Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 130/12

Tenor

Der Antrag, den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die Vollziehung des Widerrufs der Strafaussetzung außer Vollzug zu setzen, wird zurückgewiesen.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Stade zur Vorlage an das für das Amtsgericht Tostedt zuständige Wiederaufnahmegericht (Amtsgericht Buxtehude) abgegeben.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Mai 2012 die durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle am 4. November 2011 gewährte Reststrafenaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 28. Oktober 2009 widerrufen, weil der Verurteilte nur wenige Tage nach der Strafaussetzung erneut straffällig geworden war. Das Amtsgericht Tostedt hatte ihn durch Strafbefehl vom 21. Dezember 2011 wegen zweier am 17. und 18. November 2011 - zwei bzw. drei Tage nach Entlassung aus dem Vollzug - begangener Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.

2

Unter Vorlage zweier privatschriftlicher Erklärungen der Geschädigten des Gewaltschutzverfahrens, der Zeugin N. F., in denen diese von ihren früheren Aussagen Abstand nimmt, begehrt der Verurteilte Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2012 und Aussetzung des Vollzugs des Bewährungswiderrufs.

II.

3

Die Anträge sind, soweit sie sich auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bewährungswiderruf sowie auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2012 richten, unzulässig.

4

Soweit sie in der Sache auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (Strafbefehl des Amtsgerichts Tostedt vom 21. Dezember 2011) gerichtet sind, war die Sache an die Staatsanwaltschaft Stade zur Vorlage beim Amtsgericht Buxtehude abzugeben.

5

1. a) Gegen rechtskräftige Beschlüsse, die den Widerruf einer Bewährung zum Gegenstand haben, ist das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff StPO unstatthaft (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 359 Rn. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, StV 2000, 568; OLG Düsseldorf, StraFo 2004, 146). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch - wie hier - auf neue Tatsachen gestützt wird, die eine Nachverurteilung zu Fall bringen sollen, auf die sich die Widerrufsentscheidung gründet. Der Senat hat von der Richtigkeit der rechtskräftigen Nachverurteilung auszugehen, soweit diese Entscheidung nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach §§ 359 ff StPO aufgehoben wird.

6

b) Auch bei einer Auslegung als Gegenvorstellung ist der Rechtsbehelf nicht statthaft. Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2012 ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 StPO).

7

Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, ist im Wege der Überprüfung durch eine Gegenvorstellung und nur dann statthaft, wenn sie der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder schwerer Verfahrensfehler dient (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 114 f m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Vielmehr ist im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tostedt erst zu prüfen, ob die Grundlage für die Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2012 entfällt.

8

Soweit das Wiederaufnahmeverfahren gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tostedt vom 21. Dezember 2011 erfolgreich sein und das Wiederaufnahmegericht gegebenenfalls schon während des Wiederaufnahmeverfahrens einen Aufschub der Vollstreckung nach § 360 Abs. 2 StPO gewähren sollte, kann die Vollstreckungsbehörde ggf. von der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 28. Oktober 2009 im Gnadenwege absehen.

 


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