Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 56/06

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 werden das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. März 2006 und das Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt einheitlich neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) 11.579,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2005 zu zahlen;

b) ab dem 1. Juni 2005 vierteljährlich im Voraus bis zum 27. November 2022 eine monatliche Rente in Höhe von 1.720 € zu zahlen (bis zu einem Rentenbetrag von 328,15 € monatlich gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 5 bis 9); insoweit wird bezüglich der Beklagten zu 4 das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 1996 (7 O 39/93) abgeändert.

2. Die Beklagten zu 5 bis 9 werden als Gesamtschuldner verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1, 3 und 4, an den Kläger ab dem 1. Juni 2005 vierteljährlich im Voraus bis zum 27. November 2022 eine monatliche Rente in Höhe von 328,15 € zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 1 und 3 bis 9 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Einkommensteuernachforderungen des Finanzamts für die Jahre 1998 bis 2001 und von den auf die Rentenleistungen entfallenden Einkommensteuerforderungen des Finanzamtes einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge ab dem Jahr 2002 freizustellen.

4. Die Beklagten zu 1, 3, und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.088,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 544,27 € seit dem 23. Januar 2003 und dem 21. Mai 2005 zu zahlen.

5. Der von den Beklagten zu 5 bis 9 zu ersetzende Gesamtschaden aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 1978 ist auf 500.000 DM (= 255.645,94 €), der von der Beklagten zu 4 zu ersetzende Gesamtschaden auf 2.000.000 DM (= 1.022.583,70 €) begrenzt.

6. Den Beklagten zu 1 und 3 bleibt die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des vormaligen Beklagten zu 1, G. W., gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten.

7. Den Beklagten zu 5 bis 9 bleibt die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der vormaligen Beklagten zu 2, H. G. (als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen E. K.), gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen

der Kläger zu 23 %,

die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 %

und die Beklagten zu 5 bis 9 als Gesamtschuldner zu 13 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 %,

die Beklagten zu 5 bis 9 als Gesamtschuldner zu 13 %,

im Übrigen (zu 23 %) der Kläger selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen

der Kläger zu 4 %,

im Übrigen (zu 96 %) die Beklagten zu 1, 3 und 4 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 9 tragen

der Kläger zu 62 %,

im Übrigen (zu 38 %) die Beklagten zu 5 bis 9 selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen

der Kläger zu 23 %,

die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 % und

die Beklagten zu 5 bis 9 als Gesamtschuldner zu 13 %,

mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Verfahrens erster Instanz: 166.356,39 €.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 210.538,02 €.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

2

Der am 27. November 1957 geborene Kläger erlitt am 13. November 1978 bei einem Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw mit einem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4 versicherten Lkw zusammenstieß, so schwere Verletzungen, dass er seine Berufsausbildung nicht fortsetzen konnte. Zum Unfallzeitpunkt besuchte er die Fachhochschule für Ingenieurwesen/Technik in R. mit dem Ziel, dort 1979 die Fachhochschulreife zu erwerben und anschließend ein Studium der Fachrichtung „Verfahrenstechnik“ mit dem Berufsziel „Ingenieur/FH“ aufzunehmen. Unfallbedingt kam es nicht mehr dazu. Trotz verschiedener Umschulungsmaßnahmen nach dem Unfall gelang es dem Kläger bis ins Jahr 1993 nicht, eine dauerhafte Anstellung zu erhalten. Seither arbeitet er als Briefzusteller für die Deutsche Post AG.

3

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1987 (5 U 33/85) sind der vormalige, mittlerweile verstorbene Beklagte zu 1 - seinerzeit der Fahrer des Lkw - G. W., dessen Erben die Beklagten zu 1 und 3 sind, die Erben der Nacherbin des verstorbenen E. K. - vormals Halter des Lkw - sowie die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4 verpflichtet, dem Kläger 80 % der ihm entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden aus dem genannten Verkehrsunfall zu ersetzen. Mit Urteil vom 6. November 1996 (7 O 39/93) hat das Landgericht Hannover die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4 auch zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 2.532,65 DM = 1.294,92 € verurteilt (Bl. 471 f. von Bd. III der Beiakten); die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen sind mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 1998 zurückgewiesen worden (19 U 3/98, Bl. 604 f. von Bd. III der Beiakten).

4

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger - gegenüber der Beklagten zu 4 im Wege der Abänderungsklage - eine Erhöhung dieser monatlichen Rente um 425,08 € auf 1.720 € monatlich und darüber hinaus Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 11.579,08 € nach Maßgabe einer hypothetischen Einkommensentwicklung der letzten Jahre bei normalem Verlauf seines Erwerbslebens ohne den Unfall sowie eine weitere Zahlung in Höhe von 35.488,77 € für eine angenommene Einkommensteuernachzahlungspflicht betreffend die Jahre 1998 bis 2001. Außerdem begehrt der Kläger für den Zeitraum ab 2002, von den auf die Schadensersatzrenten zu entrichtenden Steuern freigestellt zu werden. Zudem hat er noch Schadensersatz in Höhe von 1.088,54 € für Steuerberaterkosten geltend gemacht.

