Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 154/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. August 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss unter anderem einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung.

2

Mitte des Jahres 2000 kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und Herrn S. W. Dieser schlug dem Kläger die Investition in ein Anlageprodukt mit der Bezeichnung P…Plan vor. Bei diesem Anlageprodukt handelte es sich um eine aus mehreren Bausteinen bestehende Konstruktion, der folgendes Modell zugrunde lag:

3

Erstes Element war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Die vom Anleger geschuldete Prämie wurde zu Beginn der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung erbracht. Diese Einmalzahlung wiederum wurde durch ein Darlehen finanziert (zweites Element). Dieses Darlehen wurde zunächst nicht getilgt. Zahlungen an die kreditierende Bank erfolgten zunächst lediglich im Umfang der auf das Darlehen anfallenden Zinsen unter Verwendung der mit der Lebensversicherung erwirtschafteten und an den Versicherungsnehmer ausgekehrten Beträge. Parallel hierzu zeichnete der Versicherungsnehmer Anteile an einem Investmentfonds, die aus dem Eigenkapital des Versicherungsnehmers finanziert wurden (drittes Element). Diese Investmentfondsanteile wurden schließlich zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Dem Versicherungsnehmer verblieben die regelmäßigen Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung.

4

Initiatorin des Anlagekonzepts war die mittlerweile insolvente … & Partner … GmbH in M. (nachfolgend: … & Partner).

5

Herr W. händigte dem Kläger den von … & Partner für den …Plan erstellten Prospekt in seinen zwei Teilen aus (Anlage K 10) und erstellte für ihn eine Kurzberechnung auf der Basis einer jährlichen Rendite aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 8,5 %. Am 5. Juli 2000 unterzeichnete der Kläger ein Beratungsprotokoll zum EuroPlan (Anlage K 11). Darin heißt es unter anderem:

6

"Mir ist bekannt, dass der …Plan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen, die sich auf Erfahrungswerte der Vergangenheit stützen. Das wirtschaftliche Ergebnis kann besser oder schlechter ausfallen als dargestellt. Ich bin insbesondere über die folgenden Risiken informiert worden: …

7

Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Z. niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen …"

8

An demselben Tag leistete der Kläger seine Unterschrift unter den Zeichnungsschein …Plan (Anlage K 11) und ermächtigte darin … & Partner mit der Beschaffung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 DM und Einzahlung dieses Betrags in die von der Beklagten angebotene … Investment Police. Der Kläger erhielt im Anschluss von der Beklagten einen Versicherungsschein. Danach begann die Versicherung mit dem 5. Dezember 2000 zu laufen bei einer Gesamtlaufzeit von 78 Jahren. Weiter sah der Versicherungsschein eine halbjährliche Auszahlung von 7.416,00 DM vor, erstmalig am 5. September 2001 (Anlage K 12). Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.

9

Im Jahr 2009 kündigte der Kläger das Darlehen zum 18. September 2009 und beauftragte das Kreditinstitut mit der Verwertung der gestellten Sicherheiten in Form des Rückkaufswertes der Lebensversicherung und des Depotwertes des auf seinen Namen laufenden Investmentfonds. Die Verwertung der Lebensversicherung erbrachte einen Betrag in Höhe von 47.034,76 € und die Verwertung des Depotwertes einen Betrag in Höhe von 8.738,17 €. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (Anlage K 15) teilte das Kreditinstitut dem Kläger mit, dass nach Verwertung der Sicherheiten zum 26. Oktober 2009 noch eine Restforderung in Höhe von 58.992,77 € bestehe und forderte den Kläger zur Zahlung auf.

10

Der Kläger behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Zwar habe er seine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte an den Darlehensgeber abgetreten. Diese Abtretung erstrecke sich aber nicht auf Pflichtverletzungen aufgrund vorvertraglichen Verschuldens. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe für den Abschluss einer Lebensversicherung mit falschen und irreführenden Angaben werben lassen. Insbesondere habe sie damit geworben, dass seit den 50’er Jahren stets Renditen im zweistelligen Bereich erwirtschaftet worden seien (Bl. 7 d. A.). Dementsprechend habe auch Herr W. im Rahmen des Beratungsgesprächs erklärt, dass eine Rendite von 8,5 % lediglich eine vorsichtige Schätzung darstelle und sehr wahrscheinlich übertroffen werde (Bl. 17 d. A.). Weiter habe er erklärt, dass die Beklagte deutlich höhere Renditen erziele als deutsche Versicherer, weil sie die Gelder besser verwalte. Hinzu komme, dass die Beklagte keine Reserven bilden dürfe. Vielmehr sei sie verpflichtet, alle Gewinne zeitnah an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Die Einlagen der Versicherungsnehmer würden nach Pool und Quartal getrennt verwaltet. Über das Glättungsverfahren sei darüber hinaus ein relativ kontinuierlicher Wertzuwachs gewährleistet. Durch dieses Verfahren würden in besonders ertragreichen Zeiten Reserven gebildet und in weniger erfolgreichen Zeiten wieder zugunsten der Versicherungsnehmer aufgelöst. Schließlich gewähre die Beklagte eine Garantie, wonach ein einmal garantierter Anteilswert nicht mehr verloren werden könne (Bl. 18 d. A.).

11

Diese der Selbstdarstellung der Beklagten und den Angaben im Prospekt entsprechenden Behauptungen des Herrn W. seien unzutreffend gewesen. Tatsächlich seien die Renditen in der Vergangenheit nur aufgrund einer sehr hohen Inflationsrate erwirtschaftet worden (Bl. 19 d. A.). Die Prognose sei auch unzutreffend gewesen, was bereits daraus folge, dass die Rendite aus dem Versicherungsvertrag in den letzten Jahren gegen Null tendiert habe (Bl. 42 d. A.). Darüber hinaus sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, alle Gewinne an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Eine quartalsweise Trennung erfolge nicht. Vielmehr könne die Beklagte Gewinne aus den Verträgen eines Quartals Verträgen eines anderen Quartals zuweisen. Die im Rahmen des Glättungsverfahrens gebildeten Reserven müssten auch nicht zugunsten der Versicherungsnehmer verwendet werden. Für die Garantie müsse zunächst nicht die Beklagte eintreten, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer (Bl. 20 d. A.).

12

Diese Pflichtverletzungen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Herr W. habe nicht als Versicherungsmakler, sondern als Finanzvermittler gehandelt. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die von ihr angebotenen Lebensversicherungen in der Bundesrepublik regelmäßig nicht von Versicherungsmaklern vertrieben worden seien. Sie habe weiter gewusst, dass ihre Lebensversicherung im Rahmen des EuroPlan vertrieben werde. Das ergebe sich im konkreten Fall bereits daraus, dass der Antrag des Klägers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags zusammen mit dem Beratungsprotokoll bei ihr eingereicht worden sei (Bl. 21 d. A.).

13

Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er ohne Zeichnung des …Plan gestanden hätte. Dementsprechend habe sie den Kläger zunächst von der Forderung des Kreditinstituts freizustellen.

14

Darüber hinaus habe sie den aus dem eigenen Vermögen des Klägers gezahlten Investmentfondsanteil in Höhe von 39.880,77 €, die Vermittlungsgebühr in Höhe von 6.391,15 € und die Zinszahlungen des Klägers in Höhe von 1.450,00 € zu ersetzen.

