Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 W 37/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. März 2012 wird - unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 - das Registergericht bei dem Amtsgericht Tostedt angewiesen, über die Handelsregisteranmeldung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit der im Tenor genannten Zwischenverfügung hat das Registergericht in Aussicht gestellt, den Antrag der Antragstellerin, einer Kommanditgesellschaft, auf Eintragung in das Handelsregister zurückzuweisen, weil ihre Komplementärin nicht - wie hier aber angemeldet - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein dürfe.

2

Damit werde das Handelsregister zweckentfremdet, indem es auch über die Gesellschafter der Komplementärin und deren Vertretungsverhältnisse informieren müsse und somit zu einer Art „GbR-Register“ umfunktioniert werde.

3

Diesen Bedenken des Registergerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Seitdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geklärt und mit Beschluss vom 16. Juli 2001 (II ZB 23/00) insbesondere deren Recht, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet zu werden, bejaht hat, ist mit der weiter im Vordringen begriffenen herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Komplementärin (ebenso wie Gesellschafterin einer Offenen Handelsgesellschaft) sein kann (so auch K. Schmidt in: MüKo-HGB, 3. Aufl., Rn. 99 zu § 105; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., Rn. 98 zu § 105; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., Rn. 28 f. zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rn. 97 zu § 105, je mit weiteren Nachweisen, sowie der bereits von der Antragstellerin zitierte Beschluss des LG Berlin vom 8. April 2003, 102 T 6/03, NZG 2003, 580).

4

Dagegen spricht nicht das Erfordernis, dass das Registergericht dann auch Angaben über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintragen muss. Das Register wird damit nicht, wie das Registergericht meint, „zu einem GbR-Register unterlaufen“, denn die Eintragung betrifft nach wie vor die Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird dort nur - wie jede andere rechtsfähige Person - in ihrer Eigenschaft als Komplementärin eingetragen. Im Übrigen müsste das Registergericht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit allen ihren namentlich, mit Geburtstag und Wohnort zu bezeichnenden Gesellschaftern) auch dann eintragen, wenn diese, wie mittlerweile vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt (§ 162 Abs. 1 S. 2 HGB), als Kommanditistin angemeldet würde. Die Annahme des Registergerichts, vom Register seien jegliche Angaben betreffend bürgerliche Gesellschaften fern zu halten, geht daher fehl.

5

Gegen die Gesellschafter- und damit Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementärin sprechen auch keine durchgreifenden Zweckmäßigkeitserwägungen. Abgesehen davon, dass derartigen Überlegungen schwerlich ohne weiteres der Vorrang vor individuellen Rechtspositionen (hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit ihrer Gesellschafter) zukäme, ist die registerliche Umsetzung einer solchen Anmeldung möglich (vgl. dazu LG Berlin, a. a. O., Rn. 13 nach juris m. w. N.; K. Schmidt, a. a. O., Rn. 100, wobei im vorliegenden Fall, soweit ersichtlich, nicht von der gesetzlichen Vertretungsregelung der §§ 714, 719 abgewichen werden soll). Soweit eine Klarstellung in der Firmierung der Antragstellerin geboten sein dürfte, hat diese eine Anpassung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht gestellt.

6

Letztlich wird auch das Vertrauen des Rechtsverkehrs hinsichtlich des vom Register publizierten, hinter der Kommanditgesellschaft stehenden Vermögens der an dieser beteiligten Personen nicht nachteilig beeinträchtigt, denn neben der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften deren (ebenfalls einzutragende) Gesellschafter auch persönlich (vgl. Wertenbruch a. a. O.).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 und Abs. 7 KostO.

 


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