5

Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 3. März insoweit stattgegeben, als es den vormaligen Beklagten zu 1, G. W., und die Beklagte zu 4 antragsgemäß verurteilt hat. Die Klage ist abgewiesen worden, soweit mit ihr eine Verurteilung der - ebenfalls zwischenzeitlich verstorbenen - früheren Beklagten zu 2, H. G., deren Erben die Beklagten zu 5 bis 9 sind, beantragt worden ist.

6

Mit Schlussurteil vom 12. Mai 2006 hat das Landgericht die Klage im Übrigen - soweit über sie nicht bereits durch das Teilurteil vom 3. März 2006 entschieden worden ist - abgewiesen.

7

Gegen beide Urteile ist gesondert Berufung eingelegt worden: Gegen das Teilurteil vom 3. März 2006 seitens der Beklagten zu 1 bis 4 (14 U 56/06), gegen das Schlussurteil vom 12. Mai 2006 seitens des Klägers (14 U 113/06). Die Berufungsverfahren sind zunächst in zwei selbständigen Verfahren verhandelt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 10. Oktober 2006 und 6. März 2007, Bl. 296 und 308 d. A. 14 U 56/06, sowie Bl. 338 und 364 d. A. 14 U 113/06), jedoch zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007, Bl. 313 d. A. 14 U 56/06, Bl. 369 d. A. 14 U 113/06) mit Zustimmung der Parteien (Bl. 322 f. d. A. 14 U 56/06 und Bl. 379 f. d. A. 14 U 113/06) zur einheitlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren verbunden worden (Senatsbeschluss vom 16. April 2007, Bl. 323 R d. A. 14 U 56/06).

I.

8

Im Teilurteil vom 3. März 2006 hat sich die Kammer bei der Schadensschätzung maßgeblich auf das von ihr gemäß Beweisbeschluss vom 14. Juli 2003 (Bl. 98 d. A. 14 U 56/06) eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. F. G. vom 1. Juli 2004 (im gesonderten Hefter) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. April 2005 (Bl. 143 f. d. A. 14 U 56/06) gestützt und dementsprechend die hypothetische Einkommensentwicklung des Klägers eingeschätzt (vgl. im Einzelnen LGU 7 - 9). Für den zugesprochenen „Steuerschaden“ hat sich das Landgericht auf die vom Kläger vorgelegte Berechnung seines Steuerberaters von A. (Bl. 53 f. d. A. 14 U 56/06), aus der auch die zuerkannten Steuerberatungskosten in Höhe von 1.088,54 € resultieren, gestützt (LGU 10).

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4. Sie wenden sich vor allem gegen die Feststellungen des Sachverständigen G. Dessen Gutachten enthalte keine nachprüfbare Begründung. Deshalb könne weder eine Nachzahlung der 11.579,08 € noch eine Erhöhung der durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 1996 zugesprochenen Rente verlangt werden. Auch die 35.488,77 € hätten dem Kläger nicht zugesprochen werden dürfen, weil es bislang keine Steuerbescheide der Finanzverwaltung gäbe. Insoweit bestünde lediglich ein Anspruch auf Freihaltung. Das Landgericht habe außerdem davon abgesehen, für die Rente eine Begrenzung auf das Renteneintrittsalter auszusprechen. Schließlich sei den Beklagten als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.

10

Die Beklagten zu 1, 3 und 4 greifen das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht an, als sie danach zur Zahlung von 1.088,54 € (Steuerberatungskosten) verpflichtet sind. Weiter haben sie den hilfsweise gestellten Freistellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Einkommensteuernachforderungen des Finanzamts für die Jahre 1998 bis 2001 (vgl. LGU 4/5) dem Grund nach anerkannt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2006, Bl. 271 d. A. 14 U 56/06).

11

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. März 2007, Bl. 308 d. A. 14 U 56/06): Der vormalige Beklagte zu 1 ist beerbt worden durch seine Ehefrau sowie - zunächst - seine beiden Söhne. Der Beklagte zu 2 hat jedoch die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 2006, Bl. 298 f. d. A. 14 U 56/06 mit dazugehöriger Anlage) und ist infolgedessen kein Erbe geworden, § 1953 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1953 Rdnrn. 1 und 2).

12

Die Beklagten beantragen,

13

das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit

14

1. die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger 11.579,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2005 zu zahlen;

15

2. die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger ab dem 1. Juni 2005 vierteljährlich im Voraus eine monatliche Rente von mehr als 1.294,92 € zu zahlen, und zwar über den 27. November 2022 (Renteneintrittsalter) hinaus - die Beklagte zu 4 insoweit in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 6. November 1996 im Verfahren 7 O 39/03;

16

3. die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, dem Kläger 35.488,77 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 2003 zu zahlen.

17

Weiter beantragen sie,

18

den Beklagten zu 1 und 3 als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des G. W., ..., H., gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorzubehalten.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Sachverständigengutachten G. böte genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung. Die Verurteilung zur Zahlung der laufenden Rente sei jedoch - wie von den Beklagten begehrt - zu befristen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, also bis zum 27. November 2022 (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2006, Bl. 283 d. A. 14 U 56/06). Der Steuerschaden sei entstanden und zutreffend ermittelt; hilfsweise werde jedoch die Freistellung weiter beantragt (S. 5 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2006, Bl. 284 d. A. 14 U 56/06).