15

Der Kläger begehrt schließlich Erstattung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 175.544,89 €.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der B. bank und der D. bank AG DKB aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B. bank Nummer … / … freizustellen,

18

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.721,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.748,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Pflichtverletzungen an die D. bank abgetreten habe (Bl. 162 d. A.). Darüber hinaus habe die Beklagte aber auch nicht ihre Pflichten verletzt. Sie habe in den von ihr selbst erstellten Vertragsunterlagen (Anlagen B 1 bis B 3) umfassend über die Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt und auch darauf hingewiesen, dass der deklarierte Wertzuwachs sehr gering sein könne (Bl. 168 d. A.). Dem Kläger sei dementsprechend auch klar gewesen, dass seine Erwartung einer jährlichen Rendite von 8,5 % bei guter Wertentwicklung realisierbar, aber reine Spekulation gewesen sei (Bl. 127 d. A.). Auch habe sie nicht mit Vergangenheitsrenditen geworben. Dies sei allein durch … & Partner geschehen (Bl. 151 d. A.). Die Vergangenheitsrenditen seien aber auch nicht falsch wiedergegeben (Bl. 152 d. A.). So habe ein im Januar 1995 abgeschlossener Vertrag bis zum Februar 2000 einen deklarierten kumulierten Wertzuwachs von 34,39 % erzielt zuzüglich eines Fälligkeitsbonus in Höhe von 55 % (Bl. 152 d. A.). Unerheblich sei demgegenüber, mit welchem Pool die Renditen erwirtschaftet worden seien, weil alle Vermögenswerte Teil des W. P. Fund der Beklagten gewesen seien und allen Pools stets die gleiche Veranlagungsart zugrunde gelegen habe (Bl. 152 d. A.). Auf unterschiedliche Inflationsraten habe nicht hingewiesen werden müssen. Aus dem Prospekt sei eindeutig hervorgegangen, dass die Renditezahlungen britische Verträge in Pfund beträfen (Bl. 153 d. A.). Die Vergangenheitsrenditen hätten sich auch nicht ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen bezogen (Bl. 153 d. A.).

23

Auch Herrn W. treffe nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung. Insbesondere habe dieser nicht erklärt, dass eine Rendite von mehr als 8,5 % wahrscheinlich sei (Bl. 155 d. A.). Unabhängig hiervon seien der Beklagten etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler nicht zuzurechnen. Weder … & Partner noch Herr W. hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten gehandelt. Die Beklagte habe mit den Vermittlern nicht zusammen gearbeitet (Bl. 143, 168 d. A.). Etwaige ihren Distributoren zur Verfügung gestellte Materialien seien im üblichen Rahmen erfolgt, so wie auch andere Versicherer Versicherungsmaklern Unterlagen zur Verfügung stellen würden (Bl. 148 d. A.). Sie habe auch kein vorkonfektioniertes fremdfinanziertes Anlagemodell entwickelt, beworben oder autorisiert (Bl. 144, 170 d. A.). Sie sei nicht in die Konzeption und den Vertrieb von Rentenmodellen und Hebelgeschäften eingebunden gewesen. Auch mit den kreditierenden Banken habe sie nicht zusammen gearbeitet (Bl. 145 d. A.). Vielmehr hätten die Vermittler in eigener Verantwortung Angebote entwickelt und vertrieben (Bl. 144, 171 d. A.).

24

Weiter seien etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vergangenheitsrendite für die Entscheidung des Klägers zur Zeichnung auch nicht kausal gewesen (Bl. 157 d. A.).

25

Ebenso wenig sei es beim Kläger zu einem Schadenseintritt gekommen. Der Kläger habe bis zum 5. September 2009 Auszahlungen in Höhe von 65.233,70 € erhalten. Der Vertragswert habe sich zu diesem Zeitpunkt auf 67.192,51 € belaufen. Es sei nicht ersichtlich, dass die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung den ihr im Rahmen von …Plan zugedachten Zweck nicht weiter hätte erfüllen können. Dass die Police den erhofften Ertrag nicht erwirtschaftet habe, habe der Kläger durch seine Kündigung selbst verschuldet (Bl. 158 d. A.). Die mit dem Investmentfonds erlangten Steuervorteile müsse sich der Kläger anrechnen lassen (Bl. 159 d. A.).

26

Im Übrigen seien etwaige Ansprüche aus einer Aufklärungspflichtverletzung auch verjährt. Aufgrund der dem Kläger übersandten Kontoauszüge und aufgrund des Rundschreibens von … & Partner habe er spätestens im Jahr 2005 gewusst, dass die notwendige Rendite nicht erzielt werde.

27

Mit Urteil vom 5. August 2010 (Bl. 467 - 469R d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheide bereits deshalb aus, weil etwaige Pflichtverletzungen des Herrn W. der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Dieser sei als Finanzvermittler für … & Partner tätig geworden, nicht aber für die Beklagte. Unabhängig hiervon habe der Kläger aber auch gewusst, dass die in Aussicht gestellten Renditen nicht garantiert worden seien.

28

Der Kläger sei sowohl im Beratungsprotokoll als auch im Prospektteil B …Plan darauf hingewiesen worden, dass mit der Anlage Risiken verbunden seien. Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche auch verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger sei spätestens im Jahr 2004 darüber informiert worden, dass die tatsächlich ausgezahlte Rendite hinter der prognostizierten Rendite zurückbleibe.

29

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

30

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden (Aller) vom 5. August 2010, Az. 4 O 103/10

32

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der B. …bank und der D. … bank … aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B. … bank Nummer … / … / … freizustellen,

33

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.721,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

34

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.748,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger habe sich bewusst für ein spekulatives Geschäft entschieden und wolle nunmehr die hiermit verbundenen Risiken auf die Beklagte abwälzen. Im Übrigen sei der …Plan auch nicht ausschließlich mit den Versicherungen der Beklagten angeboten worden. Vielmehr sei in einem Beratungsprotokoll auch mit Produkten des britischen Wettbewerbers R. L. geworben worden (Bl. 567 d. A.). Ein etwaiges Beratungsverschulden der Finanzvermittler sei der Beklagten auch im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zuzurechnen. Bei dem Finanzvermittler habe es sich um einen Versicherungsmakler gehandelt. Dieser werde aber als Vertreter des Versicherungsnehmers und nicht als Vertreter des Versicherers tätig. Nur in Ausnahmefällen verhalte es sich anders. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Die Beklagte habe keine Schulungen zum …Plan veranstaltet (Bl. 571 d. A.). Im Übrigen wiederholt sie ihre Auffassung, dass der streitgegenständliche Anspruch inzwischen verjährt ist.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

39

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus culpa in contrahendo aufgrund eines Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung des Anlagemodells …Plan zu. Zwar kam es im Rahmen des Beratungsgesprächs auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags zu jedenfalls einer Pflichtverletzung (dazu unter Punkt 3 Lit. a)). Darüber hinaus ist der Klägervortrag hinsichtlich zweier weiterer behaupteter Pflichtverletzungen zumindest schlüssig (dazu unter Punkt 3 Lit. b)). Jedenfalls scheitert ein Anspruch des Klägers aber auch unter isolierter Betrachtung jeder einzelnen vom Kläger schlüssig behaupteten bzw. festgestellten Pflichtverletzung an einer mittlerweile eingetretenen Verjährung (dazu unter Punkt 4).

40

Im Einzelnen:

41

1. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 13.7 AVB deutsches Recht anzuwenden.

42

Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung der Rechtslage gemäß § 5 zu Art. 229 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zum Tragen. Zwar ist offen, ob bei Ansprüchen aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auf die Pflichtverletzung oder auf die Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Aufl., §§ 5, 6 zu Art. 229 EGBGB, Rn. 4). Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil nach dem insoweit unstreitigen Klägervortrag der Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2000 abgeschlossen wurde und damit selbst bei Maßgeblichkeit des zeitlich der angeblichen Pflichtverletzung nachfolgenden Vertragsschlusses das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht anwendbar bliebe.

