Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 93/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die dem Antragsteller zu 1 durch Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2006 (Bl. 55 Prozesskostenhilfeheft) in Verbindung mit der Anordnung zur Ratenzahlung von monatlich 60 € ab dem 1. März 2008 aus dem Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2008 (Bl. 72 Prozesskostenhilfeheft) gewährt worden war, war nicht nach § 124 Nr. 4 ZPO a. F. i. V. m. § 40 Satz 1 EGZPO aufzuheben. Bei Erlass des angefochtenen Beschlusses befand der Antragsteller zu 1 sich nicht mehr in Verzug mit Zahlung der Raten.

3

Seine Zahlungspflicht war erfüllt, weil er „unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen“ hatte (§ 115 Abs. 2 ZPO a. F.), die er bereits erbracht hat. Im selbständigen Beweisverfahren hat er mehr als 14 Raten in Höhe von je 60 € gezahlt, nämlich bis April 2009 insgesamt 820 € (= 13 Raten zu je 60 € und 40 € für die nächste Rate, Bl. 74, 77, 78, 79 und 85 Prozesskostenhilfeheft) sowie eine weitere Rate in Höhe von 60 €, die am 27. Februar 2015 eingegangen ist (Bl. 105 Prozesskostenhilfeheft). Hinzuzurechnen waren die vom Antragsteller zu 1 im Hauptsacheverfahren geleisteten Raten, in dem er bis einschließlich Februar 2015 bereits 39 Raten erbracht hat (Prozesskostenhilfeheft zu 6 O 100/10 Landgericht Hildesheim).

4

Diese waren mitzuzählen, weil das selbständige Beweisverfahren zu den „Rechtszügen“ des Hauptsacheverfahrens gehört. Für den Zweck der Regelung in § 115 ZPO zur Begrenzung auf 48 Monatsraten, das finanzielle Risiko der beabsichtigten Rechtsverfolgung für einen Antragsteller von vornherein überschaubar zu halten (Münchener Kommentar-Motzer, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 115 Rdnr. 48), macht es keinen Unterschied, ob die Beweisaufnahme allein im Rechtsstreit oder auch im selbständigen Beweisverfahren erfolgt, wenn - wie hier - der Streitgegenstand beider Verfahren übereinstimmt. Ein Antragsteller hat für die Kosten der Prozessführung im Hinblick auf diesen Streitgegenstand nicht mehr als 48 Raten zu zahlen. Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess durch § 493 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH NJW 2003, 1322 - 1324, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11), wonach „die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich“ steht, wenn „sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen (beruft), über die selbständig Beweis erhoben worden ist“. Dementsprechend gehören die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens (BGH NJW 2007, 1282 f., zitiert nach juris, dort Rdnr. 7 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), so dass diese auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe als zusammengehörig zu behandeln sind.

5

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, dessen Kosten ansonsten im Hauptsachverfahren entstanden wären, rechtfertigt es nicht, dass der Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Kosten zur Rechtsverfolgung dieses Streitgegenstandes einschließlich der Beweisaufnahme mehr als insgesamt 48 Monatsraten aufbringt.

 


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