22

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Teilurteil (Bl. 210 f. d. A. 14 U 56/06).

II.

23

Im weiteren Verfahren, das zum Erlass des Schlussurteils vom 12. Mai 2006 geführt hat, streiten die Parteien allein noch um die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 5 bis 9 als Nacherben des früheren Halters des unfallbeteiligten Lkw, E. K., der beerbt wurde von der zwischenzeitlich verstorbenen H. G. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zu 5 bis 9 ebenso wie im Verfahren 14 U 56/06 die der Beklagten zu 1, 3 und 4, weil er der Ansicht ist, dass auch die Beklagten zu 5 bis 9 als Rechtsnachfolger des früheren Halters des unfallbeteiligten Lkw für die unfallbedingten Schäden einzustehen hätten.

24

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 9 mit dem Schlussurteil abgewiesen, weil es die Auffassung vertreten hat, die streitbefangenen Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 5 bis 9 seien verjährt (LGU 6).

25

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen ursprünglichen Anträgen festhält. Im Unfallzeitpunkt sei die verstorbene H. G. bereits Halterin des Unfallfahrzeugs gewesen; die Verbindlichkeiten aus der Haltereigenschaft seien auf die Erben - die Beklagten zu 5 bis 9 - übergegangen. Die Ansprüche seien nicht verjährt.

26

Der Kläger beantragt,

27

das angefochtene Schlussurteil abzuändern und die Beklagten zu 5 bis 9 gesamtschuldnerisch haftend auch zusammen mit den Beklagten zu 1, 3 und 4 zu verurteilen, an den Kläger

28

1. a) 11.579,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2005 zu zahlen;

29

b) ab dem 1. Juni 2005 vierteljährlich im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.720 € bis zum 27. November 2022 zu zahlen;

30

2. 35.488,77 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 2003 zu zahlen und ihn von den auf die Rentenleistungen entfallenden Einkommensteuerforderungen des Finanzamts einschließlich der insoweit anfallenden Zinsen und Säumniszuschläge ab dem Jahr 2002 freizustellen sowie

31

3. 1.088,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 544,27 € seit dem 23. Januar 2003 und dem 21. Mai 2005 zu zahlen.

32

Hilfsweise beantragt der Kläger:

33

1. in erster Linie,

34

die Beklagten zu 5 bis 9 gesamtschuldnerisch haftend auch mit den Beklagten zu 1, 3 und 4 zu verurteilen, ihn von den Einkommensteuernachforderungen des Finanzamts für die Jahre 1998 bis 2001 und von den auf die Rentenleistung entfallenden Einkommensteuerforderungen des Finanzamts einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge ab dem Jahr 2002 freizustellen;

35

2. in zweiter Linie,

36

festzustellen, dass die Beklagten zu 5 bis 9 gesamtschuldnerisch haftend auch mit den Beklagten zu 1, 3 und 4 verpflichtet sind, ihm die Einkommensteuer zu erstatten, die auf die Entschädigungsleistungen der Beklagten seit 1998 entfällt.

37

Die Beklagten zu 5 bis 9 beantragen,

38

die Berufung zurückzuweisen

39

sowie,

40

die Beschränkung ihrer Haftung als Erben der Nacherbin H. G. gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorzubehalten.

41

Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil. Dieses sei auch unabhängig davon, ob die Klage verjährt sei, richtig. Denn - wie schon im Verfahren 14 U 56/06 dargelegt - das Gutachten des Sachverständigen G. sei unbrauchbar. Für die Halterhaftung gelte außerdem die Höchstgrenze des § 12 StVG. Die Zahlungen der Beklagten zu 4 seien auf die Schuld des Halters anzurechnen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen könne deshalb die von dem Kläger begehrte Rente nicht zuerkannt werden.

42

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Schlussurteil (Bl. 260 f. d. A. 14 U 113/06).

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in beiden - nunmehr wieder verbundenen - Verfahren wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

I.

44

Die Berufung der Beklagten zu 1, 3 und 4 gegen das Teilurteil vom 3. März 2006 ist teilweise begründet. Das betrifft die bislang fehlende Befristung der Rentenzahlung (Ziff. 1 b des Tenors), die Freistellung in Bezug auf die Einkommenssteuerforderungen (Ziff. 3 des Tenors) und die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 Abs. 1 ZPO (Ziff. 6 des Tenors). Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden; eine Verurteilung schied insoweit aus, sodass nur in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden war (vgl. nur Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rdnr. 44).

45

1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagten zu 1, 3 und 4 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständiger Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 11.579,08 € wenden. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung nach § 287 ZPO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken:

46

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 1998, 1633, 1634 [B 1. der Entscheidungsgründe m. w. N.]) ist bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung des Geschädigten ohne das Schadensereignis gemäß § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann, geboten. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun; hieran sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Das soll insbesondere dann gelten, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses - wie vorliegend - noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand und deshalb nur wenig konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers - hier also letztlich der Beklagten - liegt, dass der Geschädigte - der Kläger - in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und sich daher erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun „fiktiv“ eine Prognose über den weiteren Verlauf anzustellen. Für die danach gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO erforderliche Prognose genügt somit schon ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge (BGH NJW 1997, 937, 938 [II. 2 a der Entscheidungsgründe]).