43

2. Der Kläger ist trotz der am 12. Oktober 2000 erfolgten Abtretung seiner Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bayerische Landesbank (Anlage B 10) aktivlegitimiert.

44

Allerdings scheitert die Abtretung nicht an § 399 BGB. Zwar begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1) Befreiung von einer Verbindlichkeit. Auch kann ein solcher Anspruch gemäß § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägten Inhalt verändern würde (vgl. BGH BGHZ 12, 136). Ausnahmsweise wird die Abtretung des Freistellungsanspruchs aber dann zugelassen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - an den Gläubiger der Forderung erfolgt, von der zu befreien ist. Solche Abtretung ist durch die Bedeutung des Freistellungsanspruchs mitgedeckt, der die wirtschaftliche Last der Verbindlichkeit vom Gläubiger des Freistellungsanspruchs auf den Freistellungsschuldner verlagert (vgl. BGH MDR 1975, 390).

45

Der Kläger ist vielmehr deshalb aktivlegitimiert, weil sich die Abtretung nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus einem Beratungsverschulden erstreckt. Welche Forderungen die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu klären (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 398, Rn. 8). Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH NJW 2007, 2320). Ob eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag auch Schadensersatzansprüche aufgrund einer etwaigen bei Vertragsschluss erfolgten Pflichtverletzung erfasst, hat der Tatrichter deshalb unter Berücksichtigung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen, der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Gegen eine Ausweitung der Abtretung auch auf quasivertragliche Ansprüche spricht im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung. Danach trat der Kläger seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag ab, nicht aber seine Ansprüche aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung auch von Schadensersatzansprüchen. So wird unter Ziffer 2 der Vereinbarung explizit die Einziehung der Versicherungssumme, die Auflösung der Versicherung durch Abhebung des Rückvergütungswertes, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und die Erhebung der angesammelten Dividende angesprochen. Diese Verwertungsmöglichkeiten betreffen ausschließlich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der B. …bank erfolgte. In dem Fall hat sich die Auslegung der Abtretungsvereinbarung an § 5 AGBG zu orientieren. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels einer eindeutigen Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zulasten des Klägers auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die B. …bank ausgegangen werden.

46

3. Zu einem Verstoß gegen Beratungspflichten kam es jedenfalls insoweit, als Herr W. unstreitig unter Bezugnahme auf den Prospekt des …Plan mit in der Vergangenheit erzielten Renditen in Höhe von durchschnittlich 8,5 % warb (dazu unter Lit. a)). Im Übrigen sind die dem Kläger Herrn W. zugeschriebenen Äußerungen im Rahmen der Vertragsanbahnung nur teilweise geeignet, einen Verstoß gegen Beratungspflichten schlüssig zu begründen (dazu unter Lit. b)).

47

a) Unstreitig warb Herr W. mit den im Prospekt des …Plan ausgewiesenen Vergangenheitsrenditen. Insoweit kann bereits jetzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung festgestellt werden.

48

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Herr W. als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig wurde. Auch wenn Herr W. nur als Anlagevermittler tätig geworden sein sollte, wäre jedenfalls zwischen dem Kläger und … & Partner ein jedenfalls stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag zustande gekommen. Aufgrund dieses Auskunftsvertrags ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1120; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 780). An einer solchen richtigen und vollständigen Aufklärung fehlte es im Hinblick auf die Vergangenheitsrenditen allerdings:

49

Grundsätzlich stellt die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Renditen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Renditen unzutreffend angegeben werden. Erfolgt die Beratung bzw. die Vermittlung anhand eines vom Initiator des Anlagemodells herausgegebenen Prospekts, ist dieser im Hinblick auf den unter Zuhilfenahme des Prospekts geschaffenen Vertrauenstatbestand (Prospekthaftung im weiteren Sinne) verpflichtet, die Prospektangaben auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen und den Kläger über die mit der Anlage verbundenen Risiken umfassend zu informieren und zu beraten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009, Az. 13 U 137/05, recherchiert in juris). Der Prospekt hat den Anleger über alle für seine Entschließung relevanten Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH WM 2008, 725). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGH a. a. O.). Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potenziellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer gegenüberstehen werden als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Darlehens getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene Anlagemodell auf einem tragfähigen Konzept beruht.

50

Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen finden sich zunächst im Teil A des Prospekts zum …Plan. Dort werden die vom britischen Versicherer bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den letzten 15 bzw. 25 Jahren erzielten Renditen dargestellt. Neben anderen Versicherern wird auch die von der Beklagten erzielte Rendite mit 11,33 % p. a. bzw. 13,35 % p. a. ausgewiesen.

51

Weiter heißt es im Teil B des Prospekts unter anderem:

52

"In der Vergangenheit hat der englische Versicherer für seine Anleger langjährig hervorragende Renditen erzielt, die z. T. erheblich über der im Angebot kalkulierten Rendite von ca. 7,9 % p. a. auf die Bruttoanlage bzw. 8,5 % p. a. auf die Nettoanlage liegen."

53

Dass diese Werte unzutreffend waren, trägt auch der Kläger nicht vor. Allerdings verweist er darauf, dass die in der Statistik wiedergegebenen Verträge nicht mit dem streitgegenständlichen Vertrag vereinbar seien, weil jene Verträge unter anderem keine Einmalzahlung, sondern eine monatlich wiederkehrende Prämienzahlung vorgesehen hätten.

54

Das ist zutreffend. Die Werbung mit Vergangenheitsrenditen erlaubt nur dann eine Zukunftsprognose, wenn die Vergangenheitsrenditen mit vergleichbaren Verträgen erzielt wurden. Beruhen die Renditen hingegen auf Verträgen mit einem anderen wirtschaftlichen Modell, fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Letzteres war hier der Fall. Bei der Renditeberechnung ist bereits von entscheidender Bedeutung, ob der Versicherer aus dem Anlagebetrag regelmäßig (im Streitfall vierteljährlich) an den Versicherungsnehmer Auszahlungen erbringt oder ob dem Versicherer die erwirtschaftete Rendite verbleibt und er damit weiter arbeiten kann (so im Beispielsfall). Garantierte Auszahlungen bergen darüber hinaus das Risiko einer Abschmelzung des eingezahlten Kapitals mit der Folge, dass in den Folgejahren nur geringe oder ggf. keine Bonuszahlungen erfolgen können. Hinzu kommt weiter, dass dem Versicherer bei einer Einmalzahlung der Gesamtbetrag sofort zur Verfügung steht und er damit auch sofort wirtschaften kann, während er bei einer Ratenzahlung hierauf nur sukzessive Zugriff erhält. Bereits diese beiden Gesichtspunkte lassen erkennen, dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt. Ob demgegenüber auch bei Lebensversicherungsverträgen mit einer Einmahlzahlung sowie einer jährlichen Ausschüttung und einer Laufzeit von 15 bzw. von 25 Jahren in der Vergangenheit eine vergleichbare Rendite erwirtschaftet worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das streitgegenständliche Versicherungsmodell den Angaben der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2011 zufolge erst seit 1995 existiert und eine den Angaben im Prospekt vergleichbare Vergangenheitsrendite bereits aus diesem Grund mit dem streitgegenständlichen Versicherungsmodell nicht erzielt werden konnte.

