität vor. Das führt dazu, dass der Antragsteller sich in einer Art „Beweisnotstand“ befindet und sich zunächst auf die Behauptung beschränken muss, bei der Universität bestünden freie Kapazitäten (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 459; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 992; Zimmerling/ Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, S. 183f.). Erst im Wege der Amtsermittlung werden dann von den Verwaltungsgerichten die erforderlichen Unterlagen herangezogen.
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Auf dieser Grundlage hat auch das BVerfG zu einem Eilverfahren auf Hochschulzugangsberechtigung entschieden, es dürfe von den Parteien kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern könnten (NVwZ 2004, 1112). Die Substantiierungspflicht gehe nicht weiter, als sie von dem Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden könne. Gerade wenn der Mangel an überprüfbaren Unterlagen gerügt werde, widerspreche es einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum nur vermuteten Inhalten dieser Unterlagen vom Antragsteller zu verlangen. Auf dieser Grundlage hat das BVerfG angenommen, eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes bestehe nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte bereits von Amts wegen im Eilverfahren überprüft würden. Anderenfalls könne sich die Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studenten bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benenne, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität lägen und einer rein summarischen Prüfung standhielten.
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Hieraus folgt zwar nicht, dass der Bewerber sich schlicht auf die reine Behauptung freier Kapazitäten zurückziehen und damit den Versicherungsfall begründen könnte. Dann könnten theoretisch alle humanmedizinischen Fakultäten mit dieser Begründung verklagt werden. So ist aber auch der Kläger nicht vorgegangen. Er hat sich auf Verfahren gegen 14 Universitäten beschränkt, bei denen eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestand. Maßgebend für die Beurteilung der auszuwählenden Universitäten sind die festgesetzten Kapazitätszahlen für die Vergangenheit und für das streitige Studienjahr sowie in der Vergangenheit bereits ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegenüber diesen Universitäten. Auf dieser Grundlage hat der Kläger (bis auf die Universität Berlin) nur Universitäten in Anspruch genommen, bei denen bereits für das vorangegangene Wintersemester 2004/2005 zusätzliche Studienplätze mit Erfolg geltend gemacht werden konnten (Bl. 393 d. A.). Ferner ist er überwiegend nur gegen Universitäten vorgegangen, bei denen im Vergleich zum Vorjahr die Zulassungszahlen rückläufig, gleichbleibend oder nur leicht ansteigend waren, so dass von freien Kapazitäten ausgegangen werden konnte (Bl. 390 - 392 d. A.). Tatsächlich hat diese Vorgehensweise auch zum überwiegend zum Erfolg und damit nachträglich zum Nachweis eines Versicherungsfalles geführt, weil bei 11 von 14 Universitäten zusätzliche Studienplätze ermittelt wurden.
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Auch ein Dauerverstoß mit der Folge der Vorvertraglichkeit liegt nicht vor, da zum einen die Kapazitätsberechnungen von den Universitäten jedes Jahr neu vorgenommen werden, und zum anderen ein Dauerverstoß immer nur gerade im Verhältnis zwischen den jeweiligen Parteien in Betracht kommt, der Sohn des Klägers aber an früheren Kapazitätsklageverfahren nicht beteiligt war.
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5. Zu Unrecht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, die Beklagte sei nach § 15 Abs. 1 a), Abs. 2 ARB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Gem. § 15 Abs. 1a) ARB 75 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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a) Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553; OLG Frankfurt/M. ZfS 2000, 506, 508; OLG Bamberg VersR 1994, 1100; Prölss/Martin, § 15 ARB 75 Rdnr. 2; Harbauer, § 15 ARB 75 Rdnr. 7; § 17 ARB 94 Rdnr. 4). Er muss sämtliche für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger ihm bekannter ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsschutzversicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser Leistungspflichten auslösen kann. Erst nach dieser umfassenden Informationserteilung beginnt die inhaltliche Prüfungspflicht des Versicherers (BGH VersR 2003, 638, 639).
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Allerdings stellt diese Informationsobliegenheit keinen Selbstzweck dar, sondern muss sich daran orientieren, welche Angaben der Versicherer zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit kann hier auf die obigen Ausführungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht verwiesen werden. Der Kläger war, da er hierzu mangels entsprechender ihm vorliegender Informationen gar nicht in der Lage war, nicht verpflichtet, der Beklagten im Einzelnen darzulegen, woraus sich konkret für jede einzelne Hochschule ergeben soll, dass bei dieser noch freie Kapazitäten bestehen und deshalb ein Versicherungsfall in Gestalt der Vereitelung des Hochschulzugangsrechtes des Sohnes des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG liegt. Schon gar nicht war der Kläger verpflichtet, für jede einzelne der betroffenen Universitäten für die letzten 5 Jahre darzulegen, wie sich dortige freie Kapazitäten entwickelt haben. Auch einer weiteren Darlegung des Rechtsanspruchs auf einen Studienplatz bedurfte es nicht, da dieser sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG herleitet. Es genügte deshalb zunächst, dass der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2005 mitteilte, welche Universitäten verklagt werden sollen, weil bei diesen im vorangegangenen Wintersemester 2004/2005 noch freie Kapazitäten bestanden hatten. Dass hier mehr Bewerber als freie Plätze auch nach Ausschöpfung der „verdeckten“ Kapazität vorhanden sind, so dass dann ein Losverfahren stattzufinden hat, liegt in der Art derartiger Verfahren, da gerade nicht jeder Bewerber mit einem Studienplatz versorgt werden kann. Ferner hat der Kläger sodann mit Schreiben vom 8. September 2005 der Beklagten aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zugefaxt, bei denen es im Wintersemester 2004/05 und im Sommersemester 2005 noch freie Plätze gegeben hatte.