47

b) Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist die von der Kammer angenommene Einkommensentwicklung unter Zugrundelegung der Feststellung des Sachverständigen G. nicht zu beanstanden:

48

aa) Allerdings bezieht sich der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. Juli 2004 (dort S. 6) lediglich auf diverse Ergebnisse der Gehaltsstrukturuntersuchungen der Firma Kienbaum Unternehmensberatung, Gummersbach, sowie auf Untersuchungen über die Gehälter/Einkommen der Ingenieure, durchgeführt vom Verein deutscher Ingenieure, und eigene Untersuchungen im Zusammenhang mit Befragungen von Ingenieuren und Firmen der chemischen Industrie, der pharmazeutischen Industrie und der Lebensmittelindustrie, die im Einzelnen nicht dargelegt werden. Der Sachverständige verweist darauf, dass es im Bereich der Ingenieurgehälter/-einkommen „keinerlei repräsentative Untersuchungen oder spezielle Zahlen des Statistischen Bundesamtes“ zum Jahresgesamteinkommen gebe.

49

Er hat die darauf beruhende Unsicherheit einer Prognose des hypothetischen Bruttojahreseinkommens des Klägers in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. April 2005 (Bl. 143 d. A. 14 U 56/06) bekräftigt: Weil repräsentative Einkommens- und Karrierezahlen für Diplomingenieure der Fachrichtung Verfahrenstechnik in Deutschland fehlten, könne er lediglich eine Wahrscheinlichkeitsannahme aufgrund der Information über ähnliche Berufsgruppen nach Maßgabe seiner Erfahrungen als Personalberater und Vergütungsspezialist begründen. Um diese Annahme „stabiler“ zu machen, habe er „zusätzlich Personalchefs von Wirtschaftsunternehmen, Funktionäre von Berufsverbänden und einzelne Verfahrensingenieure telefonisch interviewt“. (Bl. 143 f. d. A. 14 U 56/06). Auch diese Erhebungen werden nicht näher dargestellt (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 1. Juli 2004). Darüber hinaus hat der Sachverständige jedoch den üblichen Berufsverlauf eines Fachhochschulingenieurs dargelegt (S. 2 f. des Gutachtens).

50

bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Prognose der voraussichtlichen Einkommensentwicklung des Klägers ohne das Schadensereignis erheblichen Schwierigkeiten begegnet. Es ist jedoch nicht dem Kläger anzulasten, dass es für die von ihm angestrebte berufliche Laufbahn keine aussagekräftigeren Einkommenserhebungen gibt. Im Übrigen wird die Prognose des Sachverständigen nachvollziehbarer und damit letztlich für die im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu treffende Entscheidung tragfähig, wenn man sie im Zusammenhang mit dem bereits im Verfahren 7 O 39/93 vor dem Landgericht Hannover erstatteten Gutachten (Bl. 379 f. von Bd. II der Beiakten) betrachtet. Denn vorliegend geht es allein um die - auf den Daten dieses Erstgutachtens beruhende - weitere hypothetische Einkommensentwicklung für die Jahre 1996 bis 2004. In dem grundlegenden Gutachten des Vorprozesses hat der Sachverständige G. jedoch im Einzelnen und ausführlich die Einkommens- und Karriereverläufe für Fachhochschulingenieure vergleichbarer Tätigkeit dargestellt und hierbei auch verschiedene Alternativen gegeneinander abgewogen (vgl. insbes. Bl. 389 f. Bd. II der Beiakten). Auf der Grundlage dieser Erhebungen hat der Sachverständige sich seinerzeit auf ein Einkommen des Klägers für den betreffenden Zeitraum von mindestens 90.000 DM festgelegt (Bl. 390 unten Bd. II der Beiakten). Unter diesem Ansatzpunkt - der die ursprünglich vom Landgericht festgesetzte Rente von 2.532,65 DM begründet hat - ist die Prognose gemäß S. 5 des Gutachtens vom 1. Juli 2004 nachvollziehbar. Der Senat hat jedenfalls keine besseren Erkenntnisse. Auch die Beklagten haben nicht darzulegen vermocht, in welcher Weise und auf der Grundlage welcher Daten und Erhebungen der gewöhnliche Verlauf der Dinge für die Berufs- und Einkommensentwicklung des Klägers hätte - zutreffender - ermittelt werden können. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass für eine weitere Beweiserhebung, insbesondere durch Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens. Denn der Kläger hat, soweit es ihm möglich war, konkrete Anhaltspunkte für die Prognose vorgetragen und diese sachverständig belegt. Damit besteht eine ausreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, umso mehr, als in diesem Rahmen - wie erwähnt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Denn der Tatrichter darf sich hier seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit einer solchen Prognose entziehen (vgl. BGH NJW 1998, 1633, 1634 [B 1. a. E.]; BGHZ 79, 187, 200).