55

Zwar ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers mit der Behauptung entgegengetreten, die Vergangenheitsrenditen hätten sich nicht ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen bezogen, sondern auch auf Verträge mit Einmalzahlung (Bl. 153 d. A.). Das ist aber unzutreffend. In dem vor Abschluss des Versicherungsvertrags dem Kläger vorgelegten Prospekt des …Plan heißt es ausdrücklich:

56

"Welche Renditen haben britische Versicherer bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den vergangenen 15 und 25 Jahren für ihre Kunden erreicht?" (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat)

57

Es hätte dementsprechend der Beklagten oblegen, die unzutreffende Wiedergabe der ausweislich der Quellenangabe im Prospekt der Zeitschrift C. 9/97 entnommenen Informationen durch Vorlage des entsprechenden Artikels nachzuweisen. Dieser Darlegungslast hat die Beklagte aber nicht entsprochen.

58

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine als Anlage B 40 vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2010 eine Aufklärungspflicht über zu erwartende Renditen verneint (Bl. 568 d. A.), ist das für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zu näheren Angaben zukünftig zu erwartender Renditen besteht, dürfen die dem Anlageinteressenten hierzu unterbreiteten Informationen gleichwohl nicht falsch sein (vgl. BGH NJW 2010, 2506 zu der in einem Prospekt prognostizierten Rentabilität eines Fonds auf der Basis von "Erfahrungswerten aus der Vergangenheit", wenn solche Erfahrungswerte für vergleichbare Objekte tatsächlich nicht vorlagen).

59

Demgegenüber führt allein die Wirtschaftslage in Großbritannien im Anlagezeitraum von 15 bzw. 25 Jahren nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Vergangenheitsrenditen. Die Höhe der Renditen ist nicht notwendigerweise inflationsabhängig. Maßgeblich ist vielmehr, mit welchen Geldanlagen die Renditen erwirtschaftet werden. Während eine sachwertorientierte Geldanlage etwa in Form von Aktien relativ inflationsunabhängig ist (die Inflation also mitmacht), wird die Rendite einer geldwertorientierten Anlage etwa in Form von Devisen weit eher von der Inflation beeinflusst. Es ist dementsprechend unzutreffend, wenn der Kläger einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rendite und Inflation herzustellen sucht. Die Rendite steigt nicht automatisch mit der Inflation. Dementsprechend lässt sich auch nicht unter Bezugnahme auf unterschiedlich hohe Geldentwertungen in Großbritannien und in der Bundesrepublik Deutschland auf eine fehlende Vergleichbarkeit der in den jeweiligen Ländern erzielten Renditen schließen.

60

b) Im Übrigen kann dem Vortrag des Klägers das Vorliegen lediglich zweier weiterer Pflichtverletzungen entnommen werden. Der Kläger behauptet, im Rahmen des Beratungsgesprächs sei es zu folgenden weiteren Pflichtverletzungen gekommen:

61

- Herr W. habe erklärt, dass die Beklagte keine Reserven bilden dürfe. Vielmehr sei sie verpflichtet, alle Gewinne zeitnah an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten.

62

- Herr W. habe erklärt, dass eine Rendite von 8,5 % lediglich eine vorsichtige Schätzung darstelle und sehr wahrscheinlich übertroffen werde.

63

- Herr W. habe erklärt, dass die Beklagte deutlich höhere Renditen erziele als deutsche Versicherer, weil sie die Gelder besser verwalte.

64

- Herr W. habe behauptet, dass die Einlagen der Versicherungsnehmer nach Pool und Quartal getrennt verwaltet würden.

65

- Herr W. habe behauptet, dass über das Glättungsverfahren ein relativ kontinuierlicher Wertzuwachs gewährleistet sei.

66

- Herr W. habe mit einer von der Beklagten gewährten Garantie geworben. Danach könne ein einmal garantierter Anteilswert nicht mehr verloren werden.

67

- Herr W. habe mit einer unzutreffenden Kurzberechnung für die Anlage geworben. Tatsächlich hätte auch bei einer Rendite von 8,5 % versicherungsmathematisch nicht der errechnete Vermögenszuwachs erzielt werden können.

68

Hierzu im Einzelnen:

69

aa) Sollte die vom Kläger behauptete Erklärung des Herrn W. betreffend eine vollständige, zeitnahe Weiterleitung von Überschüssen an den Versicherungsnehmer tatsächlich erfolgt sein, wäre es insoweit zu einer Pflichtverletzung gekommen.

70

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, von Herrn W. entsprechend beraten worden zu sein (Bl. 18 d. A.). Danach seien englische Versicherer anders als deutsche Versicherer verpflichtet, alle erwirtschafteten Gewinne zeitnah an die Versicherungsnehmer weiterzuleiten.

71

Soweit es die zeitnahe Auskehrung betrifft, scheidet eine Pflichtverletzung zwar aus. Diese angebliche Behauptung wird bereits durch den nachfolgenden Hinweis auf das Glättungsverfahren (Bl. 18 d. A.) relativiert. Der Kläger trägt vor, Herr W. habe einen relativ kontinuierlichen Wertzuwachs der Verträge zugesagt. Dieser werde durch das Glättungsverfahren gewährleistet, bei dem der Versicherer in erfolgreichen Zeiten Reserven bilde, die er in nicht ganz so gewinnstarken Jahren wieder an die Versicherungsnehmer auskehre. Unter diesen Umständen konnte auch der Kläger nicht von einer zeitnahen Weiterleitung etwaiger Überschüsse ausgehen.

72

Anders verhält es sich allerdings, soweit Herr W. eine vollständige Auskehrung der Übererlöse an die Versicherungsnehmer zugesichert haben soll. Diese Aussage wäre definitiv unzutreffend. Insoweit heißt es bereits in dem von der Beklagten für den C. … Fund herausgegebenen Prospekt (Seite 50):

73

"Die freien Vermögenswerte im …Fund sind für die Unterstützung aktueller und zukünftiger Policen im Fonds reserviert… Die freien Vermögenswerte erlauben unseren Anlageverwaltern beträchtliche Investitionen in risikoreichere Vermögenswerte (z. B. Aktien) und sorgen dafür, dass der Fonds seine Garantien auf bestehende und künftige Policen erfüllen kann."

74

Hieraus folgt, dass die Überschüsse jedenfalls nicht unmittelbar an die Versicherungsnehmer ausgekehrt wurden. Sie sollten vielmehr reinvestiert werden. Auch wenn eine solche Investition den Versicherungsnehmern im Ergebnis wieder zugute kommen sollte, heißt das noch nicht, dass das schließlich auch der Fall war. Der Hinweis auf die Investition in risikoreichere Vermögenswerte lässt vielmehr die Möglichkeit eines teilweisen oder auch vollständigen Verlusts der Überschüsse offen. In dem Fall scheidet eine Auskehrung an die Versicherungsnehmer aus.

75

bb) Soweit der Kläger behauptet, Herr W. habe eine prognostizierte Rendite von 8,5 % lediglich eine vorsichtige Schätzung dargestellt, die sehr wahrscheinlich übertroffen werde, behauptet der Kläger erkennbar nicht das Vorliegen einer eigenständigen Pflichtverletzung. Vielmehr misst der Kläger der von Herrn W. geäußerten Prognose lediglich im Zusammenhang mit den von diesem angeführten Vergangenheitsrenditen Gewicht bei. Insoweit wird aber auf die Ausführungen unter Lit. a) Bezug genommen.

76

cc) Soweit im Prospekt mit einer besseren Verwaltung der angelegten Gelder durch die Beklagte geworben wurde, handelt es sich erkennbar um eine schlichte Anpreisung ohne konkrete Substanz. Eine Täuschung oder Irreführung der Anleger durch falsche Sachinformationen kann dementsprechend nicht festgestellt werden.

