Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 4/12

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in P. vom 5. Dezember 2011 (Aktenzeichen: III Kop 230/11) bezeichneten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 23. November 2005 (Aktenzeichen: V K 848/05) ist zulässig.

2. Der Haftbefehl des Senats vom 8. Februar 2012 wird wieder in Vollzug gesetzt.

Gründe

I.

1

Die Justizbehörden der Republik Polen betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in P. vom 5. Dezember 2011 (Az.: III Kop 230/11) die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung. Danach ist der Verfolgte durch das Urteil des Amtsgerichts P. vom 23. November 2005 (Aktenzeichen V K 848/05) wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Strafe ist noch voll zu verbüßen, nachdem die ursprüngliche Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 8. Mai 2008 (Aktenzeichen VIII Ko 1614/08) widerrufen worden war, weil der Verurteilte sich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzogen und die Auflage der Schadenswiedergutmachung nicht erfüllt hatte. Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben:

2

„I. In der Zeitdauer vom 09. Dezember 1998 bis zum 16. März 1999 in P., indem er die fortgesetzte Tat begangen hat, hat D. L. den Betrag von 9.433,06 Zloty zum Schaden der P. P. auf diese Weise erschwindelt, dass er als Besitzer des Girokontos Nr. ... das Geld mit der Geldkarte P. Exoress (Express) abgehoben hat, indem er davon wusste, dass der Kontostand solche Verfügungen nicht zulässt, wobei hat er diese Straftat innerhalb von 5 Jahren nach Vollstreckung von mindestens sechs Monaten der Freiheitsstrafe begangen, die wegen der vorsätzlichen ähnlichen Straftat erkannt wurde.

3

II. In der Zeitdauer vom 26. Mai 1999 bis zum 01. Juni 1999 in P., indem er die fortgesetzte Tat begangen hat, hat D. L. den Betrag von 3.683,23 Zloty zum Schaden von B. W. P. auf diese Weise erschwindelt, dass er als Besitzer des Girokontos Nr. ... die Barscheck ausgestellt und persönlich eingelöst hat, überdies hat er das Geld mit der Geldkarte abgehoben, indem er davon wusste, dass der Kontostand solche Verfügungen nicht zulässt, wobei hat er diese Straftat innerhalb von 5 Jahren nach Vollstreckung von mindestens sechs Monaten der Freiheitsstrafe begangen, die wegen der vorsätzlichen ähnlichen Straftat erkannt wurde.“

4

Der Verfolgte wurde am 6. Februar 2012 in H. vorläufig festgenommen und am am 7. Februar 2012 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vorgeführt. Der Verfolgte hat sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Er hat angegeben, dass er seit 5 Jahren mit seiner Ehefrau und seinen beiden 15 und 16 Jahre alten Töchtern in H. lebe und als Trockenbauer tätig sei.

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Der Senat hat am 8. Februar 2012 einen Haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, dessen Vollzug er jedoch mit Beschluss vom 1. März 2012 gemäß § 25 Abs. 1 IRG gegen Weisungen ausgesetzt hat.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 29. Februar 2012 erklärt, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Gegen diese Entschließung hat der Beistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 8. März 2012 Einwendungen erhoben. Er macht geltend, dass die Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig sei, weil der Widerruf der Strafaussetzung in Abwesenheit des Verfolgten ergangen sei. Außerdem habe der Verfolgte ein schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle beantragt nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und den Haftbefehl des Senats wieder in Vollzug zu setzen.

II.

8

Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen.

9

1. Die Auslieferung ist zulässig.

10

a) Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in P. vom 5. Dezember 2011 (Az.: III Kop 230/11) liegt in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung vor und genügt den Anforderungen des § 83a IRG.

11

b) Die Auslieferungsfähigkeit der Straftaten ist gegeben. Die dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 23. November 2005 (Aktenzeichen V K 848/05) zugrunde liegenden Taten stellen nach polnischem Recht jeweils einen Betrug dar und sind damit Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI - RB-EUHb), so dass insoweit eine Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht vorzunehmen ist (§ 81 Nr. 4 IRG). Die Auslieferung wird begehrt wegen einer Verurteilung, die im Sinne von § 81 Nr. 2 IRG das Maß von vier Monaten Freiheitsstrafe übersteigt. Vollstreckungsverjährung ist nach polnischem Recht nicht eingetreten. Nach Art. 4 des Vertrages vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (PL-ErgV EuAlÜbk; BGBl. 2004 II S. 523, 1339) kommt es auf eine Verjährung nach Maßgabe der deutschen Vorschriften nicht an - jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - keine konkurrierende Gerichtsbarkeit im Sinne von § 9 Nr. 2 IRG gegeben ist.