51

cc) Demnach steht dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Mai 2005 eine Rentennachzahlung in Höhe von 11.579,08 € zu, wie sie die Kammer im Einzelnen berechnet hat (LGU 9) und dem die Berufung insoweit nicht näher entgegengetreten ist. Der Senat sieht auch keinen Grund zur Beanstandung der errechneten Nachzahlungsbeträge.

52

2. Das gilt entsprechend für die ab dem 1. Juni 2005 von der Kammer zuerkannte monatliche Rente in Höhe von 1.720 €. Nach Maßgabe der sachverständigen Berechnungen und den entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Urteil (LGU 8/9) ist die Rente von den Beklagten zu 1, 3 und 4 in dieser Höhe zu zahlen. Das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 1996 (7 O 39/93) war deshalb entsprechend abzuändern, wie vom Kläger beantragt.

53

3. Die Berufung ist - insoweit unstreitig - begründet, als die Beklagten eine Befristung der zugesprochenen Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, also bis zum 27. November 2022, begehren; der Kläger erkennt dies an (S. 4 der Berufungserwiderung vom 18. Juli 2006, Bl. 283 d. A. 14 U 56/06). Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

54

4. Hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Steuernachzahlung in Höhe von 35.488,77 € besteht nur ein Anspruch auf Freistellung; auch insoweit ist die Berufung begründet.

55

a) Steuernachzahlungen sind vom Finanzamt bislang nicht geltend gemacht worden (LGU 10 oben). Ob - wie der Kläger und ihm folgend die Kammer meint - künftig eine Nachzahlung verlangt werden wird, vermag der Senat ohne weiteres nicht zu beurteilen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Der Kläger ist durch einen Freistellungsanspruch hinreichend geschützt. Er weist selbst darauf hin, er habe „mangels Abgabe entsprechender Einkommensteuererklärungen noch keine Steuerbescheide bezüglich der Schadensrente erhalten“ (Bl. 230 unten/284 oben d. A. 14 U 56/06). Eine etwaige Steuernachforderung des Finanzamts und ein entsprechender konkreter Schaden ist demnach bislang nicht ansatzweise feststellbar, auch weil im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden kann, ob einer etwaigen Nachforderung Einwendungen oder Einreden des Klägers entgegengehalten werden könnten. Es ist demnach nicht unbedingt sicher, dass dem Kläger jemals ein Schaden entstehen wird, wenngleich das wahrscheinlich ist.

56

Darüber hinaus ist auch die Höhe dieser Schadensposition nicht abschließend beurteilbar. Der Kläger stützt sich lediglich auf eine Berechnung seines Steuerberaters, die nicht deckungsgleich mit einer evtl. Forderung des Finanzamts sein muss. Die Ansicht des Klägers, er sei mangels ausreichender finanzieller Mittel gezwungen, zunächst einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten durchzusetzen, weil er mit der Steuerzahlung nicht in Vorlage treten könne, geht fehl. Durch die zuerkannte Freistellung seitens der Beklagten ist er angemessen abgesichert.

57

b) Da die Beklagten den - hilfsweise gestellten - Freistellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Einkommensteuernachforderung des Finanzamts für die Jahre 1998 bis 2001 dem Grund nach anerkannt haben (Bl. 271 d. A. 14 U 56/06), war insoweit durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.

58

5. Wie vom Landgericht ausgeführt (LGU 10) schulden die Beklagten zu 1, 3 und 4 auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 eine Freistellung von der Steuerlast einschließlich etwaiger Zinsen und Säumniszuschläge.

59

6. Dem Antrag der Beklagten zu 1 und 3 entsprechend war ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780, Rdnr. 10 m. w. N.).

60

7. Soweit das Landgericht im Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.088,54 € nebst Zinsen verurteilt hat, ist das Urteil von der Berufung der Beklagten zu 1, 3 und 4 nicht angegriffen worden (vgl. insbesondere die Berufungsbegründung der Beklagten vom 11. Mai 2006, Bl. 270 f. d. A. 14 U 56/06), so dass der Senat hier an einer Abänderung des Urteils gehindert ist (s. auch unten II 9.).

II.

61

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 12. Mai 2006 ist - gegenüber den Beklagten zu 5 bis 9, auf die es hier allein ankommt - teilweise begründet. Die Beklagten zu 5 bis 9 haben - ebenso wie die Beklagten zu 1, 3 und 4 und mit diesen als Gesamtschuldner haftend - für die Rente einzustehen, allerdings unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten zu 4 geleisteten Zahlungen nur in Höhe von 328,15 € monatlich (Ziff. 1 b und 2 des Tenors), außerdem für die Freistellung in Bezug auf die Einkommenssteuerforderungen (Ziff. 3 des Tenors). Ihre Haftung ist aber gem. § 12 StVG begrenzt (Ziff. 5 des Tenors), ferner bleibt ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten (Ziff. 7 des Tenors). Im Übrigen ist die Klage und entsprechend die Berufung unbegründet.