77

dd) Der Kläger behauptet darüber hinaus, dass der Aussage des Herrn W. zufolge die Einzahlungen der Versicherungsnehmer nach Pool und Quartal getrennt verwaltet würden. Diese Behauptung stellt aber bereits deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil der Kläger zu der in Aussicht gestellten Verwendung seiner Gelder nichts vorgetragen hat. Die Verwaltung von Geldern in unterschiedlichen Pools ist zunächst einmal wertneutral. Bedeutung für den Anleger gewinnt eine diesbezügliche Aussage erst dann, wenn der konkret für den Anleger in Aussicht genommene Pool im Hinblick auf Rendite und Sicherheit von anderen Pools abweicht oder wenn Verluste aus anderen Pools mit Gewinnen des dem Anleger zugewiesenen Pools aufgefangen werden sollen. Allein aus der nach Quartalen und Pools getrennten Verwaltung von Geldern kann der Anleger hingegen keine Informationen gewinnen, die seine Entscheidung für oder gegen die Anlage beeinflussen könnten. Der Kläger trägt insoweit auch nicht vor, eine entsprechende Fehlvorstellung gebildet zu haben.

78

ee) Die Behauptung eines gleichmäßigen Wertzuwachses unter Anwendung des Glättungsverfahrens stellt keine Pflichtverletzung dar. Dass ein solches Verfahren zum Tragen kam, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist auch nicht von vornherein unzulässig, in einem Jahr erwirtschaftete Überschüsse mit in einem anderen Jahr erwirtschafteten Verlusten (oder nicht ganz so hohen Überschüssen) zu verrechnen, um so jedenfalls im Durchschnitt eine relativ gleichmäßig Wertsteigerung zu erreichen. Auch im Übrigen ist eine Täuschung des Klägers nicht erkennbar. Soweit es den Hinweis auf einen kontinuierlichen Wertzuwachs betrifft, wird auf die Ausführungen unter Lit. gg) Bezug genommen.

79

ff) Insoweit behauptet der Kläger, nicht über die Verwendung der Gewinne zur Finanzierung der Garantien anderer Versicherungsverträge aufgeklärt worden zu sein (Bl. 41 d. A.). Abermals ist eine Pflichtverletzung jedenfalls auf der Grundlage dieses pauschalen Vortrags nicht erkennbar. Auch dem Kläger war bewusst, dass seine Einlage nicht isoliert verwaltet wird. Kommt es aber zu einer gemeinsamen Verwaltung seiner Einlage mit den Einlagen anderer Versicherungsnehmer, ist auch die für den jeweiligen Versicherungsnehmer allein relevante Rendite nur ein Durchschnittswert. Es ist dementsprechend unzutreffend, wenn der Kläger eine zweckwidrige Verwendung "seines" Überschusses behauptet. Im Ergebnis trägt der Kläger vor, dass durch diese Vorgehensweise seine Überschussbeteiligung unzulässig beeinträchtigt werden könnte. Indem zunächst aus den erwirtschafteten Beträgen die Garantieansprüche der jeweiligen Versicherungsnehmer herausgerechnet würden, bleibe für den einzelnen Versicherungsnehmer ein geringerer Anteil an der Überschussbeteiligung. Dieser Ansatz wäre nur dann tragfähig, wenn der Kläger hierdurch eine Benachteiligung erfahren würde. Eine solche ist aber nicht erkennbar. Im Gegenteil kann der Kläger ebenso wie andere Versicherungsnehmer von einer solchen Verrechnung sogar profitieren, wenn sein (nur fiktiv zu berechnender) Überschuss anderenfalls zur Deckung seiner Garantieansprüche nicht ausreichen würde.

80

gg) Schließlich rügt der Kläger unter anderem, dass in der Beispielsberechnung (Anlage K 10a) mit einem kontinuierlich sich durch den Fälligkeitsbonus erhöhenden Vertragswert geworben worden sei, obwohl der Bonus hierauf nicht angerechnet werden dürfe (Bl. 225 d. A.). Das ist nur bedingt nachvollziehbar. Wenn man die Beträge in der Kurzberechnung heranzieht, ist allerdings zunächst einmal erkennbar, dass die im Beispiel unterstellte Rendite von 8,5 % nur zum Teil in die jährliche Auszahlung fließt und im Übrigen auf das Kapital angerechnet wird, um dieses zu erhöhen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Fehlerhaft wäre die Berechnung natürlich dann, wenn die Beklagte zur vollständigen Auskehrung der Rendite (Garantieleistung zzgl. Fälligkeitsbonus) verpflichtet gewesen wäre. Hierfür finden sich aber im Versicherungsvertrag keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der angeblich abweichenden Erklärung des Herrn W. zur vollständigen Auszahlung der Überschüsse wird auf die Ausführungen unter Lit. a) Bezug genommen. Im Übrigen kann auch der Kläger nicht davon ausgegangen sein, dass der komplette mit seiner Einlage erzielte Gewinn (einschließlich einer Wertsteigerung seiner Anteile) vierteljährlich an ihn ausgezahlt wird. In dem Fall wäre eine Wertsteigerung seines Kapitals innerhalb der vereinbarten Laufzeit nämlich ausgeschlossen und könnte sich bestenfalls auf den Betrag des eingezahlten Kapitals belaufen.

81

Soweit der Kläger mit der Anlage K 22 (Bl. 290 d. A.) eine eigene Berechnung nach Maßgabe einer Rendite von 8,5 % vornimmt und hierbei zu einer Abschmelzung des Kapitals kommt (Bl. 223 d. A.), kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage der Kläger hier rechnet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf eine Täuschung des Klägers anlässlich der Musterberechnung ableiten lassen. Soweit der Kläger behauptet, sich hierbei auf die Musterberechnung der Beklagten zu stützen (Anlage B 12), ist das nur bedingt nachvollziehbar. Im Gegensatz zum Kläger gelangt die Beklagte in jener Berechnung jedenfalls zu einer kontinuierlichen Wertsteigerung des eingezahlten Kapitals unter der Prämisse einer Rendite von 8,5 % p. a. Zwar käme eine Pflichtverletzung anlässlich der Anlageberatung des Klägers dann in Betracht, wenn die tatsächliche Formel der Beklagten bei einer Rendite von 8,5 % zu einem abweichenden und für den Kläger ungünstigeren Ergebnis geführt hätte. Eine entsprechende Behauptung kann dem Klägervortrag aber nicht entnommen werden (Bl. 223 ff. d. A.).

82

Schließlich trägt der Kläger vor, dass die Rendite von 8,5 % tatsächlich von der Beklagten überhaupt nicht hätte erwirtschaftet werden können. Hierzu ergeben sich aus der Aussage des vor dem Landgericht Coburg am 17. Mai 2010 vernommenen Zeugen R. nähere Anhaltspunkte. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung unter anderem ausgesagt, dass entgegen der von ihm angestellten Berechnung der mit der Anlage erzielte Fälligkeitsbonus nicht zu 100 % dem Anleger zugute komme. Vielmehr würden nur 6 % des insgesamt erzielten Fälligkeitsbonus an den Anleger zur Auszahlung gelangen. Um dementsprechend ohne Abschmelzung des eingezahlten Kapitals bei einer garantierten Rendite von 3 % einen weiteren Fälligkeitsbonus von 3 % zu erhalten, müsse mit dem Kapital eine Rendite von 50 % erzielt werden (Bl. 285 d. A.). Sollte die bislang unbestätigte Aussage des Zeugen zutreffen, wäre das Anlagekonzept des EuroPlan von vornherein zum Scheitern verurteilt, denn die zum Abtrag der Zinsbelastung erforderliche Rendite hätte allenfalls in Ausnahmejahren und auch nur mit spekulativen Anlagen erzielt werden können. Insoweit läge erkennbar eine Täuschung des Anlegers vor, weil mit Renditen geworben worden wäre, die nicht hätten erzielt werden können.