12

c) Der Auslieferung stehen auch keine Gründe nach den Bestimmungen des IRG oder des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) entgegen. Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass der Widerruf der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Strafe nicht in Anwesenheit des Verurteilten erfolgt ist, begründet kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG, der ausdrücklich nur auf Urteile abstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 Ausl 18/11). Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28. Januar 2005 - 3 Ausl 76/03 (StV 2005, 284) zugrunde lag. Die Leistung der Rechtshilfe widerspricht auch nicht deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG, weil nach deutschem Recht vor der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen und Auflagen - wie hier - gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden soll. Denn es ist auch nach deutschem Recht anerkannt, dass die mündliche Anhörung unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte - wie hier - für das Gericht aufgrund unbekannter Übersiedlung in das Ausland nicht erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 453 Rn. 6 m.w.N.).

13

d) Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft über die Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen vom 29. Februar 2012 hält der vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorzunehmenden Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht überprüft die Entschließung lediglich darauf, ob sie aufgrund einer vollständig und zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden ist und keine Ermessenfehler enthält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2010 -1 Ausl 35/10 - und vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) -; OLG Stuttgart StV 2007, 258). Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigenden Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat in ihre Entschließung eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei abgewogen. Sie hat hierbei insbesondere mit Recht als maßgebliches Kriterium darauf abgestellt, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung merklich erhöht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 Ausl 35/10; ebenso OLG Karlsruhe aaO). Bei dieser Beurteilung hat die Bewilligungsbehörde rechtsfehlerfrei auch berücksichtigt, dass der Verfolgte der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist (vgl. OLG Karlsruhe aaO) und dass er an sein Heimatland ausgeliefert werden soll und für ihn deshalb bei der Vollstreckung keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat aaO).

14

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 8. Februar 2012 war gemäß § 25 Abs. 2 IRG i.V.m. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO wieder in Vollzug zu setzen, weil die Auslieferung nunmehr für zulässig erklärt worden ist und die Durchführung der Auslieferung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Denn der Verfolgte ist zur Mitwirkung an der Durchführung der Auslieferung nicht bereit und Gründe allgemeiner oder subjektiver Art, die dem für die Übergabe erforderlichen termingebundenen Erscheinen des Verfolgten entgegenstehen könnten, müssen soweit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 Ausl 18/11). Das ist nur auf die Weise zu erreichen, dass der Verfolgte kurz vor der Übergabe in behördliche Obhut genommen und zur Übergabe an den Übergabeort gebracht wird. Die weniger einschneidende Maßnahme der Vorführung des Verfolgten zum Übergabetermin gemäß § 77 IRG i.V.m. § 134 StPO reicht nicht aus, die Durchführung zu gewährleisten. Denn angesichts der fehlenden Bereitschaft des Verfolgten, an der Auslieferung mitzuwirken, ist fraglich, ob er sich am vorgesehenen Vorführungstag tatsächlich an seinem Wohnsitz aufhalten wird. Dass die Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt ist, steht dem nicht entgegen (Senat aaO). Dem System der Auslieferungsbestimmungen des 8. Teils des IRG ist immanent, dass die endgültige Bewilligungsentscheidung zeitlich erst nach der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht erfolgt. Regelmäßig trifft die Generalstaatsanwaltschaft ihre Bewilligungsentscheidung aber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung. Damit ist gegenwärtig auch davon auszugehen, dass die ungeschriebene Haftvoraussetzung des alsbaldigen und unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 34 IRG Rn. 4a m.w.N.) erfüllt ist. Gegenüber einem Durchführungshaftbefehl nach § 34 IRG ist die Wiederinvollzugsetzung des bereits bestehenden Auslieferungshaftbefehls nach § 17 IRG der vorrangige Weg (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2000, 17; Schomburg/Hackner, aaO Rn. 3). Von einer vorherigen Anhörung des Verfolgten ist gemäß § 77 IRG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO abgesehen worden.

III.

15

Der Senat wird nach § 26 IRG eine Haftprüfung durchführen, sobald der Verfolgte sich in vorliegender Sache weitere zehn Tage in Auslieferungshaft befunden haben wird. Da die Haftanordnung lediglich die Durchführung der in Kürze zu bewilligenden Auslieferung sichern soll, darf sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht über das dafür unerlässliche Maß hinaus ausgedehnt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 Ausl 18/11). Gemäß § 83c Abs. 3 Satz 2 IRG soll der Übergabetermin im Auslieferungsverkehr unter den Mitgliedstaaten spätestens zehn Tage nach der Bewilligungsentscheidung liegen, so dass auch die weitere Haft grundsätzlich auf diese Zeitspanne zu beschränken ist (vgl. Senat aaO und Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 Ausl 33/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007, (1) Ausl - III - 47/05, bei juris).

 


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