62

1. Die Beklagten zu 5 bis 9 sind passivlegitimiert. Der Umstand, dass der verstorbene E. K. im Unfallzeitpunkt nicht mehr Halter des unfallbeteiligten Lkw gewesen sein kann, weil er bereits 1968 verstorben war, ist unbeachtlich, weil die Beklagten zu 5 bis 9 Erben der Nacherbin des verstorbenen E. K. sind und damit grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten gemäß §§ 2144, 1967 f. BGB einzustehen haben. Nach dem Tod des früheren Halters E. K. ist dieser von Frau M. K. als Vorerbin und diese wiederum von Frau H. G. als Nacherbin beerbt worden (vgl. den Erbschein des Amtsgerichts H. vom 4. Juli 1969, Bl. 330 d. A. 14 U 113/06), deren Erben die Beklagten zu 5 bis 9 sind.

63

2. Die Klage und dementsprechend die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit der Kläger von den Beklagten zu 5 bis 9 die Zahlung von 11.579,08 € nebst Zinsen begehrt. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 5 bis 9 kein Anspruch auf Nachzahlung von Rentenbeträgen zu. Denn unter Einschluss der geleisteten Zahlungen verbleibt lediglich ein Rentenanspruch in Höhe von monatlich 328,15 €, der für die Vergangenheit bereits abgegolten ist, weil die nach dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 1996 gezahlte Rente durchweg höher gewesen ist. Denn - nur - in Bezug auf die Beklagten zu 5 bis 9 waren die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG zu beachten:

64

a) Nach der für den Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 12 StVG (vom 16. August 1977) haftet der Ersatzpflichtige im Fall der Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1996, 3418 [juris-Rdnr. 7]) bewirkt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt § 12 StVG jedoch die Beträge, deren Zahlung dem Halter aufzuerlegen sind, weshalb dieser, wenn er nur nach StVG haftet, nie mehr als die Höchstbeträge gem. § 12 StVG zu ersetzen hat (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVG, Rdnr. 2). Die Haftungshöchstgrenzen können deshalb vorliegend nur den Beklagten zu 5 bis 9 - den Erben des vormaligen Halters bzw. der Halterin - zugute kommen, nicht aber den Beklagten zu 1 und 3, weil sie (auch) verschuldensabhängig aus § 823 BGB haften (vgl. insbesondere S. 6 des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Dezember 1984, sowie S. 7 f., 10 f. des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1987, Bl. 16, 28 f., 31 f. von Bd. I der Beiakten), was sich die Beklagte zu 4 gleichermaßen zurechnen lassen muss, weil sie als Haftpflichtversicherung gem. § 1 PflVG auch für die gegen den Fahrer gerichteten Ansprüche einzustehen hat.

65

Das heißt nur bis zu der in § 12 StVG bestimmten Höchstgrenze kann der Geschädigte die Beklagten zu 5 bis 9 aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen. Diese gesetzlich festgelegte Haftungsbegrenzung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. Hentschel a. a. O.).

66

b) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist jedoch nicht neben dem Kapitalbetrag noch zusätzlich die Rente zu zahlen; stattdessen ist nur das eine oder das andere geschuldet. Bei der Berechnung der Höchstgrenze kürzt ein etwaig gezahlter Kapitalbetrag den Höchstbetrag für die Rente (vgl. schon RGZ 156, 392, 393). Wird der Schaden deshalb - wie vorliegend - zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (vgl. BGH NJW 1958, 711; BGHZ 51, 226, 236; 146, 84, 93). Dabei ist zunächst die Haftungshöchstsumme von (hier) 500.000 DM um die Beträge zu mindern, die als Kapital geschuldet sind. 6 % des Restes entsprechen dann dem Höchstbetrag der daneben geschuldeten Jahreshöchstrente (RGZ 156, 392, 394).

67

c) Unter Berücksichtigung der von den Beklagten zu 5 bis 9 im Einzelnen dargelegten Zahlungen der Beklagten zu 4 (insbesondere im Schriftsatz vom 2. Januar 2007, Bl. 352 f. d. A. 14 U 113/06), die der Kläger nicht bestreitet (S. 2 des Schriftsatzes vom 1. März 2007, Bl. 363 d. A. 14 U 113/06), führt das zu folgender Abrechnung:

68

Haftungshöchstgrenze: 500.000 DM = 255.645,94 €.

69

Davon sind abzuziehen:

70

- 28.361,53 € (Zahlung an die BEK, vgl. Bl. 353 f. d. A. 14 U 113/06)

71

- 6.843,74 € (Zahlung an die LVA, Bl. 357 d. A. 14 U 113/06)

72

- 21.388,69 € (Zahlung an das LAA, Bl. 357 f. d. A. 14 U 113/06)

73

- 6.000,00 € (Zahlung an die Druckkammerzentrum GmbH, Bl. 358 f. d. A. 14 U 113/06)

74

- 308,63 € (Steuerberater Juni 1991, Bl. 359 d. A. 14 U 113/06)

75

- 461,05 € (Steuerberater April 1992, Bl. 359 d. A. 14 U 113/06)

76

- 465,10 € (Steuerberater Juli 1993, Bl. 359 d. A. 14 U 113/06)

77

- 748,90 € (für Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Auslagen, Bl. 359, 327 d. A. 14 U 113/06)

78

- 3.057,88 € (Blindowschule, Bl. 359, 327 d. A. 14 U 113/06)

79

- 66.467,94 € (Zahlung im Rahmen des Vergleichs vom 10. Januar 1990/ 18. Januar 1990 als Abfindung für vermehrte Bedürfnisse und Abgeltung des Verdienstausfalls, Bl. 359, 327 d. A. 14 U 113/06)

80

- 55.911,58 € (gemäß Urteil LG Hannover vom 6. November 1996, 7 O 39/93, Bl. 359, 327 d. A. 14 U 113/06).