83

Soweit sich die Beklagte in der Berufungserwiderung auf die nur in Auszügen wiedergegebene Aussage des Zeugen G. vor dem Landgericht Coburg bezieht, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Zeuge erklärt, dass das Geschäftsmodell der Fremdfinanzierung von Ende der 60'er Jahre bis 2000 immer funktioniert habe (Bl. 568 d. A.). Den zitierten Passagen kann allerdings keine Begründung für diese Auffassung entnommen werden, zumal das Modell des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags dem Beklagtenvortrag zufolge erst seit 1995 existiert.

84

Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch lediglich behauptet, dass das Anlagemodell funktionieren könne. Unter welchen Umständen dies der Fall sein soll, kann dem Beklagtenvortrag demgegenüber nicht entnommen werden. Entscheidungserheblich wäre der Vortrag der Beklagten dementsprechend nur, wenn sie die Entwicklung des Anlagemodells unter verschiedenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dargestellt und in allen Fällen - wenngleich natürlich mit unterschiedlich hohen Fälligkeitsboni - die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Darlehenszinsen hätten bedient werden können.

85

4. Soweit damit auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags von einer Pflichtverletzung auszugehen ist und der Kläger hinsichtlich zweier weiterer Pflichtverletzungen schlüssig vorgetragen hat, scheidet ein Anspruch gleichwohl aus, weil hinsichtlich aller drei Pflichtverletzungen mittlerweile Verjährung eingetreten ist:

86

a) Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt, soweit diese auf einer Werbung mit den im Prospekt des EuroPlan dargestellten Vergangenheitsrenditen beruhen.

87

Die vom Bundesgerichtshof für Prospekthaftungsansprüche entwickelte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten bzw. von drei Jahren kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen. Zunächst geht es in diesen Fällen regelmäßig nur um die Fälle eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Eine analoge Anwendung auf den Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen scheidet hingegen aus. Darüber hinaus unterliegen der kurzen Verjährung nur die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, deren Grundlage nicht das persönliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen ist. Sie auf Ansprüche gegen Vertreter auszudehnen, die mit dem Anlageinteressenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln, besteht selbst dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt haben.

88

In solchen Fällen bleibt es bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH WM 1984, 1216; BGH NJW1982, 1514).

89

Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar können auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG unterfallen (vgl. BGH VersR 2004, 361). Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen darstellt (vgl. BGH VersR 2010, 373). Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr will der Kläger so gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte. In solchen Fällen bleibt es aber bei der gesetzlichen Regelverjährung des BGB. Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 8. September 2009 beruft, wonach auch auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Ansprüche der kurzen Verjährung unterfallen, ist diese Entscheidung durch den vorstehend zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 überholt. Die Beklagte zitiert in ihrer Berufungserwiderung aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs auch unvollständig. Tatsächlich heißt es dort zur Anwendbarkeit des § 12 VVG a. F. auf Ansprüche aus culpa in contrahendo:

90

"Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungsagenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen über seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gewährte und für den er höhere Prämien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines bedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch geltend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kläger hat die Prämien, die er teilweise mit der Klage zurückverlangt, nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet.

91

Sein Rückforderungsanspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kläger will so gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte."

92

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

93

Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo aufgrund eines vorvertraglichen Beratungsverschuldens verjähren ihrerseits zwar gemäß § 195 BGB a. F. grundsätzlich in 30 Jahren (vgl. BGH VersR 1989, 596; BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1982, 1514). Allerdings führt das nicht automatisch zu der Geltendmachung des Anspruchs in nicht rechtsverjährter Zeit. Im vorliegenden Fall sind vielmehr die Übergangsvorschriften gemäß § 6 zu Art. 229 EGBGB zu beachten. Danach finden zwar die "alten" Verjährungsvorschriften auf alle bis zum 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung allerdings kürzer, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 bzw. von dem Moment der Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB an berechnet, § 6 Abs. 4 zu Art. 229 EGBGB. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung, § 199 BGB. Sind einem Anlageberater mehrere, von einander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen, berechnet sich die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH BKR 2010, 118).

94

Spätestens 2006 besaß der Kläger eine solche Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner bzw. verschloss sich einer solchen Kenntnis grobfahrlässig.

95

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Ausbleiben der prognostizierten Rendite grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Renditeprognose erlaubt, zumal der Kläger einräumt, auf eine solche Möglichkeit im Rahmen des Beratungsgesprächs hingewiesen worden zu sein. Der Senat verkennt ebenso wenig, dass es sich bei den im Prospekt ausgewiesenen Renditen um Durchschnittsrenditen handelt, die über einen Zeitraum von 15 bzw. 25 Jahren erwirtschaftet wurden und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu einem unterdurchschnittlichen Ertrag gekommen sein dürfte. Schließlich verkennt der Senat auch nicht, dass dem Kläger auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt wurde, dass die geringen Ausschüttungen in der Anfangszeit auf die Bildung von Rücklagen zurückzuführen seien und dass dafür später mit einem umso höheren Gewinn gerechnet werden könne.

96

Auf der anderen Seite durften all diese Gesichtspunkte den Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die von der Beklagten erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Während nach Ablauf des ersten Jahres noch ein deklarierter Wertzuwachs von 3,5 % bei einem Fälligkeitsbonus von 0 % ausgewiesen wurde (Anlage B 16 im Anlagenband Beklagte), sank bereits im darauffolgenden Jahr der deklarierte Wertzuwachs auf 3 % (bei erneut ausgebliebenem Fälligkeitsbonus). Mit Schreiben vom Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass der deklarierte Wertzuwachs auf 1,5 % gesunken sei, ohne dass es abermals zur Auszahlung eines Fälligkeitsbonus gekommen wäre (Anlage B 18 im Anlagenband Beklagte). Damit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass der Kläger spätestens Ende 2004 alle Veranlassung hatte, die beworbenen Vergangenheitsrenditen in Frage zu stellen. Ersichtlich geschah dies aber weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006, was den Vorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis begründet.

97

Die Ausführungen des Klägers stehen dem nicht entgegen. In seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2010 trägt er selbst zu den Anforderungen an die Bejahung einer grobfahrlässigen Unkenntnis vor. Danach könne von einer solchen Unkenntnis nur ausgegangen werden, wenn der Anleger selbst von einfachsten Informationsmöglichkeiten (einfache Anfrage oder kurzes Telefonat) keinen Gebrauch mache und anderenfalls unschwer die Pflichtverletzung festgestellt hätte (Bl. 236 d. A.). Selbst unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre aber eine grobfahrlässige Unkenntnis zu bejahen, denn der Kläger hätte sich lediglich kurz mit den Angaben im Prospektteil A befassen müssen, um die fehlende Vergleichbarkeit der dort dargestellten Lebensversicherungsverträge mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag ohne Weiteres erkennen zu können bzw. sogar zu müssen. Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH NZG 2011, 68; BGH NJW 2010, 2005). Anders verhält es sich nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In dem Fall darf er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten etwa in Form des ihm ausgehändigten Prospekts nachgehen.

98

Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rn. 27; Henrich/Spindler in: Bamberger/ Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rn. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH VersR 1964, 927; Grothe a. a. O., Henrich/Spindler a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH NJW 1999, 423).

99

Eine solche Kenntnis des Klägers lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Der Kläger wusste, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen werden sollte. Dies sah bereits das für den Kläger erstellte Berechnungsbeispiel vor. Auch der Zeichnungsschein sah in seinem Vordruck ausschließlich den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt für das Beratungsprotokoll zum …Plan. Schließlich bezogen sich auch sämtliche Berechnungsbeispiele im Prospektteil A des …Plan auf von der Beklagten angebotene Versicherungen. Unter diesen Umständen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass zwischen Herrn W. bzw. … & Partner und der Beklagten ein derart enges Verhältnis im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestand, dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorlagen und dass er insbesondere noch keine Kenntnis über die aufseiten der Beklagten bzw. von … & Partner konkret in diesem Zusammenhang tätigen Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).