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b) Selbst wenn indessen der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vorläge, würde sich hieraus keine Leistungsfreiheit für die Beklagte ergeben. Unabhängig von der - wohl zu verneinenden - Frage, ob die Schreiben der Beklagten vom 2. und 23. September 2005 bereits als endgültige Verweigerung der Deckung anzusehen sind, kommt zunächst vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht in Betracht. Dieses setzt eine Kenntnis von der Obliegenheit sowie das zumindest bedingte Wollen ihrer Verletzung voraus (BGH VersR 1993, 960; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 27). Vorsätzlich handelt etwa der Versicherungsnehmer, der dem Versicherer einen bewusst falschen Unfallhergang schildert (OLG Hamm VersR 1992, 308; LG Verden r+s 1993, 262), dem Versicherer trotz Aufforderung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht erhebliche neue Einwendungen des Gegners verschweigt (OLG Köln ZfS 1992, 98) oder der Erläuterung dienende Fragen des Versicherers nicht beantwortet (OLG Bamberg VersR 1994, 1100). Davon kann hier nicht die Rede sein, da die Beklagte in ihren Schreiben Ausführungen gemacht hatte, die teilweise rechtlich unzutreffend sind und teilweise dem Kläger Angaben abverlangen, zu denen er nicht in der Lage ist.
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Nimmt man - wenn überhaupt - nur grobe Fahrlässigkeit an, so hätte der Kläger ferner den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 S. 2 VVG geführt. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer nämlich zur Leitung insoweit verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf das Feststellungsverfahren hatte, sondern durch sie muss die Feststellung selbst im Ergebnis zum Nachteil des Versicherers beeinflusst worden sein (BGHZ 41, 327; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 VVG Rdnr. 46 f., 119; Harbauer, § 15 Rdnr. 29). Es muss also feststehen, dass der Versicherer im Falle zutreffender Unterrichtung irgendeine Maßnahme getroffen hätte, die zu einer Senkung der von ihm zu ersetzenden Kosten führt hätte (Prölss/Martin, § 15 ARB 75 Rdnr. 13; Harbauer, a. a. O.). Demgegenüber ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht schon gescheitert, wenn der Versicherer die Erfolgsaussicht nicht prüfen und keinen Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen konnte. Maßgebend ist, ob aufgrund rechtzeitiger und zutreffender Abstimmung die Erfolgsaussichten durch den Rechtsschutzversicherer hätten anders beurteilt werden können (OLG Köln r+s 2001, 374, 375; 1993, 220; LG Mainz r+s 2000, 377; LG Düsseldorf VersR 1990, 417, 418; Harbauer, a. a. O. m. w. N.).
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Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da auch bei weiteren umfangreichen Informationen nicht ersichtlich ist, mit welcher Argumentation die Beklagte hier eine Eintrittspflicht hätte verneinen können. Die weitere Entwicklung hat auch gezeigt, dass bei 11 von 14 Universitäten freie Kapazitäten aufgezeigt wurden. Bereits das reicht für die hinreichende Erfolgsaussicht aus, während es auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Losverfahren tatsächlich einen Studienplatz erhalten hätte, gerade nicht ankommt. Soweit die Beklagte ferner wegen Willkür eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Klageverfahren hätte vornehmen dürfen - nach der hier vertretenen Ansicht 10 - wäre das auch ohne weitere Informationen des Klägers möglich gewesen.
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6. Da der Kläger zweitinstanzlich für das Wintersemester 2006/2006 - und für das im Wege zulässiger Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO einbezogene Sommersemester 2006 - keinen bezifferten Klageantrag mehr stellt, sondern nur noch Freistellung bezüglich der bei seinem und den gegnerischen Prozessbevollmächtigten angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sowie der Gerichtsgebühren begehrt, muss hier nicht entschieden werden, in welcher Höhe tatsächlich welche Kosten angefallen sind. Maßgebend ist, dass die Beklagte den Kläger für das Wintersemester 2005/2006 von 10/14 der angefallenen und noch anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie für das Sommersemester 2006 in vollem Umfang von den außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die beiden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Göttingen und Erlangen freizustellen hat.
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Kein Anspruch besteht dagegen für Kosten des Vorverfahrens bzw. die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Sohnes des Klägers, die der Kläger ebenfalls verlangt (vgl. Bl. 75 d. A.). Ob hier bei den Eilverfahren überhaupt Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO betrieben wurden, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger die Universitäten sofort gerichtlich in Anspruch genommen hat und eine vorherige Bescheidung der Anträge „außerhalb der Kapazität“ durch die Universitäten gerade nicht erfolgte (Bl. 59 f. d. A.). Tatsächlich sind die Kosten derartiger Vorverfahren nicht gedeckt, da in § 26 Abs. 3 h) ARB nur von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor den Verwaltungsgerichten die Rede ist. Dass im internen Rundschreiben der Beklagte vom 23. September 2002 auch die Übernahme der Kosten für das Vorverfahren erwähnt wird (Bl. 79 f. d. A.), begründet mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien keinen weitergehenden Rechtsanspruch des Klägers als er sich unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Soweit es hier ohnehin nur um die allgemeine außergerichtliche Interessenwahrnehmung außerhalb eine Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gehen sollte, wäre dies ohnehin in keinem Fall vom Versicherungsschutz umfasst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers in Kapazitätsklageverfahren gegen Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung außerhalb des üblichen Zulassungsverfahrens besteht, bisher nicht abschließend geklärt ist und diese Frage auch zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen wieder auftreten kann.
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