81

Danach verbleiben 65.630,90 €. Davon 6 % sind 3.937,85 €, die eine monatliche Rente in Höhe von 328,15 € begründen.

82

Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zahlungen an die LVA in Höhe von 3.984,64 € (Bl. 357 d. A. 14 U 113/06) und an die Druckkammer GmbH in Höhe von 6.000 € (Bl. 358 f. d. A. 14 U 113/06) erst im Jahre 2003 geflossen sind. Addierte man diese Zahlungen von insgesamt 9.984,64 € im Jahre 2003 auf die oben errechneten, einer Rentenzahlung zugänglichen 65.630,90 €, käme man auf 75.615,54 €. 6 % hiervon wären 4.536,93 €, wonach sich eine monatliche Rate von 378,07 € für das Jahr 2003 oder den Zeitraum davor ergäbe, die also immer noch deutlich unter der vom Landgericht Hannover ursprünglich zuerkannten (und von der Beklagten zu 4 gezahlten) Rente von 1.294,92 € läge.

83

Somit ist gegenüber den Beklagten zu 5 bis 9 kein Nachzahlungsanspruch zu begründen.

84

3. Die Beklagten zu 5 bis 9 sind aber als Gesamtschuldner zusammen mit den Beklagten zu 1, 3 und 4 zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente ab dem 1. Juni 2005 bis zum 27. November 2022 in Höhe von monatlich 328,15 € verpflichtet.

85

Wie ausgeführt, ist der Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO das Gutachten des Sachverständigen G. vom 1. Juli 2004 einschließlich des Ergänzungsgutachtens vom 14. April 2005 zugrunde zu legen, jedoch nach Maßgabe der Haftungshöchstgrenzen gemäß § 12 StVG. Die höheren Rentenbeträge, die der Sachverständige G. ermittelt hat, sind dagegen hier nicht maßgeblich, weil der Sachverständige die Zahlungen der Beklagten zu 4 nicht berücksichtigt hat.

86

4. Auch die Beklagten zu 5 bis 9 haben die monatliche Rente jedoch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, als bis zum 27. November 2022 maximal zu zahlen (wie vom Kläger beantragt).

87

5. Wie dargelegt (I 4. und 5 . ) schulden die Beklagten zu 5 bis 9 dem Kläger ebenfalls lediglich die Freistellung von etwaigen Einkommensteuernachforderungen des Finanzamts für die Jahre 1998 bis 2001 sowie von den auf die Rentenleistung entfallenden Einkommensteuerforderungen des Finanzamts einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge ab dem Jahr 2002.

88

6. Der von der Beklagten zu 5 bis 9 zu ersetzende Gesamtschaden aus dem Unfallereignis ist gemäß § 12 StVG auf 500.000 DM bzw. 255.645,94 € begrenzt. Der gemäß § 12 StVG maßgebliche Höchstbetrag richtet sich nach der für das Unfallereignis maßgeblichen Gesetzesfassung vom 16. August 1977.

89

Dagegen war für die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 3 - die Rechtsnachfolger des Lkw-Fahrers im Unfallzeitpunkt - und die Beklagte zu 4 eine entsprechende Schadensbegrenzung nicht zuzuerkennen, weil - wie ausgeführt - die Höchstersatzbeträge gemäß § 12 StVG hier nur für die Zahlungen gelten, die verschuldensunabhängig dem Halter bzw. dessen Rechtsnachfolgern auferlegt werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf., § 12 StVG, Rdnr. 2).

90

7. Auf die Einrede der Beklagten zu 5 bis 9 war ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorzubehalten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rdnr. 10 m. w. N.).

91

8. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 5 bis 9 ist nicht verjährt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dann, wenn sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB richtet, unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (vgl. insbesondere Rdnr. 17 f. der Entscheidungsgründe). Die Rechtsansicht der Kammer, mit der die Verjährung des Anspruchs begründet worden ist (LGU 7 f.), trifft danach nicht zu. Der Senat schließt sich demgegenüber vollständig den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung an.

92

9. Die Klage und dementsprechend die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr Steuerberatungskosten in Höhe von 1.088,54 € geltend gemacht. Auch wenn diese Kosten angefallen sein mögen, rechtfertigt das noch nicht einen Schadensersatzanspruch. Wie erwähnt ist der Kläger bislang noch keinem Nachforderungsanspruch oder Steuerbescheid des Finanzamts ausgesetzt. Der allein begründete Freistellungsanspruch ist indes auch ohne die Berechnung des Steuerberaters einklagbar gewesen. Die Steuerberatungskosten sind damit nicht durch das Schadensereignis verursacht worden. Der Kläger hätte den ihm zustehenden Freistellungsanspruch auch ohnedies durchsetzen können.