100

Darauf kommt es letztlich aber nicht einmal an, weil der Kläger selbst bis zu einer Beauftragung seines Anwalts davon ausging, Herr W. bzw. … & Partner seien ihm gegenüber als Finanzvermittler tätig geworden. Insoweit heißt es bereits in der Klageschrift unter anderem:

101

"Der Zeuge W. handelte gegenüber der Klagepartei nicht als Versicherungsmakler und gab sich auch nicht als ein solcher aus. Der Zeuge bot der Klagepartei lediglich als Finanzvermittler den …Plan von Anfang an und ausschließlich zusammen mit den Versicherungsverträgen der Beklagten an."

102

Damit wusste der Kläger aber auch frühzeitig von allen Umständen, aus denen sich die unmittelbare Zurechnung eines Beratungsverschuldens ergab. Ob er dies rechtlich zutreffend einordnete, ist für die Verjährung ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob … & Partner tatsächlich als Finanzvermittler tätig wurden und sich die Beklagte deren Verschulden dementsprechend auch zurechnen lassen muss.

103

b) Auch etwaige Ansprüche aufgrund der Behauptung einer vollständigen und zeitnahen Auskehrung der Erlöse sind verjährt. Eine Kenntnis dieser von ihm behaupteten Pflichtverletzung besaß der Kläger bereits frühzeitig nach Vertragsschluss. Der Kläger hat insoweit in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2010 vorgetragen, sich bereits kurz nach Auszahlung der ersten (und hinter der Prognose zurückbleibenden) Rendite bei Herrn W. nach den Gründen hierfür erkundigt zu haben. Dieser habe erklärt, dass der bisherige Verlauf des …Plan keine Veranlassung zur Sorge gebe. Die zunächst nur geringen Wertzuwächse seien einerseits auf die Entwicklung der Aktienmärkte und andererseits darauf zurückzuführen, dass in den Anfangsjahren zunächst Reserven gebildet würden. Erst wenn diese aufgefüllt seien, werde ein größerer Anteil des Gewinns und der Boni dem Vertrag des Klägers zugewiesen (Bl. 317 d. A.). Damit war dem Kläger mitgeteilt worden, dass die angebliche Ankündigung des Herrn W. betreffend eine zeitnahe vollständig Auskehrung der Überschüsse an den Kläger unzutreffend gewesen sein musste. Damit besaß er aber frühzeitig - nach Angaben des Klägers bereits nach Erhalt des ersten Kontoauszugs (Bl. 317 d. A.) - Kenntnis von der Pflichtverletzung des Herrn W.. Der erste Kontoauszug datiert vom 6. Dezember 2002 (Anlage B 16 im Anlagenband Beklagte). Geht man davon aus, dass sich der Kläger mit Herrn W. erst im Jahr 2003 in Verbindung setzte, dann begann die Verjährungsfrist nach neuem Recht mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 trat dann die Verjährung ein, ohne dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung gekommen wäre.

104

Soweit es die Kenntnis des Klägers von der Person des Schuldners betrifft, wird auf die Ausführungen unter Lit. a) Bezug genommen.

105

c) Aber auch soweit der Kläger das Konzept des …Plan selbst angreift, ist eine Verjährung etwaiger hieraus resultierender Ansprüche eingetreten. Dabei dürfte sich dieser Vorwurf im Wesentlichen mit dem Vorwurf einer unzutreffenden Vergangenheitsprognose überschneiden, denn wenn der Kläger die Möglichkeit einer ihm prognostizierten Renditen grundsätzlich in Frage stellt, dann rügt er im Ergebnis, dass er mit einer unzutreffenden Prognose geworben worden sei. Diese Prognose erfolgte aber auch nach seinem eigenen Vortrag lediglich auf der Grundlage der Vergangenheitsrenditen und insoweit besaß er spätestens im Jahr 2006 zumindest grobfahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 BGB (s. o.).

106

Aber auch soweit der Kläger möglicherweise den unterbliebenen Hinweis auf die Gefahr einer Abschmelzung des von ihm eingebrachten Kapitals beanstandet, besaß er bereits frühzeitig Kenntnis von einer solchen Möglichkeit. Wie bereits dargestellt, wurde der Kläger mit Ablauf eines jeden Versicherungsjahres über die Entwicklung seiner Anlage informiert. Diese Informationen beschränkten sich aber nicht nur auf die Höhe des Fälligkeitsbonus und des deklarierten Wertzuwachses. Der Kläger wurde vielmehr auch über den aktuellen Vertragswert informiert. So hieß es im Schreiben vom 6. Dezember 2002 beispielsweise noch, dass sich der Vertragswert auf 113.742,68 € belaufe (Anlage B 16 im Anlagenband Beklagte). Im Schreiben vom 8. Dezember 2003 wurde der Vertragswert demgegenüber nur noch mit 109.127,96 € beziffert. Im Schreiben vom 6. Dezember 2004 schließlich wurde der Vertrag nur noch mit 102.995,79 € bewertet. Dementsprechend erfuhr die vom Kläger eingezahlte Prämie von ursprünglich 127.822,97 € im Dezember 2000 (Anlage B 13 im Anlagenband Beklagte) bereits innerhalb der ersten vier Jahre einen Wertverlust von knapp 20 %. Damit musste sich dem Kläger aber auch aufdrängen, dass es zu einer massiven Abschmelzung des von ihm eingezahlten Kapitals gekommen war. Das konnte der Kläger darüber hinaus unschwer den Erläuterungen in den jeweiligen Schreiben entnehmen. Dort hieß es übereinstimmend:

107

"Der Vertragswert ist der Wert ihres Vertrags, resultierend aus den über die bisherige Laufzeit gezahlten Beiträgen abzüglich der Vertragsgebühren und inklusive des jährlich deklarierten Wertzuwachses."

108

Dementsprechend musste es sich dem Kläger auch aufdrängen, dass ihm gegenüber mit unzutreffenden Angaben geworben worden war und dass er gerade nicht mit einem garantierten stabilen Wertzuwachs seines Kapitals oder zumindest mit dem Erhalt dieses Kapitals rechnen durfte. Aus diesem Grund musste ihm auch spätestens nach Erhalt des dritten Informationsschreibens der Beklagten vom 6. Dezember 2004 bewusst werden, dass die Grundlage der ihm gegenüber prognostizierten Rendite in Form des Wertzuwachses und des Fälligkeitsbonus ernsthaft in Frage gestellt war, denn beide Elemente setzen das Vorhandensein von Kapital voraus, mit dem die Rendite erwirtschaftet werden kann. Durch die ohne Weiteres auch für den Kläger erkennbare Abschmelzung des Kapitals musste er dementsprechend auch die fehlende Funktionsfähigkeit des ihm gegenüber dargestellten Anlagemodells jedenfalls nach Maßgabe der geltenden Rahmenbedingungen erkennen. Weshalb genau es zu einer solchen Abschmelzung kommen konnte und welcher Formel sich die Beklagte bei der Berechnung der Fälligkeitsboni bzw. des deklarierten Wertzuwachses bediente, ist insoweit unmaßgeblich. Die Kenntnis dieser Einzelheiten ist nicht erforderlich, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen.

109

Im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Person des Schuldners wird abermals auf die Ausführungen unter Lit. a) Bezug genommen.

110

5. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit sich die Beklagte die vom Senat festgestellte bzw. die weiteren, schlüssig vom Kläger vorgetragenen Pflichtverletzung anlässlich des Beratungsgesprächs zurechnen lassen muss. Nur vorsorglich weist der Senat deshalb darauf hin, dass entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht eine solche Zurechnung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich muss sich der Versicherer ein Verschulden von Versicherungsmaklern bzw. von unabhängigen Finanzvermittlern allerdings nicht zurechnen lassen. Der Versicherungsmakler wird nicht vom Versicherer beauftragt, sondern vom potenziellen Versicherungsnehmer (vgl. Dörner in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 59, Rn. 43). Soweit eine Zurechnung in Betracht kommt, gilt dies dementsprechend nur für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler. Allerdings findet dieser Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn den Makler auch zum Versicherer ein Rechtsverhältnis verbindet, dementsprechend ein Doppelrechtsverhältnis existiert. Zwar besteht in gewissem Umfang immer ein solches Rechtsverhältnis und sei es auch nur in der regelmäßigen Übersendung von Versicherungsunterlagen oder Programmen zur Berechnung von Prämien und Leistung. Die Unabhängigkeit des Maklers endet allerdings dann, wenn dieser mit Wissen und Wollen Aufgaben des Versicherers übernimmt, die typischerweise diesem obliegen. In dem Fall wird der Makler im Pflichtenkreis des Versicherers tätig und ist deshalb als dessen Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH VersR 2001, 188; BGH VersR 1998, 1093; BGH VersR 1997, 877; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 163). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden.

111

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte den Vertrieb ihrer Produkte in Deutschland ausschließlich über sog. Masterdistributoren organisiert habe (Bl. 6 d. A.). Diese hätten dann wieder die Aufgabe besessen, ihrerseits Zwischen- und Untervermittler einzusetzen. Für den …Plan sei die Europäische Marketing und F. AG in H. (E…F) zuständig gewesen. Die E…F sei von der Beklagten mit Informationsmaterial ausgestattet worden. Weiter habe die Beklagte sich wirtschaftlich und personell an Vertriebsschulungen beteiligt (Bl. 6 d. A.). Spätestens ab 1999 hätten die Vertriebsbedingungen der Beklagten vorgesehen, dass der Beklagten alle Informations- und Vertragsunterlagen mit einer Bezugnahme auf die Beklagte dieser vorgelegt wurden (Bl. 13 d. A.). Dementsprechend sei der Beklagten auch der Prospekt für den …Plan vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte E…F auch den Quellcode ihrer Software überlassen, damit dieser diese in die Software für …Plan integrieren könne (Bl. 15 d. A.).

112

Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, dürfte von einer über den üblichen Umfang hinausgehenden Verflechtung der Beklagten und … & Partner auszugehen sein. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es aber aus den vorstehend erörterten Gründen nicht.

113

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dass der Streithelfer der Beklagten dem Rechtsstreit erst mit Schriftsatz vom 4. März 2011 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung beigetreten ist, ist gemäß 66 Abs. 2 ZPO unschädlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

114

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat die Anträge wie folgt bewertet:

115

Antrag zu 1): ……...

58.992,77

€       

Antrag zu 2): ……...

47.721,92

€       

Gesamt: …………...

106.714,69

€       

116

Der Antrag zu 3) hat im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG keine Berücksichtigung gefunden. Für eine abweichende Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf den Streithelfer besteht keine Veranlassung. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Rechtsstreit die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (vgl. BGH NJW 1960, 42; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2009, 763; OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017; KG Berlin MDR 2004, 1445; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007; OLG München NJW-RR 1998, 420). Im vorliegenden Fall hat der Streithelfer im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar keinen Antrag gestellt. Im Rahmen der Beitrittserklärung hat er aber die Zielrichtung seines Beitritts durch den angekündigten Antrag auf Klageabweisung verdeutlicht. Dementsprechend ist der für das Berufungsverfahren bereits festgesetzte Streitwert auch für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer maßgeblich.

117

Einer Auseinandersetzung mit der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Gegenmeinung bedarf es im vorliegenden Fall nicht (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2008, 878; OLG Köln OLGR Köln 1992, 306; OLG Hamburg JurBüro 1992, 251; OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 445; OLG Koblenz MDR 1983, 59). Selbst wenn man bei der Streitwertbemessung allein auf das Interesse der Streithelfer abstellen würde, käme es nicht zu einer abweichenden Bewertung.

118

Die Ausführungen des Klägervertreters in dessen am 31. März 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben dem Senat keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gegeben.

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 31. Mai 2011 wurde in den Urteilstext eingearbeitet und wie folgt begründet:

Beschluss

Der im Tatbestand des am 31. März 2011 verkündeten Urteils enthaltene Satz

"Herr W. händigte dem Kläger den von … & Partner für den …Plan erstellten Prospekt in seinen drei Teilen aus (Anlage K 10) und erstellte für ihn eine Kurzberechnung auf der Basis einer jährlichen Rendite aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 8,5 %."

wird wie folgt berichtigt:

"Herr W. händigte dem Kläger den von Röbke & Partner für den …Plan erstellten Prospekt in seinen zwei Teilen aus (Anlage K 10) und erstellte für ihn eine Kurzberechnung auf der Basis einer jährlichen Rendite aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 8,5 %."

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat den Tatbestand im dargestellten Umfang gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Soweit im Tatbestand von einem dreiteiligen Prospekt die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Tatsächlich besteht der Prospekt zum …Plan lediglich aus zwei Teilen. Eines Rückgriffs auf die gegenüber § 319 Abs. 1 ZPO subsidiäre (vgl. Musielak in: ZPO, 8. Aufl., § 320, Rn. 2) und von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 320 Abs. 1 ZPO hat es unter diesen Umständen nicht bedurft.

Im Übrigen ist der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes jedoch unbegründet. Nach Auffassung der Beklagten ergebe sich entgegen den Ausführungen im Tatbestand aus dem Zeichnungsschein nicht, dass der Kläger … & Partner auch zur Einzahlung des Darlehensbetrags in die bei der Beklagten abzuschließende Versicherung ermächtigt habe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Im Zeichnungsschein (Anlage K11) heißt es insoweit:

"Ich (Anmerkung des Senats: der Kläger) zeichne hiermit den …Plan mit einer Einmalanlage in eine C. … Police in Höhe von DM 250.000,00."

Im Anschluss heißt es:

"Ich beauftrage … & P. mit der Beschaffung und der Abwicklung eines Bruttodarlehens in Höhe von DM 250.000,00 für den …Plan."

Wenn der Kläger … & Partner aber nicht allein mit der Beschaffung, sondern darüber hinaus auch mit der Abwicklung des Bruttodarlehens beauftragte, dann kann hierin mangels Alternativen nur der Auftrag gesehen werden, über die Darlehenssumme zugunsten der Beklagten zu verfügen. Dass diese Verfügung nur in Form einer Einzahlung in die C. … Police erfolgen konnte, ergibt sich aus der bereits zitierten Erklärung im Zeichnungsschein. Würde der Tatbestand hingegen im Sinne des Berichtigungsantrags umformuliert werden, wäre er zumindest unvollständig. In dem Fall bliebe nämlich der … & Partner erteilte Auftrag zur Abwicklung der Finanzierung unerwähnt. Unabhängig hiervon hat die Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits aber auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welchen Umfang die … & Partner erteilte Vollmacht ihrer Auffassung nach besitzt. Ein etwaiger, erstmals im Berichtigungsverfahren erfolgender Vortrag ist aber unbeachtlich und rechtfertigt insbesondere nicht die rückwirkende Berichtigung des Tatbestandes (vgl. Musielak a. a. O.).>

 


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