93

Demnach hat der Kläger gegen die Beklagten zu 5 bis 9 keinen Anspruch auf Zahlung dieser 1.088,54 €, obwohl er einen solchen Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1, 3 und 4 hat (s. o. I 7.). Die insoweit widersprüchliche Entscheidung war vom Senat nicht korrigierbar, weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 ihre Verurteilung durch das Landgericht in diesem Punkt nicht angegriffen haben.

III.

94

Die jeweils zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 291, 288 BGB.

C.

I.

95

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens nach Verbindung der zunächst zwei Berufungsverfahren anhand des „ursprünglichen“ Gesamtstreitwerts erster Instanz gequotelt, weil die Unterliegens- bzw. Obsiegensanteile an dem (wieder) einheitlichen Streitgegenstand zu messen sind und nicht an einer vorübergehenden Aufspaltung der Verfahren (die allerdings Bedeutung hat für die Festsetzung der jeweils angefallenen Gebühren).

96

2. In Bezug auf den Beklagten zu 2, F. W., haben die Parteien den Rechtsstreit vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt (Bl. 308 d. A. 14 U 56/06). Hier sind jedoch lediglich Kosten im Berufungsverfahren angefallen, weil der Beklagte zu 2 erst in diesem Verfahrensabschnitt in den Rechtsstreit eingetreten ist (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 10. Oktober 2006, Bl. 296 d. A. 14 U 56/06). Deshalb war über die hier entstandenen Kosten allein im Rahmen der Kostenentscheidung für das Verfahren zweiter Instanz zu befinden. Die Entscheidung war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.

97

Der Senat hat dementsprechend dem Beklagten zu 2 auferlegt, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er zunächst erklärt hat, Erbe des verstorbenen G. W. geworden zu sein (Protokoll vom 10. Oktober 2006, Bl. 296 d. A. 14 U 56/06), die Annahme der Erbschaft dann aber (am selben Tag) wegen Irrtums angefochten und die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat (vgl. die Erklärung vom 10. Oktober 2006, Bl. 300 d. A. 14 U 56/06). Er hat es somit allein zu verantworten, dass seine Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten veranlasst hat. Jedenfalls besteht keine Veranlassung, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, der die Erbfolge nicht kannte.

98

3. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat den Umstand, dass die vom Landgericht zuerkannte Zahlung von vermeintlichen Steuernachforderungen in Höhe von 35.488,77 € nur in einen Freistellungsanspruch „umgewandelt“ wurde, mit einer „Erfolgsquote“ von 20 % der bezifferten Gesamtsteuerforderung, also in Höhe von 7.097,75 €, berücksichtigt.

99

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

100

5. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

II.

101

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat folgende Beträge zugrundegelegt:

102

Für die erste Instanz war neben den bezifferten Beträgen von 11.579,08 €, 35.488,77 € und 1.088,54 € die Freistellung für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 mit 15.000 € (vgl. auch Bl. 10 d. A. 14 U 113/06), außerdem die Rente in Höhe vom 1.720 € monatlich gem. § 42 Abs. 2 GKG mit dem vollen Wert von insgesamt 103.200 € zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich der Beklagten zu 5 bis 9 hat der Kläger die erstmalige ungeminderte Titulierung dieses Anspruchs begehrt.

103

Im Berufungsverfahren war der Streitwert nach den - je vollständig angefallenen - Kosten der bis zur Verbindung kostenrechtlich selbständigen Berufungen zu bemessen. Für das Verfahren 14 U 113/06 waren dabei die ungeminderten Beträge der ersten Instanz anzusetzen, weil das Landgericht die Klage - soweit sie Gegenstand des Schlussurteils war - insgesamt abgewiesen hat („Verjährung“), d. h. 166.356,39 €.

104

Das Verfahren 14 U 56/06 wies einen geringeren Berufungsstreitwert auf, weil die Berufung das Urteil des Landgerichts nur teilweise angegriffen hat. Das betraf die Verurteilung zur Zahlung von 11.579,08 €, außerdem die Differenz zwischen der zuerkannten Rente von 1.720 € und der lediglich für berechtigt gehaltenen Rente von 1.294,92 € - also 425,08 € -, was gemäß § 42 Abs. 2 GKG insgesamt 25.504,80 € ausmacht. Weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 die Freistellung anerkannt haben in Bezug auf die Jahre 1998 bis 2001 und der Senat diesen verbleibenden Freistellungsanspruch mit einem Wert von 28.391,02 € ansetzt, ergibt sich hier bloß eine Differenz zum angefochtenen Urteil von 7.097,75 €. Das Verfahren 14 U 56/05 weist damit einen Streitwert von 44.181,63 € auf.

105

Die Befristung der Rentenzahlung wie auch die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 Abs. 1 ZPO wurden im Streitwert nicht eigens berücksichtigt.

106

Der Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt demnach 210.538,02 €.

 


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